Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“ im Rahmen des Programms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“, Bundesanzeiger vom 11.01.2021

Vom 21.12.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) übernimmt im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für enge Kooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Innovationsunion. Denn gemeinsame europäische Forschung und Innovation sind der Garant für ein souveränes, widerstandsfähiges und nachhaltiges Europa.

Auf nationaler Ebene unterstützt das BMBF unter anderem durch das Förderprogramm zur europäischen Innovationsunion gezielt den Aufbau von Kompetenzen von Forschenden und die Strategiefähigkeit von Forschungseinrichtungen, um den Ausbau strategischer Partnerschaften und die Koordinierung von Forschungsagenden in Europa zu erleichtern. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit sichert die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems wie auch des Europäischen Forschungsraums. Es wird daher auch auf die weiteren Bekanntmachungen des BMBF zur Förderung deutscher Antragsteller bei der Europäischen Union (EU) hingewiesen.

In Säule II von Horizont Europa wird in Cluster 3 die zivile Sicherheitsforschung gefördert. Die Förderrichtlinie „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“ soll einen Beitrag dazu leisten, frühzeitig Anreize für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und andere Anwender aus dem Bereich der zivilen Sicherheitsforschung sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft bezüglich einer Beteiligung an Ausschreibungen des Clusters 3 in Horizont Europa zu schaffen. Ziel der Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist es, einzelnen Akteuren aus Deutschland die internationale Vernetzung, den Aufbau von europäischen Konsortien sowie die Ausarbeitung eines EU-Antrags zu ermöglichen und so die Einreichung eines Projektantrags im europäischen Sicherheitsforschungsprogramm zu erreichen. Der Zugang zur europäischen Forschungsförderung als Partner und idealerweise auch Koordinator von europäischen Verbundprojekten soll insbesondere Einrichtungen ohne bisherige Erfahrung in europäischen Verbundprojekten in der Sicherheitsforschung und entsprechenden europäischen Netzwerken erleichtert werden. Gefördert werden Aktivitäten, die zur Vorbereitung sowie zur konkreten Ausarbeitung eines EU-Antrags erforderlich sind, z. B. Personal- und Reisemittel sowie die Organisation spezifischer Veranstaltungen mit dem Ziel der Konsortialbildung. Auch die Einbindung von Dienstleistern zur professionellen Unterstützung der Antragstellung ist ausdrücklich erwünscht. Der Auf- und Ausbau europäischer Netzwerke muss somit der Anbahnung themenspezifischer Zusammenarbeit und der Vorbereitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Cluster 3 von Horizont Europa dienen, um so bisher ungenutztes Potenzial zu aktivieren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aktivitäten, die zur Vorbereitung sowie zur konkreten Ausarbeitung eines EU-Antrags zu Cluster 3 erforderlich sind. Mit dem Stichtag im Jahr 2021 ist dies erstmals möglich für das Arbeitsprogramm 2022.

Liegt zum Einreichungsstichtag der Förderrichtlinie das Arbeitsprogramm für Cluster 3 nicht final vor, können dennoch Projektskizzen eingereicht werden. Dies betrifft vornehmlich die Einreichungsstichtage 2022 und 2024. Diese müssen sich auf einen Themenbereich des Clusters 3 beziehen und unmittelbar nach Veröffentlichung des Arbeitsprogramms eine Überprüfung der inhaltlichen Ausrichtung des Vorhabens im Hinblick auf die tatsächlich veröffentlichten Ausschreibungen vorsehen (Meilenstein). Über die Fortführung des Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Meilensteinpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne zur Anpassung an eine konkrete Ausschreibung vorgelegt worden sind.

Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie förderfähigen Aktivitäten umfassen die Befassung mit dem vorgesehenen Förderinstrument, Arbeiten zur frühzeitigen Aufstellung eines Kernkonsortiums und zur themenspezifischen Netzwerkbildung, bis hin zu der Ausarbeitung und finalen Einreichung des EU-Antrags. Diese Förderrichtlinie zielt primär auf eine deutsche Koordination des EU-Antrags ab. Bei der Erstellung der EU-Anträge soll die Beratung der NKS Sicherheitsforschung (NKS Sicherheit) in Anspruch genommen werden. Die Einbindung weiterer – insbesondere euro­päischer – Partner (auch Praxispartner) als assoziierte Partner ist explizit gewünscht. Um Wissen dahingehend aufzubauen, wie qualitativ hochwertige und auch im Hinblick auf die formalen und Managementaspekte erfolgreiche Anträge erstellt werden können, ist es ausdrücklich erwünscht, dass der Antragsteller sich durch einen professionellen Akteur in diesem Bereich unterstützen lässt.

Die Förderung erfolgt in Form von Einzelvorhaben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen,
  • andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • BOS und andere Anwender aus dem Bereich der Sicherheitsforschung,
  • Kommunen,
  • Verbände und Non-Profit-Organisationen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution, die Forschungsbeiträge liefern, BOS), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Unionsrahmen (FuEuI).2

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einen Bezug zum Cluster 3 „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ von Horizont Europa aufweisen und – soweit ein offizielles Arbeitsprogramm für das Folgejahr zum Einreichungsstichtag vorliegt – einen konkreten Bezug zu einem der für das Folgejahr avisierten Topics herstellen.

Liegt zu einem Einreichungsstichtag der Förderrichtlinie das Arbeitsprogramm für Cluster 3 nicht final vor, können dennoch Projektskizzen eingereicht werden. Diese müssen sich auf einen Themenbereich des Clusters 3 beziehen. Eine Beratung durch die Nationale Kontaktstelle Sicherheit (NKS) (vgl. Nummer 7.1) vor der Einreichung der Skizze ist in diesem Fall verpflichtend wahrzunehmen.

Die Förderung erfolgt in Form von Einzelvorhaben.

Die seitens des BMBF ausgewählten Anträge sollen während der Projektlaufzeit die Beratung durch die NKS Sicherheit in Anspruch nehmen, um eine enge Koordination mit weiteren Maßnahmen zur Unterstützung deutscher Antragsteller zu gewährleisten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in der Regel mit insgesamt höchstens 120 000 Euro sowie für eine Laufzeit von in der Regel bis zu zwölf Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung der Projektziele sichergestellt ist.

Förderwürdig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Aktivitäten mit dem Ziel, eine Antragstellung zu Cluster 3 bei der Europäischen Kommission vorzubereiten. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Recherchen zur Ermittlung des Stands von Wissenschaft und Technik,
  2. Arbeiten zur Vorbereitung und Erstellung des EU-Antrags,
  3. Reisen von am Vorhaben beteiligtem Personal zu potenziellen Konsortial- oder Netzwerkpartnern,
  4. Reisen zur Abstimmung und Koordination einer Projektidee bzw. zur Erstellung von Anträgen mit weiteren, auch internationalen Partnern; Durchführung von Vernetzungsgesprächen,
  5. Reisen zu Gesprächen und Treffen mit Vertreter/​innen der Nationalen Kontaktstellen und anderweitiger Beratungsstellen (zum Beispiel bei der Europäischen Kommission) zur Vorbereitung und Erstellung der EU-Anträge,
  6. Durchführung von Workshops einschließlich der Reisekosten für assoziierte Partner, die als zukünftige Konsortialpartner vorgesehen sind,
  7. Maßnahmen, mit denen der Antragsteller als potenzieller Partner bei der EU-Antragstellung sichtbarer und präsenter wird, beispielsweise durch die Teilnahme an Partneringaktivitäten und -portalen oder fachspezifischen Netzwerken,
  8. öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die die Sichtbarkeit des Antragstellers in Europa fördern,
  9. Personal zur Durchführung und Organisation der geplanten Aktivitäten,
  10. Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Unterstützung bei der Erarbeitung von wissenschaftlichen oder ad­ministrativen Antragsteilen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die ­Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf ). Hochschulen und Universitäten sind auf­gefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Christine Prokopf
Telefon: +49 2 11/​62 14-945
Telefax: +49 2 11/​62 14-97945
E-Mail: prokopf@vdi.de

Dr. Christian Kleinhans
Telefon: +49 2 11/​62 14-375
Telefax: +49 2 11/​62 14-97375
E-Mail: kleinhans@vdi.de

Tina Stefanova
Telefon: +49 2 11/​62 14-476
Telefax: +49 2 11/​62 14-97476
E-Mail: stefanova@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH bis spätestens

30. April 2021 (für einen EU-Antrag zum Cluster 3-Arbeitsprogramm 2022)

15. März 2022 (für einen EU-Antrag zum Cluster 3-Arbeitsprogramm 2023)

15. März 2023 (für einen EU-Antrag zum Cluster 3-Arbeitsprogramm 2024)

15. März 2024 (für einen EU-Antrag zum Cluster 3-Arbeitsprogramm 2025)

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Es muss bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufgenommen werden (siehe Nummer 7.1).

Die Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (Schriftgrad 11) wird elektronisch über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/wege_zur_innovation eingereicht. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine unterschriebene Druckfassung beim Projektträger eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.

Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpartnern beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.

Interessensbekundungen der für eine (EU-)Antragstellung vorgesehenen Konsortialpartner sowie möglicher Unterauftragnehmer sind als formlose Teilnahmebestätigungen als Sonderanhang der Skizze (zusätzlich zu den zehn DIN-A4-Seiten) beizufügen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Projektskizze werden die geplanten Tätigkeiten innerhalb der Maßnahme „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“ unter engem Bezug auf den geplanten EU-Antrag beschrieben. Dazu ist die folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Darstellung des geplanten EU-Antrags
    1. Kurzdarstellung des geplanten EU-Antrags einschließlich des bearbeiteten Sicherheitsszenarios. Darlegung der nationalen und europäischen Bezüge des geplanten EU-Antrags (inklusive der Abgrenzung von thematisch ähnlich gelagerten Forschungsvorhaben der nationalen und europäischen Sicherheitsforschung), insbesondere des fachlichen Bezugs zum Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ in Horizont Europa unter Bezugnahme auf eine für das Folgejahr avisierte Ausschreibung. Liegt zu einem Einreichungsstichtag der Förderrichtlinie das Arbeitsprogramm für Cluster 3 nicht final vor, muss sich die Projektskizze auf einen Themenbereich des ­Clusters 3 beziehen und unmittelbar nach Veröffentlichung des Arbeitsprogramms eine Überprüfung der inhaltlichen Ausrichtung des Vorhabens im Hinblick auf die tatsächlich veröffentlichten Ausschreibungen vorsehen (Meilenstein)
    2. Forschungsfrage, die auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll und Ziele des EU-Antrags, kurze Darstellung der geplanten Arbeiten im angestrebten EU-Projekt, Darstellung des geplanten Konsortiums (zum Beispiel Profile der (potenziellen) Konsortialpartner, Aufgabenteilung und Komplementarität des Konsortiums; gegebenenfalls Nachweis von Interessenbekundungen)
    3. Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten hinsichtlich des geplanten EU-Antrags einschließlich Aussagen zu Schutzrechten (eigene und Dritter) sowie zu bisherigen Arbeiten des Antragstellers; Darstellung der Forschungskompetenz und des Profils der antragstellenden Einrichtung
  2. Arbeitsziele im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“
    1. Geplante Schritte zum Aufbau eines europäischen Konsortiums und zur Erstellung des (EU-)Antrags bzw. der geplanten Vernetzungsaktivitäten: Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplan (inklusive Abgrenzung von eventuell bereits etablierten Vernetzungsaktivitäten), Darstellung des erwarteten Mehrwerts der geplanten Aktivitäten
    2. Beschreibung des Arbeitsplans: Darstellung der Arbeitspakete zum Aufbau eines europäischen Konsortiums und zur Erstellung des EU-Antrags einschließlich der Ressourcenplanung
  3. Inanspruchnahme externer Unterstützung
    1. Beschreibung der Einbindung beratender/​unterstützender Strukturen (zum Beispiel NKS, Förderberatungen von Hochschulen) in die Antragsvorbereitung im EU-Programm
    2. Beschreibung des erwarteten Mehrwerts und des Umfangs der geplanten Kooperation mit einem Dienstleister zur Unterstützung der Vorbereitung und Erarbeitung von wissenschaftlichen oder administrativen Antragsteilen; gegebenenfalls Erklärung der Bereitschaft des Dienstleisters zur Übernahme des Unterauftrags mit Verweis auf den Letter of Intent im Anhang der Projektskizze
  4. Erfolgsaussichten und Notwendigkeit der Zuwendung
    1. Erfolgsaussichten der Vernetzungsaktivitäten und Mehrwert der geplanten Aktivitäten für den Interessenten im Hinblick auf das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ in Horizont Europa und darüber hinaus
    2. Darstellung der Gründe, die eine Realisierung des Vorhabens ohne die aufgeführte Förderung verhindern
  5. Darstellung der geschätzten Ausgaben/​Kosten und des Förderbedarfs einschließlich Beteiligung Dritter und ­voraussichtlicher Zuwendungsbedarf

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Fachlicher Bezug zum Cluster 3 „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ in Horizont Europa mit Blick auf das Arbeitsprogramm des Folgejahrs oder, wenn zu einem Einreichungsstichtag der Förderrichtlinie das Arbeitsprogramm für Cluster 3 nicht final vorliegt, auf einen Themenbereich des Clusters 3
  2. Beitrag zum Ziel der Förderrichtlinie „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“
  3. Ausgereiftheit und Innovationshöhe der Projektidee des geplanten EU-Antrags, Qualifikation des Antragstellers und der (potenziellen) Partner des geplanten Konsortiums
  4. Ganzheitlichkeit, Effektivität und langfristige Effekte der Maßnahmen zum Aufbau eines fachspezifischen Netz­werkes mit dem Ziel der Erstellung eines EU-Antrags
  5. Art, Qualität, Effektivität und Effizienz der externen Unterstützung durch beratende Strukturen und Dienstleister

Das BMBF wählt die für eine Förderung geeigneten Projektideen aus und behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und weitere, eventuell vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung werden dem Antragsteller durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt. Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt. Diese umfassen jedoch mindestens:

  • Detaillierte, auf der Projektskizze basierende Vorhabenbeschreibung
  • Detaillierter Arbeitsplan einschließlich vorhabenbezogener Ressourcenplanung
  • Detaillierter Finanzierungsplan

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen und Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung
  • Angemessenheit des Arbeitsplans und der Ressourcenplanung
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 28. Februar 2027 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 28. Februar 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. Dezember 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
E. Curtius

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE ].
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.