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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von „Partnerschaften für nachhaltige Problemlösungen in Entwicklungsländern – Forschung für Entwicklung“, Pilotmaßnahmen für Partnerschaften in Wissenschaft, Forschung und Bildung mit Entwicklungsländern im Asiatisch-Pazifischen Raum, Bundesanzeiger vom 28.05.2021

Vom 20.04.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Aktionsplan des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ betonen die kontinuierliche Stärkung der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, hier im Asiatisch-Pazifischen Raum (Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, Laos, Nepal, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Sri Lanka und Timor-Leste). Deutschland kann sich durch die Zusammenarbeit mit diesen Ländern als verlässliches Partnerland zukünftiger neuer Wissenschafts- und Wirtschaftszentren positionieren und mit ihnen zu regionalen Problemlösungen von globaler Bedeutung beitragen. Damit kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, ihre staatliche Unterstützung für Entwicklungsländer zu erhöhen. Zugleich können Innovationspotenziale in Regionen mit erheblichen Entwicklungsmöglichkeiten frühzeitig erschlossen und deren Entfaltung begleitet werden.

Eine beständige Zusammenarbeit nicht nur mit den wirtschaftlich und forschungspolitisch „starken“ Partnerländern der Welt, sondern auch mit Forscherinnen und Forschern aus Ländern mit eingeschränkten bzw. entstehenden ­Forschungskapazitäten im Zusammenhang mit den aktuellen globalen Herausforderungen wie Gesundheit und nachhaltiger Nutzung natürlicher Ressourcen ist von besonderer Bedeutung. Dabei muss die gemeinsame Erarbeitung von integrierenden Lösungsansätzen im Vordergrund stehen, in der wissenschaftliches Know-how mit grundlegenden Kenntnissen der regionalen Gegebenheiten und den speziellen Bedürfnissen der jeweiligen Länder und Regionen zusammenfließt.

Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Kapazitäten deutscher entwicklungsbezogener Forschung auszubauen und nachhaltig zu vernetzen. Die Zuwendungen dienen dazu, deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch Forschungsvorhaben zu ermöglichen, neue Kooperationen mit Partnern aus Ländern der Asiatisch-Pazifischen Region entsprechend ihrer wissenschaftlichen Stärke und Problemlösungskompetenz zu erschließen.

Die Fördermaßnahme hat zudem das Ziel, den Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten der ausländischen Partner zu stärken, um qualifizierten (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine Forscherkarriere im Heimatland zu ermöglichen. Die Zuwendungen dienen daher auch dem Zweck, Qualifizierungsmaßnahmen für wissenschaftlichen Nachwuchs (Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden) und Beiträge zum Ausbau des Forschungsmanagements zu ermöglichen sowie zur konkreten Erweiterung der ­Forschungsinfrastruktur beizutragen. Darüber hinaus soll die Einbindung von Partnern aus den Zielländern in inter­nationale Konsortien mit deutscher Beteiligung verbessert sowie die Vernetzung mit Forschern aus anderen Ländern unterstützt werden (z. B. durch trilaterale Kooperationen mit anderen Industrie- oder Schwellenländern).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit den oben aufgeführten Partnerländern eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Gesundheit und Medizin, inklusive Telemedizin: Gefördert werden soll Forschung zur Reduzierung von Mangel­ernährung und für verbesserte Ernährung, zu geeigneten Monitoring-, Kontroll- und Versorgungssystemen und anderweitigen Innovationen im Gesundheitssystem, zur Bekämpfung von vernachlässigten und armutsassoziierten Krankheiten, bakteriellen Infektionskrankheiten sowie zu nicht-übertragbaren Krankheiten.
  • Klima, Energie, Biodiversität, Nahrungsproduktion: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Verbesserung von Innovations- und Wertschöpfungsketten, inklusive digitaler Lösungen.

Um die Implementierung von Maßnahmen sicherzustellen und die Wertschöpfung durch Forschungsergebnisse in Zukunft zu gewährleisten, sollen sozioökonomische Forschungsaspekte integraler Bestandteil der Themen sein. Interdisziplinäre Forschungsansätze werden besonders berücksichtigt. Da Grundlagenforschung Voraussetzungen für ­wissensbasierte Problemlösungen schafft, können auch Projekte gefördert werden, die durch eine geeignete Verzahnung mit den oben genannten anwendungsorientierten Forschungsfeldern den Kapazitätsausbau in der Grundlagenforschung in den Partnerländern zum Ziel haben.

Es werden Pilotmaßnahmen für Forschungspartnerschaften gefördert, die

  • neue oder erweiterte Möglichkeiten gemeinsamer Forschung als Pilotprojekt umsetzen und damit deutsche und asiatische bzw. pazifische Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Internationalisierung ihrer Forschung unterstützen,
  • relevante und gemeinsame Themen durch Forschungskooperation vorantreiben,
  • Innovationskerne im Partnerland ausbauen,
  • bestehende Kooperationen nutzen oder neue konzipieren,
  • lokales und regionales Know-how einbinden und verfügbar machen,
  • Antragstellungen für Folgeprojekte vorbereiten – z. B. bei Fachprogrammen des BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, den nationalen Programmen des Partnerlandes (falls vorhanden), den EU-Programmen oder auch Programmen von nationalen und internationalen Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Weltbank, Asian Development Bank u. a.).

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie in Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, Laos, Nepal, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Sri Lanka und Timor-Leste genutzt oder verwertet werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Verbundpartner in den oben genannten Entwicklungsländern des Asiatisch-Pazifischen Raums können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung ebenfalls Bundeszuwendungen ­erhalten. Der deutsche Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Erst-Zuwendungsempfänger einen Weiter­leitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers, sowie eine Erklärung zur Eignung der Weiterleitung von ­Zuwendungen des Erst-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß ­Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss vom deutschen Antragsteller bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einer, möglichst aber mehreren weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen aus den oben genannten Zielländern des Asiatisch-Pazifischen Raums eingereicht werden. Die Einbindung weiterer europäischer Partner (ohne Förderung durch das BMBF) wird ausdrücklich begrüßt. Internationale Forschungseinrichtungen mit Standort in den betreffenden Ländern können als ein zusätzlicher Partner (ohne Förderung durch das BMBF) in das Vorhaben eingebunden werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen ­sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die ­Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).

Antragsteller sollen sich bei der Vorbereitung des geplanten Vorhabens mit entwicklungspolitischen Strategien der Zielregionen sowie entsprechenden Partnerschaftskonzepten der EU, den Förderprogrammen des BMBF und entsprechenden Maßnahmen in Europäischen Förderprogrammen – unter anderem dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, den Instrumenten der Nachbarschaftspolitik sowie den entwicklungspolitischen Instrumenten – vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 200 000 Euro je Forschungsvorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Gefördert werden ausschließlich Forschungsvorhaben, die dem nicht-wirtschaftlichen Bereich der Antragsberechtigten zuzuordnen sind.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden könnten, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid-19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Im Folgenden werden mögliche Ausgaben- und Kostenarten dargestellt:

a) Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten

Für die Förderung von Personal aus Deutschland gilt:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für wissenschaftliches Personal aus Deutschland – und in Ausnahmefällen studentisches Personal im Masterstudium − können bezuschusst werden.

Für die Förderung von Personal aus der Region Asien/Pazifik gilt:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler (in der Regel Doktoranden/Postdoktoranden) aus den jeweiligen asiatisch/pazifischen Partnerländern können in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.

b) vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Transportkosten von Material etc.) ist in begrenztem Umfang möglich.

c) Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von deutschen Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

d) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

e) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland (Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, Laos, Nepal, Pakistan, ­Papua-Neuguinea, Philippinen, Sri Lanka und Timor-Leste) wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 5
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner/in sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Ludwig Kammesheidt
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-17 29
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: ludwig.kammesheidt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Nicole Schmitz
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-15 02
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: N.Schmitz@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Zur Information zu den Zielen der Förderrichtlinie und den Erwartungen an die Skizzen und Projekte wird ein Webinar am 2. Juni 2021 von 14.00 bis 15.30 Uhr durchgeführt. Während des Webinars können inhaltliche Fragen gestellt werden. Anmeldungen für die Veranstaltung werden über E-Mail an ludwig.kammesheidt@dlr.de mit Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Institution bis zum 31. Mai 2021 entgegengenommen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN &b=FFE_AP_2021&t=SKI ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 13. August 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern (vgl. auch Nummer 5).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern (Letter of Intend bitte beifügen)

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. Beteiligung Dritter, z. B. KMU2-Beteiligung

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Region Asien/Pazifik
  3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts

VII. geschätzte Ausgaben/Kosten

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den ausländischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Grundvoraussetzungen

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Qualifikation der Antragsteller und der beteiligten Partner

Vernetzung und Langfristigkeit

  • Stimulation und/oder Verstetigung neuer Partnerschaften und strategischer Netzwerke
  • Qualität und Reichweite der Vernetzung
  • Optionen für längerfristige, kontinuierliche Kooperationen
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Qualifizierungsmaßnahmen und die Entwicklung von Perspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssen integraler Bestandteil des Antrags sein

Partnerschaftlichkeit und Wissensmanagement

  • Qualität der Entwürfe für partnerschaftliche Arbeitsstrukturen (gleichwertige Partizipationsmöglichkeiten, bedarfsorientiertes Wissensmanagement etc.)
  • Förderung von Chancengleichheit als Grundvoraussetzung durch Einbezug von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den Zielländern in der asiatisch-pazifischen Region und Deutschland

Bedarfsorientierung und Multiplizierbarkeit

  • Mehrwert für Partnereinrichtungen
  • Innovationsgehalt
  • Qualität und Originalität des vorgeschlagenen Kooperationsthemas
  • Angemessene Berücksichtigung sozialwissenschaftlicher Aspekte
  • Beiträge zu ökologisch angepassten, sozial verträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Konzepten („Nachhaltigkeit“) mit hoher Relevanz für die betreffenden Regionen
  • Sicherstellung des Transfers zwischen Wissenschaft und Praxis durch ein Implementierungskonzept der zu erwartenden Forschungsergebnisse
  • Wirkungsorientierung in Bezug auf die aktuellen Herausforderungen in den Zielländern
  • Einordnung geplanter Aktivitäten in bestehende lokal-, national-, regional- und globalpolitische Zielsetzungen sowie Akteure/Netzwerke
  • Bezug zur Programmatik des BMBF

Berücksichtigung der Querschnittsthemen

  • Digitalisierung
  • Wissenstransfer

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen ­Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Bonn, den 20. April 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen