12.01.2021 - 31.03.2021

Bekanntmachung

der Richtlinie zur Förderung von afrikanisch-deutschen Kooperationen zum Thema „Wassersicherheit in Afrika – WASA“ „Initialphase Südliches Afrika“, Bundesanzeiger vom 12.01.2021

Vom 7. Dezember 2020

Der sichere Zugang zu nachhaltigen Wasserquellen sowie der Schutz vor wasserbedingten Naturgefahren oder Krankheiten sind eine unabdingbare Grundlage für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Afrika. Im globalen Vergleich weist Subsahara-Afrika derzeit mit Abstand den geringsten Versorgungsgrad der Bevölkerung mit sauberem Wasser auf (nur 24 % im Vergleich zu 94 % in Europa und Nordamerika, entsprechend UN SDG 6 Report 2018). Das dynamische Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in vielen Ländern der Region geht einher mit einem Anstieg des Wasserbedarfs. Gleichzeitig besteht eine starke Betroffenheit durch den Klimawandel. Dringend notwendig für wirtschaftliche Entwicklung und politische Stabilität ist gemeinsames Handeln mit innovativen Ansätzen, basierend auf der Analyse der bisherigen Umsetzungshindernisse und der sich ändernden Randbedingungen. Forschung und Bildung können hier einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (insbesondere SDG 6 – Wasser und Sanitärversorgung) der Vereinten Nationen leisten.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das übergeordnete Ziel der Fördermaßnahme sind Beiträge zur nachhaltigen Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Afrika. Die Fördermaßnahme dient den gemeinsamen Maßnahmen, die im Rahmen des „Runden Tisches der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung“ in Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern und den beteiligten Bundesministerien (Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF], Auswärtiges Amt, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwickung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) konzipiert wurden.

Leitgedanken der Fördermaßnahme sind eine gemeinsame Gestaltung durch afrikanische und deutsche Partner ab Beginn der Projekte, eine synergetische und integrierte Herangehensweise durch die Einbeziehung unterschiedlicher Ministerien und Mandatsträger sowie die Verfolgung eines langfristigen Konzepts entlang einer gedachten Verwertungskette von der Wissensgenerierung über Demonstration und Umsetzung zu Transfer und Verstetigung.

Die Förderung findet in mehreren Förderphasen statt, die nacheinander angelegt sind:

  • Initialphase (fünfzehn Monate),
  • Hauptphase (bis zu vier Jahre), hierzu folgt eine separate Förderrichtlinie.

Die Entscheidung über die zusätzliche Einrichtung einer zweiten Hauptphase erfolgt zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der bis dahin erzielten Ergebnisse.

Die vorliegende Bekanntmachung regelt die Initialphase der Fördermaßnahme „Wassersicherheit in Afrika“ im südlichen Afrika. Das spezifische Ziel der Initialphase ist es, gemeinsam mit afrikanischen Partnern regionale Konzepte für die Durchführung der Hauptphase zu erarbeiten sowie die mittelfristigen Möglichkeiten zusätzlicher Finanzierungen und Beistellungen durch afrikanische und deutsche Partner zu klären.

Der Zuwendungszweck liegt in der Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Wassersicherheit im südlichen Afrika, inklusive der erforderlichen Veranstaltungen und Netzwerkaktivitäten, sowie in der Ausarbeitung und Vorlage des oben genannten Konzepts für die Hauptphase. Die Fördermittel dürfen dabei nur für die in Nummer 2 beschriebenen Aktivitäten verwendet werden.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung.

Die Fördermaßnahme ist Teil der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA“.

Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der Agenda 2063 der Afrikanischen Union sowie der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ (STISA 2024) der Afrikanischen Union bei. Auf übergeordneter Ebene werden signifikante Beiträge zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 (Sustainable Development Goals), den nationalen Klimazielen (NDCs) und nationalen Anpassungsplänen und -strategien erwartet.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juli 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Innerhalb der Fördermaßnahme WASA sind innovative regionale Lösungen zur Erhöhung der Wassersicherheit in Afrika zu entwickeln und zu demonstrieren. Angestrebt wird die Entwicklung neuer Verfahren, Produkte und Dienstleistungen in den Themenfeldern:

  • Nachhaltiges Wasserressourcenmanagement,
  • Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie,
  • Hydrologische Vorhersagen und Projektionen.

Wie in Nummer 1.1 beschrieben, ist eine Förderung in zwei Phasen vorgesehen.

In der Initialphase werden Forschungsarbeiten gefördert, die der Konzepterstellung und der Vorbereitung der Hauptphase dienen. Folgende Aktivitäten sind unter anderem förderfähig:

  • Hintergrundstudien zum lokalen Handlungsbedarf und zum Bedarf für FuE im gewählten Thema
  • Dokumentation von „lessons learned“ aus vorangegangen Engagements im Wassersektor
  • Orientierende Vor-Ort-Untersuchungen
  • Durchführung von Reisen und Veranstaltungen, die dem Aufbau von Konsortien für die Hauptphase dienen
  • Identifikation der Hauptakteure und der zur Umsetzung mandatierten Institutionen in Afrika, der Bezüge zu deren aktuellen Strategien und deren Interesse am gewählten Thema
  • Klärung von Synergien mit den Aktivitäten und Strategien deutscher Bundesministerien im südlichen Afrika
  • Maßnahmen zum „Capacity Development“ (z. B. Forschungsaufenthalte)
  • Ausarbeitung eines Umsetzungskonzepts für die Hauptphase inklusive Zeitplan und Beitragsmöglichkeiten afrikanischer Partner, deutscher Bundesministerien oder deren nachgeordnete Institutionen

Die Förderung in der Initialphase erfolgt entweder in Form eines Einzelvorhabens, in dem ein Antragsteller die Mittel stellvertretend für weitere Beteiligte beantragt und verwaltet (Vergabe von Unteraufträgen, siehe Nummer 5), oder in einem Verbundvorhaben mit mehreren Teilprojekten auf deutscher Seite.

Die Konzepte für die Hauptphase sollen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren anlegt sein. Der Schwerpunkt der ersten Hauptphase liegt auf FuE1-Arbeiten, Kapazitätsentwicklung sowie Demonstrations- und Innovationsaktivitäten. Die Beteiligung von Praxispartnern und Unternehmen in der Hauptphase ist essentiell. Wie in Nummer 1.1 angeführt, besteht die Option einer zweiten Hauptphase, in der Forschungsaspekte gegenüber Umsetzung, Transfer und Verstetigung zurücktreten.

Damit kann die gesamte Verwertungskette von der Analyse des FuE-Bedarfs über die Datenerhebung und Wissensgenerierung bis hin zur Umsetzung und Verstetigung abgedeckt werden.

An die Konzepte für die Hauptphase werden unter anderem folgende Anforderungen gestellt:

  • Beschreibung eines innovativen Forschungsansatzes zur Erhöhung der Wassersicherheit in Afrika
  • Beschreibung der beabsichtigen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
  • Darstellung des regionalspezifischen Bedarfs in Afrika und des Mehrwerts für die afrikanisch-deutsche Kooperation
  • Beschreibung der Hauptakteure und mandatierten Institutionen in Afrika, der Bezüge zu deren aktuellen Strategien und deren Interesse am gewählten Thema
  • Darstellung der Bezüge zu bestehenden und geplanten Aktivitäten deutscher Akteure in Afrika, insbesondere zum BMBF-geförderten SASSCAL-Programm
  • Arbeits- und Zeitplan inklusive Beitragsmöglichkeiten afrikanischer Partner, deutscher Bundesministerien oder deren nachgeordnete Institutionen

Weitere Details zu den Anforderungen der Hauptphase werden in einer separaten Förderrichtlinie sowie in Informationsveranstaltungen mitgeteilt.

Relevant für alle Themenfelder sind die Berücksichtigung des Nexus zwischen Wasser, Energie und Nahrung, die Aspekte Monitoring und Datenmanagement sowie der Transfer von FuE-Elementen in die Praxis.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Kapazitätsentwicklung der Partner in Subsahara-Afrika leisten.

Explizit wird dabei unterstützt, wenn Forschung zur Erarbeitung von Normen und Standards beitragen kann. Grundsätzlich ist zu beachten, dass im südlichen Afrika insbesondere die praktische Anwendung und Durchsetzung von Regulierungen und Gesetzen ein Problem darstellt, sodass neue Ansätze und Anreizsysteme benötigt werden („enforcement tools“).

Ein zunehmend erfolgreich eingesetztes Instrument zur Verankerung innovativer Prozesse sind dabei Partnerschaften zwischen deutschen kommunalen Unternehmen für Wasser und Abwasser und deren Entsprechungen in afrikanischen Partnerländern.

Teilnehmer des WASA-Programms sind aufgerufen, mögliche Bezüge zum Kompetenzzentrum SASSCAL zu prüfen und in die Konzeptentwicklung einzubeziehen (insbesondere bezüglich einer Einbindung von Teilnehmenden des SASSCAL-Graduiertenprogramms). Ebenso sind mögliche Bezüge zu den globalen Wasserdatenzentren als auch dem International Centre for Water Resources and Global Change der Vereinten Nationen zu prüfen.

Im Rahmen der vorliegenden BMBF-Bekanntmachung zur Initialphase werden Forschungsarbeiten in den oben genannten drei Themenfeldern gefördert. Die Themenfelder sowie beispielhafte Forschungsbedarfe wurden im Rahmen eines Co-Design-Prozesses zwischen afrikanischen Partnern und den Partnern des „Runden Tisches“ der Bundesregierung erarbeitet und sind im Nachfolgenden genauer ausgeführt. Projektanträge können sich auf eines dieser Themenfelder beziehen oder mehrere Themenfelder miteinander kombinieren (hierbei ist ein Themenfeld als Schwerpunkt zu setzen).

2.1 Nachhaltiges Wasserressourcenmanagement

Verbesserungen bei der allgemeinen Versorgung mit sauberem Wasser und Zugang zu Sanitärversorgung haben im südlichen Afrika im Rahmen des voranschreitenden Prozesses des integrierten Wasserressourcenmanagements Priorität. Besondere Herausforderungen bestehen darin, dass fast alle großen Flüsse Afrikas grenzüberschreitend sind und zwischenstaatliche Abkommen und Kommissionen noch im Aufbau sind oder wenig verbindliche Handlungsfolgen entwickelt haben. Hinzu kommen steigende Bedarfe in der Landwirtschaft. Obwohl derzeit weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Fläche bewässert werden, ist die Landwirtschaft bereits jetzt der größte Wassernutzer. Aufgrund des Klimawandels und zur Steigerung von Nahrungs- und Bioenergiebereitstellung wird vielerorts die bewässerte Fläche ausgeweitet. Insbesondere die Nachhaltigkeit der Nutzung und die Auswirkungen auf wasserabhängige Ökosysteme müssen dabei stärker in Planungen einbezogen werden.

Im Hinblick auf die FuE-Arbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:

  • Neue Ansätze im grenzüberschreitenden Wasserressourcenmanagement
  • Nachhaltige Bewässerungskonzepte auf Einzugsgebietsebene
  • Forschung zur guten Regierungsführung, insbesondere bezüglich gerechter Wasserpreisgestaltung sowie der Regulierung von landwirtschaftlichem und allgemeinem Wasserverbrauch
  • Integriertes Wasserressourcenmanagement unter Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette
  • Adaptives, urbanes Wassermanagement unter der Berücksichtigung von dynamischem Wachstum und informellen Siedlungen
  • Effektiver Einsatz von Digitalisierung und Hydroinformatik im Wassermanagement
  • Anpassungen des Wassermanagements an den Klimawandel (Verbuschung; Brände; Dürre; Flut).

2.2 Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie

Als Reaktion auf das starke Bevölkerungswachstum und den Klimawandel werden intelligente, auf lokale Bedarfe, Möglichkeiten und Akzeptanz abgestimmte Innovationen in Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich dringend benötigt.

Für alle Technologien gilt, dass sie sowohl in Bezug auf Anlagenbetrieb und Wartung („Operation and Maintenance“) als auch in Bezug auf Kosten und Betreibermodelle auf die lokal-spezifischen Bedürfnisse und Kapazitäten im südlichen Afrika angepasst sein müssen, um dauerhaft erfolgreichen Einsatz zu erfahren. Wichtig ist dabei auch eine multifunktionale, sozial integrative und integrierte Planung der Infrastruktur.

Im Hinblick auf die FuE-Arbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:

  • Neue Technologien und Infrastrukturkonzepte für den Zugang zu nachhaltiger Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
  • Angepasste und skalierbare Umwelttechnologien zur Verbesserung der Wassernutzungseffizienz, Wasserspeicherung und der Wasserqualität bei der landwirtschaftlichen Produktion
  • Technologien zur Nutzung alternativer Wasserressourcen wie nachhaltig nutzbare Grundwasserreservoire, Abwasserwiederverwendung, Brackwasser, Regenwasser oder Meerwasser
  • Neue Konzepte für die Etablierung und den langfristigen Betrieb dezentraler Systeme und naturnaher Lösungen
  • Anpassungen von Wasserinfrastruktur und Technologien an den Klimawandel zur Erhöhung der Resilienz

2.3 Hydrologische Vorhersagen und Projektionen

Anpassungen an den Klimawandel und Klimaschutz durch Wassermanagement sind entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung und unerlässlich für die Erreichung der Ziele der Agenda 2030, des Pariser Klimaschutzabkommens und des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge. Mögliche Verhaltens- und Managementmaßnahmen sind beispielsweise die Implementierung eines Vorhersage- und Warnsystems, die Erstellung von Notfallplänen, ein integriertes Regenwassermanagement oder „Drought Planning“. Es werden auch bauliche Schutzmaßnahmen benötigt (technisch sowie natur-basiert). Sinnvoll erscheint eine Verschiebung des Fokus von der reinen Bewältigung von Naturkatastrophen und Extremereignissen („post-desaster mentality“) hin zur stärkeren Kopplung mit den Themen Vorsorge, Vermeidung und Vorbereitung.

Im Hinblick auf die FuE-Arbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:

  • Untersuchungen zur regionalen Verteilung und künftigen Entwicklung des Wasserbedarfs von Landwirtschaft, Energieversorgung, Bergbau und Industrie sowie urbanen Zentren
  • Innovative Modell- und Messsysteme für die Überwachung und Simulation des Zustandes von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung relevanter Wetter- und Klimainformationen
  • Erhöhung der Verlässlichkeit und Detaillierung der Abschätzung von Klimawandelfolgen
  • Entwicklung innovativer und den lokalen Gegebenheiten angepasster Frühwarnsysteme gegen Dürren und Flut basierend auf Klima- und Wetterinformationen
  • Integriertes Management wasserbezogener Katastrophen: schnelles und sicheres Handeln, technologische Maßnahmen, Nutzung sozialer Medien, lokale Informationssysteme
  • Optimierte Nutzung hydrologischer Ressourcen durch fortgeschrittene Beobachtungstechnologien und Fernerkundung

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG):

( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können, neben ihrer institutionellen Förderung, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Das Konsortium für die Initialphase muss mindestens einen deutschen Partner sowie mindestens einen Partner aus einem oder mehreren der folgenden Länder im südlichen Afrika umfassen: Angola, Botswana, Namibia, Südafrika, Sambia, Simbabwe. Partner aus weiteren Ländern des südlichen Afrika sind grundsätzlich möglich, wobei die Komplexität des Gesamtprojekts überschaubar bleiben sollte und eine gute Durchführbarkeit gewährleistet sein muss.

Bereits in der Initialphase muss bedacht werden, dass die teilnehmenden afrikanischen Partner in der anschließenden ersten WASA-Hauptphase mit eigenständigen Beiträgen (finanziell oder in-kind, z. B. Personal, Material oder Räumlichkeiten) eingebunden sein müssen. Die afrikanischen Projektpartner sollen in der Hauptphase in verschiedener Hinsicht (Fachkompetenz, Arbeitsteilung, Rechteverwertung etc.) gleichwertig an den Projektarbeiten beteiligt sein. Die Umsetzung des Projekts muss gemeinschaftlich erfolgen. Die Fördermöglichkeiten in den jeweiligen Partnerländern sind dementsprechend zu prüfen.

Die Partner eines Konsortiums regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung mit bis zu 150 000 Euro pro Einzel- bzw. Verbundvorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von 15 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungs­fähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden

Sofern für afrikanische Partner Mittel im Rahmen von Unteraufträgen vergeben werden, ist darauf zu achten, dass intellektuelle Eigentumsrechte im Sinne einer gleichberechtigten Nutzung gestaltet werden müssen und die eigenständige Verwendung der Projektergebnisse vor Ort sichergestellt ist.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/​-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Veranstaltungen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid 19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies dergestalt erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgende Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: https://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Leif Wolf
Telefon: 0721/​6 08-28 22 4
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Administrative Ansprechpartnerin:
Lydia Bartuli
Telefon: 0228/​38 21-18 28
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit den Projektträgern Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/wasa_2020) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( hier) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind bis spätestens 31. März 2021 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur besseren Abstimmung mit den Partnern soll die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Hierbei ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die Projektskizze darf 12 Seiten (einschl. deutsch- und englischsprachiger Zusammenfassungen) nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern

II. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in deutscher und englischer Sprache

III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik

IV. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Bezug zu Strategien und Zielen afrikanischer Einrichtungen
  3. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  4. Qualifikation der beteiligten Partner
  5. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/​Verwertungsplan

  1. Erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit Partnern im südlichen Afrika
  3. Bezug zu Aktivitäten und Zielen deutscher Bundesministerien in Afrika
  4. Geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes

VII. Geschätzte Ausgaben/​Kosten

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien extern bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. Bezug zu den Zielen der Bekanntmachung, zur Programmatik des BMBF und den Strategien der afrikanischen Partnerländer
  2. Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  3. Originalität des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
  4. Verwertungsperspektiven und Erfolgsaussichten des Vorhabens (geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Übertragbarkeit des Ansatzes, Realisierbarkeit der Projektziele, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung)
  5. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Aufbau oder Verstetigung bilateraler/​internationaler Partnerschaften
  2. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  3. Evtl. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen über die in der Skizze enthaltenen Aspekte hinaus folgende Angaben enthalten:

I. Detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. Ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans
  3. Verwertungsplan

III. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.

Bonn, den 7. Dezember 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. J. Mahlberg
Dr. H. Löwe


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Im Fall einer Förderung nach Artikel 25 AGVO ist folgender weiterer Passus mit aufzunehmen:

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführungsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.