Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung gemeinsamer innovativer Projekte mit dem Forschungsministerium des Königreichs Marokko (PMARS IV), Bundesanzeiger vom 07.09.2020
Vom 18.08.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Marokko zählt zu den strategischen Partnerländern Deutschlands, insbesondere im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ). Auf der Grundlage des Abkommens zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Marokko aus dem Jahr 1998 soll die Kooperation in den Bereichen Forschung, Technologie und Innovation ausgebaut werden. Der Zweck dieser vorliegenden Bekanntmachung ist die Internationalisierung von Bildung und Forschung durch strategische Projektförderung im Rahmen der deutsch-marokkanischen Zusammenarbeit. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie im Rahmen der Afrika-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der WTZ mit dem Königreich Marokko beizutragen.
Ziel dieser Richtlinie ist der Aufbau und die Intensivierung der anwendungsorientierten wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und marokkanischen Institutionen.
Darüber hinaus sollten die Projekte zur Erreichung der folgenden Kooperationsziele beitragen:
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Marokko
- Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich unter Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland und Marokko
- Förderung der Vernetzung zwischen marokkanischen und deutschen Forschungsinstituten zur Teilnahme an internationalen Projektausschreibungen
Das BMBF und das marokkanische Forschungsministerium haben bislang drei gemeinsame Bekanntmachungen im Rahmen des PMARS (Programme Maroco-Allemand de Recherche Scientifique) veröffentlicht. Während in der ersten und zweiten Förderphase des Programms die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefördert wurde, ermöglichte die dritte Phase die Förderung von wissenschaftlichem Personal bei der Entwicklung und Durchführung von innovativen Forschungsprojekten. Durch die Anhebung der Fördermittel im Rahmen von PMARS IV auf 150 000 Euro pro Projekt werden langfristige und innovative Forschungsarbeiten ermöglicht.
Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Die Bekanntmachung erfolgt auf marokkanischer Seite durch das marokkanische Forschungsministerium „Ministère de l’Education Nationale, de la Formation professionelle, de l’Enseignement Supérieur, et de la Recherche Scientifique“ (MENFPESRS) im Programm PMARS. Sie ist Teil des marokkanischen Aktionsplans 2017 bis 2022 für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung, der sich aus der strategischen Vision 2015 bis 2030 ergibt. Insbesondere trägt diese Bekanntmachung zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in der wissenschaftlich-technologischen Forschung bei.
In Überschneidung mit der internationalen Förderinitiative PRIMA (Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area), an der auch Deutschland beteiligt ist, zielt diese bilaterale Förderbekanntmachung auf die Förderung von Forschungsvorhaben in den Themenbereichen „Wasserwirtschaft“ und „Landwirtschaftssysteme“ ab. Entsprechend ist diese Förderbekanntmachung im PRIMA-Arbeitsplan des Jahres 2019 in der Sektion 3 als „Participating States’ Initiated Activity“ (PSIA) geführt. Forschungsprojekte, die aus dieser Bekanntmachung hervorgehen und thematisch zu den PRIMA-Förderthemen passen, können vom BMBF ebenfalls der Projektförderung im Rahmen der PRIMA-Förderinitiative zugeordnet werden. Projektvorschläge zu diesen Themenbereichen sollten daher auf die PRIMA „Strategic Research and Innovation Agenda“ Bezug nehmen, sich in die dort aufgeführten thematischen Untergliederungen einfügen und die angegebenen Leistungsindikatoren berücksichtigen. Informationen zur „Strategic Research and Innovation Agenda“ finden Sie im Internet unter dem nachstehenden Link: http://prima-med.org/wp-content/uploads/2018/02/PRIMA-SRIA_Strategic-Research-and-Innovation-Agenda.pdf
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 a) Grundlagenforschung, b) industrielle Forschung, c) experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Forschung zwischen Deutschland und dem Königreich Marokko durch die Unterstützung von im gemeinsamen Interesse liegenden Forschungsprojekten. Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme daher strategische Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Marokko eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
a) Wasser und Umwelt
b) Globaler Wandel inkl. Klimawandel, Biodiversität, nachhaltige Landnutzung
c) Lebensmittel- und Agrarwissenschaft
d) Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
e) Biomedizinische Forschung (z. B. Infektionskrankheiten, Onkologie, Stoffwechselkrankheiten, Neurowissenschaften)
f) Künstliche Intelligenz
g) Geistes- und Sozialwissenschaften für gesellschaftliche Herausforderungen
Projektvorschläge sollen innovative Beiträge zur Lösung von regionalen und/oder überregionalen Herausforderungen, sowie eine Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung in den oben benannten Schwerpunktthemen leisten.
Die Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
- Internationale Vernetzung und Intensivierung der deutsch-marokkanischen Kooperation in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen oder bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Horizont 2020, u. Ä.)
3 Zuwendungsempfänger
Auf deutscher Seite:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR) und der Schweiz sowie in Marokko genutzt werden.
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Auf marokkanischer Seite:
Empfänger finanzieller Zuwendungen sind in erster Linie die öffentlichen Universitäten. Andere marokkanische Hochschuleinrichtungen und/oder Forschungseinrichtungen können aus PMARS profitieren, wenn sie dabei die Teilnahme ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler finanziell unterstützen. Diese Institutionen sollten ein Unterstützungsschreiben vorlegen, dass sie zur Finanzierung ausgewählter Projekte beitragen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Die deutsch-marokkanischen Projektkonsortien sollen möglichst Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere KMU einbeziehen. Die Projekte sollen jeweils eine deutsche und eine marokkanische Projektleitung haben.
Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).1
Der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit den Kooperationspartnern auf marokkanischer Seite wird empfohlen.
Zuwendungsvoraussetzung ist grundsätzlich die Sicherstellung der Finanzierung im In- und Ausland.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung nach dieser Richtlinie für den/die deutschen Partner erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen und in der Regel mit maximal 150 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können:
a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
b) Reisen und Aufenthalte deutscher und ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten:
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten, die bei den deutschen Partnerinstitutionen beschäftigt sind, gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie Ausgaben/Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens vom entsendenden Land übernommen. Das Tagegeld wird vom aufnehmenden Land übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie und Expertinnen und Experten gilt:
Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro pro Tag bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
Das Tagegeld in Marokko für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Deutschland wird in Höhe von 750 Dirhams für zwei (2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler pro Projekt für jährlich bis zu maximal 14 Tage von der marokkanischen Seite übernommen.
c) Workshops: Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.
d) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)
e) Aufträge: Ausgaben/Kosten für notwendige Aufträge an Dritte in Deutschland oder Marokko können in begründeten Fällen als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich, elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Zuordnung eines Forschungsprojekts zur Sektion 3 des PRIMA-Arbeitsplans obliegen dem Zuwendungsempfänger zusätzlich die Berichtspflichten und Auflagen für die Öffentlichkeitsarbeit der PRIMA-Förderinitiative. Internetseiten, Kommunikationsmaterial und wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den betreffenden Projekten sind gemäß den Vorgaben des PRIMA-Sekretariats zu kennzeichnen. Entsprechende Nachweise sind dem Zuwendungsgeber als Anhang zum jährlichen Zwischenbericht bzw. Schlussbericht vorzulegen. Darüber hinaus sind die betreffenden Zuwendungsempfänger aufgefordert, mit fachlichen und administrativen Angaben bzw. Ergebnissen aus ihren Projekten − jährlich sowie zum Abschluss des Projekts − zur Berichterstattung des BMBF gegenüber PRIMA beizutragen. Entsprechende Formulare zum Ausfüllen werden den Zuwendungsempfängern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Auf deutscher Seite:
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR-Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartner:
Dr. Naima Barouk
Telefon: +49 2 28/38 21-20 69
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: Naima.Barouk@dlr.de
Tiemo Pokraka
Telefon: +49 2 28/38 21- 20 97
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: Tiemo.Pokraka@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Marion Longerich
Telefon: +49 2 28/38 21-19 53
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: marion.longerich@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Auf marokkanischer Seite:
Die marokkanischen Partner müssen ihre Unterlagen parallel beim marokkanischen Forschungsministerium einreichen.
Das Programm wird auf marokkanischer gemeinsam vom Ministerium für Höhere Bildung, Wissenschaftliche Forschung und Weiterbildung für Führungskräfte (Direktion für wissenschaftliche Forschung und Innovation) und des Nationalen Zentrums für wissenschaftliche und technische Forschung (CNRST) überwacht.
Postanschrift:
Ministère de l’Education nationale, de la formation professionnelle, de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche Scientifique
Direction de la Recherche Scientifique et de l’Innovation
BP 4500, Rue Idriss Al Akbar, Hassan, Rabat, Maroc
Ansprechpartner:
Bei der Direktion für wissenschaftliche Forschung und Innovation:
Mme Hind EL Gadari
Verantwortliche für die Evaluation und Betreuung des Forschungsprogramms
Telefon: +2 12 5 37 21 76 47/44/49
Telefax: +2 12 5 37 21 76 70/50
E-Mail: elgadarivet.h@gmail.com
und
am Nationalen Zentrum für wissenschaftliche und technische Forschung (CNRST):
Mme Amal Yacoubi (Verantwortliche für die Kooperation)
CNRST. Angle Avenue Allal El Fassi et Avenue des F.A.R.
Rabat. Maroc
Telefon: + 212 5 37 56 98 20 & + 212 6 00 01 94 33
Telefax: + 212 5 37 56 98 21
E-Mail: a.lyaakobi@cnrst.ma
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist (auf deutscher Seite) zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 1. November 2020 zunächst Projektskizzen in englischer Sprache in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline https://ptoutline.eu/app/pmars_2020 vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf deutscher und marokkanischer Seite wird je eine Projektleiterin bzw. ein Projektleiter benannt. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizzen sind elektronisch über PT-Outline durch einen der beiden Partner hochzuladen. Die ausgedruckten und unterschriebenen Skizzen sind zusätzlich in Marokko durch den marokkanischen Kooperationspartner einzureichen. Nur in einem Land eingereichte Skizzen können nicht berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten (Abschnitte I bis VII).
Die Projektskizzen sollten folgende Inhalte aufweisen:
I. Informationen zu Projektkoordination und deutschen/marokkanischen Projektpartnern
II. Zusammenfassung der Vorhabenziele und Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse
III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens (Stand der Wissenschaft und Technik; gegebenenfalls Beteiligung Dritter [z. B. KMU]), angestrebte Innovation
IV. Internationale Kooperation (Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, Beiträge der internationalen Partner, gegebenenfalls Zugang zu internationalen Ressourcen, Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit und gegebenenfalls bisherige Zusammenarbeit, Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses)
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte und Aufgaben
VII. Geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Zur besseren Abstimmung mit den marokkanischen Partnern und im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts muss die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Zusätzlich ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung einzureichen.
Das Deckblatt der eingereichten Skizze (mit Projekttitel und Abstract auf Deutsch und Englisch) ist sowohl von der marokkanischen als auch von der deutschen Projektleitung zu unterschreiben. Gescannte Unterschriften der marokkanischen und deutschen Partner sind auf dieser Stufe ausreichend.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III. Fachliche Kriterien:
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Innovation und Anwendbarkeit der Forschungen
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit:
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und Marokko
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zusätzlich zu den in der Projektskizze dargelegten Inhalten hat die Vorhabenbeschreibung des Vollantrags (Umfang: maximal 15 Seiten, zuzüglich Anlagen) Folgendes zu enthalten:
I. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
II. Darstellung der Kontinuität der eigenen Forschung: Erläuterung, welche weiteren Schritte und Forschungsfragen mit dem Projekt bearbeitet werden sollen
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
IV. Nachhaltigkeit der Maßnahme, Verwertungsplan
- erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- Verstetigung der Kooperation der deutschen und marokkanischen Partner
- Maßnahmen zur Implementierung der Forschungsergebnisse
V. Potenzielle Folgeaktivitäten zur Verstärkung und Nachhaltigkeit der Kooperation
Über die Förderung entscheidet das BMBF nach einer abschließenden Antragsprüfung anhand der oben genannten Kriterien gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von fünfzehn Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Eingereichte Förderanträge werden nicht zurückgesendet. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 18. August 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
P. Webers
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Auf Grund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen