15.12.2020

Änderung der Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung, Bundesanzeiger vom 15.12.2020

Vom 23. November 2020

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung vom 12. Februar 2018 (BAnz AT 28.02.2018 B5) wird geändert.

Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden der Bezug zum ausgelaufenen Forschungsprogramm „IKT 2020 – Forschung für Innovationen“ aufgehoben und die Geltungsdauer verlängert.

1. Der einleitende Absatz wird wie folgt geändert:

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind Treiber für Innovationen und damit Grundlage für neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die Schaffung der technologischen Basis ist eine der Zukunftskompetenzen Deutschlands in der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung. Erst durch das Zusammenwirken verschiedener Schlüsseltechnologien können neue, auch radikale Innovationspotenziale erschlossen werden.

2. In Nummer 1 (Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage) wird der letzte Absatz wie folgt neu gefasst:

Förderkriterien sind in beiden Bereichen fachliche Exzellenz, Innovationshöhe sowie wirtschaftliches Potenzial. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie 2025 „Forschung und Innovation für die Menschen“ der Bundesregierung.

3. In Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) wird der erste Absatz wie folgt neu gefasst:

Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an den wirtschaftlichen Potenzialen und Anwendungsfeldern bzw. Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße durch IKT getrieben sind oder ohne IKT gar nicht möglich wären. Die Förderung nach dieser Fördermaßnahme ist – neben Forschungsthemen aus der IKT-Wirtschaft selbst – auf die folgenden Anwendungsfelder/Branchen ausgerichtet:

  • Mobilität, Fahrzeugindustrie und Transport
  • Maschinenbau, Prozesstechnik, Automatisierung
  • Gesundheit, Medizintechnik
  • Logistik
  • Innovative nutzerorientierte Dienstleistungen
  • Energie (insbesondere erneuerbare Energien)
  • Umwelt und Ressourcenschutz

4. In Nummer 4 (Zuwendungsvoraussetzungen) wird Nummer 4.1.2 Buchstabe b wie folgt neu gefasst:

  1. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO; ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO;

5. In Nummer 8 (Geltungsdauer) wird der Inhalt wie folgt neu gefasst:

Diese Richtlinie ersetzt die „Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung“ vom 5. September 2017 (BAnz AT 26.09.2017 B1).

Diese Richtlinie gilt für alle neuen – d. h. nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsanzeige gestellten – sowie darüber hinaus auch für alle bis zu dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 23. November 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt