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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, Bundesanzeiger vom 22.02.2021

Vom 11.02.2021

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vom 11. März 2020 (BAnz AT 19.03.2020 B6) wird geändert:

In Nummer 2 wird der Absatz 8 wie folgt gefasst:

„Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 der Bundesrepublik Deutschland3. und zum Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2024: „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“4 leisten.“

In Nummer 2 werden die Absätze 9 und 10; Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Vorhaben sollten mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die im Rahmenprogramm der ­Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2024: „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“ in den Abschnitten Nummer 3 „Technologische Voraussetzungen für eine souveräne und nachhaltige Digitalisierung schaffen“ und Nummer 4 „Zukunftsweisende Anwendungen durch Mikroelektronik stärken“ genannt sind.“

Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.“

Die sonstigen Regelungen gelten unverändert weiter.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. Februar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel

3 - http://www.hightechstrategie.de
4 - http://www.elektronikforschung.de/