Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung einer Vorbereitungsphase von afrikanisch-deutschen Forschungsnetzwerken für Gesundheitsinnovationen in Subsahara-Afrika, Bundesanzeiger vom 04.03.2021
Vom 16.02.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Zugang zu einer sicheren Gesundheitsversorgung und der Schutz vor Krankheiten sind eine unabdingbare Grundlage für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Subsahara-Afrika (SSA). Viele Menschen haben hier keinen ausreichenden Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Impfstoffe, Medikamente und sonstige medizinische Hilfen sind häufig nicht verfügbar oder für die Betroffenen unerschwinglich. Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit Partnern in den betroffenen Ländern können entscheidend dazu beitragen, Forschungsinfrastrukturen aufzubauen und Ergebnisse zur Anwendung zu bringen, um die Gesundheitssituation der Menschen direkt zu verbessern. Für wirtschaftliche Entwicklung und politische Stabilität ist gemeinsames Handeln mit innovativen Ansätzen dringend notwendig. Sie können einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen leisten, insbesondere zum Ziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern“.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung ( https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf ) und erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html). Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF1 (https://www.bmbf.de/de/afrika-strategie-des-bmbf-310.html) auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte, sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Die Fördermaßnahme ist zudem Teil des BMBF-Förderkonzepts „Globale Gesundheit im Mittelpunkt der Forschung“ ( https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Globale_Gesundheit.pdf ) und basiert auf der Strategie der Bundesregierung zu Globaler Gesundheit. Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der Agenda 2063 ( https://au.int/sites/default/files/documents/36204-doc-agenda2063_popular_version_en.pdf ) sowie der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ (STISA 2024) der Afrikanischen Union bei.
Die vorliegende Bekanntmachung schließt an die noch laufende Fördermaßnahme „Forschungsnetzwerke für Gesundheitsinnovationen in Subsahara-Afrika“ ( https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/forschungsnetzwerke-fur-gesundheitsinnovationen-in-subsahara-afrika-3422.php ) an, die seit dem Jahr 2016 fünf afrikanisch-deutsche Forschungsnetzwerke fördert. Nun soll zusätzlichen innovativen Netzwerken die Gelegenheit gegeben werden, sich für eine Förderung zu bewerben.
Das übergeordnete Ziel der Fördermaßnahme ist es, einen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in SSA durch die Unterstützung exzellenter anwendungsorientierter Forschung zu leisten. Der Fokus liegt hierbei auf der Gesundheitsforschung, um in besonderer Weise dem Menschenrecht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen und damit einhergehend der Stärkung von fragilen Gesundheits- und Forschungssystemen Rechnung zu tragen.
Die vorliegende Bekanntmachung regelt die Vorbereitungsphase für die zweite Phase der Fördermaßnahme „Forschungsnetzwerke für Gesundheitsinnovationen in Subsahara-Afrika“. Ziel der Vorbereitungsphase ist es, intensive und langfristige Kooperationen zwischen Wissenschaftlern aus Deutschland und Subsahara-Afrika nachhaltig aus- und aufzubauen. Durch die Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft beziehungsweise neue Kooperationen initiiert werden.
Zu diesem Zweck sollen deutsche und afrikanische Partner für die Durchführung der Hauptphase gemeinsam Konzepte erarbeiten, die sich an den regionalen Bedürfnissen in den afrikanischen Partnerländern orientieren.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird mit dieser Förderrichtlinie die Konzepterstellung für den Auf- oder Ausbau von Netzwerken der Gesundheitsforschung. Konsortien erhalten die Möglichkeit, im Rahmen einer sechsmonatigen Vorbereitungsphase (ca. ab Oktober 2021) ihre Ideen inhaltlich, strukturell und administrativ zu planen und zu einem Vollantrag auszuarbeiten.
Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die aufeinander aufbauen:
- Vorbereitungsphase (sechs Monate, Gegenstand der vorliegenden Förderbekanntmachung) und
- Hauptphase (voraussichtlich fünf Jahre).
Leitgedanken der vorliegenden Fördermaßnahme sind eine gemeinsame Gestaltung durch afrikanische und deutsche Partner von Beginn an. Hierbei sollen wichtige aktuelle Forschungsfragen bearbeitet werden und deren Ergebnisse durch die Einbeziehung relevanter Ministerien und Mandatsträger in die Wissenschafts- und Gesundheitssysteme der afrikanischen Partnerländer einfließen.
Die Netzwerke müssen sich vordringlich mit Forschungsthemen befassen, die regionale Bedürfnisse der afrikanischen Partnerländer widerspiegeln. Zudem sollten sie auf bestehenden Strukturen aufbauen und bereits in der Gründungsphase die nationalen beziehungsweise regionalen Gesundheits- und Forschungsstrategien oder -agenden der beteiligten afrikanischen Länder berücksichtigen. Um relevante Entscheidungsträger der afrikanischen Partnerländer, z. B. Forschungs- und Gesundheitsministerien, frühzeitig einzubinden, müssen diese im Antrag aufgelistet und mit Kontaktdetails benannt werden.
Angesprochen sind alle Bereiche der Gesundheitsforschung, das heißt biomedizinische Forschung unter Berücksichtigung aller Schritte der Translationskette, Public-Health-Forschung und Gesundheitssystemforschung.
Gefördert werden können Konzepte, die klare und belastbare Anwendungsziele (z. B. Entwicklung von Produkten, Therapien, Leitlinien, Beratungskonzepten für Entscheidungsträger) verfolgen, deren Umsetzung bereits während der Projektdauer in Angriff genommen wird.
Die Konzepte sollten einen oder mehrere der folgenden Bereiche thematisieren:
- Public-Health- und Systemforschung zur besseren Prävention und schnelleren Überführung von neuen Therapieansätzen in die Versorgung (z. B. auch Einbindung der Sozialwissenschaften) oder zur Anpassung vorhandener Ansätze an die lokalen Gegebenheiten;
- Forschung zur Behandlung und Prävention von Krankheiten mit besonders hoher Krankheitslast in den afrikanischen Partnerländern (z. B. armutsassoziierte und vernachlässigte Infektionskrankheiten, antimikrobielle Resistenzen und nichtinfektiöse Krankheiten) oder mit besonderen Auswirkungen auf das Gesundheitssystem;
- holistische Forschungsansätze (z. B. „One Health“);
- epidemiologische Forschung zur Erhebung und Aufarbeitung von Gesundheitsdaten.
Die Vorhaben sollen in ihren Ideenskizzen realistische und nachhaltige Ziele zur Kapazitätsentwicklung verfolgen und überprüfbare Beiträge zur Aus- und Weiterbildung von wissenschaftlichem und medizinischem Personal sowie von Personal im Forschungsmanagement (z. B. Projektmanager, Fördermittelmanager) leisten.
Nicht förderfähig sind Konzepte, die ausschließlich Ansätze der Grundlagenforschung verfolgen oder deren Anwendungsaspekte nicht oder nur geringfügig in der Projektdauer in Angriff genommen werden können.
Die Antragsausarbeitung der laufenden Forschungsnetzwerke erfolgt nicht im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung. Zur Beantragung der Hauptphase wird eine gesonderte Förderrichtlinie veröffentlicht.
In der Vorbereitungsphase werden die Konzepterstellung und die Vorbereitung der Hauptphase gefördert. Ausgaben für folgende Aktivitäten sind unter anderem förderfähig:
- Hintergrundstudien zum lokalen Handlungsbedarf und zum Bedarf für Forschung und Entwicklung im gewählten Thema
- Dokumentation von „lessons learned“ aus vorangegangen Engagements im Gesundheitssektor
- orientierende Vor-Ort-Missionen
- Reisen und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Aufbau des Netzwerks für die Hauptphase dienen
- Bedarfsanalyse (needs assessment) für notwendige Schritte, um eine auditierbare Verwendung von Fördermitteln sicherzustellen
- Einbindung (Kontaktherstellung und weitere Absprachen) der für die Netzwerkarbeit zuständigen afrikanischen Institutionen in Regierung beziehungsweise regionalen Verwaltungseinheiten sowie supranationalen afrikanischen Organisationen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Forschungsarbeiten (etwa zur Gewinnung von Daten für die Antragstellung in der Hauptphase).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI2-Unionsrahmen.3
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zum Konsortium eines Forschungsnetzwerks gehören mindestens ein, höchstens zwei deutsche Partner und mindestens zwei, höchstens acht Partner aus Subsahara-Afrika. Für die Hauptphase kann die Konstellation der Partner angepasst werden.
Afrikanische Verwaltungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen/-organisationen außerhalb Subsahara-Afrikas und Deutschlands können sich an Netzwerken mit eigenen Mitteln beteiligen.
Die Umsetzung des Projekts muss in jeder Hinsicht gemeinschaftlich durch die afrikanischen und deutschen Partner geplant werden. Eine afrikanische Institution übernimmt in der Hauptphase die Netzwerk-Direktion, eine deutsche Institution die Ko-Direktion. Gemeinsam mit ihren Netzwerkpartnern erstellen diese die Antragsunterlagen im Namen einer deutschen antragstellenden Institution. Alle Partner müssen bereits mit Einreichung der Ideenskizze ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt in einer schriftlichen Absichtserklärung („Letter of Intent“, LoI) bestätigen, ausgeführt mit Unterschrift der Projektleitung.
Die Antragstellenden müssen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben (in der Hauptphase) spezifische Europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung, beispielsweise im Förderprogramm der European and Developing Countries Clinical Trials Partnership (EDCTP), möglich ist.
4.1 Vorleistungen
Die Netzwerkpartner müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den für die jeweiligen Projektvorschläge einschlägigen spezifischen Themen- beziehungsweise Krankheitsbereichen durch entsprechende Publikationen ausgewiesen sein.
Wünschenswert ist die Mitgliedschaft der deutschen Projektverantwortlichen in der „German Alliance for Global Health Research“ ( https://globalhealth.de/ ).
4.2 Zusammenarbeit
Spätestens bei der Beantragung der Hauptphase müssen alle zur Bearbeitung des gewählten Themas erforderlichen Partner in die Netzwerke eingebunden sein. Die Einbindung von Vertretungen aus Politik und/oder Zivilgesellschaft ist erwünscht.
Für die Zusammenarbeit der Netzwerkpartner in der Hauptphase ist der Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zwingend erforderlich. Die Kooperationsvereinbarung wird in der Vorbereitungsphase erarbeitet und wird Bestandteil des Antrags für die Hauptphase.
Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung mit bis zu 70 000 Euro pro Netzwerk sowie in der Regel für eine Laufzeit von sechs Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Da es sich nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Beantragt werden können:
a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
b) In begründeten Fällen Mittel für Aufträge an Dritte (z. B. für Übersetzungen oder zur inhaltlichen Vorbereitung). Sofern für afrikanische Partner Mittel im Rahmen von Unteraufträgen vergeben werden, ist darauf zu achten, dass intellektuelle Eigentumsrechte im Sinne einer gleichberechtigten Nutzung gestaltet werden müssen und die eigenständige Verwendung der Projektergebnisse vor Ort sichergestellt ist.
c) Reisen und Aufenthalte (maximal zwei Wochen) von deutschen und afrikanischen Projektpartnern und Experten, die nach und innerhalb SSA oder Deutschland(s) reisen. Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners) in einer angemessenen Höhe inklusive der Erstattung notwendiger Visakosten und gesetzlich vorgeschriebener Impfungen.
Für die Förderung von Reisen von Projektpartnern von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektpartnern von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag beziehungsweise 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen je als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Reisen und Aufenthalte deutscher Projektnehmer in Deutschland werden über das Bundesreisekostengesetz erstattet.
d) Reisemittel für internationale Veranstaltungen, z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
e) Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland und/oder afrikanischen Partnerländern wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten und technischer Ausrüstung. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.
Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid-19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen ), des Bundesgesundheitsministeriums ( https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html ), des BMBF (https://www.bmbf.de/de/informationen-fuer-zuwendungsempfaenger-11389.html) sowie der Bundesregierung ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-pademie-1744502 ).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies dergestalt erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: https://www.internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Jeannette Endres-Becker, Dr. Katrin Michel und Dr. Anne Pflug
Telefon: +49 2 28/38 21-24 91, E-Mail:
HealthNets@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/healthnets_2021 ) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ) zu nutzen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem zuständigen Projektträger bis spätestens zum 15. April 2021 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze darf zwölf Seiten (einschließlich deutsch- und englischsprachiger Zusammenfassungen, ohne LoI) nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte) in deutscher und englischer Sprache
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen und zu den Strategien der afrikanischen Partnerländer
- Darstellung des Netzwerks und deren Partner inklusive der geplanten Governance-Struktur. Beschreibung der anvisierten multilateralen Partnerschaften
- Darstellung des Mehrwerts der internationalen Zusammenarbeit und für die Zielregion(en)
- Darstellung der Projektidee sowie der wissenschaftlichen Zielsetzung
- Darstellung des Arbeitsplans des Netzwerks inklusive der Meilensteinplanung
- Skizzierung der Kapazitätsentwicklungspläne für das Netzwerk, unter anderem Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- geschätzte Ausgaben/Kosten.
Um die federführende Ausgestaltung des Antrags durch die afrikanische Netzwerkdirektion zu erleichtern, sollte die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Aussagekräftige Zusammenfassungen müssen sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfasst werden.
Mögliche Beeinträchtigungen in der Projektdurchführung durch die COVID-19-Pandemie sind zu berücksichtigen und in der Skizze unter Benennung von Handlungsalternativen darzustellen.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Relevante Entscheidungsträger der afrikanischen Partnerländer, z. B. Forschungs- und Gesundheitsministerien, sollten frühzeitig eingebunden werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den Strategien der afrikanischen Partnerländer
- Aufbau oder Verstetigung multilateraler Partnerschaften
- Qualifikation des Antragstellenden und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen und die Zielregion(en)
- wissenschaftliche Qualität und Originalität der Projektidee
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte)
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen über die in der Skizze enthaltenen Aspekte hinaus folgende Angaben enthalten:
a) detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
b) ausführliche Arbeits- und Zeitplanung:
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- Verwertungsplan
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Buchstabe b und c genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen aus der Skizzenbewertung zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese darf einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.
Bonn, den 16. Februar 2021
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Jutta Mahlberg
1 - BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.