25.06.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Förderkonzept FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie – ErUM“, Bundesanzeiger vom 25.06.2021

Vom 14. Juni 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, seine Forschungsförderung auf dem Gebiet der Stilllegung kerntechnischer Anlagen fortzusetzen und damit den geordneten Ausstieg Deutschlands aus der Nutzung der Kerntechnik zur Stromproduktion zu unterstützen. Die Fördermaßnahme ist Teil des Rahmenprogrammes ErUM – Erforschung von Universum und Materie.1

Mit dieser Fördermaßnahme sollen der Schutz von Mensch und Umwelt im kerntechnischen Rückbau und in der Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle weiter verbessert sowie die Effizienz der eingesetzten Verfahren und Methoden erhöht werden. Gleichzeitig gilt es, den Erhalt nuklearer Kompetenz und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu unterstützen, um die in Deutschland noch für Jahrzehnte anstehenden Aufgaben auch künftig sicher bewältigen zu können.

Weltweit erreichen jetzt und in den kommenden Jahrzehnten immer mehr kerntechnische Anlagen ihr Laufzeitende und müssen zurückgebaut und entsorgt werden. Entsprechend rücken Forschung und Entwicklung zu diesem ­Themenfeld auch international zunehmend in den Fokus, und es ergibt sich für Anbieter2 von innovativen Rückbautechnologien und -dienstleistungen ein internationaler Markt. Die Fördermaßnahmen des BMBF sollen daher auch dazu beitragen, internationale Kooperationen zu stärken sowie die internationale Marktposition und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu festigen und auszubauen, die im kerntechnischen Rückbau und der Entsorgung anfallender Abfälle tätig sind.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Für Deutschland bricht mit dem anstehenden Rückbau sämtlicher Leistungsreaktoren, dem fortgesetzten Rückbau von Forschungsreaktoren, Pilot- und Versuchsanlagen sowie der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle eine neue Phase des kerntechnischen Rückbaus an – mit weltweit derzeit einzigartiger Dimension. Rückbau und Entsorgung werden sich noch über mehrere Jahrzehnte erstrecken.

Förderziel der Maßnahme „FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist es, durch die Entwicklung, Optimierung und Erprobung anwendungsorientierter Technologien und Verfahren die Bewältigung der anstehenden Aufgaben zu unterstützen.

So soll durch die Entwicklung technischer Neuerungen der Rückbau für Mensch und Umwelt sicherer und gleichzeitig effizienter und schneller gestaltet werden. Gleichzeitig müssen zur Absicherung der langfristigen Rückbau- und Entsorgungsaufgaben spezifische Fachkompetenzen erhalten und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gefördert werden. Aus diesen Zielstellungen resultiert das Bestreben, Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern.

Deutschland nimmt im kerntechnischen Rückbau international eine Vorreiterrolle ein. Die in Deutschland entwickelten, erprobten und bewährten Technologien können zu einem sicheren, umwelt- und ressourcenschonenden Rückbau von Anlagen im Ausland beitragen. Gleichzeitig nimmt international das Interesse an Rückbau und Entsorgung deutlich zu. Vor diesem Hintergrund wird eine Mitwirkung an internationalen Kooperationen und Forschungsprojekten ausdrücklich unterstützt. So sollen der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und die Attraktivität des Themenkomplexes Stilllegung und Rückbau für junge Nachwuchskräfte gesteigert werden.

Der Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungsvorhaben im kerntechnischen Rückbau. Zuwendungsempfänger sollen insbesondere zu mehr Forschung angeregt und in die Lage versetzt werden, den erforderlichen Rückbau aktiv mitzugestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Konkrete Ziele im Rahmen dieser Fördermaßnahme sind die Einrichtung von mindestens zwei unterschiedlichen Summer Schools, der Abschluss von mindestens 40 Promotionen; die Förderung zweier internationaler Verbünde; der Zugang zu drei ausländischen, kerntechnischen Infrastrukturen in Form von Netzwerken oder internationalen Verbundprojekten sowie der Einbindung von Industriepartnern in die Verbundprojekte. Im Schnitt sollen zwei Verbundprojekte pro Jahr mit KMU3-Beteiligung gefördert werden. Zudem wird insgesamt eine mittlere Förderquote von 75 % über den Verbund avisiert. Für die Erreichung der Ziele wird ein Zeitraum über fünf Jahre betrachtet.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anwendungsorientierte und praxisrelevante Forschungsarbeiten mit Bezug zur Rückbauforschung insbesondere aus den folgenden Bereichen:

Zerlege- und Dekontaminationsverfahren, insbesondere:

  • Weiterentwicklung und Optimierung bestehender Zerlege- und Dekontaminationsverfahren, insbesondere hinsichtlich Automatisierung, erhöhter Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Minimierung radioaktiver Sekundärabfälle
  • Entwicklung kurzfristig verfügbarer Zerlege- und Dekontaminationsverfahren für konkrete Problemstellungen

Freigabeverfahren und konventionelle Entsorgungswege (inklusive Gebäude- und Geländefreigabe), insbesondere:

  • Entwicklung und Optimierung von Verfahren zur Freigabe der beim Rückbau kerntechnischer Anlagen anfallenden Reststoffe (z. B. Bauschutt, Metalle) unter Berücksichtigung von Akzeptanzkriterien
  • Entwicklung von Verfahren zur vereinfachten bzw. automatisierten Freimessung von Anlageteilen und Gebäuden unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
  • Entwicklung von praxisrelevanten Methoden zur digitalen Raumerfassung und -darstellung (mithilfe neuartiger bildgebender Verfahren und Hardware)

Behandlung radioaktiver Abfälle, insbesondere:

  • Entwicklung von Verfahren zur Reduzierung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Endlagerkriterien (z. B. Abfallvolumen, Garantiewerte)
  • Entwicklung von Verfahren zur endlagergerechten Konditionierung problematischer (Alt-)Abfälle (z. B. Graphit, ­Beryllium, bitumisierte Abfälle, einige flüssig-organische Abfälle)
  • Entwicklung von Verfahren zur Automatisierung von Konditionierungsprozessen
  • Charakterisierung langlebiger, schwer messbarer Aktivierungsprodukte
  • Konzepte zur Vermeidung von sekundären radioaktiven Abfällen
  • Recycling und Aufarbeitung wertvoller Materialien sowie einzelner Abfallkomponenten (z. B. Kupfer, Stahl, Radioisotope)

Abfalldeklaration und Zwischenlagerung, insbesondere:

  • Zerstörungsfreie Deklaration bzw. Analyse von (Alt-)Abfällen (z. B. innovative Analyseverfahren)
  • Entwicklung von Verfahren zur Automatisierung von Prozessen bei der Abfalldeklaration
  • Zwischenlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
  • Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente aus Forschungsreaktoren
  • Entwicklung von anwendungsorientierten Verfahren zur Kosten- und Abfallminimierung durch effektive Rückbauplanung (z. B. Tools zur Berechnung realer Aktivitäten und Dosisleistung, CAD-Modelle)

Umwelt- und Strahlenschutz, insbesondere:

  • Verfahren zur Standortsanierung, z. B. Phytoremediation
  • Verfahren zur Charakterisierung, Handhabung und Aufbereitung kontaminierter Materialien und Medien

Mensch und Organisation, insbesondere:

  • Faktor Mensch
  • Sicherheitskultur
  • Planungsinstrumente und (digitale) Hardware

Die Themen der Forschungsarbeiten müssen eine hohe Relevanz für den Rückbau kerntechnischer Anlagen haben und/oder sollten zur methodischen Weiterentwicklung der Rückbauforschung in Deutschland beitragen. Um den ­Anforderungen an Sicherheit und Technik im Rückbau sowie dem vorhandenen und zukünftigen Bedarf gerecht zu werden, sollte die Automatisierung von Systemen und Prozessen entsprechend bei der Projektentwicklung berücksichtigt werden.

Gefördert werden sollen in der Regel Verbundprojekte aus Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte einerseits und die Stärkung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses andererseits zu erreichen. Die Integration von Maßnahmen zur Nachwuchsförderung wird erwartet. Die Förderung von Nachwuchsgruppen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Vor dem Hintergrund der wachsenden Komplexität des Fachgebiets und der zunehmenden internationalen Bedeutung des kerntechnischen Rückbaus werden internationale Kooperationen unterstützt. Die Teilnahme an internationalen Aktivitäten, Tagungen oder Fachkongressen sowie die Präsentation der erarbeiteten Ergebnisse im internationalen Umfeld werden begrüßt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen ­Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten ­Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außer­universitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit dem Skizzen-/Antragsthema darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die beantragten Forschungsarbeiten sollen in der Regel als Forschungsverbünde in enger Kooperation zwischen ­Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden. Die Förderung von Einzelvorhaben sowie von ­Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist nur in begründeten Einzelfällen möglich und setzt eine intensive anderweitige Einbindung von Industrieunternehmen, z. B. durch einen Industriebeirat, voraus. Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und der Umsetzungsnähe des Vorhabens an den Aufwendungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken.

Zudem ist die Beteiligung internationalerer Kooperationspartner, die im Antrag als „nicht antragsberechtigte Kooperationspartner“ geführt werden, möglich und erwünscht. Die Finanzierung der internationalen Partner muss durch das Partnerland oder über Eigenfinanzierung erfolgen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8

Wesentlich ist es, die bestmögliche Verwertung der Forschungsergebnisse sicherzustellen. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Das Verwertungspotenzial ist ein entscheidendes Bewilligungskriterium.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und insbesondere dem Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Mit den Arbeiten darf vor Antragstellung und Bewilligung nicht begonnen werden.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren und laufenden Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Von Projektteilnehmern wird erwartet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und den Erfahrungsaustausch innerhalb der Fördermaßnahme FORKA aktiv mitzugestalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Unter bestimmten Umständen kann ein besonderes öffentliches Interesse an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Vorhabenergebnisse bestehen. In diesen Fällen wird der Zuwendungsgeber von seinem Recht nach Nummer 3.4.2 NABF bzw. 3.4.2 NKBF 2017 Gebrauch machen und sich ein nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht vorbehalten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH
Projektträger
Postfach 10 15 64
50455 Köln

Ansprechpartnerin: Dr. Katharina Stummeyer
Telefon: +49 (0)2 21/20 68-7 25
Telefax: +49 (0)2 21/20 68-6 28
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
www.projekttraeger.grs.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger eine aussagekräftige und begutachtungsfähige Projektskizze zur fachlichen Begutachtung in elektronischer Form in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Projektskizzen können laufend beim Projektträger (unter www.projekttraeger.grs.de) eingereicht werden.

Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Weiterhin sind die Hinweise zu Form und Inhalt aus dem Merkblatt „Hinweise zur Erstellung von Projektskizzen für Zuwendungsanträge im Rahmen des Förderkonzeptes FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen des BMBF“ zu berücksichtigen. Das Merkblatt kann vom Internetauftritt des oben genannten Projektträgers heruntergeladen werden.10

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz für den Förderbereich
  • Höhe des Innovationsgehaltes, Originalität und Klarheit des Forschungs- und Entwicklungs-Ansatzes
  • Einbezug und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Qualität und Plausibilität der Ausarbeitungen zum Stand von W&T, den eigenen Vorarbeiten und dem Arbeitsplan
  • Plausibilität der Zusammensetzung und Aufgabenteilung des Verbunds
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts und der Wertschöpfungskette (Forschung bis zur Anwendung)
  • Notwendigkeit der Zuwendung

Das BMBF lässt sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten. Die Beratungen erfolgen in der Regel im Rahmen regelmäßig organisierter Sitzungen eines Gutachtergremiums.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Vorhabenbeschreibungen vorzulegen, die in Ergänzung zur ­ersten Verfahrungsstufe (Nummer 7.2.1) eine ausführlichere Beschreibung des Arbeitsplans, eine detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen-­ und Finanzplanung sowie eine Meilensteinplanung enthalten. Eventuelle Auflagen und Hinweise aus der ersten Stufe sind zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Rückbaubegleitenden Forschung, Realisierungschancen
  • Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Arbeitsplans (Ressourcenplanung, Meilensteinziele mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Aufwand- und Zeitplanung)
  • Qualifikation, Expertise der Antragsteller, Organisation der Zusammenarbeit
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans und ergänzender Erläuterungen
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, bis zum Ende der Laufzeit des Rahmenprogramms ErUM, aber nicht über dessen Gültigkeit hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis zum Ablauf des Rahmenprogramms ErUM in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. Juni 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Gabriele Becker

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://www.bmbf.de/de/erforschung-von-universum-und-materie---das-rahmenprogramm-erum-4388.html
2 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet, und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
6 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - http://grs.de/sites/default/files/pt_reports/hinweise_zur_erstellung_von_projektskizzen.pdf
11 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.