24.12.2020

Bekanntmachung

Richtlinien zur Förderung beruflich Begabter während eines Hochschulstudiums, Bundesanzeiger vom 24.12.2020

Vom 16. Dezember 2020

1 Zuwendungszweck

Aus den Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Ziel und Zweck dieser Förderung ist es, beruflich Begabten zusätzliche Perspektiven durch ein Studium zu eröffnen, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Ausbildung zu erhöhen und mit Blick auf den drohenden Fachkräftemangel zusätzliche Potenziale für die Gesellschaft zu erschließen. Beruflich Qualifizierte, die in Ausbildung und Beruf ihre besonderen Begabungen bewiesen haben, können ein Stipendium für ein Hochschulstudium beantragen.

Daneben fördert das BMBF aus diesen Mitteln Maßnahmen zur Weiterentwicklung, zur Information und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Evaluation dieser Begabtenförderung. Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Konzeption, die der Förderung zugrunde liegt.

2 Förderungsfähiger Personenkreis

2.1 Leistungen nach diesen Bestimmungen können Studierende erhalten, wenn sie

2.1.1 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind oder an einer gleichwertigen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit das Studium bzw. der Ausbildungsabschnitt bis zum Ende des Übergangszeitraums nach dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) begonnen oder fortgesetzt worden ist,

2.1.1.1 in einen Studiengang eingeschrieben sind, der zu einem Bachelor-, Diplom-, Magisterabschluss oder Staatsexamen führt. Bei herausragenden Studienleistungen ist die Weiterförderung in einem konsekutiven Masterstudium möglich. Darüber hinaus kann ein Masterstudium nur gefördert werden, wenn die Zulassung hierzu auf der Anerkennung beruflicher Qualifikationen beruht,

2.1.1.2 zu dem in § 8 Absatz 1, 2 und 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Personenkreis gehören,

2.1.1.3 zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren für dieses Stipendium das zweite Studien­semester noch nicht abgeschlossen haben;

2.1.2 einen Ausbildungsabschluss in einem nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation erworben haben oder eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Eine Ausbildung und Prüfung im Ausland berechtigt ebenfalls zur Förderung, wenn diese in einem Mitgliedsbetrieb der jeweiligen Auslandshandelskammer und entsprechend den in Deutschland geltenden Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen durchgeführt worden sind und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag dies im Einzelfall bestätigt.

Eine Ausbildung und Prüfung im Ausland berechtigt ebenfalls zur Förderung, wenn im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gemäß den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen von Bund oder Ländern bzw. eines Fachgesetzes festgestellt wird, dass der ausländische Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.

2.1.3 eine der Berufsausbildung anschließende zweijährige, den Lebensunterhalt sichernde Berufstätigkeit oder ­Erwerbstätigkeit nachweisen können;

2.1.4 ihre besondere Leistungsfähigkeit durch Erfolge in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben;

2.1.4.1 durch das Bestehen der Berufsabschlussprüfung oder einer Fortbildungsprüfung mit mindestens 87 Punkten oder einer Note von 1,9 oder besser

2.1.4.2 oder durch eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswett­bewerb

2.1.4.3 oder durch einen begründeten Vorschlag eines Betriebs.

2.2 Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

3 Zuständigkeit und Durchführung

3.1 Für die Durchführung des Förderprogramms ist die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) ­Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Bonn, zuständig.

3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der dem Begabtenförderungswerk zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des ­Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu ­erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

4 Aufnahme

4.1 Stipendiatin oder Stipendiat im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aufgrund eines Auswahlverfahrens von dem Begabtenförderungswerk in die Förderung aufgenommen worden ist. Die Eignungsfeststellung erfolgt nach Grundsätzen des Begabtenförderungswerks, soweit das BMBF nichts anderes bestimmt hat.

4.2 Die spezifische Situation Behinderter ist entsprechend § 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Benachteiligungen bei der Förderung besonders zu berücksichtigen.

4.3 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5 Leistungen

5.1 Die oder der Geförderte kann ein Stipendium erhalten, das als Vollzuschuss gewährt wird.

5.1.1 Die Stipendiatin oder der Stipendiat im Vollzeitstudium erhält eine Pauschale in Höhe von 853 Euro und ein Büchergeld in Höhe von 80 Euro im Monat. Ab dem 1. September 2020 erhält die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Pauschale in Höhe von 861 Euro und ein Büchergeld in Höhe von 80 Euro im Monat.

5.1.2 Stipendiatinnen und Stipendiaten im Vollzeitstudium, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, können eine monatliche Kinderbetreuungspauschale erhalten. Diese Pauschale beträgt 150 Euro für jedes Kind. Sie wird nur gewährt, wenn der andere Elternteil keinen Kinderbetreuungszuschlag bezieht.

5.1.3 Für Studienaufenthalte in anderen Staaten kann für Stipendiatinnen und Stipendiaten im Vollzeitstudium eine Auslandspauschale gewährt werden, soweit der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Auslands­pauschale beträgt 200 Euro im Monat.

5.1.4 Die Leistungen werden auch während der vorlesungsfreien Zeit gewährt.

5.2 Die Förderung für die Stipendiatin oder den Stipendiaten, die oder der sich für ein Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang entscheidet, beträgt innerhalb eines Kalenderjahres 2 700 Euro.

5.3 Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5.4 Der Bezug eines Stipendiums nach diesen Bestimmungen und eine andere Studienförderung aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG) schließen sich gegenseitig aus.

6 Dauer der Förderung

6.1 Das Begabtenförderungswerk setzt die Dauer der Förderung fest. Grundlage hierfür ist die in der entsprechenden Studienordnung festgelegte Regelstudienzeit für einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Liegen keine Regelungen hierzu vor, entscheidet das Begabtenförderungswerk nach pflichtgemäßem Ermessen.

6.2 Die Förderung kann insbesondere aus familiären oder gesundheitlichen Gründen, die im Einzelnen darzulegen sind, mit Zustimmung des Begabtenförderungswerks für höchstens ein Jahr verlängert werden.

6.3 Die Förderung endet

6.3.1 mit Ablauf der nach Nummer 6.1 festgesetzten Dauer der Studienförderung,

6.3.2 innerhalb dieser Förderungsdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde,

6.3.3 mit der Ablehnung der Weiterförderung durch das Begabtenförderungswerk.

7 Antragstellung und Zuschussvereinbarung

7.1 Das Begabtenförderungswerk gewährt Leistungen nur auf Antrag. Im Antrag sind die nach diesen Richtlinien erforderlichen Angaben und Hinweise zu machen.

7.2 Leistungen werden jeweils längstens für 12 Monate gewährt.

7.3 Mit dem Antrag sind einzureichen:

7.3.1 eine verbindliche Erklärung, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat keine weitere öffentliche Studienförderung erhält,

7.3.2 eine Einverständniserklärung, dass zur Vermeidung von Doppelförderungen Nachfragen bei den anderen Begabtenförderungswerken, bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und anderen Förderungseinrichtungen möglich sind,

7.3.3 gegebenenfalls ein Nachweis, der den Anspruch auf die Kinderbetreuungspauschale belegt.

7.4 Bei positiver Entscheidung über den Antrag gewährt das Begabtenförderungswerk die Leistungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, die der Schriftform bedarf. In der Vereinbarung, deren Ausgestaltung dem Begabtenförderungswerk obliegt, ist insbesondere Folgendes zu regeln:

7.4.1 Zweck der Zuwendung

7.4.2 Art, Höhe und Dauer der einzelnen von dem Begabtenförderungswerk auf der Grundlage der Antragsunter­lagen zu gewährenden Leistungen,

7.4.3 Zahlungsmodalitäten

7.4.4 Anerkennung der Gründe für eine Kündigung der Vereinbarung (Nummer 8.1) und der Rückzahlungsverpflichtung (Nummer 8.2) durch die Antragstellerin oder den Antragsteller,

7.4.5 Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers, Änderungen, die Auswirkungen auf die Stipendienhöhe haben, unverzüglich mitzuteilen,

7.4.6 jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen notwendig erscheinende ­Unterlagen vorzulegen,

7.4.7 die Pflicht, nach jedem Studienjahr Nachweise über Studienfortschritte vorzulegen,

7.4.8 die Pflicht, unverzüglich mitzuteilen, wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO abgegeben wurde oder eine Verpflichtung zu deren Abgabe vorliegt.

8 Kündigung der Vereinbarung, Rückzahlung des Zuschusses

8.1 Das Begabtenförderungswerk ist gehalten, die Vereinbarung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

8.1.1 Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen sind,

8.1.2 die Stipendiatin oder der Stipendiat unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,

8.1.3 die oder der Geförderte den Verpflichtungen nach Nummer 7.4.5 bis 7.4.8 nicht nachkommt,

8.1.4 das Studium abgebrochen wird,

8.1.5 erkennbar wird, dass die oder der Geförderte sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um den erfolgreichen Abschluss des Studiums bemüht.

8.2 Bei Kündigung wird die Zahlung der Leistungen eingestellt.

8.2.1 Im Fall der Nummer 8.1.2 sind alle erfolgten Leistungen zu erstatten. In sonstigen Fällen sind die Leistungen vom Eintritt des Kündigungsgrundes an zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

8.2.2 Hat die oder der Geförderte den Grund für die Kündigung nicht zu vertreten, so können ihr/​ihm die Leistungen belassen werden.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft; sie ersetzen die Richtlinien vom 18. Juni 2019 (BAnz AT 27.06.2019 B8).

Bonn, den 16. Dezember 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Jonas Frister