1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt ist eine bleibende gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) trägt mit der Förderung von Forschung dazu bei, diesen Schutz durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Konzepte zu verbessern. Damit setzt das BMBF zugleich eine Empfehlung des von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tischs „Sexueller Kindesmissbrauch“ aus dem Jahr 2011 um.
Mit der ersten Förderbekanntmachung „Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ vom 22. März 2011 (BAnz. S. 1267)“ (https://www.bmbf.de/de/schutz-von-kindern-und-jugendlichen-vor-sexueller-gewalt-1241.html) sind 17 Forschungsprojekte und fünf Juniorprofessuren gefördert worden. Im Rahmen einer zweiten Förderbekanntmachung „Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ vom 7. November 2016 (BAnz AT 28.11.2016 B4)“ (https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1277.html) wurden 16 weitere Forschungsprojekte eingerichtet. Diese werden durch ein Metavorhaben begleitet, das über eine dritte Förderbekanntmachung „Richtlinie zur Förderung eines Metavorhabens im Rahmen der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ vom 7. April 2017 (BAnz AT 13.04.2017 B10)“ (https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1344.html) ausgeschrieben wurde.
Mit der Einrichtung der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ verfolgt das BMBF die übergeordneten Ziele, eine Wissenschafts- und Forschungslandschaft nachhaltig aufzubauen, wissenschaftliche Erkenntnisse für die Hochschullehre und die pädagogische Praxis zu generieren und über Praxistransfer zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt beizutragen.
Die geförderten Forschungsvorhaben haben in den vergangenen Jahren umfassendes Wissen generiert, insbesondere Hintergründe und Erscheinungsformen von sexualisierter Gewalt sowie Ansatzpunkte für erforderliche Schutzmaßnahmen identifiziert und handlungsorientierte Konzepte und Maßnahmen für einen verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Praxis entwickelt. Noch nicht alle Ergebnisse aus der Forschung sind aber für einen unmittelbaren Einsatz in den verschiedenen Handlungsfeldern aufbereitet. Bei modellhaft entwickelten und getesteten Maßnahmen stehen zudem eine Umsetzung und die Wirksamkeitsprüfung in einem breiten Anwendungskontext zumeist noch aus. Konzepte oder Modelle, die sich in einem Anwendungsfeld bewährt haben, können darüber hinaus das Potenzial haben, auch in weiteren Handlungsfeldern oder für andere Zielgruppen zum Einsatz zu kommen.
Im Rahmen bisheriger Disseminations- und Transferaktivitäten haben die geförderten Vorhaben sich bereits mit einzelnen Akteuren aus der Praxis vernetzt, um die Ergebnisse in einem differenzierten Handlungsfeld zu verbreiten. Eine sowohl weitreichende wie nachhaltige Umsetzung oder Anwendung der Ergebnisse, die einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt in pädagogischen Einrichtungen über erste Anwendungssettings hinaus leisten kann, bedarf jedoch einer gezielten Vorbereitung, welche die institutionellen Strukturen und Handlungslogiken der jeweiligen Kontexte systematisch einbezieht.
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie baut das BMBF auf den Ergebnissen der vorangegangenen Bekanntmachungen auf. Konkretes Ziel der Förderung ist es, basierend auf den Erkenntnissen aus den vorhergehenden Fördermaßnahmen sowie den daraus hervorgegangenen modellhaften Präventionsansätzen und Interventionskonzepten, praxisnahe und möglichst breit einsetzbare Angebote bereitzustellen. Dies soll durch weitere Forschung und Entwicklung geschehen, wobei im Rahmen gezielter Kooperationen aus Wissenschaft und Praxis die Voraussetzungen für eine unmittelbare und breite Umsetzung in den verschiedenen pädagogischen Anwendungsfeldern geschaffen und vorbereitende Schritte für eine Implementierung von Innovationen eingeleitet werden sollen (Förderzweck).
Die Förderrichtlinie ist eingebettet in das Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung und adressiert entsprechend im ersten Handlungsfeld des Rahmenprogramms „Bildungsgerechtigkeit verbessern“ insbesondere die beiden dort verankerten Ziele „Kooperation von Forschung und Praxis fördern“ und „Das Bildungswesen verbessern – Innovationen durch Forschung voranbringen“.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Für eine effektive Überführung des bislang in der Förderlinie generierten Wissens sowie der durch ein grundsätzlich hohes Transferpotenzial gekennzeichneten vorentwickelten Materialien und Instrumente in passgenaue, breitenwirksame und nachhaltige Angebote für differenzierte Zielgruppen bedarf es eigenständiger und zugleich eng an den Rahmenbedingungen der jeweiligen Einsatzfelder ausgerichteter Konzepte und Vorgehensweisen.
Gefördert werden daher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Transfer von Forschungsergebnissen (Buchstabe A) in die pädagogische Praxis, in die Fachberatung sowie in Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitsschutzes, die an die Vorarbeiten bisheriger Forschungsprojekte aus der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ anknüpfen und die dazu erforderlichen Schritte in Kooperation mit einschlägigen Praxispartnern entwickeln und umsetzen.
Zur flankierenden Beratung und Begleitung der Vorhaben bei der Umsetzung ihrer Transferstrategien wird daneben ein Metavorhaben (Buchstabe B) gefördert.
A. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Transfer von Forschungsergebnissen
Entsprechend der bereits in den Vorläuferprojekten erreichten Anwendungs- und Praxisreife vorliegender Ergebnisse können insbesondere folgende drei Transferansätze gefördert werden:
a) Überführung von Beschreibungs- und Erklärungswissen (z. B. zu Risikokonstellationen und Schutzfaktoren, auch den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Disclosure) in Handlungswissen, etwa im Rahmen der Entwicklung von handlungsorientierten Trainingsmodulen für pädagogische Fachkräfte, Präventionsprogrammen/-konzepten für Kinder und Jugendliche, auch organisationsbezogenen Maßnahmen.
Gefördert wird insbesondere die Entwicklung, Erprobung und Evaluation und soweit notwendig auch die Durchführung vertiefender Erhebungen.
b) (Weiter-)Entwicklung vorliegender Handlungskonzepte, Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen oder modellhaft entwickelter Präventionsangebote zur Anwendungsreife für den passgenauen und dauerhaften Einsatz innerhalb eines jeweiligen pädagogischen Anwendungsfeldes.
Mit Blick auf die Möglichkeiten einer nachhaltigen Nutzung und der Implementation von Materialien, Verfahren u. Ä. werden vor allem die weitere Erprobung, Entwicklung und die Evaluation entsprechender Konzepte und Modelle, auch die Durchführung von Interventionsstudien unter realen und breiten Anwendungsbedingungen gefördert.
c) Adaption bestehender Konzepte oder Modelle, etwa handlungsorientierter Trainingsmaßnahmen, Präventionsprogramme oder Schutzkonzepte, die sich in einem Handlungskontext nachweislich bewährt haben, für weitere Handlungsfelder oder andere Zielgruppen.
Gefördert wird insbesondere die – idealerweise interdisziplinär ausgerichtete – Weiterentwicklung, Adaption und Evaluation/Wirksamkeitsprüfung solcher Konzepte und Modelle unter Berücksichtigung der jeweils geltenden institutionellen Besonderheiten des neuen Anwendungsfeldes, auch die Durchführung von Interventionsstudien unter realen und breiten Anwendungsbedingungen.
Die Aufzählungen möglicher Ergebnisse in Buchstabe a bis c sind nicht abschließend.
Der Umsetzung des in dem jeweiligen Vorhaben gewählten Transferansatzes ist eine Transferstrategie zugrunde zu legen, die perspektivisch über das Vorhabenende hinausreichen soll. Eine Transferstrategie soll die fundierte Planung der Schritte, die für eine Transformation von Befunden sowie für ein möglichst breites Ausrollen und eine Verstetigung forschungsbasierter Innovationen in den Zielfeldern der (pädagogischen) Praxis erforderlich sind, unterstützen. Sie soll die zentralen (Teil-)Ziele der Transferarbeit unter Berücksichtigung der in den Handlungsfeldern geltenden Anforderungen und der dazu durch die beteiligten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und vorgesehenen Praxispartner, gegebenenfalls auch durch weitere Promotoren einzubringenden Expertise einschließlich der daraus für alle Beteiligten abzuleitenden Rollenverteilungen und konkreter Aufgabenpakete in definierten Zeitabschnitten umreißen und ist im Projektverlauf fortzuschreiben.
Für die verbindlich einzurichtende Tandemkonstellation aus Wissenschaft und Praxis, die durch ein multilaterales Transferieren von Wissen geprägt sein soll, ist in der Regel eine Kooperation mit neuen oder zusätzlichen Partnern erforderlich. Die Ausgestaltung von Art und Umfang der Einbindung von Praxispartnern wie z. B. Trägerinstitutionen, Fachverbänden oder mit für die Fort- und Weiterbildung von pädagogischem oder unterstützendem Personal zuständigen Stellen ist stets im Kontext des spezifischen Projektziels und der jeweiligen förderrechtlichen Voraussetzungen zu betrachten.
Dabei sind für die Praxispartner verschiedene, sich nicht ausschließende Szenarien einer Beteiligung denkbar wie:
- eigene Antragstellung als Projektpartner in einem gemeinsam mit einem oder mehreren wissenschaftlichen Partner(n) einzureichenden Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben,
- Beteiligung als Kooperationspartner mit spezifischen Aufgaben des Praxistransfers unterhalb der Ebene einer eigenen Antragstellung,
- als Praxispartner in beratender Funktion (z. B. Mitwirkung in einem Projektbeirat).
Der von dem jeweiligen Szenario abhängende Beitrag des/der Partner ist im Rahmen der Transferstrategie insbesondere hinsichtlich der Einführung bzw. Verbreitung der (weiter)entwickelten Innovationen zu definieren. Jenseits der als Praxispartner vorgesehenen Beteiligten sollten auch potenzielle Nutzerinnen/Nutzer und/oder Multiplikatoren mit Schlüsselfunktion in Hinblick auf die zielgruppen- und bedarfsgerechte Ausgestaltung sowie eine professionelle Anwendung in geeigneter Weise im Forschungs- und Entwicklungs-Prozess beteiligt werden. (Zusätzliche) partizipative Herangehensweisen an den Forschungs- und Entwicklungsprozess können maßgeblich zum Erfolg beitragen und werden insofern ausdrücklich begrüßt.
B. Metavorhaben
Ergänzend zu den in Buchstabe A geförderten Forschungsvorhaben soll ein Metavorhaben eingerichtet werden.
Ziele des Metavorhabens können insbesondere sein
- Bedingungsfaktoren einer gelingenden und nachhaltigen Implementierung wissenschaftlich erprobter Maßnahmen innerhalb der unterschiedlichen pädagogischen Anwendungsfelder zu identifizieren und entsprechende Erkenntnisse in die Förderlinie einzubringen,
- Angebote zur Stärkung von Transfer- und Methodenkompetenzen für die Projektbeteiligten zu organisieren und einzuleiten,
- die geförderten Vorhaben (insbesondere im Rahmen projektspezifischer Reflexionsrunden) bei der Planung, Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer spezifischen Transferstrategien zu begleiten und zu unterstützen,
- abschließend zentrale Ergebnisse in Form einer Wissenssynthese für eine weitere Nutzung in Wissenschaft, Praxis und Verwaltung aufzubereiten.
Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Buchstabe A müssen zwingend auf den Arbeiten und Ergebnissen aus Vorhaben der oben angegebenen bisherigen Förderbekanntmachungen (Vorgängervorhaben) aufbauen
(siehe hierzu auch
https://www.forschungsnetzwerk-gegen-sexualisierte-gewalt.de/de/startseite-1/projekte sowie
https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Sexualisierte_Gewalt_gegen_Kinder_und_Jugendliche.pdf). Der entsprechende Anschluss sowie der über bisherige Ergebnisse hinausgehende Erkenntnisgewinn sind schlüssig herzuleiten und im Rahmen der Transferstrategie darzustellen. Es ist möglich, Ergebnisse je unterschiedlicher Vorgängervorhaben in einem neuen Vorhaben zu bündeln und im Rahmen einer idealerweise interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener wissenschaftlicher Partner weiterzuentwickeln.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie im Verbund insbesondere auch pädagogische Einrichtungen und deren Träger, Einrichtungen und Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsversorgung sowie Fachberatungsstellen. Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden sowohl Einzel-, als auch Verbundvorhaben. Verbundvorhaben sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu koordinieren.
Die Vorhaben müssen an Ergebnisse der in Nummer 1.1 aufgeführten bisherigen Förderbekanntmachungen anknüpfen. Dazu sind der thematische Anschluss an ein oder mehrere Vorgängervorhaben sowie der über dessen/deren Ergebnisse hinausgehende Erkenntnisgewinn schlüssig dazustellen und herzuleiten. Erforderlich ist außerdem der Nachweis einer auf das/die Vorgängervorhaben bezogenen wissenschaftlichen Expertise bei mindestens einem der wissenschaftlichen Antragsteller durch Kontinuität jeweiliger Projektleitungen und/oder durch Beteiligung an einer wissenschaftlichen Publikation im Rahmen des/der Vorgängervorhaben/s.
Das Metavorhaben ist von diesen Regelungen nicht betroffen.
Die Partner eines Verbundvorhabens verpflichten sich zur Beteiligung an regelmäßigen (mindestens dreimal im Projektverlauf erfolgenden) Ergebnis-Reflexionsrunden, die gemeinsam mit dem Metavorhaben durchzuführen sind und zu denen auch die weiteren Praxispartner des betreffenden Vorhabens eingeladen werden. Ziel der Reflexionsrunden ist insbesondere die kollegiale Begleitung der Überprüfung und Fortschreibung der Transferstrategien.
Ihre Zusammenarbeit untereinander regeln die Partner eines Verbundprojekts in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)*.
Der geplante Umgang mit forschungsethischen Fragen (vgl. auch Bonner Ethik-Erklärung, Fundstelle:
DUMMY_https://www.bmbf.de/files/Ethikerklaerung(1).pdf) ist in der Skizze zu beschreiben. Falls im Rahmen des Forschungsvorhabens Untersuchungen mit oder am Menschen durchgeführt werden sollen, ist Voraussetzung für eine Förderung die Einholung eines Ethikvotums. Soweit eine zuständige Ethikkommission an der Hochschule existiert, ist diese im Antrag zu benennen. Andernfalls ist ein alternatives Verfahren zur Erlangung eines Ethikvotums zu beschreiben.
Im Fall von geplanten Datenerhebungen ist zu prüfen, ob die notwendigen Daten selbst erhoben werden müssen oder ob für die Untersuchung der Fragestellung vorhandene Daten des Nationalen Bildungspanels (NEPS – National Educational Panel Study) oder anderer Datenbestände beispielsweise aus der empirischen Sozial- oder Bildungsforschung genutzt werden können. Falls nicht vermieden werden kann, eigene Daten zu erheben, ist weiterhin zu prüfen, inwieweit diese Daten anschlussfähig zu bestehenden Datensätzen sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung zu dokumentieren.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund „ForschungsdatenBildung“ (
www.forschungsdaten-bildung.de), GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften oder einem Forschungsdatenzentrum) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben. Die wesentlichen Punkte, die dabei zu beachten sind, können einem Merkblatt
(
http://wiki.bildungsserver.de/bilder/upload/checkliste_datenmanagement.pdf) entnommen werden. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Vorhabenbeschreibung darzulegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zeitraum des zu fördernden Vorhabens kann bis zu drei Jahre betragen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Für Einzelvorhaben gilt ein Richtwert von bis zu 400 000 Euro zuwendungsfähiger Ausgaben, für Teilvorhaben in Verbünden von bis zu 300 000 Euro.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Sofern es für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist, können grundsätzlich alle zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten entsprechend den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/P)“ bzw. den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF übernommen werden.
Zuwendungsfähig sind im Besonderen Gebühren für die ethische Beurteilung des Forschungsvorhabens bei einer Ethikkommission, sofern bei der jeweiligen Institution keine eigene Ethikkommission besteht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Abteilung Berufliche Aus- und Weiterbildung, Integration
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen:
Frau Doris Weddig (fachlich), Telefon: +49 30/6 70 55-96 91, E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Frau Veronika Maßlich (administrativ), Telefon: +49 30/6 70 55-7 31, E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen mit den Ansprechpartnerinnen Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen, eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchzuführen. Antragstellerinnen und Antragstellern wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/2906.php. Auf diesen Seiten werden durch den Projektträger gegebenenfalls auch Informationen der Beratungsveranstaltung zeitnah nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (siehe oben) bis spätestens 1. Dezember 2020 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit den Partnern durch die vorgesehene Verbundkoordination vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze soll enthalten:
a) Allgemeine Angaben: (Deckblatt der Projektskizze)
- Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym,
- Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt,
- Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitung des/r weiteren Verbundbeteiligten (eine Person),
- geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts,
- Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleitungen.
b) Gliederung der Projektskizze:
- kurze Zusammenfassung des Projektes und Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung,
- Beschreibung der Projektziele (Forschungs- und Entwicklungsidee, Transfervorstellungen entlang der Bedarfe der Praxis),
- Darstellung des Forschungsstandes, Einordung der eigenen Forschungsidee inkl. bisheriger Forschungsarbeiten, Beschreibung des Anschlusses an bisherige Forschungsergebnisse zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten (vorangegangene und/oder laufende Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen) sowie Darstellung des zusätzlichen Erkenntnisfortschrittes,
- kurze Darstellung der Transferstrategie, insbesondere Beschreibung des institutionellen Kontextes und der Handlungslogiken des pädagogischen Feldes, Begründung zur Auswahl und Einbeziehung der beteiligten Praxispartner (LOI), gegebenenfalls Ausgestaltung des partizipativen Ansatzes sowie der Schritte zur Weiterentwicklung der Transferstrategie während der Laufzeit,
- kurze Darstellung des geplanten Umgangs mit forschungsethischen Fragen,
- Angaben zu den geplanten Arbeitspaketen, Vorgehensweisen und Methoden inkl. geschätzte Ausgaben (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale),
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten nach Projektende.
c) Anlagen:
- grobe Übersicht über Ausgaben, bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen,
- Literaturverzeichnis.
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird von den Partnern eines Verbundes (Konsortiums) zunächst nur eine gemeinsame Projektskizze des koordinierenden Partners mit konkretem Bezug zu dieser Bekanntmachung erwartet.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die Projektskizze sollte 12 DIN-A4-Seiten mit Schriftgröße 11 und Zeilenabstand 1,5-zeilig (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Wissenschaftliche Relevanz des Vorhabens:
- Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung),
- Relevanz des zu erwartenden Erkenntnisgewinns,
- theoretische Fundierung und Einbettung in die aktuelle Forschungslandschaft; einschl. Bezugnahme auf Ergebnisse aus den drei bisherigen Bekanntmachungen,
- Angemessenheit und Potenzial der Transferstrategie vor dem Hintergrund der institutionellen Rahmenbedingungen jeweiliger pädagogischer Kontexte (Adäquanz), der Angemessenheit der aufgeführten Entwicklungsschritte sowie der Angemessenheit der Praxisbeteiligung (Vernetzung nach innen und außen und Expertise der beteiligten Kooperations- und Praxispartner),
- Qualität und Umsetzbarkeit des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit des ausgewählten Untersuchungsansatzes (Konzept und Methodik),
- Konzept zur Gestaltung und Einholung eines Ethikvotums.
Projektorganisatorische Aspekte:
- Machbarkeit der Umsetzung des Forschungsprojekts, (inklusive Angemessenheit und Plausibilität der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung),
- Einbindung relevanter Akteure.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dieser besteht aus dem förmlichen, über easy-Online zu erstellenden Antrag und der Vorhabenbeschreibung. Die Vorhabenbeschreibung sollte 35 DIN-A4-Seiten mit Schriftgröße 11 und Zeilenabstand 1,5-zeilig (einschl. Anlagen) nicht überschreiten.
A. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Vorhabenbeschreibung):
- Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym,
- Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt,
- Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitung des/r weiteren Verbundbeteiligten (nur eine Person),
- Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,
- geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts,
- Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der weiteren beteiligten Projektleitungen.
B. Inhaltsverzeichnis
C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Forschungsprojekt
- Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
I. Ziele:
- Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie sowie zum Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung,
- Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Forschungsprojekts,
- wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Forschungsprojekts.
II. Stand der Bildungspraxis, Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten:
- Einbettung des Forschungsthemas in die aktuelle nationale Forschungslandschaft,
- bisherige Arbeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
- Aussage, ob Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen einer späteren Ergebnisverwertung entgegenstehen können.
III. Ausführliche Beschreibung des Forschungsprojekts/Arbeitsplans:
- theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n),
- Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren,
- ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete inklusive des notwendigen Projektmanagements, der projekt- und arbeitspaketbezogenen Ressourcenplanung, sowie bei Verbundprojekten Zuständigkeiten der Verbundpartner; Eigen- oder weitere Drittmittel sind gesondert auszuweisen,
- Benennung der zuständigen Ethikkommission,
- sofern zutreffend Darstellung des Daten- oder Feldzugangs.
IV. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten:
- Darstellung und Motivation der beteiligten Institutionen,
- grundsätzlich bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (zum Beispiel mit Praxispartnern, Organisationen, Verbänden oder wissenschaftlichen Einrichtungen im Ausland): Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert,
- konkrete Darstellung des Einbezugs der Bildungspraxis und/oder -administration, (sofern zutreffend).
V. Notwendigkeit der Zuwendung:
- Darstellung, warum die Zuwendung zur Realisierung des Vorhabens notwendig ist.
VI. Detaillierte Disseminations-, Transfer- und Verwertungsstrategie: Bei Verbundvorhaben wird ein gemeinsamer Verwertungsplan eingereicht. Aus diesem muss jeweils die für das Verbundvorhaben insgesamt und die für das Teilvorhaben geplante Verwertung ersichtlich sein.
D. Anlagen:
- Angaben zum Finanzbedarf: Zusammenfassende Darstellung der beantragten Ausgaben und des Gesamtzuwendungsbedarfs (tabellarisch, inklusive der beantragten Projektpauschale und bei Verbundprojekten aufgeschlüsselt nach Teilprojekten, maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Formantrag übereinstimmen müssen.
- Zeitplanung mit inhaltlichen und zeitlichen Zwischenzielen/Meilensteinen (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart).
- Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.
Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:
- Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür sind die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de) darauf hin zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).
- Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen (maximal 6 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).
Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag (einfache Ausfertigung) und die Vorhabenbeschreibung (in dreifacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jede am Verbund beteiligte Einrichtung stellt entsprechend dem beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.
Die eingegangenen Anträge werden unter Einbeziehung des Projektträgers nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Qualität und Umsetzbarkeit des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit des ausgewählten Untersuchungsansatzes, (Konzept und Methodik),
- Angemessenheit und Tragweite des Verwertungsplans inklusive Überlegungen zum Transfer der Forschungsergebnisse,
- Beachtung forschungsethischer Aspekte/Ausgestaltung der Partizipation und Kooperationen,
- Angemessenheit der projektbezogenen Ressourcenplanung,
- Umsetzbarkeit der detaillierten zeitlichen Arbeitsplanung, bei Verbundprojekten inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
soweit erforderlich:
- Umsetzung der im Rahmen der Bewertung der Projektskizzen formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig.
Berlin, den 22. September 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Jutta Illichmann
* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.