Änderung der Bekanntmachung : Datum:
Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 26.03.2021
Vom 23.03.2021
Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1), die durch die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 7. Dezember 2020 (BAnz AT 10.12.2020 B3) geändert worden ist, wird geändert:
1. In Nummer 1.1 werden die Wörter „im neuen Ausbildungsjahr 2020/2021“ durch die Wörter „in den Ausbildungsjahren 2020/2021 und 2021/2022“ ersetzt.
2. In Nummer 1.2 werden nach dem Wort „konkretisiert“ die Wörter „und durch Kabinettbeschluss vom 17. März 2021 für das Jahr 2021 weiterentwickelt“ eingefügt.
3. Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse
- in Form von Ausbildungsprämien für einen Erhalt des Niveaus oder die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsstellen zu gewinnen,
- zur Ausbildungsvergütung und Ausbildervergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im eigenen Betrieb oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung fortzusetzen,
- in Form von Übernahmeprämien dafür zu gewinnen, die Berufsausbildung von Auszubildenden fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb aufgrund von Insolvenz als Folge der Corona-Krise die Ausbildung nicht fortführen kann oder aus wichtigem pandemiebedingten Grund die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ausgesprochen oder durch einen Auflösungsvertrag einvernehmlich aufgelöst hat. Übernahmeprämien zielen auf die Ausbildung fortsetzende Unternehmen jeglicher Betriebsgröße.“
4. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Das Fördervolumen für die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie beträgt insgesamt bis zu 410 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2021 und 164 Millionen Euro in Form von Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2022, einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten.“
5. Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördern die Sicherung des Ausbildungsniveaus nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Für
- Ausbildungsprämien nach den Nummern 2.1 und 2.2 für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen,
- „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 für die Monate ab April 2021 und
- den „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a,
die bis zum 15. November 2021 beantragt werden und für die der Förderbescheid vor dem 1. Januar 2022 erlassen wird, erfolgt die Förderung zudem nach der „Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (BAnz AT 01.03.2021 B1), wonach die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro, für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors den Höchstbetrag von 270 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse den Höchstbetrag von 225 000 Euro nicht übersteigen darf. In allen nicht von Satz 2 erfassten Fällen erfolgt die Förderung zudem nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), wonach De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten dürfen,
- der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, wonach De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 30 000 Euro nicht überschreiten dürfen, und
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 1), wonach De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 20 000 Euro nicht überschreiten dürfen.“
6. Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Anträge in den Förderbereichen „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1, „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2, „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 und „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a im Rahmen der für diese Förderleistungen einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten gemeinsam verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 330 Millionen Euro für im Haushaltsjahr 2021 auszahlbare Förderleistungen und 132 Millionen Euro für im Haushaltsjahr 2022 auszahlbare Förderleistungen nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen. Über die Anträge im Förderbereich „Übernahmeprämie“ nach Nummer 2.4 entscheidet er im Rahmen der für diese Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro für im Haushaltsjahr 2021 auszahlbare Förderleistungen und 32 Millionen Euro für im Haushaltsjahr 2022 auszahlbare Förderleistungen nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.“
7. In Nummer 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und werden die Wörter „Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit“ durch die Wörter „„Zuschüssen zur Vermeidung von Kurzarbeit“, mit „Lockdown-II-Sonderzuschüssen für Kleinstunternehmen““ ersetzt.
8. Nummer 2.1.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.2 Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb,
- der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
- für eine beginnende Berufsausbildung gewährt,
- wenn er sein Ausbildungsniveau hält.“
9. Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1.2.1 In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb,
- an den seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, oder
- dessen Umsatz seit April 2020 um durchschnittlich mindestens
- 50 Prozent in zwei oder
- 30 Prozent in fünf
zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.“
10. Nummer 2.1.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildungsprämie wird für jedes beginnende Berufsausbildungsverhältnis über eine Berufsausbildung im Sinne von Nummer 2.5, das nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag frühestens am 24. Juni 2020 beginnt, gewährt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar 2021“ durch die Angabe „15. Februar 2022“ ersetzt.
11. In Nummer 2.1.2.3 Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge wird auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre“ durch „Das Ausbildungsniveau wird“ ersetzt.
12. Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:
„2.1.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.“
13. In Nummer 2.2.2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Eine Ausbildungsprämie plus wird einem Ausbildungsbetrieb,
- der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
- für eine beginnende Berufsausbildung gewährt,
- wenn er durch diese sein Ausbildungsniveau erhöht.
Das Ausbildungsniveau wird erhöht, wenn die Anzahl an neuen, ab dem 24. Juni 2020 beginnenden Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war.“
14. Nummer 2.2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.2.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.“
15. Nach Nummer 2.2.3 werden folgende Nummern 2.2a bis 2.2a.3 eingefügt:
„2.2a Für eine ab dem 1. Juni 2021 beginnende Berufsausbildung gelten für die „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1 und die „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 folgende abweichende Regelungen:
2.2a.1 An die Stelle der bisherigen Regelung in Nummer 2.1.2.1 tritt folgende Regelung: In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb,
- an den seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder
- dessen Umsatz seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.
2.2a.2 An die Stelle der bisherigen Regelungen in der Nummer 2.1.2.3 Satz 1 und 2 treten folgende Regelungen: Das Ausbildungsniveau wird gehalten, wenn
- die Anzahl an ab dem 1. Juni 2021 beginnenden Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist, wie es die entsprechende Anzahl an begonnenen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 war, oder
- die Summe aller ab dem 1. Juni 2021 beginnenden und in den Jahren 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge im Sinne von Nummer 2.5 jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist wie die Summe aller entsprechenden, in den Jahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge.
Für die Jahre 2018/2019 bis 2020/2021 wird auf die jeweils im Zeitraum vom 1. Juni des Ausgangsjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungsverhältnisse, die sowohl am 31. Mai des Folgejahres als auch über die Probezeit hinaus fortbestehen, abgestellt.
2.2a.3 An die Stelle der bisherigen Regelung in der Nummer 2.2.2 Satz 2 tritt folgende Regelung: Das Ausbildungsniveau wird erhöht, wenn
- die Anzahl an ab dem 1. Juni 2021 beginnenden Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb höher ist, als es die entsprechende Anzahl an begonnenen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 war, oder
- die Summe aller ab dem 1. Juni 2021 beginnenden und in den Jahren 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge im Sinne von Nummer 2.5 jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb höher ist als die Summe aller entsprechenden, in den Jahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge.
Nummer 2.2a.1 und Nummer 2.2a.2 Satz 2 gelten entsprechend.“
16. Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit““
17. Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.3.2 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und zur Ausbildervergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt,
- an den von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist und
- der trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung
- in einer förderfähigen Berufsausbildung im Sinne der Nummer 2.5
- Auszubildende und deren Ausbilderin/Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
Ausbilderinnen/Ausbilder im Sinne dieser Richtlinie sind bei Berufsausbildungen
- nach Nummer 2.5 erster Spiegelstrich
- Ausbilderinnen/Ausbilder im Sinne von § 28 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nummer 11 BBiG bzw. entsprechender Regelungen und
- an der Ausbildung mitwirkende Fachkräfte im Sinne von § 28 Absatz 3 BBiG bzw. entsprechender Regelungen und
- nach Nummer 2.5 zweiter oder dritter Spiegelstrich die Berufsausbildung durchführende Fachkräfte des Trägers der praktischen Ausbildung.
Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung wird unabhängig von einer Kurzarbeit der Ausbilderinnen/Ausbilder auch dann gewährt, wenn der Stammausbildungsbetrieb die Auszubildenden die Ausbildung im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung fortsetzen oder an einem externen Prüfungsvorbereitungslehrgang für eine 2021 ganz oder teilweise abzulegende Abschlussprüfung teilnehmen lässt. Dies gilt nicht, wenn die Auftrags- oder Verbundausbildung nach der Zweiten Förderrichtlinie gefördert wird und die Förderung Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung umfasst.“
18. Nummer 2.3.4 wird aufgehoben.
19. Nummer 2.3.5 wird wie folgt gefasst:
„2.3.5 Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend
- für die Monate August 2020 bis Februar 2021 innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem 27. März 2021 und
- für die Monate ab März 2021 für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem letzten Tag des Monats, für den der Zuschuss beantragt wird,
zu stellen. Ist eine Förderung mit einem Zuschuss nur deshalb abgelehnt worden, weil die Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung nach Nummer 2.3.4 in der bis zum 26. März 2021 geltenden Fassung dieser Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 27. März 2021 zulässig.“
20. Nummer 2.3.6 wird wie folgt gefasst:
„2.3.6 Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann erstmals für August 2020, der Zuschuss zur Ausbildervergütung erstmals für den Monat, in dem die zweite Änderung der Förderrichtlinie in Kraft tritt, und beide können letztmals für Dezember 2021 gewährt werden.“
21. Nach Nummer 2.3.6 werden folgende Nummern 2.3a bis 2.3a.3 eingefügt:
„2.3a „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“
2.3a.1 Ziel der Förderung ist, ausbildende Kleinstunternehmen zu unterstützen, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten oder in nur geringem Umfang weiterführen können.
2.3a.2 Ein „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ wird einem ausbildenden Kleinstunternehmen
- mit bis zu vier Mitarbeitern,
- welches aufgrund oder in mittelbarer Folge Corona-bedingter behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch im geringen Umfang (wie z. B. beim Außerhausverkauf von Restaurants, bei Geschäftsreisenden im Hotelbetrieb oder bei „call/click and collect“-Modellen des Einzelhandels) ausüben darf,
- einmalig für jede/n Auszubildende/n in einer förderfähigen Berufsausbildung im Sinne der Nummer 2.5 gezahlt,
- für die/den es die Ausbildung selbst oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortsetzt oder fortgesetzt hat.
2.3a.3 Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Juli 2021 zu stellen.“
22. Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:
„2.4.2 Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
- eine nach Nummer 2.5 förderfähige Berufsausbildung einer/eines Auszubildenden fortführt,
- deren/dessen Ausbildung
- wegen einer Corona-krisenbedingten Insolvenz ihres/seines ausbildenden Unternehmens vorzeitig beendet worden ist oder
- durch Kündigung seitens ihres/seines ausbildenden Betriebes aus wichtigem Grund (vgl. § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG), der seine Ursache in der pandemiebedingten Beeinträchtigung des betrieblichen Geschehens hat, vorzeitig beendet worden ist oder deren/dessen Ausbildungsvertrag durch einen Auflösungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde, weil dem Betrieb die Fortführung der Ausbildung wegen der Folgen der Corona-Krise bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr möglich ist.“
23. In Nummer 2.4.2.1 wird in Satz 1 die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
24. In Nummer 2.4.2.2 wird in Satz 1 die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
25. Nummer 2.4.3 wird wie folgt gefasst:
„2.4.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.“
26. Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
„2.7 Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag
- nur durch eine der Ausbildungsprämien nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 oder durch eine Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 und
- für den Zeitraum ab November 2020 entweder durch „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 oder durch einen „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a und
- für gleiche Zeiträume entweder durch „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 oder, soweit diese Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung umfassen, durch Prämien für eine Auftrags- oder Verbundausbildung nach der Zweiten Förderrichtlinie
gefördert werden.“
27. In Nummer 3.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Zuwendungsempfänger
- von Ausbildungsprämien nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen,
- für Ausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Mai 2021 beginnen, mit bis zu 249 Mitarbeitern,
- für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, mit bis zu 499 Mitarbeitern,
- von Zuschüssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nach Nummer 2.3 sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, ab März 2021 mit bis zu 499 Mitarbeitern,
- eines „Lockdown-II-Sonderzuschusses für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a sind ausschließlich Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeitern,
- von Übernahmeprämien nach Nummer 2.4 sind ausbildende Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter
(Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie).“
28. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Berufsausbildung aus den folgenden Unterlagen:
- Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Falle einer Ausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung sowie
- für Zuschüsse nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 eine nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit eingereichte Erklärung des Ausbildungsbetriebs, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus regulär fortgesetzt wird, bzw.
- für den Zuschuss nach Nummer 2.3 eine Erklärung des Ausbildungsbetriebs, dass die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt werden und sich die Auszubildenden sowie deren Ausbilderinnen/Ausbilder nicht in Kurzarbeit befinden, die Nennung der Namen der Ausbilderinnen/Ausbilder und deren Arbeitsvertrag unter Nennung der vereinbarten Vergütung bzw.
- für den Zuschuss nach Nummer 2.3a eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes, dass dieser trotz keiner oder geringer Ausübung der Geschäftstätigkeit die Ausbildung selbst oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung an mindestens 30 Tagen fortsetzt oder fortgesetzt hat.“
29. Nummer 5.1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1 beträgt für jeden Ausbildungsvertrag, bei dem die Berufsausbildung
- bis zum 31. Mai 2021 beginnt, einmalig 2 000 Euro,
- ab dem 1. Juni 2021 beginnt, einmalig 4 000 Euro.
Sie wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.“
30. Nummer 5.2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 beträgt für jeden zusätzlichen, das Ausbildungsniveau erhöhenden Ausbildungsvertrag, bei dem die Berufsausbildung
- bis zum 31. Mai 2021 beginnt, einmalig 3 000 Euro,
- ab dem 1. Juni 2021 beginnt, einmalig 6 000 Euro.
Sie wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.“
31. Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3 Die „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 betragen für jeden Monat, in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt,
- in den in 2.3.2 genannten Fällen als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jede/jeden Auszubildende/Auszubildenden und
- im Fall von Nummer 2.3.2 Satz 1 als Zuschuss zur Vergütung der/des Ausbilderin/Ausbilders 50 Prozent der Vergütung der/des Ausbilderin/Ausbilders für jeweils bis zu zehn Auszubildende.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlagen sind die sich aus dem Ausbildungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag ergebenden Arbeitnehmer-Brutto-Vergütungen ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 20 Prozent. Als Vergütung für eine/einen Ausbilderin/Ausbilder ist maximal eine Arbeitnehmer-Brutto-Vergütung in Höhe von 4 000 Euro pro Monat berücksichtigungsfähig. Ist die/der Ausbilderin/Ausbilder zugleich Geschäftsführerin/Geschäftsführer des Unternehmens und ist für sie/ihn keine Arbeitsvergütung vereinbart, werden 2 500 Euro als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.“
32. Nach Nummer 5.3 wird folgende Nummer 5.3a eingefügt:
„5.3a Der „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a beträgt einmalig 1 000 Euro. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.“
33. In Nummer 5.4 wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.
34. Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 eingefügt:
„6.6 Erfolgt aufgrund einer Änderung dieser Förderrichtlinie eine erneute Antragstellung zu Ausbildungsprämien für neu begonnene Berufsausbildungen, über die bereits ein Bescheid erteilt wurde, ist eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ausgeschlossen.“
35. In Nummer 7.2 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
36. In Nummer 7.3 wird die Angabe „31. März 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
37. Inkrafttreten
Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 23. März 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Ralf Buchholz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer