18.02.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, Bundesanzeiger vom 18.02.2021

Vom 28. Januar 2021

Nachstehend wird die dritte Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 27. Januar 2021) bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 28. Januar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Ruhmann


Anlage

Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“
zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
vom 27. Januar 2021

Die Bundesrepublik Deutschland

– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Länder schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Die Herausforderungen, denen sich Länder und Kommunen als Schulträger angesichts der COVID-19-Pandemie ganz besonders im Hinblick auf die Digitalisierung der Schulen und ihrer Angebote stellen, sind groß. Mehrfach hat ­die Bundesregierung daher den mit den Ländern geschlossenen DigitalPakt Schule in seiner Mittelausstattung erhöht und in seinen Fördergegenständen erweitert. Mit Beschluss vom 27. August 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden, ihre Anstrengungen für den Ausbau digitaler Lehr-, Lern- und Kommunikationsmöglichkeiten für Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu intensivieren.

Als Handlungsfeld haben sie dabei insbesondere die weitere Verbesserung der digitalen Infrastruktur und in diesem Zusammenhang den Einsatz schulgebundener digitaler Endgeräte für Lehrkräfte genannt. Hiermit soll ermöglicht werden, mobile Endgeräte als Teil der im Rahmen des DigitalPakts geförderten schulischen Infrastruktur flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen zu nutzen, unabhängig davon, ob dieser Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen stattfindet. Hierzu wird der Bund mit einem Sofortprogramm in Höhe von weiteren 500 Millionen Euro die Länder unterstützen. Die Mittel des Bundes werden als Finanzhilfen gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

§ 1 Umfang der Finanzhilfen

(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber gewährt der Bund den Ländern über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) sowie den Zusatzvereinbarungen „Sofortausstattungsprogramm“ und „Administration“ gewährten Finanzhilfen hinaus weitere Finanzhilfen in Höhe von 500 Millionen Euro. Diese Mittel sollen durch das Wiederaufbauinstrument „Recovery and Resilience Facility“ im Rahmen des europäischen Aufbauplans „Next Generation EU“ der Europäischen Union (EU) refinanziert werden.

(2) Die Länder einschließlich der Kommunen erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 vom Hundert dieser weiteren Bundesmittel gemäß § 8 Absatz 4 der VV.

§ 2 Zweck

Zweck der Finanzhilfen im Sofortprogramm „Leihgeräte für Lehrkräfte“ ist angesichts der pandemiebedingten Ausnahmesituation, die Förderung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie gemäß § 2 der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ zu ergänzen. Die Schulen sollen in die Lage versetzt werden, Lehrkräften mobile digitale Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit ­Ausnahme von Smartphones) für Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Fördergegenstand

(1) Die Mittel dieser Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ werden für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten, einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, ungeachtet von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 VV gewährt. Landesseitig ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden.

(2) Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Ein Einsatz der Finanzhilfen dieser Zusatzvereinbarung für Wartung und Betrieb der schulgebundenen mobilen Endgeräte ist ausgeschlossen.

§ 4 Förderzeitraum

Die Investition darf frühestens ab dem 3. Juni 2020 und muss vor dem Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule erfolgt sein.

§ 5 Programmsteuerung

(1) Die Bundesmittel in Höhe von 500 Millionen Euro werden dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur nach demselben Verfahren wie die Mittel für den DigitalPakt Schule zur Verfügung gestellt. Die Mittel können nach der Zuweisung vom Bund an die Länder von diesen nach Maßgabe zu erlassender Landesregelungen verausgabt werden.

(2) Die aus den Mitteln dieser Zusatzvereinbarung geförderten Investitionen in schulgebundene mobile Endgeräte werden nach von den Ländern zu erlassenden Regelungen von diesen, von den Schulträgern oder in deren Auftrag beschafft. Die Schulen oder die von Land oder Schulträgern Beauftragten stellen die Geräte den Lehrkräften im Wege der Ausleihe zur Verfügung. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Endgeräte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur und nicht für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung genutzt werden. Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 5 und 6 VV auf die Sondermittel keine Anwendung.

§ 6 Verteilung der Mittel

(1) Die Mittel für diese Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ in Höhe von 500 Millionen Euro werden vom Bund an die Länder gemäß dem Schlüssel aus § 8 Absatz 3 VV (Königsteiner Schlüssel) zugewiesen, wobei gemäß VV öffentliche und private Träger anteilig zu berücksichtigen sind. Die Verteilung der demnach von den Ländern oder den Schulträgern angeschafften mobilen Endgeräte ist über die Länder, die jeweiligen Schulträger oder in deren Auftrag durch Schulen oder sonstige beauftragte Stellen zu gewährleisten. Die Länder stellen dies durch entsprechende ­Regelungen sicher.

Land Anteil in % Anteil in Euro
Baden-Württemberg 13,01280 65 064 000
Bayern 15,56491 77 824 550
Berlin 5,13754 25 687 700
Brandenburg 3,01802 15 090 100
Bremen 0,96284 4 814 200
Hamburg 2,55790 12 789 500
Hessen 7,44344 37 217 200
Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 9 920 950
Niedersachsen 9,40993 47 049 650
Nordrhein-Westfalen 21,08676 105 433 800
Rheinland-Pfalz 4,82459 24 122 950
Saarland 1,20197 6 009 850
Sachsen 4,99085 24 954 250
Sachsen-Anhalt 2,75164 13 758 200
Schleswig-Holstein 3,40526 17 026 300
Thüringen 2,64736 13 236 800
Gesamt 100,00 500 000 000

(2) Eine vollständige Verausgabung der Mittel ist bis 31. Dezember 2021 anzustreben.

§ 7 Bewirtschaftung

(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die Länder tragen dafür Sorge, die Voraussetzungen für eine möglichst schnelle Beschaffung benötigter mobiler End­geräte zu schaffen. Eine für die Umsetzung dieser Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ benannte Stelle im Land ist abweichend von § 11 Absatz 1 VV ermächtigt, benötigte Bundesmittel aus dem Sofortprogramm den Schulträgern oder den von diesen oder vom Land Beauftragten nach einem vom Land festzulegenden Schlüssel für Beschaffungen – auch unter Einschaltung Dritter – weiterzuleiten, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. § 13 Absatz 3 VV findet hierbei keine Anwendung.

(2) Die Länder, die Schulträger oder die vom Land oder Schulträger Beauftragten sind über die Mittelverwendung rechenschaftspflichtig; sie weisen die Mittelverwendung gegenüber der benannten Stelle des Landes nach. Beträge, die nicht entsprechend den §§ 2 und 3 verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt.

(3) Gebundene Mittel, die bis zum Jahresende nicht ausbezahlt werden, können über die Rücklage des Sondervermögens Digitale Infrastruktur im Folgejahr wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen die noch nicht verausgabten Mittel von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 dem Sondervermögen Digitale ­Infrastruktur zum Jahresende wieder zur Verfügung gestellt werden. Nicht für die Zwecke des Sofortprogramms verbrauchte bzw. gebundene Mittel beim Land, bei Schulträgern oder vom Land oder Schulträgern Beauftragten sind von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 in das Sondervermögen Digitale Infrastruktur wieder ohne Zinsaufschlag zu vereinnahmen. Die benannten Stellen stellen in diesem Fall sicher, dass unverbrauchte Mittel der Rücklage des Sondervermögens zufließen.

§ 8 Zusätzlichkeit der Bundesmittel

Die Länder und Kommunen führen die von ihnen in Umsetzung der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ bereits begonnenen Förder- und Investitionsprogramme wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Bundesmittel zusätzlich eingesetzt werden.

§ 9 Doppelförderung

Doppelförderungen sind unzulässig. Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der Investition dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

§ 10 Nachweis- und Berichtspflichten

(1) Die Länder berichten im Rahmen der Nachweis- und Berichtspflichten, erstmals zum 30. Juni 2021, über Inves­titionen nach dieser Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“. Dazu werden in den Berichten zum DigitalPakt Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 5 VV neben den nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 VV beschafften mobilen End­geräten pro Antragsteller und den hiervon gesondert ausgewiesenen, aus den Mitteln der Zusatzvereinbarung ­„Sofortausstattungsprogramm“ als Schüler-Laptops beschafften Endgeräte, die Geräte aus dieser Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ gesondert ausgewiesen.

(2) Die Mittel für diese Zusatzvereinbarung sollen durch das Wiederaufbauinstrument „Recovery and Resilience ­Facility“ im Rahmen des europäischen Aufbauplans „Next Generation EU“ der EU refinanziert werden. Die für das EU-Programm notwendigen Vorgaben zu Nachweis- und Berichtspflichten sind von den Ländern daher ebenfalls zu erfüllen. Der Bund setzt sich in den Verhandlungen mit der EU nachdrücklich dafür ein, dass die Berichtspflichten des EU-Programms möglichst nicht über die des DigitalPakts hinausgehen.

§ 11 Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

Beträge, die nicht entsprechend § 2 dieser Zusatz-Verwaltungsvereinbarung verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt. Sie können vom Land erneut in Anspruch genommen werden. § 13 VV bleibt unberührt. Sollte eine Refinanzierung aus EU-Mitteln aufgrund einer Nichterfüllung von § 10 Absatz 2 Satz 2 VV durch ein Land nicht möglich sein, kann der Bund die Mittel in entsprechender Höhe von dem betroffenen Land zurückfordern, sofern die Erfüllung durch das Land nicht objektiv unmöglich ist.

§ 12 Bezugnahme zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 fort bzw. werden entsprechend angewendet.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft.

Berlin, den 27. Januar 2021

Für die Bundesregierung Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

Stuttgart, den 8. Dezember 2020

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport

S. Eisenmann

München, den 9. Dezember 2020

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Unterricht und Kultus

Piazolo

Berlin, den 9. Dezember 2020

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie

Sandra Scheeres

Potsdam, den 22. Dezember 2020

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Bremen, den 28. Dezember 2020

Für die Freie und Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung

C. Bogedan

Hamburg, den 8. Dezember 2020

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Schule und Berufsbildung

Ties Rabe

Wiesbaden, den 21. Dezember 2020

Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus

Lorz

Schwerin, den 18. Dezember 2020

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bettina Martin

Hannover, den 19. Januar 2021

Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Kultus

Grant Hendrik Tonne

Düsseldorf, den 26. Januar 2021

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Mainz, den 21. Dezember 2020

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung

Stefanie Hubig

Saarbrücken, den 18. Dezember 2020

Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur

Streichert-Clivot

Dresden, den 8. Januar 2021

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus

Christian Piwarz

Magdeburg, den 10. Dezember 2020

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Bildung

M. Tullner

Kiel, den 16. Dezember 2020

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Karin Prien

Erfurt, den 12. Januar 2021

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Helmut Holter