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Bekanntmachung : Datum:

Zweite Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 30.10.2020

Vom 23.10.2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch im Ausbildungsjahr 2020/21 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, pandemiebedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.

1.2 Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse daran, Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrechtzuerhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben. Mit dieser Richtlinie werden – nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1) – weitere Maßnahmen nach Nummer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ sowie die vom Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossenen Eckpunkte des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert.

1.3 Ziel dieser Zweiten Förderrichtlinie ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsaus­bildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten Auszubildender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (im Folgenden: Stammausbildungsbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Hierfür werden KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Interims-Ausbildungsbetriebe und -ausbildende Einrichtungen), Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister (im Folgenden: Ausbildungsdienstleister), die in solchen Fällen eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (im Folgenden: Zuwendungen) gefördert. Die betriebliche Ausbildung soll dabei Vorrang haben.

1.4 Auftragsausbildung ist die Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebs. Eine Verbundausbildung liegt vor, wenn zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, wobei die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.

1.5 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert die Auftrags- und Verbundausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3). (De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten),
  • der Verordnung (EU) Nr. 117/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aqua­kultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 30 000 Euro nicht überschreiten),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor. (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 20 000 Euro nicht überschreiten.)

1.6 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der für diese Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 90 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die zwischen Stammausbildungsbetrieb und Interims-Ausbildungsbetrieb, ÜBS oder Ausbildungsdienstleister vereinbarte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden, die oder der sich beim Stammausbildungsbetrieb in einem Ausbildungsverhältnis (Nummer 2.2) befindet und deren oder dessen Ausbildung aus pandemiebedingten Gründen zeitweise beim Stammausbildungsbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann (Nummer 2.4).

2.2 Das beim Stammausbildungsbetrieb bestehende Ausbildungsverhältnis muss eine Berufsausbildung zum Gegenstand haben, die

  • in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich,
  • nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz, oder
  • in Form einer sonstigen bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildung im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Gesundheits- oder Sozialwesen,

durchgeführt wird.

2.3 Vereinbarungen nach Nummer 2.1 mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades können nicht gefördert werden.

2.4 Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss vereinbart worden sein, weil der Stammausbildungsbetrieb im Ausbildungsjahr 2020/21 die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen kann. Eine pandemiebedingte temporäre Unmöglichkeit zur Weiterführung der Ausbildung liegt vor, wenn der Betrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Dass eine Einstellung oder maßgebliche Behinderung des Geschäftsbetriebs vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt ist, wird dann angenommen, wenn

  • der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder sein durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als ­Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

2.5 Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss zwischen dem 24. Juni 2020 (Beschluss des Kabinetts zu den Eckpunkten des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“) und dem Ablauf des 30. Juni 2021 vereinbart werden. Die hierin vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung muss eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben. Die Inhalte der Auftrags- oder Verbundausbildung sind in einem Ausbildungsplan festzuschreiben, der Bestandteil der Vereinbarung ist.

2.6 Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden nicht für Auftrags- oder Verbundausbildungen eines Ausbildungsverhältnisses gewährt, für das

  • für denselben Zeitraum Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach Nummer 2.3 der Ersten Förderrichtlinie oder
  • für die eine Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 der Ersten Förderrichtlinie oder
  • eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt

gewährt wird.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind ausbildende KMU mit bis zu 249 Mitarbeitenden (Interims-Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie), die die pandemiebedingte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen.

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen. Für eine Berufsausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich ist Zuwendungsempfänger die Einrichtung, die die pandemiebedingte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung durchführt. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,
  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
  • nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75

gezählt.

3.2 Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Personen des privaten Rechts sein, die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird – ÜBS. Antragsberechtigt sind auch Landes­innungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierte Mitglieder ÜBA durchführen.

3.3 Zuwendungsempfänger können auch natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein, die Träger von Berufsbildungsstätten sind (Ausbildungsdienstleister im Sinne dieser Förderrichtlinie).

3.4 Der Stammausbildungsbetrieb und der Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt zugleich als Erklärung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Nummer 3.2 genannten Einrichtungen,
  • privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt, mit Ausnahme der in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen, sowie
  • Schulen und Hochschulen, mit Ausnahme der in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen.

3.6 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO können auch Zuschüsse für Vorhaben bewilligt werden, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie begonnen werden. Als Vorhabenbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO ist der Beginn der Auftrags- oder Verbundausbildung nach Nummer 2.5 anzusehen.

4.2 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 1.2 ANBest-P ist dem Zuwendungsantrag kein Finanzierungsplan beizufügen.

4.3 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Vereinbarung aus den folgenden Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind:

  • Bescheinigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beim Stammausbildungsbetrieb in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Fall einer Ausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung,
  • Kopie der Vereinbarung zwischen Stammausbildungsbetrieb und Interims-Ausbildungsbetrieb oder -ausbildender Einrichtung bzw. zwischen Stammausbildungsbetrieb und temporär übernehmender ÜBS oder übernehmendem Ausbildungsdienstleister über die Durchführung der Auftrags- oder Verbundausbildung, aus der sich auch die Dauer der Auftrags- oder Verbundausbildung von mindestens sechs Monaten ergibt, einschließlich des die Ausbildungsinhalte festschreibenden Ausbildungsplans,
  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass mit der Durchführung der Verbund- oder Auftragsausbildung begonnen wurde,
  • Bestätigung der Geeignetheit des Zuwendungsempfängers zur temporären Fortsetzung der Ausbildung durch die Kammer oder sonst zuständige Stelle,
  • Erklärung des Stammausbildungsbetriebs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2.4,
  • Erklärung des Stammausbildungsbetriebs, dass das Ausbildungsverhältnis nach Ende der Auftrags- oder Verbundausbildung regulär beim Stammausbildungsbetrieb fortgesetzt wird,
  • bei Vereinbarung der Auftrags- oder Verbundausbildung mit einer ÜBS oder einem Ausbildungsdienstleister: Erklärung des Stammausbildungsbetriebs, dass eine betriebliche Auftrags- oder Verbundausbildung nicht möglich war.

4.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises (siehe Nummer 4.3).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Zuwendung beträgt einmalig 4 000 Euro für jede oder jeden interimsweise übernommene Auszubildende oder übernommenen Auszubildenden im Sinne von Nummer 2.1. Für jede Auszubildende bzw. jeden Auszubildenden kann nur eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie gezahlt werden.

6 Verfahren, Erfolgskontrolle

6.1 Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Deutsche Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See.

6.2 Anträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie bis zum Ablauf des 30. September 2021 gestellt werden.

6.3 Anträge sind nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See und unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare und Beifügung der in Nummer 4.3 genannten Unterlagen zu stellen.

6.4 Es wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt, mit der untersucht wird, ob die Förderziele nach Nummer 1.3 der Richtlinie erreicht wurden.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Inkrafttreten/Programmende/Außerkrafttreten

7.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

7.2 Das Programm endet am 31. Dezember 2021.

7.3 Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kornelia Haugg


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.5 genannten einschlägigen beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Agrarsektor).

Die Zuwendung darf in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens in keinem Fall die in Nummer 1.5 genannten Schwellenwerte überschreiten:

  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-Verordnung 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor);
  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 30 000 Euro;
  • bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung über Beihilfen im Agrarsektor 20 000 Euro.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der für ihn geltenden De-minimis-Verordnung aus Nummer 1.5 als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung nach der für ihn geltenden De-minimis-Verordnung aus Nummer 1.5 alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.