29.03.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für internationale Projekte zum Thema grüner Wasserstoff

Vom 17. März 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Rahmenbekanntmachung erfolgt auf der Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung und stärkt die internationale Komponente der Nationalen Wasserstoffstrategie auch im Kontext des Förder­programms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“.

Wasserstofftechnologien bieten ein erhebliches industriepolitisches Potenzial und sind zugleich von zentraler Bedeutung bei der Erreichung der deutschen sowie europäischen Klimaschutzziele. Damit grüner Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien ein zentraler Bestandteil der nationalen Dekarbonisierungsstrategie werden kann, bedarf es nachhaltiger Innovationen entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette von der Erzeugung über die Speicherung, die Logistik und den Transport bis hin zur Anwendung, beispielsweise in der Industrie und im Schwerlastverkehr.

Die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist ein wichtiges strategisches Element bei der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie und zur Sicherung einer führenden Rolle deutscher Technologieanbieter auf diesem prioritären Zukunftsfeld.

Das Ziel dieser Maßnahme ist es, in diesem Sinne eine langfristig wirksame, mit den Zielen der Nationalen Wasserstoffstrategie passfähige Vernetzung der deutschen Forschungslandschaft bei Forschung zu Wasserstofftechnologien mit potentiellen Partnern im europäischen sowie außereuropäischen Ausland zu ermöglichen und zu befördern.

Im Wege der bilateralen sowie multilateralen Zusammenarbeit sollen Synergien auf Basis vorhandener wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kompetenzen geschaffen und die Grundlagen für weitergehende Kooperationen in den Folgejahren gelegt werden. Förderfähig sind dabei die Etablierung von Forschungsprojekten, -netzwerken und Partnerschaften zwischen Deutschland und einem oder mehreren Partnerländern entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette von Erzeugung, über Speicherung und Transport bis hin zur Nutzung einschließlich übergeordneter, systemischer Fragestellungen.

Entsprechend der Zielsetzungen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sollen die unter dieser Rahmenbekanntmachung geförderten Vorhaben dazu beitragen

  • die internationale Forschungszusammenarbeit zu fördern,
  • über die gesamte Innovations- und Wertschöpfungskette hinweg Forschungsbeiträge zu liefern,
  • deutsche Akteure am internationalen Fachdiskurs zu beteiligen,
  • die Sichtbarkeit des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erhöhen,
  • nachhaltige internationale Wissens- und Innovationsnetzwerke zu knüpfen,
  • die Leistungsfähigkeit Deutschlands als Forschungs- und Industriestandort zu bewahren und weiter auszubauen,
  • Kompetenzlücken des Forschungs- und Industriestandorts Deutschland bei Forschung, Entwicklung und Inno­vation zu schließen.

Zuwendungszweck ist die Förderung von Projekten entsprechend der in Nummer 2 ausgeführten Module; als ­Rahmenbekanntmachung adressiert die Maßnahme das gesamte methodische und thematische Spektrum rund um zukunftsweisende Lösungen auf der Basis von Grünem Wasserstoff, insbesondere in folgenden Handlungsfeldern:

  • Grundlagenforschung zum besseren Verständnis grundlegender Wirkzusammenhänge und Prozesse, etwa im ­Bereich Elektrochemie, Photokatalyse sowie Speichertechnologien und -medien,
  • Material- und Verfahrensforschung sowie Komponentendesign beispielsweise. für zukunftsweisende Katalysatoren, Elektroden, Membranen einschließlich fortschrittlicher Verfahren zur automatisierten Identifizierung, Klassifizierung und Verifizierung neuartiger Materialien mittels Hochdurchsatzverfahren,
  • Fragen zur fortschrittlichen (System-)Modellierung, Fertigungs- und Verfahrensdesign insbesondere zur Steigerung der Kosteneffizienz,
  • Systemintegration von Grünem Wasserstoff in sektorenübergreifenden Energiesystemen und Wertschöpfungs­ketten,
  • Regulatorische, wirtschaftliche und sozioökonomische Rahmenbedingungen der nationalen und internationalen Wasserstoffwirtschaft inkl. Fragestellungen zu Sicherheits- und Regulierungsanforderungen, Umweltauswirkungen, geeigneten Finanzierungs- und Investitionsmodellen und -instrumenten sowie energiepolitischen und geostrategischen Betrachtungen.

Die Vorhaben sollen – auch soweit sie Grundlagenaspekte betreffen – insoweit eine klare Praxisrelevanz aufweisen als die generierten Erkenntnisse einen Beitrag zur Weiterentwicklung der nationalen und internationalen Wasserstoffwirtschaft leisten.

Von den Vorhaben wird erwartet, dass sie das konkrete Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Zielland bzw. den Zielländern aufzeigen.

Entsprechend der Zielsetzungen der Nationalen Wasserstoffstrategie sollen die Vorhaben dabei insbesondere die Technologieentwicklung für Grünen Wasserstoff, d.h. Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien, unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesminis­teriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für Maßnahmen zu Modul A werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1

Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen für Projekte zu den Modulen B, C, D, E, F und G auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis d, Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt2. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Rahmenbekanntmachung).

Bestehende exportkontrollrechtliche Beschränkungen können bei der Durchführung eines Vorhabens tangiert sein. Deshalb wird auf die Beachtung des Merkblatts zu „Technologietransfer und Non-Proliferation“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen.

Die geltende Fassung dieses Merkblatts ist unter der Internetadresse https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaft_node.html abrufbar.

2 Gegenstand der Förderung

Je nach angestrebter Kooperationskonstellation beabsichtigt das BMBF auf Basis dieser Rahmenbekanntmachung Maßnahmen unter den nachfolgend aufgeführten Modulen zu fördern.

Weiterführende Details zu den einzelnen Partnerländern, den damit verbundenen Förderschwerpunkten und Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilferegelung. Die Förderaufrufe werden unter https://www.bmbf.de/wasserstoff-international veröffentlicht.

  • Modul A: Internationale Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen mit Forschungskomponenten
    Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls internationale Projekte (Einzel- oder Verbundprojekte) entsprechend den in Nummer 1.1 beschriebenen Handlungsfeldern zur Eruierung von Kooperationspotenzialen, der Vorbereitung neuer Partnerschaften oder konkreten Kooperationsvorhaben sowie auch der Weiterentwicklung von bestehenden Partnerschaften um die Kooperation zwischen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland und entsprechenden Forschungsinstitutionen und anderen Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, in mindestens einem internationalen Partnerland zu etablieren.
  • Modul B: Internationale Forschungsprojekte mit Pilotcharakter (mit optionaler Industriebeteiligung)
    Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls internationale Forschungsprojekte (Einzel- oder Verbundprojekte), die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck primär die Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit (FuE) deutscher Einrichtungen mit internationalen Partnern entlang der in Nummer 1.1 beschriebenen Handlungsfelder vorantreiben, um die Kooperation zwischen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie gegebenenfalls auch kommunalen Gebietskörperschaften in Deutschland und mindestens einem internationalen Partner zu vertiefen. Forschungsvorhaben sollen eine klare Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse für einen zukünftigen Wasserstoffmarkt erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen in konkreten Anwendungsbereichen der Wasserstoffwirtschaft führen. Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie anderen Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeiträge liefern und die den Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, ist möglich. Die Koordination der Vorhaben soll jedoch bei den Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen liegen.
  • Modul C: Internationale Verbundforschungsprojekte mit Partnern aus Wissenschaft und Industrie (2 + 2)
    Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls Forschungsprojekte als Verbundvorhaben (keine Einzelprojekte), an denen sowohl auf deutscher als auch auf ausländischer Seite je eine Hochschule/außeruniversitäre Forschungseinrichtung und jeweils ein Unternehmen beteiligt sind und die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit eines oder mehrere der in Nummer 1.1 beschriebenen Handlungsfelder bearbeiten. Die Projekte sollen die Kooperation zwischen Hochschulen sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland und dem Partnerland mit Beteiligung von Wirtschaftsakteuren vertiefen und so die Grundlagen für nachhaltige internationale Innovationsnetzwerke legen. Die Beteiligung von KMU ist besonders erwünscht. Die Beteiligung weiterer Institutionen in Deutschland und im Partnerland, die Forschungsbeiträge liefern, ist darüber hinaus möglich.
    Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad bis zu TRL 6 erreichen.
    ( https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf).
    Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag leisten zu:
    – Internationaler Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen;
    – Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont Europa);
    – Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
    Vorhaben, die im Rahmen dieses Moduls beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem Partnerland dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte ausgewogen sein.
  • Modul D: Internationalisierung von regionalen Innovationsclustern und Netzwerken
    Gefördert wird im Rahmen dieses Moduls die Erstellung von Internationalisierungskonzepten regionaler Innova­tionscluster oder Netzwerke (Einzel- oder Verbundvorhaben) welche einem oder mehreren der in Nummer 1.1 ­beschriebenen Handlungsfelder thematisch zugeordnet werden können und in Deutschland angesiedelt sind. Die Förderung dient der Ausarbeitung eines tragfähigen und nachhaltigen Internationalisierungskonzepts und der Vorbereitung von Umsetzungsprojekten (außerhalb dieser Förderung). Hierzu sollen geeignete internationale Partner und Innovationsregionen identifiziert werden, die die eigenen Kompetenzen und Aktivitäten komplementär ergänzen können. Die Entwicklung des Internationalisierungskonzepts erfolgt durch die verantwortliche Cluster-/Netzwerkmanagementorganisation unter Einbindung der Akteure des Clusters oder Netzwerks sowie der jeweiligen internationalen Kooperationspartner. Vorgesehene internationale Kooperationspartner sollten Managementorganisationen sein, die in den priorisierten Innovationsregionen ein Netzwerk oder ein Cluster organisieren. Gemeinsam mit diesen internationalen Partnern soll das Konzept entwickelt werden, aus dem sich gegebenenfalls über die Förderung hinausgehende Aktivitäten ableiten.
    Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Partnerregion dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte ausgewogen sein. Die Beteiligung von KMU wird ausdrücklich unterstützt.
  • Modul E: Wissenschaftliche Kompetenzzentren
    Gefördert wird der Aufbau nachhaltiger länderübergreifender Institutspartnerschaften und Kompetenzzentren in Deutschland und/oder im Partnerland, die internationale Kompetenz bündeln und internationale Spitzenkräfte für die gemeinsame Forschung (Einzel- und Verbundvorhaben) in den in Nummer 1.1 genannten Handlungsfeldern gewinnen. Die Zentren sollen langfristige Strategien entwickeln, zugehörige Forschungsprojekte für die Bewältigung aktueller und zukünftiger Herausforderungen durchführen, personelle und technische Ressourcen auf-/ausbauen und dazu beitragen, die Expertise und Position der deutschen Forschungslandschaft im Bereich Wasserstofftechnologien im internationalen Wettbewerb nachhaltig und dauerhaft zu stärken. Bewerben können sich deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland.
  • Modul F: Technologiekooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft im Rahmen von EUREKA
    Gefördert werden Forschungsprojekte als Verbundvorhaben (keine Einzelprojekte), die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in europäischer und internationaler Zusammenarbeit mit Partnern eines oder mehrerer Zielländer eines oder mehrere der in Nummer 1.1 genannten Handlungsfeldern zuzuordnen sind. Darüber hinaus kann der Gegenstand der Förderung durch aktuelle Bekanntmachungen von EUREKA im thematischen Geltungsbereich dieser Bekanntmachung, beispielsweise im Bereich der EUREKA-Cluster, grundsätzlich ergänzt werden. Vorhaben sollen die Technologiekooperation zwischen Unternehmen (speziell KMU) und Universitäten sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland und dem/den Partnerland/Partnerländern stärken und so die Grundlagen für nachhaltige internationale Kooperationen legen. Die Beteiligung von mindestens einem KMU aus Deutschland ist hierbei verpflichtend.
    Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und in Deutschland verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen, sowie die Implementierung der Forschungsergebnisse in Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die Projekte sollen am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad bis zu TRL 6 erreichen.
  • Modul G: Wissenschaftliches Begleitprojekt
    Ein übergreifendes wissenschaftliches Begleitprojekt (Einzel- oder Verbundvorhaben) soll die Auswirkungen der Maßnahmen in den Modulen auf die Wasserstoffbranche in Deutschland einerseits und auf die Aktivitäten in den Partnerländern andererseits erforschen. Das Begleitprojekt soll dabei die in den Modulen geförderten Projekte untereinander vernetzen, um die Erfahrungen und Ergebnisse auf Projektebene zu aggregieren und die Wirkungen auf Ebene der Projekte und Maßnahmen dazustellen. Die übergreifenden Wirkungen auf die deutsche Wasserstoffbranche sollen über das wissenschaftliche Begleitprojekt gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Das wissenschaftliche Begleitprojekt soll zudem Anschlussfragen für die weitere Forschung im Lichte der Projektergebnisse der geförderten Maßnahmen erarbeiten. So sollen Schlussfolgerungen für die Module und deren jeweilige Zielerreichung ermöglicht werden. Bewerben können sich Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland.

Grundsätzlich können zu Maßnahmen der Module A, B, D, E und G sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden.

Maßnahmen zu Modul C müssen als Verbundprojekte mit mindestens zwei deutschen Partnern und zu Modul F als Verbundprojekte mit Partnern aus mindestens zwei EUREKA-Ländern beantragt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Für Modul A: Internationale Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen mit Forschungskomponenten

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul B: Internationale Forschungsprojekte mit Pilotcharakter (mit optionaler Industriebeteiligung)

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul C: Internationale Verbundforschungsprojekte mit Partnern aus Wissenschaft und Industrie (2 + 2)

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul D: Internationalisierung von regionalen Innovationsclustern und Netzwerken

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul E: Wissenschaftliche Kompetenzzentren

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das ­Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul F: Technologiekooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft im Rahmen von EUREKA

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das ­Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für Modul G: Wissenschaftliches Begleitprojekt

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das ­Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Für alle Module gilt: Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland und den in den spezifischen Förderaufrufen benannten Partner-/Zielländern oder dem EWR und der Schweiz zu verwerten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

In Fällen bilateraler oder multilateraler Kooperationen ist in begründeten Ausnahmefällen eine Förderung von Antragstellern außerhalb Deutschlands im Rahmen der europäischen bzw. sonstigen internationalen Forschungskooperationen des BMBF durch Weiterleitungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO bei Förderung auf Ausgabenbasis grundsätzlich möglich. Für Modul F erfolgt die Förderung der ausländischen Partner durch die beteiligten EUREKA-Länder.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Module A, B, C, D und E ist mindestens ein internationaler Kooperationspartner zu benennen und dessen Kooperationsabsicht durch einen Letter of Intent (LOI) mit der Einreichung der Projektskizze zu bestätigen.

Für das Modul C („2 + 2-Projekte“) ist darüber hinaus die Beteiligung jeweils mindestens einer deutschen und einer internationalen Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sowie je eines deutschen und ausländischen Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft bzw. Industriepartner verpflichtend und für die internationalen Partner mittels Letter of Intent (LOI) zu bestätigen.

Für Modul F (EUREKA) ist darüber hinaus die Beteiligung von mindestens einem KMU aus Deutschland verpflichtend. Die Teilnahme von Partnern aus mindestens zwei EUREKA-Ländern ist notwendig.

Für alle Module gilt: Im Fall von Verbundprojekten regeln mindestens die deutschen Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Mit dem Antrag geben die Verbundpartner an, auf welche der Gestaltungsalternativen sich die Partner voraussichtlich verständigen. Darüber hinaus muss vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Von grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für Modul A: Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für die Module B, C, D, E und G: Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis. Im Folgenden werden mögliche Ausgaben- oder Kostenarten für die einzelnen Module dargestellt.

  • Modul A: Internationale Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen mit Forschungskomponenten
    ​Beantragt werden können:
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher oder ausländischer Seite
    4. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
      Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden.
    5. Ausgaben/Kosten für Workshops
  • Modul B: Internationale Forschungsprojekte mit Pilotcharakter (mit optionaler Industriebeteiligung)
    ​Beantragt werden können:
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher und ausländischer Seite
    4. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
      Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden.
    5. Ausgaben/Kosten für Workshops
    6. Patente
      ​Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
  • Modul C: Internationale Verbundprojekte mit Partnern aus Wissenschaft und Industrie (2 + 2)
    ​Beantragt werden können:
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher und ausländischer Seite
    4. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
      Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden.
    5. Ausgaben/Kosten für Workshops
    6. Patente
      ​Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
  • Modul D: Internationalisierung von regionalen Innovationsclustern und Netzwerken
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
    4. Kosten/Ausgaben für Workshops
  • Modul E: Wissenschaftliche Kompetenzzentren
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachexpertinnen und Fachexperten von deutscher und ausländischer Seite
    4. Kosten/Ausgaben für Workshops
  • Modul F: Technologiekooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft im Rahmen von EUREKA
    1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) sowie Mittel für Aufträge an Dritte
    3. Mittel für Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
      Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten vom Partnerland erfolgt durch das entsendende Land.
    4. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
      Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden grundsätzlich nicht übernommen.
    5. Patente
      ​Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
  • Modul G: Wissenschaftliches Begleitprojekt
    1. Mittel für projektbedingt notwendiges Personal
    2. Vorhabenbezogene Sachmittel (siehe Richtlinien für Antragsteller). Es können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
    3. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachexpertinnen und Fachexperten von deutscher und ausländischer Seite
    4. Kosten/Ausgaben für Workshops

Für alle Module gilt: Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Betreuung der Rahmenbekanntmachung hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner:
Oliver Rohde
Telefon: +49 228/38 21 1891
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vor der Einreichung von Projektskizzen ist Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Projektskizzen können zu spezifischen Förderraufrufen, die sich auf diese Rahmenförderrichtlinie hinsichtlich Nummer 2 beziehen und zu den dort genannten Einreichfristen eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden über die Internetseite https://www.bmbf.de/wasserstoff-international veröffentlicht. Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

In der ersten Verfahrensstufe sind jeweils Projektskizzen nach erfolgtem Förderaufruf über das Antragssystem „easy-Online“ einzureichen. Die dazu notwendigen Informationen erhalten Interessenten beim im jeweiligen Förderaufruf angegebenen Projektträger. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen für Modul F werden durch den EUREKA-Verbundkoordinator beim EUREKA-Sekretariat (ESE) in Brüssel eingereicht.

Die Projektskizze soll enthalten:

  • Darstellung des Vorhabenziels,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten,
  • Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale).

Weitere Anforderungen an die Skizze werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert.

Die Projektskizze sollte zehn bis zwölf Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.

Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Projektskizzen entsprechen im Allgemeinen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den im adressierten Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen
  3. Fachliche Kriterien
    1. Aktualität und Plausibilität des Projektansatzes
    2. Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
  4. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene
  5. Passgenauigkeit zu Kooperationsvoraussetzungen mit Partnerland (siehe konkretisierende Förderaufrufe des BMBF zu einzelnen Förderbedingungen dieser Fördermaßnahme)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits-, Ressourcen- und Zeitplanung
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
  4. detaillierte Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse
  5. Verwertungsplan (Modul F)

Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Anträge entsprechen im Allgemeinen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den im adressierten Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen
  3. Fachliche Kriterien
    1. wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn
    2. Methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens
    3. Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
  4. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene
  5. Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung
  6. Passgenauigkeit zu Kooperationsvoraussetzungen mit Partnerland (siehe konkretisierende Förderaufrufe des BMBF zu einzelnen Förderbedingungen dieser Fördermaßnahme)

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO bzw. die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. März 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Harald Lischka

Anlage

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

De-minimis:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

AGVO:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht7.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO);
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l) AGVO);
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten;
  2. Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.