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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 30.04.2021

Vom 19.04.2021

Die Zweite Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 23. Oktober 2020 (BAnz AT 30.10.2020 B6) wird geändert:

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch in den Ausbildungsjahren 2020/2021 und 2021/2022 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, pandemiebedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene ­Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.

1.2 Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse daran, Aus­bildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrechtzuerhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben. Mit dieser Richtlinie werden – nach der Ersten Förderrichtlinie vom 29. Juli 2020, die mit der Zweiten Änderung der Ersten Förderrichtlinie vom 23. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 B5) zuletzt weiterentwickelt worden ist – weitere Maßnahmen nach Nummer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, ­Zukunftsfähigkeit stärken“ sowie die vom Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossenen Eckpunkte des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert. Weiterhin werden die vom Bundeskabinett am 17. März 2021 beschlossenen Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Zweiten Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung umgesetzt.

1.3 Ziel dieser Zweiten Förderrichtlinie ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung in den Ausbildungsjahren 2020/2021 und 2021/2022 zugunsten Auszubildender in Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (im Folgenden: Stammausbildungsbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Hierfür können Stammausbildungsbetriebe durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (im Folgenden: Zuwendungen) gefördert werden. Alternativ können auch Unternehmen (im Folgenden: Interims-Ausbildungsbetriebe und -ausbildende Einrichtungen), Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister (im Folgenden: Ausbildungsdienstleister), die in solchen Fällen eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, eine Förderung erhalten. Die betriebliche Ausbildung soll dabei Vorrang haben.

Pandemiebedingt konnte die Ausbildung in vielen Bertrieben nicht in gewohntem Umfang durchgeführt werden. Als Unterstützung für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss der hiervon betroffenen Auszubildenden können Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Umfang von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge erhalten.

1.4 Auftragsausbildung ist die Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebes. Eine Verbundausbildung liegt vor, wenn zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, wobei die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.

1.5 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert die Auftrags- und Verbundausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Vierten Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundes­regelung Kleinbeihilfen 2020“ in der Fassung vom 12. Februar 2021), genehmigt am 24. März 2020 und zuletzt verlängert am 12. Februar 2021 von der Europäischen Kommission unter den Referenz-Nr. SA. 56790 bzw. SA. 61744 sowie unter Zugrundelegung der Nummer 3.1 des Befristeten Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-191. Es gelten die darin genannten Vorgaben. Diese Förderrichtlinie dient der administrativen Umsetzung der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage; es erfolgt keine weitere Ausgestaltung der Beihilferegelung.

In nicht von der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erfassten Fällen erfolgt die Förderung zudem nach

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten),
  • der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014, S. 45) und Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 51/I vom 22.02.2019, S. 2) (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 20 000 Euro nicht überschreiten).
  • 1.6 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber im Rahmen der für diese Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 90 Millionen Euro für im Haushaltsjahr 2021 auszahlbare Förderleistungen und 36 Millionen Euro in Form von Verpflichtungsermächtigungen für im Haushaltsjahr 2022 auszahlbare Förderleistungen nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die zwischen Stammausbildungsbetrieb und Interims-Ausbildungsbetrieb, ÜBS oder Ausbildungsdienstleister vereinbarte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden oder mehrere Auszubildende, die oder der sich beim Stammausbildungsbetrieb in einem Ausbildungsverhältnis (Nummer 2.2) befindet oder befinden und deren oder dessen Ausbildung aus pandemiebedingten Gründen zeitweise beim Stammausbildungsbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann (Nummer 2.4).

2.2 Das beim Stammausbildungsbetrieb bestehende Ausbildungsverhältnis muss eine Berufsausbildung zum Gegenstand haben, die

  • in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich,
  • nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes, dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz, oder
  • in Form einer sonstigen bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildung im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Gesundheits- oder Sozialwesen

durchgeführt wird.

2.3 Vereinbarungen nach Nummer 2.1 mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades können nicht gefördert werden.

2.4 Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss vereinbart worden sein, weil der Stammausbildungsbetrieb in den Ausbildungsjahren 2020/2021 oder 2021/2022 die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen kann. Eine pandemiebedingte temporäre Unmöglichkeit zum Beginn oder zur Weiter­führung der Ausbildung liegt vor, wenn der Betrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maß­geblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Dass eine Einstellung oder maßgebliche Behinderung des Geschäftsbetriebs vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt ist, wird dann angenommen, wenn

  • an den Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 oder 2021 vor der Vereinbarung der Auftrags- oder Verbundausbildung von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder
  • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in einem Monat im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, ist zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 30 Prozent in einem Monat der Durchschnitt der Umsätze von November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

2.5 Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss zwischen dem 24. Juni 2020 (Beschluss des Kabinetts zu den Eckpunkten des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“) und dem Ablauf des 31. Dezember 2021 vereinbart werden. Die vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung muss eine Dauer von mindestens vier Wochen haben. Insgesamt können pro Ausbildungsverhältnis bis zu 18 Wochen Auftrags- oder Verbundausbildung gefördert werden. Die Auftrags- oder Verbundausbildung kann auf mehrere, nicht zusammenhängende Zeiträume aufgeteilt werden. Die Inhalte der Auftrags- oder Verbundausbildung sind in einem Ausbildungsplan festzuschreiben, der Bestandteil der Vereinbarung ist.

2.6 Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden nicht für Auftrags- oder Verbundausbildungen eines Ausbildungsverhältnisses gewährt, für das

  • für denselben Zeitraum Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach Nummer 2.3 der Ersten Förderrichtlinie oder
  • während des Zeitraums der Auftrags- und Verbundausbildung eine Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 der Ersten Förderrichtlinie oder
  • eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt

gewährt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können ausbildende Unternehmen (Interims-Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie) sein, die die pandemiebedingte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen.

Für eine Berufsausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich ist Zuwendungsempfänger die Einrichtung, die die pandemiebedingte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung durchführt.

3.2 Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Personen des privaten Rechts sein, die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird − ÜBS. Antragsberechtigt sind auch Landes­innungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierte Mitglieder ÜBA durchführen.

3.3 Zuwendungsempfänger können auch natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein, die Träger von Berufsbildungsstätten sind (Ausbildungsdienstleister im Sinne dieser Förderrichtlinie).

3.4 Alternativ zu den Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 bis 3.3 kann auch der Stammausbildungsbetrieb Zuwendungsempfänger sein, wenn dieser die Voraussetzungen der Nummer 2.4 erfüllt und ein Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden ist.

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,
  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
  • nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75

gezählt.

3.5 Die Förderung kann nur einer der Antragsberechtigten nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erhalten. Die Antragsberechtigten verständigen sich unterein­ander, wer von ihnen die Förderung beantragt.

3.6 Alle in den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt zugleich als Erklärung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

3.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Nummer 3.2 genannten Einrichtungen,
  • privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt, mit Ausnahme der in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen, sowie
  • Schulen und Hochschulen, mit Ausnahme der in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen.

3.8 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

3a Zuschüsse zu Prüfungsvorbereitungslehrgängen

3a.1 Gegenstand der Förderung der Auftrags- oder Verbundausbildung können auch externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge für Auszubildende eines Stammausbildungsbetriebs sein. Für diese Fallgruppe gelten die folgenden besonderen Bestimmungen.

3a.2 Voraussetzung für die Förderung ist die Zurverfügungstellung von Teilnahmemöglichkeiten an externen Prüfungsvorbereitungslehrgängen für Auszubildende in einer Berufsausbildung nach Nummer 2.2, die im Laufe des ­Jahres 2021 voraussichtlich ganz oder teilweise ihre Abschlussprüfung ablegen werden, durch den Stammausbildungsbetrieb.

3a.3 Der Prüfungsvorbereitungslehrgang muss in der Zeit zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2021 begonnen werden und abgeschlossen sein. Er kann ganz oder teilweise auch in digitaler Form erfolgen.

3a.4 Antragsberechtigt ist ausschließlich der Stammausbildungsbetrieb im Sinne der Nummer 3.4, bei dem die am Prüfungsvorbereitungslehrgang Teilnehmenden ausgebildet werden.

3a.5 Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des dem Stammausbildungsbetrieb für die Prüfungsvorbereitung in Rechnung gestellten Entgelts, höchstens jedoch 500 Euro pro teilnehmender Auszubildender oder pro teilnehmendem Auszubildenden. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

3a.6 Der Zuschuss wird für eine im Jahr 2021 an einem Prüfungsvorbereitungslehrgang teilnehmende Auszubildende oder einen teilnehmenden Auszubildenden nur einmalig und nur bei regelmäßiger Teilnahme gezahlt.

3a.7 Der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Zurverfügungstellung von Teilnahmemöglichkeiten an einem Prüfungsvorbereitungslehrgang besteht abweichend von Nummer 4.3 aus den folgenden Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind:

  • Bescheinigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beim Stammausbildungsbetrieb in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Fall einer Ausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung,
  • Kopie der an den Zuwendungsempfänger gerichteten Rechnung für den externen Prüfungsvorbereitungslehrgang, aus der sich der Termin des Lehrgangs und die Anzahl der Auszubildenden des Zuwendungsempfängers ergibt, die regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen haben,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Teilnahme am Prüfungsvorbereitungslehrgang den teilnehmenden Auszubildenden ohne Eigenbeteiligung am Entgelt nach Nummer 3a.5 zur Verfügung gestellt wurde,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für die am Prüfungslehrgang teilnehmenden Auszubildenden noch kein Zuschuss nach Nummer 3a.1 beantragt wurde,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3.4 und der Betroffenheit von der Corona-Krise in erheblichem Umfang. Dies wird angenommen, wenn
    • an den Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 oder 2021 vor Beginn des Prüfungsvorbereitungslehrgangs von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder
    • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in einem Monat im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, ist zum Nachweis des Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % in einem Monat der Durchschnitt der Umsätze von November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

3a.8 Abweichend von Nummer 2.6 werden Zuschüsse zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge auch gewährt, wenn dem Zuwendungsempfänger für denselben Zeitraum Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach Nummer 2.3 der Ersten Förderrichtlinie oder für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 der Ersten Förderrichtlinie gewährt werden.

3a.9 Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Förderrichtlinie entsprechend.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die niedrigen Festbeträge erfordern eine im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung effiziente Abwicklung der Fördermaßnahmen. Aus diesem Grund gelten die folgenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen.

4.1 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO können auch Zuschüsse für Vorhaben bewilligt werden, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie bzw. dem Inkrafttreten der Änderung der Förderrichtlinie begonnen werden. Als Vorhabenbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungs­vorschrift zu § 44 BHO ist der Beginn der Auftrags- oder Verbundausbildung nach Nummer 2.5 bzw. der Beginn des Prüfungsvorbereitungslehrgangs nach Nummer 3a.1 ­anzusehen.

4.2 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 1.2 ANBest-P ist dem Zuwendungsantrag kein Finanzierungsplan beizufügen.

4.3 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Vereinbarung aus den folgenden Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind:

  • Bescheinigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beim Stammausbildungsbetrieb in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem ­Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Fall einer Ausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung,
  • Kopie der Vereinbarung zwischen Stammausbildungsbetrieb und Interims-Ausbildungsbetrieb oder -ausbildender Einrichtung bzw. zwischen Stammausbildungsbetrieb und temporär übernehmender ÜBS oder übernehmendem Ausbildungsdienstleister über die Durchführung der Auftrags- oder Verbundausbildung, aus der sich auch die Dauer der Auftrags- oder Verbundausbildung von mindestens vier Wochen ergibt, einschließlich des die Ausbildungsinhalte festschreibenden Ausbildungsplans,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass mit der Durchführung der Verbund- oder Auftragsausbildung begonnen wurde,
  • Bestätigung der Geeignetheit der in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Einrichtung zur temporären Fortsetzung der Ausbildung durch die Kammer oder sonst zuständige Stelle,
  • Erklärung des Stammausbildungsbetriebs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2.4,
  • Erklärung des Stammausbildungsbetriebs, dass das Ausbildungsverhältnis nach Ende der Auftrags- oder Verbundausbildung regulär beim Stammausbildungsbetrieb fortgesetzt wird,
  • bei Vereinbarung der Auftrags- oder Verbundausbildung mit einer ÜBS oder einem Ausbildungsdienstleister: Erklärung des Stammausbildungsbetriebs, dass eine betriebliche Auftrags- oder Verbundausbildung nicht möglich war.

4.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises (siehe Nummer 4.3).

4.5 Im Rahmen einer Antragstellung staatlicher Beihilfen sind die in der Anlage aufgeführten beihilferechtlichen Anforderungen zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung für Auftrags- und Verbundausbildungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rück­zahlbaren Zuschusses gewährt. Ein Unternehmen kann Zuwendungen zur Förderung der Auftrags- oder Verbund­ausbildung nur entweder als Stammausbildungsbetrieb (Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.4) oder als Interimsausbilder (Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1) erhalten.

5.2 Die Zuwendung beträgt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden im Sinne von Nummer 2.1, die oder der an der geförderten Auftrags- oder Verbundausbildung teilnimmt, 450 Euro pro Kalenderwoche, insgesamt höchstens 8 100 Euro. Mit dem Zuwendungsbetrag wird sowohl ein Zuschuss zu den Kosten der Auftrags- oder Verbundausbildung als auch zu der während dieses Zeitraums zu zahlenden Ausbildungsvergütung geleistet.

5.3 Es können im Rahmen der Laufzeit für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden mehrere Auftrags- oder Verbundausbildungen bis zu einer Gesamthöchstgrenze der Zuwendung von 8 100 Euro gefördert werden.

5.4 Die in der Rechtsgrundlage genannten beihilferechtlichen Anforderungen sind einzuhalten (siehe Anlage). Die Gewährung von Kleinbeihilfen ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage möglich.

6 Verfahren, Erfolgskontrolle

6.1 Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Deutsche Rentenversicherung − Knappschaft-Bahn-See. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

6.2 Anträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie bis zum Ablauf des 31. März 2022 gestellt werden.

6.3 Anträge sind nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung − Knappschaft-Bahn-See und unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare und Beifügung der in Nummer 4.3 genannten Unterlagen zu stellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung − Knappschaft-Bahn-See angefordert werden. Zur Erstellung der Anträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Ein vollständiger Antrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 erfüllt sind. Die in der Anlage genannten Anforderungen sind zu beachten.

6.4 Es wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt, mit der untersucht wird, ob die Förderziele nach Nummer 1.3 der Richtlinie erreicht wurden. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Inkrafttreten/Programmende/Außerkrafttreten

7.1 Diese Fassung der Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für die Zeit davor gilt ausschließlich die Fassung vom 23. Oktober 2020; dies gilt auch für die in diesem Zeitraum gestellten Anträge. Die Förderrichtlinie vom 23. Oktober 2020 wird außer Kraft gesetzt. Das Programm endet am 31. Dezember 2022.

7.2 Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Bonn, den 19. April 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Beihilfen nach der Vierten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen unter Zugrundelegung des Befristeten Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 als Rechtsgrundlage anerkennt. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung.

Nach Maßgabe der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage werden keine staatlichen Beihilfen gewährt, wenn ein Ausschlussgrund gegeben ist. Insbesondere werden keine staatlichen Beihilfen gewährt an Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren.3 Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen4 noch Umstrukturierungsbeihilfen5 ­erhalten haben.

Auf § 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen wird darüber hinaus verwiesen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Regelung verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier: direkter Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der Antragsteller erklärt sich mit einem Antrag auf Förderung damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird, die auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen eingeführt wurden;
  • das BMBF sämtliche nach dieser Regelung gewährte Beihilfen von mehr als 100 000 Euro6 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro7 im Landwirtschafts- und Fischereisektor auf einer ausführlichen Beihilfeninternetseite oder auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20149 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

Vor Gewährung der Beihilfe hat der Antragsteller dem BMBF schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Beihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in § 1 der Bundesregelung Kleinbeihilfen genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Es gelten die Vorgaben der oben genannten Rechtsgrundlage.

Auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen können beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro nicht übersteigen.

Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors10 darf die Kleinbeihilfe 270 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse11 225 000 Euro nicht übersteigen.

Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten werden. Dies kann etwa durch eine getrennte Buchführung sichergestellt werden.

Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.

Beihilfen, die auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

Diese Regelung gilt für alle Kleinbeihilfen, die in der Bundesrepublik Deutschland und an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche gewährt werden, sofern die Bundesregelung Kleinbeihilfen nichts anderes bestimmt (vgl. § 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen).

Kumulierung

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mit­teilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. Januar 2021 (C(2021) 564 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“).

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist auch zulässig mit Beihilfen aus anderen Quellen, die auf der Grundlage anderer Regelungen gewährt werden, z. B. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung12 sowie der De-minimis-Verordnungen13, sofern die (Kumulierungs-) Regeln dieser Verordnungen eingehalten werden.

Die Kumulierungsregeln finden für sämtliche Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen Anwendung, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus nationalen Mitteln und/oder aus Mitteln der Union gewährt wird.

De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.5 (Rechtsgrundlage) genannten einschlägigen beihilferechtlichen Normen zu berücksichtigen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Agrar­sektor).

Die Zuwendung darf in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens in keinem Fall die in Nummer 1.5 genannten Schwellenwerte überschreiten:

  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor);
  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 30 000 Euro;
  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Agrarsektor 20 000 Euro.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der für ihn geltenden De-minimis-Verordnung aus Nummer 1.5 als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung nach der für ihn geltenden De-minimis-Verordnung aus Nummer 1.5 alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Bei Kumulierung von Beihilfen nach den sektorspezifischen De-minimis-Verordnungen sind die Kumulierungsvorschriften der jeweiligen Verordnungen zu beachten.

1 - Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 28. Januar 2021 C(2021) 564 final.

2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. ), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 - Gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, in der Fassung der Änderungen dieser Verordnung durch Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

4 - Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.

5 - Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

6 - Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

7 - Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

8 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.

9 - Es gilt jeweils die aktuellste Fassung.

10 - Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

11 - Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1.

12 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

13 - Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).