27.05.2021 - 15.08.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten auf dem Gebiet des energieeffizienten High-Performance Computings (GreenHPC), Bundesanzeiger vom 28.05.2021

Vom 20. Mai 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Verbundforschungsprojekte auf dem Gebiet des energieeffizienten High-Performance Computings, die signifikant zur Umsetzung des BMBF-Programms „Hoch- und Höchstleistungsrechnen für das digitale Zeitalter 2021 bis 2024 – Forschung und Investitionen zum High-Performance Computing“ beitragen.

High-Performance Computing (HPC), auch in Verbindung mit Datenanalysen und Anwendungen der künstlichen Intelligenz, gehört heute in vielen wissenschaftlichen Disziplinen zu den grundlegenden Forschungsmethoden. In der Astro- und Teilchenphysik liefern immer umfangreichere Simulationen mit stetig wachsendem Rechenbedarf neue Erkenntnisse über das Universum und seine kleinsten Bausteine. Eine wichtige Rolle spielt HPC auch bei der Klimamodellierung, der Wettervorhersage, der Ozeanographie und der Erdsystemforschung. Über die rechenintensive Analyse komplexer Klima- und Umweltdaten lassen sich relevante Umweltveränderungen frühzeitig erkennen und eventuell erforderliche Maßnahmen einleiten. Der Einsatz von HPC ermöglicht detaillierte Untersuchungen von Prozessen in Biologie und Medizin. Dies trägt zur Entwicklung von Arzneimitteln und Impfstoffen ebenso bei wie zur Auswertung bildgebender Verfahren oder der Genomsequenzierung. In der Chemie können mit HPC-Unterstützung Reaktionen detailliert untersucht und neuartige Materialien designt werden. Ingenieurwissenschaften und Industrie haben ebenfalls wachsenden Bedarf an Rechenleistung. In Deutschland betrifft dies vor allem den Maschinenbau, die Automobilindustrie, die Verfahrenstechnik sowie die Luft- und Raumfahrt – von der digitalen Produkt- und Prozessprüfung im Rechner bis hin zum „Digitalen Zwilling“.

Dabei hinterlassen Rechenzentren einen immer größeren CO2-Fußabdruck; einerseits durch die Rechen-, Speicher- und Netzwerksysteme und andererseits durch immer komplexere Kühlsysteme, die mittlerweile schon 40 % des Gesamtenergiebedarfs mit weiter steigender Tendenz ausmachen. Die in Deutschland betriebenen Rechenzentren verbrauchen derzeit etwa 3 % des produzierten Gesamtstroms und sind für einen CO2-Ausstoß von etwas über 8 Mio. Tonnen pro Jahr verantwortlich. Selbst geringe Energieeinsparungen führen so letztendlich zu signifikanten Reduktionen im Gesamtenergieverbrauch der Rechenzentren und damit zu einer relevanten Einsparung an CO2. Zudem zeigen Forschung und Anwendung der Künstlichen Intelligenz (KI) einen zunehmend steigenden Bedarf an Rechen- und Speicherleistung. Gleichzeitig bietet KI bestehenden Methoden und Konzepten der Simulation, Modellierung und der Analyse großer Datenmengen neue Perspektiven zur Verbesserung traditioneller Lösungen. So wird auch für die Kombination von klassischem HPC und KI sowie Datenanalyse-Techniken der Aufbau von energiesparsamen Hoch- und Höchstleistungsrechnern und klimafreundlichen kommerziellen Rechenzentren immer wichtiger.

Diese Förderrichtlinie trägt außerdem zur Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ( http://www.hightechstrategie.de), der Datenstrategie der Bundesregierung ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/datenstrategie-der-bundesregierung-1845632) der Strategie „Künstliche Intelligenz“ der Bundes­regierung ( KI-Strategie) sowie der Digitalstrategie des BMBF ( https://www.bildung-forschung.digital/files/BMBF_Digitalstrategie.pdf) bei. Eine Verringerung des CO2-Verbrauchs digitaler Technologien ist das Ziel des Punktes Green ICT des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzprogramm-2030-1673578) und trägt zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der UN, insbesondere zu 9 „Widerstandsfähige Infrastruktur und nachhaltige Industrialisierung“ und 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen“ bei.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Förderziel

Förderziel der vorliegenden Richtlinie ist die Verbesserung der Energieeffizienz des Hoch- und Höchstleistungsrechnens sowohl von High-Performance-Rechenzentren an Universitäten und Forschungseinrichtungen als auch von kommerziellen Rechenzentren. Die Energieeffizienz eines Rechenzentrums kann durch verschiedene Indikatoren beschrieben werden, z. B. die Power Usage Effectiveness (PUE). Einen umfassenden Ansatz verfolgt das Kennzahlensystem Key Performance Indicators for Data Center Efficiency (KPI4DCE), den das Umweltbundesamt gemeinsam mit verschiedenen Forschungseinrichtungen entwickelt hat. KPI4DCE betrachtet dabei Rechenzentren als Gesamtheit aus Hard- und Software sowie deren Infrastruktur (z. B. Kühlsystem).

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Förderrichtlinie können u. a. folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Verbesserung der Effizienz anhand von Kennzahlen (PUE, KPI4DCE u. a.)
  • Messung des Gesamtenergieverbrauchs einer Simulation einschließlich der Einsparung durch neue Software-Technologien
  • Grad der Skalierbarkeit der Software
  • Senkung von Leistungspeaks bei HPC-Systemen
  • Entwicklung des Anteils stromsparender Schaltkreise in HPC-Systemen
  • Grad der Steuerbarkeit der Energieaufnahme (auch in Abhängigkeit von der Anwendersoftware)

Zuwendungszweck

Zur Erreichung des Ziels soll hier ein umfassender Ansatz von der Optimierung der Hardware bis zur Entwicklung neuer Softwaremethoden und -technologien verfolgt werden, der den Stand der Technik erheblich übersteigt. Dazu zählt sowohl die konsequente Verfolgung eines Co-Design-Ansatzes beim Entwurf der Software, als auch die ­Verbesserung der System- und Anwendungssoftware (z. B. verbesserte Skalierbarkeit, optimierte Speicher- und I/O-Zugriffe).

Der Zuwendungszweck ist die Förderung interdisziplinärer vorwettbewerblicher FuE1-Vorhaben, in denen die Kooperation zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen als relevanter Innovationsfaktor gestärkt wird. Eine besondere Bedeutung hat dabei eine starke Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Auch soll mit dem Transfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft die Innovationskraft am Standort Deutschland weiter gestärkt werden.

Ausgeschlossen ist hierbei die ausschließliche Entwicklung von Kühl- und Energiesystemen selbst.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben auch mit Industriebeteiligung.

Die Vorhaben müssen über FuE-Arbeiten eine oder mehrere der folgenden Zielstellungen verfolgen: Die Entwicklung neuer Komponenten bzw. Geräte für energieeffiziente Hoch- und Höchstleistungsrechner (neue Steuerungen für Kühl- und Energiesysteme, neue Rechenkomponenten wie FPGA etc.) und energieeffiziente Softwaretechnologien (Monitoring- und Steuerungssoftware, Optimierung der Simulationssoftware etc.). Idealerweise sollten beide Möglichkeiten kombiniert werden (Co-Design-Ansatz).

Die geplanten FuE-Arbeiten müssen in einem der folgenden Bereiche den Stand der Technik deutlich übertreffen:

1 Energieeffiziente HPC-Systeme (Bei Arbeiten zu diesem Themenfeld ist in den Konsortien eine signifikante Industriebeteiligung nachzuweisen.)

1.1 Entwicklung von Experimentalsystemen und Demonstratoren mit neuen energiesparenden Bauteilen (z. B. ASICS, neuromorphe Chips oder der konsequente Einsatz von FPGA) mit Nachweis der Eignung für das HPC

1.2 Optimierungen der Topologien von Rechner- und Stromversorgungs-Netzen

1.3 Entwicklung von Steuerungen für die Infrastruktur von HPC-Systemen und (kommerziellen) Rechenzentren zur Erhöhung der Energieeffizienz

2 Energieeffiziente Softwaretechnologien (Bei Arbeiten zu diesem Themenfeld ist in den Konsortien eine Industriebeteiligung nachzuweisen.)

2.1 Entwicklung von neuen und generischen Konzepten im Bereich von Betriebssystemen und der Laufzeitumgebung zur besseren Lastverteilung mit Fokus auf die Erhöhung der Energieeffizienz einschließlich der Weiterentwicklung von Virtualisierungstechnologien für flexibles Lastmanagement.

2.2 Entwicklung von neuen und generischen Methoden zur Verbesserung der Skalierbarkeit von Anwender-Codes und der Lastverteilung von Anwendungen, sowie Methoden des Approximate Computing, mit einem klaren Fokus auf die Computing- und Energieeffizienz,

2.3 Möglichkeiten zur Nutzung digitaler Zwillinge, die geeignet sind, in einer ganzheitlichen Betrachtung den Ressourcenverbrauch mittels Simulation deutlich zu senken, darunter fällt auch die Simulation von Rechenzentren zur Identifizierung von Energieeinsparungspotenzialen.

Übergreifende Anforderungen

Die Projekte sollen prototypische und generische Lösungen mit hinreichend stabilem Charakter für den effizienten Einsatz realisieren. Grundsätzlich wird für die Software-Werkzeuge eine über das reine Experimentalstadium hinausgehende Reife erwartet, die den notwendigen Qualitätsmaßstäben zum effektiven Einsatz auf den Zielsystemen gerecht wird.

Die Energieeffizienz der vorgeschlagenen Lösung soll dabei durch Kennziffern wie die Key Performance Indicators for Data Center Efficiency (KPI4DCE) gemessen und durch eine beispielhafte Implementierung demonstriert werden.

Software-Entwicklungen sollten die KPI4DCE-Kennziffern als Metriken nutzen bzw. neue Metriken aus diesen Kennziffern ableiten.

Gefördert werden Verbundvorhaben, die sich an konkreten Anwendungen orientieren und sich durch ein hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko sowie eine große Breitenwirksamkeit auszeichnen.

Erwartet werden Lösungsvorschläge, die den gegenwärtigen Stand der Technik deutlich übertreffen und im Rahmen einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden (vgl. Nummer 1). Vorhaben der reinen Grundlagenforschung sowie Einzelvorhaben sind von der Förderung ausgenommen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Für die Evaluation der Projektergebnisse ist die Einbindung eines (auch kommerziellen) Rechenzentrums mindestens als assoziierter Partner zwingend erforderlich. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummern 18 und 20) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1; im Folgenden Unionsrahmen) gewährt.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Deutschland strebt eine hohe KMU-Beteiligung an und unterstützt damit das Ziel von Horizont 2020, dass mindestens 20 % der Fördermittel an KMU gehen.

Die zur Förderung zu bewilligenden Arbeiten der Projektpartner dürfen weder bereits gefördert worden sein, noch in Projekten abgedeckt sein, die aktuell oder zum Zeitpunkt der Bewilligung gefördert werden. Die Projektpartner müssen erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang geplante Arbeiten parallel in anderen Programmen gefördert oder beantragt wurden oder werden. Eine zusätzliche Beteiligung von assoziierten Partnern (d. h. ohne Förderung) aus dem In- und Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung durch die EU möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die ­Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden.

Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Es werden Vorhaben mit einer Laufzeit von drei Jahren gefördert, auf Wunsch der Antragsteller sind gegebenenfalls kürzere Laufzeiten (18 bis 24 Monate) möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
www.vdivde-it.de

Zentrale Ansprechpartner sind:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), DLR Projektträger
Projektträger, Bereich Gesellschaft, Innovation, Technologie, Abteilung GI-DWS
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

René Spencer Chatwell
Telefon: +49 30/67055 8187

Dr. Torsten Aßelmeyer-Maluga
Telefon: +49 30/67055 725

E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator eine Projektskizze des Verbundvorhabens beim zuständigen Projektträger ein. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung des Projekts wird entsprechend der in Nummer 7.2.1 benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 15. August 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit allen Verbundpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ beim BMBF unter der Fördermaßnahme „GreenHPC“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 12 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten und die übergreifendenden Anforderungen in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) berücksichtigen. Im Projektkonzept sollen die Ziele des Verbundvorhabens, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik erläutert werden. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung und ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“, einzeln nach Verbundpartnern;
  2. Zusammenfassung des Projektkonzepts (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse);
  3. Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens (inklusive Erläuterung zu Kennziffern, mit denen Steigerungen der Energieeffizienz gemessen werden sollen, und der Evaluation der Projektergebnisse);
  4. Darstellung des Lösungsansatzes, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, der übergreifenden Anforderungen, Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage (Quellenangaben und Ausführungen zur Patentlage können der Skizze als gesonderte Anlagen beigefügt werden);
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  6. Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert und gesellschaftliche Bedeutung für den Standort Deutschland vor dem Hintergrund des BMBF-Programms „Hoch- und Höchstleistungsrechnen für das digitale Zeitalter“;
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner;
  8. Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner;
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten);
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz durch die beteiligten Partner);
  11. Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.

Zusammen mit der Skizze ist eine Bestätigung der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben durch Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) als zusätzliche Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem oben genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zur Förderrichtlinie;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes;
  • Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des Konzepts;
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung;
  • Hebelwirkung und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes;
  • Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Beteiligung von KMU, Abdeckung der Wertschöpfungskette;
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Technologiesouveränität der Unternehmen am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz;
  • Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz anhand von Kennzahlen;

Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge mit detaillierten Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen sowie Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung, Unterlagen zur Prüfung der Bonität sowie eine Darlegung der Aufbringung des Eigenanteils vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die Förderanträge der einzelnen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die zur Prüfung aller Zuwendungsvoraussetzungen nötig sind. Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 2 und 2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

  • Die Konsistenz zur zugehörigen Skizze im Hinblick auf die in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bleibt gewahrt.
  • Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe werden beachtet und umgesetzt.
  • Die Organisation der Zusammenarbeit im Verbund ist dem Ziel des Vorhabens angemessen.
  • Meilensteine mit Zielsetzung und quantitativen sowie nachprüfbaren Kriterien sind festgelegt.
  • Indikatoren entsprechend Nummer 1.1 wurden für das Verbundvorhaben vorgeschlagen und sind zur Untersuchung der Zielerreichung geeignet.
  • Die Notwendigkeit staatlicher Förderung ist begründet, einschließlich Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken.
  • Der Verwertungsplan verfügt über angemessene Qualität und Aussagekraft, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme.
  • Die Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten ist gegeben.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Anträge und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Zeitplan für den Auswahl- und Bewilligungsprozess

Für das in den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 beschriebene Auswahl- und Entscheidungsverfahren gilt folgender Zeitplan:

  • Die Auswahl der Projekte anhand der eingereichten Skizzen erfolgt bis Mitte November 2021.
  • Für die ausgewählten Projekte erfolgt danach die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (Bonitätsprüfung) mit einer verbindlichen Einreichungsfrist der Unterlagen von drei Wochen.
  • Sind die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Antragsunterlagen mit einer verbindlichen Einreichungsfrist von drei Wochen.
  • Die Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird bis Mitte März 2022 angestrebt.
  • Die seitens Projektträger genannten Fristen für die Anforderung von Unterlagen und Nachforderungen sind verbindlich. Seitens Antragsteller verursachte Verzögerungen können zur Ablehnung von Anträgen und damit zum Ausschluss von Teil- oder Verbundvorhaben von der Förderung führen.
  • Nach Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird eine Bewilligung der Förderung mit Projektstart im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 1. Juli 2022 angestrebt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Angebot von Informationsveranstaltungen

Eine Informationsveranstaltung zu dieser Förderrichtlinie findet am 30. Juni 2021 als Webinar statt. In dieser Informationsveranstaltung werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessenten beim Projektträger bzw. unter: http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich seiner Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 20. Mai 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel

Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
5 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.