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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA, Bundesanzeiger vom 22.01.2021

Vom 14.01.2021

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 6. Januar 2020 (BAnz AT 09.01.2020 B3), wird wie folgt neu gefasst:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA („Pan-European partnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications“) im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA. Die Beteiligung hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen Industrie im Bereich der Elektroniksysteme zu stärken. Dafür soll in PENTA die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektronik­systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden.

In PENTA werden in Förderrunden, die von 2016 bis einschließlich 2021 ausgeschrieben werden, gemeinsam mit den europäischen Partnerländern Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien, Ungarn und der Türkei sowie gegebenenfalls weiteren Ländern bi- und multilaterale strategische FuE1-Arbeiten gefördert. Dies stellt einen komplementären Ansatz zur Förderung im europäischen Programm ECSEL in „Horizont 2020“ dar.

Besonderes Augenmerk liegt auf Innovationspartnerschaften von der Forschung bis zur Systeminnovation im Bereich der Mikroelektronik, um die Brücke zu den Anwenderbranchen zu schlagen. Die Bildung neuer Innovations- und Wertschöpfungsketten soll durch branchenübergreifende Zusammenarbeit von Clustern und Clusterallianzen mit PENTA unterstützt werden. Im Besonderen soll die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als wichtige Zulieferer, Komponentenhersteller und Anwender der europäischen Mikroelektronik verstärkt werden.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Förderziel

Förderziel ist die Beschleunigung der Innovationsdynamik in Deutschland im Bereich der Technologien und Anwendungen von Elektroniksystemen in Verbindung mit dem Aufbau von europäischen Innovations- und Wertschöpfungsketten, um die technologische Souveränität in der Mikroelektronik und Sensorik in Deutschland und Europa zu stärken und die Wettbewerbssituation im internationalen Vergleich zu verbessern.

Damit trägt diese Richtlinie zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung2 bei.

Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2024 „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“3

Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Art und Umfang von Forschungskooperationen deutscher Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft auf euro­päischer und internationaler Ebene;
  • Mobilisierungsrate neuer, bisher nicht auf europäischer Ebene im FuE-Bereich vernetzter Unternehmen, insbesondere KMU;
  • Art und Umfang der Forschungskooperationen zwischen PENTA und weiteren EUREKA-Clustern in interdiszipli­nären Vorhaben;
  • Anteil und Höhe der an KMU gehenden Fördermittel;
  • Anhebung der Reifegrade der in den Projekten erforschten Technologie/​Anwendung;
  • Patentanmeldungen, Lizensierungen, Publikationsbeteiligungen.

Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung deutscher Partner in vorwettbewerblichen, industriegetriebenen europäischen FuE-Verbundvorhaben im Rahmen des EUREKA-Clusters PENTA. Zuwendungen des BMBF sollen innovative und risikobehaftete kooperative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

EUREKA ist eine europäische Forschungsinitiative für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke. Ziel dieser Forschungsinitiative ist es, das in Europa vorhandene fachliche Know-how und vorhandene Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.

Auch in der aktuellen PENTA-Förderrunde 2021, Call 6, können Vorhaben ein sogenanntes Co-Label der EUREKA-Cluster PENTA und EURIPIDES24 beantragen. Dies ermöglicht Kooperationen von deutschen PENTA-Projektteilnehmern auch mit Partnern aus solchen Ländern, die EURIPIDES2 unterstützen, nicht aber PENTA. Weitere Informationen zum Verfahren werden vom AENEAS Office zur Verfügung gestellt5. Das BMBF begrüßt die Kooperationsmöglichkeit beider Cluster ausdrücklich. Die Fördervoraussetzungen für deutsche Projektpartner gemäß dieser Richtlinie gelten unabhängig davon, ob die transnationalen Kooperationspartner ebenfalls unter PENTA oder unter EURIPIDES2 gefördert werden.

Darüber hinaus können Vorhaben in EUREKA Inter-Cluster Calls gefördert werden, an denen PENTA Anteil hat. Inter-Cluster Calls sind darauf ausgerichtet, Cluster-übergreifend aktuelle FuE-Themen, wie zum Beispiel Künstliche Intelligenz, in europäischer Zusammenarbeit zu bearbeiten.

In allen Fällen ist Fördervoraussetzung, dass im Vorhaben überwiegend Hardware-bezogene Innovationen mit erheblicher Innovationshöhe adressiert werden (siehe Nummer 2).

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sollen im Anschluss an das Vorhaben zeitnah verwertet werden. Da es sich bei PENTA um eine industriegetriebene Initiative handelt, sollen insbesondere die beteiligten Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse im Sinne der Stärkung des Mikroelektronikstandortes in Europa gegenüber dem globalen Wettbewerb beitragen. Dies kann etwa erfolgen durch:

  • Entwicklung innovativer, marktfähiger elektronikbasierter Produkte,
  • Stärkung der zukünftigen Marktposition durch den Aufbau von Know-how in der FuE,
  • Patentanmeldungen,
  • Sicherung und/​oder Aufbau von Arbeitsplätzen.
  • Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR6 und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten im Rahmen bi- und multilateraler euro­päischer Verbundvorhaben. Das BMBF fördert im Rahmen der PENTA-Förderrunde 2021 vorrangig Vorhaben, die einen erheblichen Beitrag zur Vertrauenswürdigkeit und Nachhaltigkeit von Mikroelektronik im Sinne des Rahmenprogramms Mikroelektronik der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 20248 leisten.

Dabei müssen die Vorhaben technologische Innovationen mit erheblicher Innovationshöhe überwiegend in der Elektronik-Hardware adressieren, insbesondere in den Technologie-Bereichen

  • Electronic Design Automation (EDA),
  • Spezialprozessoren für Edge-Computing und Künstliche Intelligenz,
  • neuartige, intelligente und vernetzte Sensorik,
  • Hochfrequenzelektronik für Kommunikation und Sensorik,
  • intelligente und energieeffiziente Leistungselektronik,
  • Querschnittstechnologien (Systemintegration, Test, Verifikation und Validierung sowie Adaption neuer Materialien),
  • ausgewählte Produktionstechnologien für die Mikroelektronikproduktion (Automatisierungslösungen, additive Fertigungsverfahren, Mess- und Prüftechnik) sowie
  • neuartige Technologien zur Leistungs- oder Effizienzsteigerung von Halbleiterbauelementen („Advanced Silicon and Beyond“), z. B. neuartige Strukturen und Bauelemente und neue Ansätze für Rechenleistung („Beyond-von-Neumann“) mit bereits erkennbarer industrieller Anwendungs- und Umsetzungsfähigkeit

für zukunftsweisende Anwendungen insbesondere in

  • Künstlicher Intelligenz,
  • Kommunikationstechnologie,
  • Smart Health,
  • Autonomem Fahren,
  • Industrie 4.0 sowie Intelligenter Energiewandlung.

Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen in Einklang mit der jeweils gültigen Electronic Components and Systems (ECS) Strategic Research Agenda (SRA) stehen (siehe https://aeneas-office.org/wp-content/uploads/2020/11/ECS-SRA2021-Release-Notes.pdf ).

Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von KMU in die Wertschöpfungskette auszeichnen.

Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungs­einrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen/​Forschungseinrichtungen und der starken Einbindung von KMU sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Elektronikbranche.

Da PENTA als komplementäres Instrument zur Fördermaßnahme ECSEL konzipiert ist, sind Pilotlinienprojekte, die als sogenannte „Innovation Action“-Vorhaben in ECSEL grundsätzlich förderfähig sind, von einer Förderung durch das BMBF im Rahmen dieser Förderrichtlinie explizit ausgeschlossen. ECSEL-RIA-Vorhaben (Research and Innovation Action), die im Begutachtungsprozess von ECSEL aufgrund der fachlichen/​inhaltlichen Bewertung abgelehnt wurden, können ebenfalls im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

Der Erfolg der geförderten Maßnahmen wird auch im Hinblick auf die in Nummer 1.1 genannten Indikatoren und Verwertungswege geprüft.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Förderung in PENTA erfolgt aus nationalen Mitteln, die den Kooperationspartnern jeweils von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI10-Unionsrahmen.11

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten dabei ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen.

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben).

Da es sich bei PENTA um eine industriegetriebene Initiative handelt, ist bei der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Der Arbeitsaufwand zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/​Hochschulen aus Deutschland sollte mindestens in einem Verhältnis von 2 zu 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten sollte von der Industrie übernommen werden. Beteiligungen von KMU sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung.

Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. In den Vorhaben muss mindestens einer der in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Alle Partner müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zu internationaler Zusammenarbeit mitbringen.

Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem aktuellen EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung möglich machen. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bitte beachten Sie folgende zusätzliche Voraussetzungen für eine Förderung in PENTA:

Jeder Projektantrag muss vor einer Bewilligung durch das BMBF von mindestens einem weiteren EUREKA-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat unterstützt werden (siehe Staatenlisten auf http://www.eurekanetwork.org/eureka-faq oder http://www.dlr.de/EUREKA ​). Die prinzipielle Fördermöglichkeit über PENTA sollte vor Einreichung einer Projektskizze mit den Stellen geklärt werden, die in dem/​den weiteren Staat/​Staaten für die Förderung zuständig sind.

Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Von den deutschen Partnern ist bei nichtdeutscher Gesamtkoordination des Vorhabens ein Koordinator für das deutsche Teilkonsortium zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schrift­lichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (siehe BMBF-Vordruck Nr. 0110)12.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten13 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Bei einer etwaigen komplementären Förderung durch einzelne Länder werden die Förderrichtlinien durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Für die Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Zentrale Ansprechpartner sind:

Dr. Gregor Schwartz und Dr. Sophie Cordeiro
VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH

Telefon: 03 51/​48 67 97-47 oder 0 30/​31 00 78-54 94
Telefax: + 49 (0) 30/​31 00 78-2 25
E-Mail: gregor.schwartz@vdivde-it.de; sophie.cordeiro@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

PENTA hat sich das Ziel gesetzt, den Antragstellern und hier insbesondere KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten durch einfache Antragstellung und gezielte Förderberatung zu erleichtern. Das Verfahren ist daher zweistufig angelegt:

In der ersten Verfahrensstufe reicht der Koordinator des Gesamtverbundes eine Projektskizze („Project Outline“) sowie gegebenenfalls eine Gesamtvorhabenbeschreibung („Full Project Proposal“) für das transnationale Gesamtvorhaben bei der PENTA-Geschäftsstelle ein.

In der zweiten Verfahrensstufe können die nach Nummer 3 antragsberechtigten Teilnehmer der vom BMBF positiv bewerteten Gesamtvorhabensbeschreibungen („Full Project Proposals“) zur Einreichung förmlicher Förderanträge aufgefordert werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe gilt:

Die „Project Outlines“ müssen elektronisch bei PENTA eingereicht werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier: http://www.penta-eureka.eu/calls/CallDocuments.php

Für die Förderrunde 2020 ist die Vorlagefrist der 26. Februar 2021 (17.00 Uhr MEZ).

Die Projektskizze ist entsprechend der PENTA-Vorlage (siehe obiger Link) in englischer Sprache zu verfassen. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Gesamtvorhabens auf europäischer Ebene, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Die Verwertungsziele sind zu benennen. Konzernunternehmen haben spätestens bei Einreichung des förmlichen Antrags (Nummer 7.2.2) die konzerninternen Verwertungsregelungen darzulegen.

Zudem sind Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Europa darzustellen. Es steht den deutschen Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags durch das BMBF von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/​VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche internationale Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, aktive Einbindung von KMU in der Entwicklung und Verwertung,
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft von Unternehmen in Europa und am Standort Deutschland,
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung, Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund.

Darauf basierend werden die für den weiteren Qualifizierungsprozess geeigneten Projektskizzen durch das BMBF ausgewählt. Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner späteren Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Die Entscheidung des BMBF wird dem Koordinator des jeweiligen Gesamtverbundes von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Die weiteren Interessenten werden durch den Koordinator informiert.

Verfasser von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein englischsprachiges „Full Project Proposal“ elektronisch bei PENTA einzureichen, für die Förderrunde 2021 bis spätestens zum 28. Mai 2021. Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle bereitgestellt. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.

Im Rahmen von EUREKA Inter-Cluster Calls kann abweichend auf Grundlage der jeweiligen Call-Dokumente ein verkürztes Verfahren Anwendung finden, in dem die Auswahl in der ersten Verfahrensstufe ausschließlich auf Grundlage des Project Outlines erfolgt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen oder Gesamtvorhabensbeschreibungen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

Nur bei positiver Bewertung in der ersten Verfahrensstufe durch das BMBF und durch mindestens einen weiteren beteiligten EUREKA-Staat werden die nach Nummer 3 Antragsberechtigten schriftlich aufgefordert, einen förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter Teilvorhabenbeschreibungen (jeweils einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen. Das BMBF entscheidet zeitgleich über die Förderung von Vorhaben aus der Förderrunde 2021 aus PENTA/​EURIPIDES2 und von Vorhaben aus den Inter-Cluster Calls, an denen sich PENTA in dieser Förderrunde beteiligt.

Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Abweichend hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Die Anträge müssen förmlich und individuell von jedem deutschen Partner gestellt werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ​). Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe und dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Das BMBF oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen; Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Entsprechend der in Nummer 1.1 sowie in Nummer 7.2 angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Angebot einer Informationsveranstaltung

Interessenten wird die Möglichkeit geboten, am 21. Januar 2021 an einer Informationsveranstaltung in Form eines Webinars teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antrag­stellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessenten online beim Projektträger unter:

https://www.elektronikforschung.de/service/aktuelles

Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden, finden Sie unter:

https://penta-eureka.eu/next-events/

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. Januar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.14

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht15.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten bei EUREKA-Projekten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii und iv AGVO);
  • 30 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii und iv AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 85 f. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO) sowie
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - https://www.hightech-strategie.de

3 - https:/​/​www.bmbf.de/​upload_filestore/​pub/​Mikroelektronik_Vertrauenswuerdig_und_nachhaltig.pdf

4 - https://www.euripides-eureka.eu/

5 - http://www.penta-eureka.eu/calls/generalguidelines.php

6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

7 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

8 - Siehe https:/​/​www.bmbf.de/​upload_filestore/​pub/​Mikroelektronik_Vertrauenswuerdig_und_nachhaltig.pdf

9 - Vgl. Anhang I der AGVO.

10 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

11 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

12 - Merkblatt Vordruck 0110 , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

13 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

14 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

15 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.