Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zu Gelingensbedingungen guter MINT-Bildung, Bundesanzeiger vom 22.03.2021
Vom 03.03.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die MINT-Bildung ist der Schlüssel für die Gestaltung der digitalen Transformation und des technologischen Wandels. Sie baut auf der Neugier und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für MINT-Themen auf und führt zu einem vertieften Verständnis für technische und naturwissenschaftliche Zusammenhänge. Dieses Verständnis ermöglicht die kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit großen gesellschaftlichen Herausforderungen und trägt zur deren Bewältigung bei. Es erleichtert eine berufliche oder akademische Ausbildung in diesem Bereich und ist zugleich entscheidend für die wirtschaftliche Leistungs- und Innovationsfähigkeit Deutschlands und Europas.
Mit dem MINT-Aktionsplan trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dazu bei, die MINT-Bildung zu stärken. Dabei setzt das BMBF auf die Vernetzung bestehender sowie die Entwicklung neuer Initiativen und auf die Forschung.
Um die außerschulische MINT-Bildung zu stärken hat das BMBF bereits drei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger veröffentlicht: Eine am 11. November 2019 zur Förderung regionaler Cluster unter dem Titel: „MINT-Bildung für Jugendliche“. Sie dient dazu, die MINT-Angebote in den Regionen auszubauen und zu verstetigen und wurde in ähnlicher Form im Februar 2021 erneut ausgeschrieben. Die MINT-Cluster sind Zusammenschlüsse relevanter Akteure und sollen insbesondere den zehn- bis 16-jährigen Jugendlichen vor Ort einen niedrigschwelligen und dauerhaften Zugang zu MINT-Angeboten ermöglichen.
Eine weitere Bekanntmachung zur Förderung einer „Kompetenz- und Vernetzungsstelle für gelingende MINT-Bildung“ wurde am 5. Dezember 2019 veröffentlicht. Sie dient dazu, Beispiele guter MINT-Praxis bundesweit zu vernetzen und die Transparenz und Wirksamkeit in der vielfältigen Landschaft der MINT-Angebote in Deutschland zu erhöhen. Zu ihren Aufgaben gehört auch, eine geeignete E-Plattform zur Vernetzung der MINT-Akteure und gegebenenfalls der Angebote aufzubauen.
Der MINT-Aktionsplan umfasst des Weiteren eine Kommunikationsoffensive ( www.mintmagie.de ). Diese zielt darauf ab, mehr Aufmerksamkeit für MINT-Themen zu schaffen. Im Fokus stehen Kinder und Jugendliche, die vor allem über Social-Media-Formate erreicht werden sollen.
MINT soll als etwas Positives und Alltägliches wahrgenommen werden. MINT steht dabei für Entdecken, Ausprobieren, Erfinden und Experimentieren.
Mit dieser Förderrichtlinie wird nun die Forschung zur MINT-Bildung adressiert. Im Zuge des technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels verändert sich auch das Verständnis von gelingender MINT-Bildung. MINT-Bildung umfasst die Vermittlung sowohl von fachspezifischen wie auch von fachübergreifenden Kompetenzen. Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung bei und soll dazu befähigen, auch in der digitalen Welt selbstbestimmt und reflexiv agieren zu können.
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die MINT-Bildung unter Berücksichtigung von Chancengleichheit und gesellschaftlichem Wandel zu stärken. Dazu sollen insbesondere:
- die Praxisrelevanz der Forschung erhöht und der Transfer der Forschungserkenntnisse in die Praxis verbessert werden;
- die MINT-Bildung durch die Weiterentwicklung eines fächer- und akteursübergreifenden Ansatzes bereichert und Veränderungen angestoßen werden und
- Die Akteure der inner- und außerschulischen MINT-Bildung in die Lage versetzt werden, die Qualität der Angebote zu verbessern, Bildungsungleichheiten effektiv entgegenzuwirken und eine Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Chancengleichheit von Mädchen und jungen Frauen, von Kindern und Jugendlichen mit Inklusionsbedarf, aus bildungsfernen Familien oder aus Familien mit Migrationshintergrund.
Mittelbar kann eine Stärkung der MINT-Bildung auch zum übergeordneten politischen Ziel der Fachkräftesicherung beitragen.
Die Forschungserkenntnisse sollen in die Arbeit der MINT-Cluster, der MINT-Kompetenz- und Vernetzungsstelle, der MINT-Bildungsinitiativen sowie in die Ausrichtung der MINT-Bildungspolitik einfließen.
1.2 Zuwendungszweck
Zum Erreichen der Förderziele wird Forschung zu den Gelingensbedingungen guter MINT-Bildung und zu innovativen, fächer1- und/oder akteursübergreifenden2 Ansätzen in der MINT-Bildung gefördert. Die Förderung praxisorientierter, fächer- und/oder akteursübergreifender Forschungsvorhaben sowie eines Metavorhabens soll dazu beitragen, dass bestehende Bildungsstandards, Kompetenzmodelle3, Konzepte und Erkenntnisse vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Transformationsprozesse neu- bzw. weitergedacht werden. Mit der Förderung von Reviewstudien soll der (inter-)nationale Forschungsstand ausgewertet, eingeordnet und für die Praxis der MINT-Bildung im deutschen Kontext nutzbar gemacht werden.
Insbesondere soll ein fächer- und akteursübergreifendes Verständnis von MINT-Bildung, inbegriffen einer stärkeren Verzahnung von schulischen und außerschulischen Lernorten vorangetrieben werden. Grundgedanke ist dabei, dass die MINT-Fächer über die Fachspezifika hinaus mehr oder weniger bewusst gemeinsame Leitideen teilen, die sich beispielsweise auf das Experimentieren, das Messen, das Modellieren, das Ermöglichen von offenen Zugängen und Fragen oder das Beschreiben von Phänomenen beziehen. Diese MINT-Leitideen sollen identifiziert und reflektiert werden, so dass die MINT-Bildung vor dem Hintergrund veränderter Kompetenzanforderungen in Entwicklung und Umsetzung stärker gebündelt werden kann („von M.I.N.T. zu MINT“).
Um die Praxisrelevanz der Forschung zu erhöhen und den Transfer der Forschungserkenntnisse in die Praxis zu verbessern, sollen die geförderten Forschungsprojekte intensive Kooperationen mit Praxisakteuren eingehen. Die Partner aus der Praxis sollen unter anderem bei der Ausarbeitung relevanter Forschungsfragen und für die praxisnahe Deutung der Forschungsergebnisse eingebunden werden.4
Zusammenfassend sollen zum Erreichen der Förderziele mit der Förderung:
- Leitideen für eine fächerübergreifende MINT-Bildung identifiziert und entwickelt werden,
- Leitideen für MINT-Bildung im Kontext aktueller gesellschaftlicher Veränderungen wie der Digitalisierung identifiziert und (weiter)entwickelt werden,
- Wege zur Vermittlung von MINT-Kompetenzen insbesondere in fächer- und akteursübergreifenden Ansätzen identifiziert werden,
- Erkenntnisse zu Gelingensbedingungen einer fächer- und akteursübergreifenden MINT-Bildung gewonnen werden,
- Kooperationen zwischen Forschung und Praxis angeregt werden,
- Wege zur Verbesserung individueller Voraussetzungen für die Entwicklung von MINT-Kompetenzen, wie Motivation und Selbstwirksamkeitserwartung identifiziert werden,
- Erkenntnisse und Erfahrungen aus der internationalen MINT-Bildung für den deutschen Kontext sichtbar gemacht und transferiert werden und
- zielgruppenspezifische Erkenntnisse und Lösungsansätze hinsichtlich der Chancengleichheit von Mädchen und jungen Frauen, von Kindern und Jugendlichen mit Inklusionsbedarf, aus bildungsfernen Familien oder aus Familien mit Migrationshintergrund gewonnen werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Zur Umsetzung der Förderziele fördert das BMBF im Rahmen dieser Bekanntmachung praxisorientierte Forschungsprojekte (Nummer 2.1), Reviewstudien (Nummer 2.2) und ein Metavorhaben (Nummer 2.3).
2.1 Praxisorientierte Forschungsprojekte
Förderfähig sind praxisrelevante, empirisch ausgerichtete, interdisziplinäre Forschungsprojekte, die eine gute theoretische Fundierung aufweisen und bei denen einschlägige Methoden der Bildungs- und Sozialforschung zur Anwendung kommen. In Sinne des Leitgedankens (von M.I.N.T. zu MINT) sollen die Fragestellungen dabei fächer- und/oder akteursübergreifend bearbeitet werden. Sowohl Querschnitt- als auch Längsschnittstudien sind förderfähig. Dabei kann es sich um Originalstudien handeln oder auch um Sekundärstudien, welche beispielsweise Gebrauch machen von vorhandenen Daten aus Längsschnittstudien, wie z. B. NEPS oder PISA. Gegenstand von Forschungsprojekten kann auch die forschungsbasierte (Weiter-) Entwicklung und Erprobung z. B. von Lehr-/Lernkonzepten im Sinne des Leitgedankens sein. Die Ergebnisse sollen generalisierbar und praxisnah sein.
Förderfähig sind Forschungsprojekte zu einem der drei unten beschriebenen Themenbereiche. Die dort genannten Fragen sind nicht abschließend, sondern dienen beispielhaft der Veranschaulichung der Themenbereiche.
Themenbereich 1: Entwicklung fächerübergreifender Ansätze in der MINT-Bildung
Dieser Themenbereich umfasst Fragestellungen, die die gewachsenen Fächerstrukturen/-kulturen der MINT-Bildung in den Fokus nehmen und diese z. B. hinsichtlich übergreifender Fachspezifika bzw. gemeinsamer MINT-Leitideen untersuchen. Der Fokus kann hier sowohl auf Kompetenzen (Lernzielen), Lerninhalten und Fachdidaktik als auch auf Einstellungen, wie z. B. gewachsener Fachidentitäten, liegen.
Mögliche Forschungsfragen sind beispielsweise:
- Welche Bildungsziele sind mit fächerübergreifender MINT-Bildung verbunden? Was sollen Zielgruppen am Ende können?
- Wofür sind fächerübergreifende Ansätze in der MINT-Bildung sinnvoll? Wo liegen die Potenziale fächerübergreifender MINT-Bildung?
- Welche Leitideen verbinden die MINT-Fächer und sind für einen fächerübergreifenden Ansatz nutzbar? Was verbindet die einzelnen Fachdidaktiken? Welche Faktoren verhindern oder fördern einen fächerübergreifenden Ansatz? Wie können Verbindungen verstärkt werden?
- Inwiefern wandeln sich MINT-Bildungskonzepte und MINT-Kompetenzmodelle im Kontext fächerübergreifender Ansätze?
- Inwiefern wandeln sich MINT-Bildungskonzepte und MINT-Kompetenzmodelle im Kontext querschnittlicher Kompetenzansätze wie Digitalkompetenzen oder Data Literacy?
- Welche Wirkungen auf die fachspezifische und überfachliche Kompetenzentwicklung zeigen fächerübergreifende Ansätze im Vergleich zu einzeldisziplinären Ansätzen?
- Welche förderlichen und hinderlichen Strukturen, Kulturen oder Rahmenbedingungen gibt es für eine fächerübergreifende MINT-Vermittlung?
- Was sind geeignete Konzepte, um MINT-Disziplinen fächerübergreifend zu vermitteln? Welche Erfahrungen und Modelle gibt es bereits, wie kann deren Wirksamkeit bewertet werden?
- Welche Potenziale bieten digitale Lehr-Lern-Konzepte oder digitale Tools für fächerübergreifende MINT-Bildung und wo liegen die Grenzen digitaler Ansätze?
- Wie verändern sich Vorstellungen über die MINT-Fächer sowie damit verbundene Motiv- und Interessenstrukturen durch digitales Lernen?
- Welche Rahmenbedingungen sind für die Umsetzung fächerübergreifender Ansätze entscheidend (z. B. Spielräume in der Curriculum-Gestaltung, Qualifikationsanforderungen sowie Aus- und Weiterbildungskonzepte für Lehrerinnen und Lehrer oder für Lehrende in der außerschulischen MINT-Bildung)? Wie können Rahmenbedingungen verbessert werden?
- Wie können MINT-Themen aus verschiedenen Fachperspektiven erschlossen werden, ohne dass die Entwicklung der dafür notwendigen fachlichen Grundkompetenzen vernachlässigt wird?
Die Bearbeitung dieser oder anderer Fragestellungen muss nicht zwingend alle MINT-Fächer6 adressieren. Es sollten aber mindestens jeweils zwei Fächer adressiert sein.
Themenbereich 2: Gelingensbedingungen für die Entwicklung und Vermittlung von MINT-Kompetenzen im 21. Jahrhundert
Dieser Themenbereich umfasst Fragestellungen, die sich mit der Vermittlung der für das 21. Jahrhundert erforderlichen MINT-Kompetenzen beschäftigen. Die Definition des Begriffes Kompetenzen obliegt dem Antragstellenden, sollte aber umfassend sein und bestehende, im jeweiligen Kontext relevante Definitionen berücksichtigen.
Mögliche Forschungsfragen sind beispielsweise:
- Inwiefern wandeln sich MINT-Bildungskonzepte und MINT-Kompetenzmodelle im Kontext aktueller gesellschaftlicher Veränderungsprozesse, wie die Digitalisierung und nachhaltige Entwicklung? Wo ergeben sich Veränderungsnotwendigkeiten und -potenziale?
- Was sind geeignete Konzepte und Vorgehensweisen, um Motivation, Interesse und eine positive Selbstwirksamkeit für das Thema MINT zu wecken
- mit Bezug auf unterschiedliche Zielgruppen (wie z. B. Mädchen und junge Frauen oder bildungsferne Zielgruppen)?
- innerhalb und außerhalb des digitalen Raums?
- Welche Konzepte (innerhalb und außerhalb des digitalen Raums) ermöglichen gute MINT-Bildung? Was macht ein MINT-förderliches Bildungsumfeld aus? Was sind Erfolgsfaktoren für eine gute MINT-Bildung?
- Mit welchen digitalen Lehr-Lernkonzepten lässt sich gute MINT-Bildung unterstützen?
- Wie können kreative Ansätze MINT-Bildung unterstützen (z. B. Maker-Kultur, Coding)?
- Was sind jeweils für unterschiedliche Zielgruppen lernförderliche Konzepte? Welche Konzepte gibt es, die die Heterogenität des Vorwissens berücksichtigen?
Themenbereich 3: Zusammenwirken von außerschulischer und schulischer MINT-Bildung
Dieser Themenbereich umfasst Fragestellungen, die sich mit der Funktion außerschulischer MINT-Bildung entlang der Bildungsbiographie von Lernenden beschäftigen. Hierbei soll die Rolle identifiziert werden, die außerschulische MINT-Bildung sowohl in der direkten Kompetenzentwicklung als auch in der Förderung von Motivationsfaktoren zum Kompetenzerwerb spielen kann.
Mögliche Forschungsfragen sind beispielsweise:
- Welche Funktionen, welches Potenzial hat außerschulische MINT-Bildung für die Entwicklung von Bildungsbiographien? Sind diese Funktionen und Potenziale von der schulischen MINT-Bildung zu unterscheiden?
- Welche Rolle spielt außerschulische MINT-Bildung für die Entwicklung von MINT-Kompetenzen sowie für die Förderung von Motivation zum Kompetenzerwerb?
- Wie kann ein systematischer, kumulativer Aufbau von MINT-Kompetenzen und MINT-Interesse im Bildungsverlauf durch schulische und außerschulische MINT-Bildung erreicht werden?
- Was sind Wirkungen und Effekte außerschulischer MINT-Bildung?
- Wie können die schulische und außerschulische MINT-Bildung vernetzt werden (z. B. Entwicklung/Einsatz von Begleitmaterialien)?
Bei der Umsetzung praxisorientierter Forschungsprojekte aus allen drei Themenbereichen sollten in der Konzeption und Umsetzung der Projekte berücksichtigt werden:
- Die Praxisrelevanz und Anwendbarkeit von Forschung zu MINT-Bildung: Relevante Stakeholder, insbesondere der MINT-Praxis, sollen punktuell im Forschungsprozess als Ideengeber und Sparringspartner eingebunden werden, z. B. bei der Ausarbeitung der Forschungsfragen (partizipativ, d. h. gemeinsam mit relevanten Stakeholdern), bei der Analyse der Erkenntnisse (durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, aber zur Interpretation gegebenenfalls Rücksprache mit relevanten Stakeholdern) und bei der Entwicklung von Umsetzungskonzepten (partizipativ, d. h. in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern). Es ist wünschenswert, dass insbesondere Forschungsprojekte zur Wirkung außerschulischer MINT-Bildung (Themenbereich 3) einen oder mehrere im Rahmen der Bekanntmachung „MINT-Bildung für Jugendliche“‘ geförderten außerschulischen MINT-Cluster einbeziehen bzw. durch empirische Forschung begleiten. Eine Übersicht der geförderten MINT-Cluster ist unter https://www.bildung-forschung.digital/de/mint-cluster-fuer-jugendliche-starten-3526.html zu finden. Forschungsprojekte, die einen oder mehrere der bereits geförderten Cluster berücksichtigen, können außerdem perspektivisch die zusätzliche Berücksichtigung von einem oder mehreren Clustern aus der bereits veröffentlichten zweiten Bekanntmachung „MINT-Bildung für Jugendliche“ vorsehen. Diese werden voraussichtlich im Herbst 2021 ausgewählt und ab Dezember 2021 gefördert.
- Anschlussfähigkeit der Forschung: Die Forschung soll an internationale Diskurse, Erfahrungen und Forschung zu MINT-Bildung anschließen bzw. darauf Bezug nehmen.
- Bildungsgerechtigkeit: Fragen der Bildungsgerechtigkeit und der Individualisierung von Lehr-Lern-Konzepten sind, wo inhaltlich geboten, zu berücksichtigen, darunter gerade auch Ansätze für Mädchen und junge Frauen oder für Kinder und Jugendliche mit Inklusionsbedarf, aus bildungsfernen Familien oder aus Familien mit Migrationshintergrund.
Folgende Aspekte sind nicht förderfähig:
- Reine Evaluationen bestehender Programme oder Konzepte.
- Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (z. B. singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen, technische Neuentwicklungen etc.).
- Forschung zur hochschulischen Bildung, mit Ausnahme der Lehrerbildung.
2.2 Reviewstudien
Ergänzend zu den praxisorientierten Forschungsprojekten werden Forschungssynthesen (Reviewstudien) gefördert, welche den internationalen Forschungsstand zu ausgewählten Fragestellungen aus den drei in Nummer 2.1 dargestellten Themenbereichen auswerten, einordnen und für den deutschen Kontext nutzbar machen.
Systematische, den internationalen Forschungsstand zusammenfassende Analysen sollen der Forschungscommunity und Akteuren der Praxis als gesichertes Wissen zur Wirkung von Gestaltungsformen innovativer MINT-Bildung zur Verfügung gestellt werden. Wo von der Forschungs- bzw. Literaturlage her möglich, können auch systematische Übersichtsarbeiten im engeren methodologischen Sinne („systematic reviews“) gefördert werden. Die Dauer der Reviewstudien soll in der Regel drei bis neun Monate nicht überschreiten, sodass die Erkenntnisse schnellstmöglich in die Arbeit der im Rahmen der in Abschnitt 1 genannten Förderrichtlinien geförderten Vorhaben einfließen können. Es wird vorausgesetzt, dass sich die in dieser Förderrichtlinie geförderten Vorhaben untereinander abstimmen, damit die Studien gut miteinander vergleichbar und aneinander anschlussfähig sind.
Wie für die praxisorientierten Forschungsprojekte gilt auch für die Reviewstudien, dass die Relevanz der Forschungsfragen für die Praxiscommunity, Anschlussfähigkeit an internationale Forschung und Fragen der Bildungsgerechtigkeit und der Individualisierung von Lehr-Lern-Konzepten relevante Aspekte sind, die bei der Konzeption und Umsetzung der Studien berücksichtigt werden sollten.
2.3 Metavorhaben
Leitgedanke dieser Förderrichtlinie ist die Entwicklung eines gemeinsamen, handlungsleitenden fächer- und akteursübergreifenden Verständnisses von MINT-Bildung im digitalen Zeitalter. Um diesen Fokus systematisch auszuarbeiten und die Forschungsprojekte im Hinblick auf diese Themenstellung zu vernetzen und zu unterstützen, soll ein Metavorhaben gefördert werden. Dementsprechend soll das Metavorhaben insbesondere folgende Ziele verfolgen:
- Zusammenführen und Weiterentwickeln der Erkenntnisse zu einer fächer- und akteursübergreifenden MINT-Bildung
Das Metavorhaben zielt darauf ab, wissenschaftliche Erkenntnisse und Ergebnisse der geförderten Forschungsprojekte zu einer fächer- und akteursübergreifenden MINT-Bildung aufzubereiten und zusammenzuführen, diese in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen einzuordnen und mit bestehenden wissenschaftlichen Konzepten zu verbinden. Dabei sollen vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse und aktuelle Forschungsaktivitäten aufgegriffen werden (beispielsweise auch aus aktuellen Förderaktivitäten wie der Qualitätsoffensive Lehrerbildung des BMBF). Insbesondere soll auf die im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Projekte fokussiert werden, auch bereits während ihrer Laufzeit, z. B. durch übergreifende Analyse der Forschungsfragen und -themen, Anregen von Vernetzung, Schaffen von Synergien. - Vorantreiben von partizipativen Forschungsprozessen in der MINT-Forschung
Ein weiteres Ziel des Metavorhabens ist es, Methoden und Formate partizipativer Forschung in der MINT-Bildung voranzutreiben. Dazu soll es Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur fächer- und/oder akteursübergreifenden Zusammenarbeit in der MINT-Bildung, beispielsweise zu zielgruppen- und bedarfsorientierten Forschungsformaten, leisten. Das Metavorhaben soll dabei insbesondere die Erfahrungen und Erkenntnisse der praxisorientierten Forschungsprojekte dieser Förderrichtlinie aufgreifen, weiterentwickeln und die gewonnenen Erkenntnisse den laufenden Projekten fortwährend für deren Arbeit wieder zur Verfügung stellen. Es reflektiert dabei systematisch Gelingensbedingungen des Transfers im Lichte der aktuellen Transferforschung. Auf diese Weise werden die Forschungsprojekte dieser Förderrichtlinie in ihren laufenden partizipativen Forschungsprozessen wissenschaftlich unterstützt sowie Erfahrungen und Erkenntnisse zu Methoden und Formaten der partizipativen MINT-Bildungsforschung systematisiert und für weitere Forschung nutzbar gemacht. - Vorantreiben der Zusammenarbeit und der Entwicklung von Innovationen in der integrierten MINT-Bildung
Ein weiteres Ziel des Metavorhabens ist es, den Austausch und die Zusammenarbeit in der fächer- und/oder akteursübergreifenden Forschung zur MINT-Bildung voranzutreiben und die Entwicklung von innovativen Umsetzungskonzepten zu stimulieren. Unter Einbeziehung von Innovatorinnen und Innovatoren aus Praxis und Forschung sollen Formate gestaltet werden, die innovative Denk- und Arbeitsprozesse zu neuen Formen einer fächer- oder akteursübergreifenden MINT-Bildung ermöglichen. Dazu soll u. a. der Aufbau einer Community of Practice zu integrierter MINT-Bildungsforschung angeregt und inhaltlich mitgestaltet werden. Das Metavorhaben soll hierfür in einem engen Austausch mit der MINT-Kompetenz- und Vernetzungsstelle (MKVS) der im Rahmen der in Nummer 1 geförderten Förderrichtlinie „Kompetenz- und Vernetzungsstelle für gelingende MINT-Bildung“ agieren. Neben einer inhaltlichen Abstimmung, sollen insbesondere die Infrastruktur der MKVS (z. B. digitale Austauschformate) sowie Zugänge zur Zielgruppe über die Community der MKVS genutzt werden. Auch soll die MKVS einbezogen werden, um einen kontinuierlichen Austausch zur integrierten MINT-Bildung zwischen Forschung und Praxis zu gewährleisten und so u. a. die Praxisrelevanz der Forschung und einen erfolgreichen Transfer von Forschungserkenntnissen zur fächer- und akteursübergreifenden MINT-Bildung in die Praxis zu stimulieren. Des Weiteren sollen die Aktivitäten der Projekte der oben genannten Förderrichtlinie „MINT-Bildung für Jugendliche“ aufgegriffen und eingebracht werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) der gewerblichen Wirtschaft und andere juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere juristische Personen des privaten Rechts können nur dann gefördert werden, wenn sie Teil eines von einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung koordinierten Verbundprojekts sind.
Gefördert werden auch Forschungsvorhaben von besonders befähigten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Anschluss an ihre Promotion. Die Förderung erfolgt über eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Auch diese Projekte sind als praxisorientiertes Forschungsvorhaben oder als Reviewstudie anzulegen. Die Einrichtung übernimmt die Arbeitgeberfunktion und stellt die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die bzw. der projektverantwortliche Postdoc („Nachwuchsvorhabenleitung“). Es gelten die unter 4 genannten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für Nachwuchsvorhaben.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.7 Der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können, neben ihrer institutionellen Förderung, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe den FuEuI-Unionsrahmen.8
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Forschungsprojekte und Reviewstudien können im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowohl als Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Das Metavorhaben soll ausschließlich als Verbundprojekt durchgeführt werden.
Verbundprojekte setzen sich aus mindestens zwei Verbundpartnern verschiedener Hochschulen bzw. außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, Organisationen oder Unternehmen zusammen. Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution(en) müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten der weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen. Die Zuwendungsempfänger der praxisorientierten Forschungsprojekte (Nummer 2.1) und der Reviewstudien (Nummer 2.2) verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem geförderten Metavorhaben (Nummer 2.3). Alle drei Gruppen von Zuwendungsempfängern (Nummer 2.1, 2.2 und 2.3) verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der künftigen bundesweiten „Kompetenz- und Vernetzungsstelle für gelingende MINT-Bildung“ und dem Zuwendungsgeber.
Für Nachwuchsvorhaben wird eine Anbindung der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler an eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung sowie die dortige Anschlussfähigkeit und ein aktives Interesse an dem zu bearbeitenden Thema im Sinne dieser Förderrichtlinien vorausgesetzt. Im Rahmen der Einreichung soll eine Mentorin oder ein Mentor benannt werden, die/der an der Hochschule bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig ist und sich verpflichtet die Projektleitung bei der Konzeption und der Durchführung des Forschungsvorhabens zu unterstützen.
Insbesondere für die praxisorientierten Forschungsprojekte (Nummer 2.1) ist ein umfassendes Konzept des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen Forschung und Praxis über den gesamten Forschungsprozess vorzulegen. Um die punktuelle Einbindung der Stakeholder sowie den Austausch und die Vernetzung zu unterstützen, können die Projekte Angebote des Metavorhabens (siehe Nummer 2.3) sowie der künftigen bundesweiten „Kompetenz- und Vernetzungsstelle für gelingende MINT-Bildung“ nutzen.
Im Fall eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).9
Förderinteressierte sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz darzustellen.
Antragsteller verpflichten sich im Rahmen des Projekts gewonnene Daten sowie prototypische Entwicklungen nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für Forschungsprojekte verpflichtend an Veranstaltungen, Workshops oder ähnlichen Aktivitäten, die vom Projektträger oder anderen Projekten förderschwerpunktübergreifend organisiert werden, teilzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Im Rahmen einer Freistellung der Beihilfe nach der AGVO sind für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
5.1 Praxisorientierte Forschungsprojekte und Reviewstudien
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Reviewstudien können mit einer Laufzeit von bis zu neun Monaten und praxisorientierte Forschungsvorhaben mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren (36 Monate) gefördert werden. Längsschnittlich angelegte Forschungsvorhaben können, mit eingehender Begründung der Notwendigkeit, mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren (60 Monate) gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens und ist sachlich in den Skizzen bzw. Anträgen zu begründen.
Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Weiterhin sind Ausgaben/Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation (auch digitale Formate) mit relevanten Akteuren sowie für die Vergabe von Aufträgen, z. B. für die Organisation und Durchführung von Workshops mit Praxisakteuren, und gegebenenfalls andere Aktivitäten, die im Arbeitsprogramm begründet sind, zuwendungsfähig.
5.2 Metavorhaben
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Es wird nur ein einziges Metavorhaben bis zu einer Laufzeit von maximal vier Jahren (48 Monaten) gefördert. Die Höhe der Zuwendung für das Metavorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts und ist sachlich in der Skizze bzw. den Anträgen zu begründen. Die maximale Fördersumme für das Metavorhaben beträgt 1,5 Millionen Euro.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Das BMBF plant zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme Evaluierungsprozesse durchzuführen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Das Metavorhaben flankiert die im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Forschungsprojekte und Reviewstudien durch begleitende Forschung und die Organisation eines inhaltlichen und prozessorientierten Austauschs. Von den Forschungsprojekten wird die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit dem Metavorhaben, beispielsweise in Form von Teilnahme an Projekttreffen und der Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen, vorausgesetzt. Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet mit der Kommunikationsagentur des BMBF und mit dem vom BMBF für das Fördergebiet beauftragten Projektträger zusammenzuarbeiten. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Daten, z. B. (Zwischen-)Informationen zum Stand der Projekte und angewandten Methoden, die Mitwirkung an qualitativen und quantitativen Erhebungen und an Kommunikationsmaßnahmen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Für Anfragen steht montags bis freitags zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr ein Beratungstelefon zur Verfügung.
Telefon: 0 30/31 00 78-56 80
Telefax: 0 30/31 00 78-2 16
E-Mail: MINT-bildung@vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Bitte beachten Sie auch die Informationen aus den Fragen und Antworten (FAQ) zur Förderrichtlinie, zu finden unter https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte .
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte beratung@foerderinfo.bund.de.
7.2 Auswahlverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen in beiden Stufen des Verfahrens ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. Mai 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Einreichung erfolgt auf elektronischem Weg über das Skizzen-Tool easy-Online unter easy . Zusätzlich sind die Projektskizzen auch postalisch an den unter 7.1 genannte Projektträger zu senden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Der schriftlich eingereichten Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die einreichende Institution (bei Verbünden die gesammelten Anschreiben der koordinierenden Institution sowie aller Verbundpartner) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift im Original (bei Hochschulen in der Regel Kanzlerin oder Kanzler bzw. Rektorin oder Rektor) die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.
Die Vorlagefrist gilt für die schriftliche Einreichung der Skizze und ist keine Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:
- Titel des Projekts und Akronym (maximal 12 Zeichen)
- Name und Anschrift(en) (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- Angabe zur Art des Vorhabens (praxisorientiertes Forschungsprojekt, Reviewstudie, Metavorhaben)
- geplante Laufzeit
- gegebenenfalls Inhaltsverzeichnis
- Beschreibung des Vorhabens (Teil A, Teil B und Literaturverzeichnis) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm mit den folgenden Seitenbegrenzungen:
- bei Skizzen für die Forschungsprojekte: maximal acht DIN-A4-Seiten
- bei Skizzen für die Reviewstudien: maximal fünf DIN-A4-Seiten
- bei Skizzen für das Metavorhaben: maximal elf DIN-A4-Seiten
- Der Anhang darf bei Einzelprojekten insgesamt eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten, bei Verbundprojekten darf der Anhang eine Seite pro Verbundpartner nicht überschreiten (exklusive der Absichtserklärungen der Kooperationspartnerinnen und -partner)
Die Beschreibung des skizzierten Vorhabens muss Folgendes beinhalten:
Teil A:
- Angabe des/der adressierten Themengebiet/e (Skizzen für das Metavorhaben sollten alle drei Themenbereiche adressieren)
- Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Zeichen inklusive Leerzeichen bei Skizzen für die Reviewstudien bzw. 500 Zeichen inklusive Leerzeichen bei Skizzen für die Forschungsprojekte und das Metavorhaben)
- Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
- Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
- explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- Beschreibung des methodischen Vorgehens
- bei Skizzen für die Forschungsprojekte und das Metavorhaben: Beschreibung der fächerübergreifenden und/oder akteursübergreifenden Zusammenarbeit
- Darstellung der geforderten Praxisrelevanz:
- bei Skizzen für die Forschungsprojekte: Darstellung eines Konzepts zur systematischen Einbindung von Praxispartnern und zur Gestaltung eines partizipativen Forschungsprozesses, d. h. des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen Forschung und Praxis über den gesamten Forschungsprozess
- bei Skizzen für die Reviewstudien: Darstellung der Relevanz der Forschungsfragen für die Praxis der MINT-Bildung
- bei Skizzen für das Metavorhaben: Darstellung der Zusammenarbeit mit der MINT-Community und der Ideen für die Ausgestaltung von Denk- und Innovationsprozessen unter Einbindung der MINT-Community
- Planungen zur Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Projektergebnisse
Teil B:
- Skizzierung des Arbeitsprogramms mit grober zeitlicher Planung und bei Verbundprojekten Überblick über die Zuständigkeiten der Verbundpartner
- Tabellarische grobe Finanzierungsübersicht zu Personal, Sachmitteln, Reisemitteln und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben differenziert nach den Projektjahren
- Notwendigkeit der Zuwendung
- Ergebnis der Prüfung anderer Fördermöglichkeiten (beispielsweise EU)
Anhang:
- Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung (maximal eine halbe Seite) und gegebenenfalls der Verbundpartner (pro Verbundpartner maximal eine halbe Seite) inklusive mindestens fünf themenbezogener Veröffentlichungen
- Darstellung der Erfahrungen/des Engagements der Projektleitung (maximal eine halbe Seite) und gegebenenfalls der Verbundpartner (pro Verbundpartner maximal eine halbe Seite) in der Zusammenarbeit mit Praxisakteurinnen und -akteuren in der fächer- bzw. akteursübergreifenden (Forschung zur) MINT-Bildung
- gegebenenfalls Absichtserklärungen („Letters of Intent“) von weiteren Beteiligten, z. B. den Kooperationspartnern aus der Praxis
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfahrungen im Forschungsfeld
- bei Skizzen für die Forschungsprojekte: Erfahrungen in der fächerübergreifenden und/oder akteursübergreifenden Zusammenarbeit in der (Forschung zur) MINT-Bildung
- bei Skizzen für das Metavorhaben: Erfahrungen in der fächerübergreifenden und/oder akteursübergreifenden Zusammenarbeit in der (Forschung zur) MINT-Bildung, insbesondere im Hinblick auf Erfahrungen im Bereich der Organisation und Moderation von Kommunikationsprozessen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Praxis
- Qualität der theoretischen Fundierung und Problemorientierung der Projektidee
- Originalität und Relevanz der Projektidee im Hinblick auf bildungspolitische Herausforderungen und die Ziele der Förderrichtlinie
- Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten methodischen Vorgehens
- Praxisrelevanz:
- bei Skizzen für die Forschungsprojekte: Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit des Konzepts zur Einbindung von Praxispartnern und zur partizipativen Ausgestaltung der Forschung
- bei Skizzen für die Reviewstudien: Schlüssigkeit der Begründung, Relevanz der Forschungsfrage für die Praxis der MINT-Bildung
- bei Skizzen für die das Metavorhaben: Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit des Konzepts zur Zusammenarbeit mit der MINT-Community und der Ideen für die Ausgestaltung von Denk- und Innovationsprozessen unter Einbindung der MINT-Community
- Schlüssigkeit des Verwertungs- und Transferkonzepts, insbesondere Entwicklung von generalisierbaren Aussagen oder übertragbaren Ansätzen
- Angemessenheit des Finanzierungsplans
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung in der zweiten Verfahrensstufe abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der als geeignet gewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag sowie eine detaillierte Vorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen schriftlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Der mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilte Termin zur Vorlage der förmlichen Förderanträge gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei Verbundprojekten legt jeder Antragsteller einen Förderantrag und eine Vorhabenbeschreibung in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vor. Die Vorhabenbeschreibungen für Projekte sind wie folgt zu gliedern:
- Akronym und Titel des Projekts (bei Verbundprojekten: Name des Verbundprojekts und Titel der Teilvorhaben der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller)
- Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen; bei Verbundprojekten zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten
- geplante Laufzeit
- Inhaltsverzeichnis
- Beschreibung des Vorhabens (Teil A, Teil B und Literaturverzeichnis) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm mit den folgenden Seitenbegrenzungen:
- bei Anträgen für die Forschungsprojekte: maximal 15 DIN-A4-Seiten
- bei Anträgen für die Reviewstudien: maximal zehn DIN-A4-Seiten
- bei Anträgen für das Metavorhaben: maximal 20 DIN-A4-Seiten
- Anhang (keine Seitenbegrenzung)
Die Beschreibung des Vorhabens – bzw. der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss folgende Punkte beinhalten:
Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):
- Angabe des/der adressierten Themengebiet/e (Anträge für das Metavorhaben sollten alle drei Themenbereiche adressieren)
- Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Zeichen inklusive Leerzeichen bei Anträgen für die Reviewstudien bzw. 500 Zeichen inklusive Leerzeichen bei Anträgen für die Forschungsprojekte und das Metavorhaben)
- Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
- Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
- explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- Beschreibung des methodischen Vorgehens
- bei Anträgen für die praxisorientierten Forschungsprojekte und das Metavorhaben: Beschreibung der fächerübergreifenden und/oder akteursübergreifenden Zusammenarbeit
- Darstellung der geforderten Praxisrelevanz:
- bei Anträgen für die Forschungsprojekte: Darstellung eines Konzepts zur systematischen Einbindung von Praxispartnern und zur Gestaltung eines partizipativen Forschungsprozesses, d. h. des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen Forschung und Praxis über den gesamten Forschungsprozess.
- bei Anträgen für die Reviewstudien: Darstellung der Relevanz der Forschungsfrage für die Praxis der MINT-Bildung.
- bei Anträgen für das Metavorhaben: Darstellung der Zusammenarbeit mit der MINT-Community und der Ideen für die Ausgestaltung von Denk- und Innovationsprozessen unter Einbindung der MINT-Community.
- Planungen zur Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Projektergebnisse
Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):
- Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für jeden Antragsteller)
- Konzept zum Forschungsdatenmanagement inklusive Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung (bei Verbundprojekten auf Teilvorhabenebene)
- Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
- Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung
- Ergebnis der Prüfung zu anderen Fördermöglichkeiten (bspw. EU)
- Erläuterungen zur Berücksichtigung der Auflagen des Gutachtergremiums
In den Anhang zu nehmen sind:
- Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution (maximal eine Seite) im Forschungsfeld
- Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist
- Erläuterungen zu den geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen
- Absichtserklärungen („Letters of Intent“) von weiteren Beteiligten, z. B. den Kooperationspartnerinnen und -partnern aus der Praxis
Bei Verbundprojekten legt die Verbundkoordination zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor, welche den Teil A sowie die Angaben zu Teil B auf Verbundebene enthält. Die Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts entspricht in der Regel der in Verfahrensstufe „Skizzeneinreichung“ eingereichten Skizze.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums, zum Beispiel hinsichtlich:
- der geforderten einschlägigen Expertise
- der Qualität der theoretischen Fundierung und Problemorientierung der Projektidee
- der Originalität und Relevanz der Projektidee
- der Angemessenheit und Umsetzbarkeit des methodischen Vorgehens
- der geforderten Praxisrelevanz
- der Schlüssigkeit des Verwertungs- und Transferkonzepts
- Angemessenheit der Arbeitsplanung
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Schlüssigkeit des Konzepts zum Forschungsdatenmanagement
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Übergangs- bzw. Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 3. März 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Maximilian Müller-Härlin
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Milllionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Milllionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Milllionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Der Fokus liegt hier primär auf den Fächern der MINT-Bildung, d. h. Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik.
2 - akteursübergreifend = mit Akteuren aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern, wie Lehrkräften von (außer)schulischen Lernorten, Vertreterinnen/Vertreter der Wirtschaft, der Politik und der Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler.
3 - In Anlehnung an die gängigen Definitionen von Kompetenzen, wie beispielsweise die Definition von Weinert (2001, S. 27), umfassen Kompetenzen die bei Individuen verfügbaren oder durch sie erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, um bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten, um die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können. Die zu fördernden Projekte können den Begriff der Kompetenzen noch näher bestimmen und sollen dabei, dort wo relevant, auch das Zusammenwirken der Disziplinen berücksichtigen.
4 - Ähnliche Ansätze finden sich zum Beispiel in den SINUS-Projekten und den ConnectingMinds-Projekten.
5 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
6 - Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik
7 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
].
8 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
9 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
10 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
11 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.