1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Bildung, Forschung und Innovation sind Garant für ein souveränes, widerstandsfähiges und nachhaltiges Europa. Gemeinsame europäische Forschung bildet ein Fundament für Europas Zukunft. Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Fachhochschulen und Unternehmen arbeiten im Europäischen Forschungsraum gemeinsam und über Landesgrenzen hinweg an leistungsfähiger europäischer Forschung und Innovationen.
Mit der nationalen Strategie zum Europäischen Forschungsraum (EFR) vom Juni 2014 setzt die Bundesregierung auf ein starkes Engagement deutscher Akteure für die Verdichtung der Netzwerke, die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit und Innovationskraft Europas. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) übernimmt im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für enge Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der europäischen Innovationsunion.
Die Verdichtung der Netzwerke im EFR durch starke Beteiligung und Vernetzung von deutschen Forschungs- und Entwicklungsakteuren zu unterstützen, ist Ziel dieser Fördermaßnahme, die damit auch Exzellenz, Leistungs- und Innovationskraft des EFR befördert. Durch die Vernetzungsmaßnahme sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kooperationen initiiert werden.
Zweck der Förderrichtlinie ist, deutsche Akteure dabei zu unterstützen, gemeinsam mit Forschungspartnern Projektvorschläge für Verbundvorhaben für die thematischen Cluster im Bereich „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ (Pfeiler II) von Horizont Europa zu erarbeiten. Ebenso soll die gemeinsame Erarbeitung von Projektvorschlägen für Verbundprojekte innerhalb Europäischer Partnerschaften, die dem zweiten Pfeiler von Horizont Europa thematisch zuzuordnen sind, unterstützt werden.
Mit dieser Maßnahme will das BMBF Grundlagen für eine erfolgreiche Beantragung und Durchführung europäischer Projekte legen und deutschen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kommunen und kommunalen Unternehmen Unterstützung für den Auf- und Ausbau themenspezifischer europäischer Netzwerke gewähren. Der Zugang zur europäischen Forschung soll insbesondere exzellenten Einrichtungen ohne bisherige Erfahrung in der Koordination von europäischen Verbundprojekten und entsprechenden europäischen Netzwerken ermöglicht werden.
Unterstützt werden soll die Anbahnung themenspezifischer Zusammenarbeit und die Vorbereitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu der von den Mitgliedstaaten gemeinsam definierten Forschungsagenda zu „Globalen Herausforderungen und industrieller Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von Horizont Europa. Entsprechend der Prioritäten der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2020 wird damit in besonderer Weise europäische Forschungszusammenarbeit in den Bereichen unterstützt, in denen gemeinsames europäisches Handeln zukunftsentscheidend ist.
Die Ergebnisse des durch diese Richtlinie geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
Im oben genannten Kontext leistet die Förderbekanntmachung einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum und zu denen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion“.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.1
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Vorbereitung und Erstellung von Anträgen zu Ausschreibungen in den thematischen Clustern im zweiten Pfeiler von Horizont Europa. Ebenso soll die Entwicklung von Projektvorschlägen für Verbundprojekte innerhalb Europäischer Partnerschaften, die dem zweiten Pfeiler von Horizont Europa thematisch zuzuordnen sind, unterstützt werden.
Gefördert werden Einzelvorhaben für die Sondierung, den Auf- und Ausbau von themenspezifischen Konsortien und die Zusammenarbeit an der Entwicklung der Vorschläge für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch den Antragsteller als geplantem Koordinator gesteuert werden.
Nicht gefördert werden Maßnahmen zur Vorbereitung eines Antrags für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen (Coordination and Support Actions), Maßnahmen der Individualförderung und Preise.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen sowie andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, KMU, Kommunen und kommunale Unternehmen, die die Zuwendungszwecke und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen2.
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Verbundvorhaben), für die es in den Clustern im zweiten Pfeiler von Horizont Europa, inklusive der entsprechenden Projektvorschläge für Verbundprojekte der Europäischen Partnerschaften, absehbar eine Förderoption gibt.
Für das dafür zu erstellende Konsortium sind die Teilnahmebedingungen von Horizont Europa zu beachten; die ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl förderfähiger Institutionen aus den EU-27-Staaten sowie den an Horizont Europa assoziierten Staaten muss in den Konsortialbildungsplänen reflektiert sein. Der deutsche Antragsteller muss als geplanter Koordinator fungieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit höchstens 50 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Diese entspricht bei dieser Förderrichtlinie mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten.
Die Vorgaben der De-minimis Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)/Kostenbasis (AZK) des BMBF. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amtes ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen), des Bundesgesundheitsministeriums ( https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html), des BMBF (https://www.bmbf.de/de/informationen-fuer-zuwendungsempfaenger-11389.html) sowie der Bundesregierung ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-pademie-1744502).
Für Personalkosten, Reisen/Aufenthalte und Workshops gelten dabei grundsätzlich folgende Regelungen:
- Personal
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite können in der Regel bis TV-L/TVöD EG 13 bezuschusst werden. - Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
Des Weiteren werden für Projektpartner auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Reisen in Deutschland gefördert. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Kommunen werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vernetzungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
EU-Büro des BMBF (www.eubuero.de)
Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Susanne Liermann
Telefon: +49 2 28/38 21-11 52
Telefax: +49 2 28/38 21-16 49
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrativer Ansprechpartner:
Harry Schulz
Telefon: +49 2 28/38 21-22 27
Telefax: +49 2 28/38 21-16 49
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Förmliche Projektanträge sind dem DLR Projektträger bis spätestens zu folgenden Terminen
31. Januar
31. Mai
30. September
vorzulegen.
Der erste Einreichtermin ist der 31. Mai 2021, der letzte Einreichtermin ist der 30. September 2023.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektanträge, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=EUB&b=A-HEU.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung entsprechend der vorgegebenen Gliederung beizufügen. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung ist auf zehn Seiten begrenzt. Angaben zu „Ziele des Vorhabens“, „Darstellung des geplanten Konsortiums“ sowie der „Verwertungsplan“ können auf Englisch verfasst werden; eine Zusammenfassung, Arbeits- und Finanzplan sind zwingend auf Deutsch einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung sollte folgende Inhalte enthalten:
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung (Nummer 1.1) genannten förderpolitischen Zielsetzungen und Ziele des Vorhabens: Wissenschaftlich-technische Fragestellungen/Aktivitäten, die auf europäischer Ebene bearbeitet werden sollen; Zuordnung des Vorhabens zu einem Cluster und Themenschwerpunkt im zweiten Pfeiler von Horizont Europa bzw. zu einer Ausschreibung einer Europäischen Partnerschaft, zu der der EU-Antrag gestellt werden soll; Darstellung der Relevanz der Fragestellungen/Aktivitäten für die Ziele und die gewünschte Wirkung der EU-Förderung; Darstellung des geplanten Konsortiums (Angaben zur Konsortialbildung, Profile der (potenziellen) Partner, Aufgabenteilung und Komplementarität des Konsortiums; wenn möglich Nachweis von Interessenbekundungen)
- Darstellung der Forschungskompetenz und des Profils der antragstellenden Einrichtung
- Arbeitsplan: Darstellung der Maßnahmen zur Konsortialbildung und Entwicklung gemeinsamer Forschungsaktivitäten, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
- Verwertungsplan: z. B. Verstetigung der Kooperation, geplante Kooperation in Folgeprojekten, geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen und Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung
- Relevanz und Neuartigkeit des Vorhabens und Passgenauigkeit mit dem Themenschwerpunkt in Horizont Europa
- Bewertung des geplanten Konsortiums
- Kompetenzen des Antragstellers für die Konsortialbildung, die Antragstellung und die spätere Koordination
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Dem Antragsteller wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Januar 2026 hinaus. Sollte die De-minimis Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis Verordnung ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 25. März 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sandra Gundlach
Anlage
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt. - Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.