16.12.2020

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Vom 5. November 2020

Nachstehend wird die zweite Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. November 2020) bekannt gemacht (Anhang).

Berlin, den 5. November 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Ruhmann


Anhang

Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“
zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
vom 3. November 2020

Die Bundesrepublik Deutschland

– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Länder schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Die Investitionen des DigitalPakts Schule in digitale kommunale Bildungsinfrastruktur ermöglichen deutschlandweit eine deutliche Stärkung der Grundlagen für digital gestütztes Lehren und Lernen. Die Schulschließungen bzw. der eingeschränkte Schulbetrieb infolge der COVID-19-Pandemie haben Schulen und Schulträger wie auch die Länder in ihrer Verantwortung für die Schulen vor enorme Herausforderungen gestellt und werden die Akteure auch im Verlauf der Pandemie weiterhin fordern. Zugleich wurde deutlich, welche zusätzlichen Anforderungen an die digitalen Bildungsinfrastrukturen mit der Administration von Lehr-Lern-Infrastrukturen entstehen. Der Bund hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die Länder in ihren gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in den zügigen Auf- und Ausbau digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen durch zusätzliche 500 Millionen Euro zur Förderung von professionellen Strukturen zur Administration zu unterstützen. Im Gegenzug verstärken die Länder ihre Anstrengungen zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich digitaler Lehr-Lern-Szenarien (z. B. Technik, Didaktik, Medienkompetenz). Die Mittel des Bundes werden als Finanzhilfen gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

§ 1

Umfang der Finanzhilfen

(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber gewährt der Bund den Ländern über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) sowie den im Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 „Sofortausstattungsprogramm“ hinaus gewährten Finanzhilfen zweckgebunden weitere Finanzhilfen in Höhe von 500 Millionen Euro.

(2) Die Länder einschließlich der Kommunen erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens zehn vom Hundert dieser weiteren Bundesmittel gemäß § 8 Absatz 4 VV.

§ 2

Fördergegenstände und Förderbereiche

(1) Die Finanzhilfen dienen in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule der Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.

(2) Förderfähig sind

  1. befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf der Ebene der Länder oder der Schulträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.
  2. pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Ländern oder bei Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu 10 000 Euro einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

§ 3

Antragsberechtigung

(1) Die Förderung erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe der auf Grundlage und im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung auszugestaltenden Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes.

(2) Antragsberechtigt sind Länder, Schulträger sowie interkommunale Träger sowie insbesondere auch mit der Durchführung betraute Organisationen im Rahmen der jeweiligen Förderbekanntmachung.

(3) Antragsberechtigt für Aufwendungen für Qualifizierung und Weiterbildung sind im Bereich landesweiter Strukturen die Länder, im Bereich regionaler Dienstleister die Kommunen und sonstige Sachaufwandsträger.

§ 4

Verstärkung der Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich der digitalen Bildung

(1) Länder, die Mittel gemäß dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ in Anspruch nehmen, verstärken die Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich digitale Bildung. Bezugszeitpunkt für die diesbezüglichen Anstrengungen der Länder ist das Schuljahr 2018/​2019.

(2) Die Fortbildungsmaßnahmen beinhalten didaktische und technische Fortbildungen von Lehrkräften zu digitalen Lehr- und Lernszenarien, die die Unterstützungsleistung für Schulen bieten, um sowohl in präsenz- als auch in distanzorientierten digitalen Lernsettings erfolgreich arbeiten zu können. Eingeschlossen sind die strategische Fortbildung von Mitgliedern der Schulleitungen und weitere systemische Maßnahmen in zuvor genannten Themenfeldern.

(3) Die Länder definieren bilateral mit dem Bund Kriterien für den Nachweis der Verstärkung von Qualifizierungsmaßnahmen auf Grundlage der Anlage zu dieser Zusatzvereinbarung. Die Festlegungen berücksichtigen dabei die Situation des jeweiligen Landes. Es wird ein einheitliches Berichtsraster angestrebt.

(4) Über die Verstärkung der Fortbildungsmaßnahmen berichten die Länder im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß § 18 VV mit der Maßgabe, dass nur zum Stichtag 31. Dezember über das vergangene Schuljahr berichtet wird. Der erste Bericht wird über das Schuljahr 2020/​2021 mit dem Stichtag 31. Dezember 2021 zum 15. Februar 2022 fertiggestellt.

§ 5

Förderzeitraum

Förderfähig sind nur Investitionen und befristete Ausgaben nach Maßgabe von § 2, die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem Ende des Förderzeitraums des DigitalPakts Schule getätigt wurden.

§ 6

Programmsteuerung, Bekanntmachungen

(1) Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage von Länderprogrammen, die im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung die Kriterien zur Antragstellung und Bewilligung enthalten (Bekanntmachungen).

(2) Jedes Land erstellt vor Beginn der ersten Maßnahmen im Benehmen mit dem Bund seine Bekanntmachungen. Nachdem das Benehmen mit dem Bund erzielt ist, unterrichtet das Land die gemeinsame Steuerungsgruppe über den geplanten Inhalt der Bekanntmachungen. Anschließend veröffentlicht das Land die Bekanntmachungen. Das Land kann nach dem gleichen Verfahren die Bekanntmachungen ändern und weitere Bekanntmachungen veröffentlichen.

§ 7

Antragswesen

(1) Die Mittel werden auf Antrag gewährt und über benannte Stellen bereitgestellt. Die Aufgaben der benannten Stellen gemäß Satz 1 entsprechen § 7 VV.

(2) Antragsteller dürfen während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen.

(3) Die Länder gestalten das Antragsverfahren zum Aufbau von Administrations-Strukturen derart, dass die Anträge Angaben enthalten zum dauerhaften Betrieb und gegebenenfalls zum Bezug zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 VV.

§ 8

Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder

(1) Die Bundesmittel verteilen sich auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel wie folgt, wobei öffentliche und private Träger anteilig zu berücksichtigen sind:

Land Anteil in % Anteil in Euro
Baden-Württemberg 13,01280 65 064 000
Bayern 15,56491 77 824 550
Berlin 5,13754 25 687 700
Brandenburg 3,01802 15 090 100
Bremen 0,96284 4 814 200
Hamburg 2,55790 12 789 500
Hessen 7,44344 37 217 200
Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 9 920 950
Niedersachsen 9,40993 47 049 650
Nordrhein-Westfalen 21,08676 105 433 800
Rheinland-Pfalz 4,82459 24 122 950
Saarland 1,20197 6 009 850
Sachsen 4,99085 24 954 250
Sachsen-Anhalt 2,75164 13 758 200
Schleswig-Holstein 3,40526 17 026 300
Thüringen 2,64736 13 236 800
Gesamt 100,00 500 000 000,00

(2) Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von höchstens 90 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten für Maßnahmen gemäß § 2 eines Landes. Die Länder ermöglichen die Teilnahme finanzschwacher Kommunen.

§ 9

Zusätzlichkeit der Bundesmittel

Die Länder und Kommunen führen die von ihnen in Umsetzung der KMK-Strategie Bildung in der digitalen Welt bereits begonnenen Förder- und Investitionsprogramme wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Bundesmittel zusätzlich eingesetzt werden.

§ 10

Doppelförderung

Doppelförderungen sind unzulässig. Die Länder stellen sicher, dass es keine Doppelförderungen von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Buchstabe b dieser Vereinbarung und anderen Vorhaben im DigitalPakt Schule gibt. Produktschulungen, die in Vorhaben gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule mit Bundesmitteln gefördert werden, sind nicht auf Fortbildungen der Länder nach § 4 dieser Zusatzvereinbarung anrechenbar. Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der Investition dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

§ 11

Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die benannte Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel werden auf Grundlage der Bekanntmachungen dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ bewilligt.

(2) Bei Planung, Durchführung und Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

(3) Die Anforderungen an die Mittelplanung gemäß § 11 VV bleiben unberührt.

(4) Die Maßnahmen dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ sind bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen.

§ 12

Nachweis der Verwendung; Kontrolle

Die Nachweiskontrolle in § 12 VV wird dahingehend ergänzt, dass § 12 Absatz 2 VV um folgende Angaben erweitert wird:

  • Verbindung der Maßnahmen nach dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen
  • Höhe der Ausgaben für Personalmittel gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Variante 1
  • Höhe der Ausgaben für Sachmittel gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Variante 2
  • Höhe der Ausgaben für Qualifizierung und Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe b

§ 13

Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

Beträge, die nicht entsprechend des § 2 dieser Zusatz-Verwaltungsvereinbarung verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt. Sie können vom Land erneut in Anspruch genommen werden. § 13 VV bleibt unberührt.

§ 14

Bezugnahme zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

(1) Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024.

(2) Für den Zeitraum ab den Schulschließungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 6 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b der VV DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 mit der Maßgabe, dass technisch-pädagogische Einsatzkonzepte der antragbewilligenden Stelle spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen sind.

§ 15

Laufzeit, Inkrafttreten

Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft und endet mit dem Ablauf der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024.

Berlin, den 3. November 2020

Für die Bundesregierung Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

Stuttgart, den 14. Oktober 2020

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport

S. Eisenmann

München, den 29. Oktober 2020

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Unterricht und Kultus

Piazolo

Berlin, den 9. Oktober 2020

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie

Sandra Scheeres

Potsdam, den 27. Oktober 2020

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Bremen, den 22. Oktober 2020

Für die Freie und Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung

C. Bogedan

Hamburg, den 6. Oktober 2020

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Schule und Berufsbildung

Ties Rabe

Wiesbaden, den 28. Oktober 2020

Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus

Lorz

Schwerin, den 15. Oktober 2020

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bettina Martin

Hannover, den 23. Oktober 2020

Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Kultus

Grant Hendrik Tonne

Düsseldorf, den 30. Oktober 2020

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Mainz, den 9. Oktober 2020

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung

Stefanie Hubig

Saarbrücken, den 30. Oktober 2020

Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur

Streichert-Clivot

Dresden, den 13. Oktober 2020

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus

Christian Piwarz

Magdeburg, den 29. September 2020

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Bildung

M. Tullner

Kiel, den 6. Oktober 2020

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Karin Prien

Erfurt, den 19. Oktober 2020

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Helmut Holter

Anlage

zu § 4 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung „Administration“
zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Jedes Land berichtet jährlich zum 31. Dezember über Maßnahmen aus dem vergangenen Schuljahr. Jedes Land legt zum erstmaligen Bericht (Stichtag 31. Dezember 2021) fest, über welche drei der nachfolgend genannten sieben Berichtspunkte es bis zum Ende der Laufzeit der Zusatzvereinbarung jeweils berichten wird. Das Berichtswesen richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit § 18 VV.

  1. Anzahl der Lehrkräfte, die im Berichtszeitraum an einer Fortbildung im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben
  2. Anzahl der Fortbildungsteilnehmenden mit einem Baustein Digitales in der allgemeinen Fortbildung
  3. Anzahl durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung
  4. Haushaltsmittel – Personelle und sächliche Aufwendungen
  5. Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Schulen
  6. Schulinterne Fortbildungen
  7. Neue bzw. grundlegend überarbeitete Fortbildungsangebote sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen