Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Methoden der Künstlichen Intelligenz in KMU“ vom 13. Februar 2020 (BAnz AT 09.03.2020 B2) wird geändert:
- In Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ wird der erste Absatz wie folgt geändert:
Die Vorhaben sollen maßgeblich von einem forschenden KMU initiiert und koordiniert werden. Es können sowohl Verbundvorhaben zwischen KMU und anderen in Nummer 3 genannten Antragsberechtigten als auch Einzelvorhaben eines KMU mit nachgewiesener hoher KI-Kompetenz gefördert werden. In Verbundvorhaben muss ebenfalls eine hohe KI-Kompetenz sichergestellt sein (z. B. durch Darstellung bisheriger KI-Aktivitäten, einschlägiger Publikationen, Konferenzteilnahmen, Mitwirkung in KI-bezogenen Gremien usw.), die auch bei mindestens einem der KMU vorzuweisen ist. Die beteiligten KMU müssen einen signifikanten Anteil der Forschungsleistung erbringen und die Ergebnisse selbst für Innovationen nutzen. Daher kommen nur Projekte für eine Förderung in Frage, in denen ein signifikanter Anteil der Projektarbeit der KMU der industriellen Forschung (gemäß Artikel 2 Nummer 85 AGVO) zugeordnet werden kann. Projekte, in denen KMU ausschließlich experimentelle Entwicklung (gemäß Artikel 2 Nummer 86 AGVO) betreiben, werden nicht gefördert.
- In Nummer 7.2.1 „Vorlage und Auswahl von Projektskizzen“ wird der erste Absatz wie folgt geändert:
In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen vorzulegen. Diese können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit eingereicht werden. Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind der 15. Mai 2020, der 15. Oktober 2020, der 15. April 2021 und der 15. Oktober 2021. Weitere Stichtage sind der 15. April 2022, der 15. Oktober 2022, der 15. April 2023 und der 15. Oktober 2023. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung unter den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
- In Nummer 7.2.1 „Vorlage und Auswahl von Projektskizzen“ wird der letzte Absatz wie folgt geändert:
Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Projektkoordinator in der Regel vier Monate nach Vorlage der Projektskizze schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
- Nummer 8 „Geltungsdauer“ wird wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2026 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 8. Juni 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt