02.09.2020

Bekanntmachung

der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Batteriematerialien für zukünftige elektromobile, stationäre und weitere industrierelevante Anwendungen (Batterie 2020 Transfer)“ im Rahmen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ im Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“, Bundesanzeiger vom 02.09.2020

Vom 27. Juli 2020

Der Klimaschutz, die Energieversorgung und die Elektromobilität sind zentrale Themen in der nachhaltigen Weiterentwicklung Deutschlands als Wirtschafts- und Technologiestandort. Durch den steigenden Einsatz regenerativer Energien in Industrie, Verkehr und privaten Haushalten wird die Speicherung von Energie in Batterien zu einem wesentlichen Faktor. Die Anwendungsfelder reichen dabei vom Consumer Bereich mit Mikrobatterien für Smart Watches oder Headsets, der Medizintechnik, über industrielle Anwendungen wie Power Tools und Batterien für elektrifizierte Fahrzeuge bis hin zu großen stationären Batteriespeichern zur Pufferung der fluktuierenden Bereitstellung regenerativen Stroms.

Zur Sicherung der technologischen Souveränität und von Arbeitsplätzen in Deutschland ist es notwendig, die vollständige Kompetenz entlang der Wertschöpfungskette Batterie zu besitzen. Die größte Lücke besteht aktuell noch bei der Fertigung von Batteriezellen. Eine wichtige Mission der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ist es daher, in Deutschland eine Batteriezellproduktion aufzubauen und nachhaltig zu unterstützen. Dabei gilt es, auch das erforderliche Umdenken und Umsteuern bei der Nutzung der Rohstoffe zu berücksichtigen. Es müssen Maßnahmen zur Ressourcenschonung und zur Erhöhung der Effizienz bei ihrer Verwertung ergriffen werden. Zusätzlich spielen Recycling und Wiederverwendung von Sekundärrohstoffen aus ökonomischer und gesellschaftlicher Perspektive eine bedeutende Rolle.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt daher seit mehreren Jahren die Batterie­forschung als einen wichtigen Baustein für eine nachhaltige Innovationspolitik für den Standort Deutschland. Diese setzt das BMBF mit dem übergreifenden Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“ zur forschungsseitigen Unter­stützung des Aufbaus einer industriellen Batteriezellproduktion und als Beitrag zur europäischen Batterieallianz konsequent fort. Mit dem Dachkonzept wird der Bogen von der Erforschung neuer Batteriekonzepte bis hin zur Industrialisierung – etwa mit Hilfe der im Aufbau befindlichen „Forschungsfertigung Batteriezelle“ – geschlagen. Aufbauend auf der Bekanntmachung der Richtlinien zur Förderung von „Batteriematerialien für zukünftige elektromobile und stationäre Anwendungen (Batterie 2020)“ vom 30. Juli 2014 (BAnz AT 13.08.2014 B3) ist die Richtlinie „Batterie 2020 Transfer“ dabei ein wesentliches Instrument, das Unternehmen und Wissenschaft unterstützen soll, neue Technologien zu entwickeln und in Richtung Marktreife voranzutreiben. Sie steht so auch im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Nationalen Plattform Mobilität.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF beabsichtigt auf Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Thema „Batteriematerialien für zukünftige elektromobile, stationäre und weitere industrie­relevante Anwendungen (Batterie 2020 Transfer)“ zu fördern.

Ziel der Förderrichtlinie ist es, Entwicklungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette für wieder aufladbare, elektrochemische Energiespeicher (Sekundärbatterien) im Sinne der zirkulären Wirtschaft voranzutreiben. Übergeordnet werden Ressourceneffizienz und -schonung sowie Werterhaltung und eine verlängerte Nutzungsphase der Sekundärbatterien angestrebt.

Zweck der Förderung ist die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, in denen Aspekte mit Blick auf die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) umgesetzt und ein entscheidender Beitrag für eine nachhaltige Elektromobilität sowie weitere industrielle Batterieanwendungen geleistet wird. Ein Schwerpunkt der Förderrichtlinie liegt auf den Wertschöpfungsstufen des Produkt- und Prozessdesigns, der Synthese der Materialien sowie den Fertigungsprozessen für Batteriezellen. Weitere Schwerpunkte sind die Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und das Batteriematerialrecycling.

Neben Anwendungen in der Elektromobilität (Landfahrzeuge, Lufttransport, Schifffahrt), stationären Speichern, weiteren industrierelevanten Anwendungen (wie beispielsweise Hochleistungswerkzeuge) kann der Einsatz in mobilen Arbeitsgeräten (Landmaschinen, Gabelstapler, Flurförderzeuge etc.) sowie in Arbeitsgeräten für Haushalt und Garten oder der Medizintechnik adressiert werden.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der High-Tech-Strategie 2025 der Bundesregierung mit dem Ziel, Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland voranzubringen. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie die Verwertung der Projektergebnisse durch diese werden angestrebt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Fokus der Bekanntmachung stehen:

  • Forschung und Entwicklung im Rahmen risikoreicher, industriegeführter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte,
  • Verbundvorhaben, die der Umsetzung eines Machbarkeitsnachweises oder der Entwicklung eines Demonstrators dienen, um aus dem Labor einen entscheidenden Schritt weiter in Richtung Marktanwendung zu kommen,
  • industriegeführte Transferprojekte aus den Batterie-Kompetenzclusteraktivitäten,
  • Forschungsverbünde zwischen Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit enger Industrieeinbindung mit dem Ziel des Technologietransfers,
  • Verbundvorhaben im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit internationalen Partnern.

Forschungsgegenstand aller angestrebten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sind material- und prozessbasierte Fragestellungen, die Sekundärbatterien mit den Anwendungsschwerpunkten gemäß Nummer 1.1 betreffen. Folgende Sekundärbatterie-Typen werden berücksichtigt:

  • Lithium-Ionen-Systeme mit mindestens einer Interkalationselektrode,
  • alternative Batteriesysteme (Metall-Ionen-, Metall-Luft/Sauerstoff-, Metall-Schwefel- und andere zukunftsweisende Systeme).

In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden keine Vorhaben zu Redox-Flow-Batterien, Superkondensatoren sowie Brennstoffzellen gefördert.

Die Vorhaben können verschiedene Stufen der Wertschöpfungskette, von der Materialentwicklung bis zur Batteriezellproduktion, adressieren. Sie können auch Betrachtungen bis zur Modul- oder Systemebene beinhalten, sofern diese einen wesentlichen Erkenntniszuwachs im Kernbereich des Vorhabens liefern. Alle Material- und Prozessentwicklungen sollen im Systemzusammenhang erarbeitet werden.

Vor diesem Hintergrund werden vorrangig Konzepte ausgewählt, die auf einem innovativen Batteriedesign basieren. Innovatives Design kann auf den verschiedenen Ebenen einer Batterie realisiert werden, etwa auf Material-, Zellkomponenten- oder Zellebene. Um den Rohstoffeinsatz in Zukunft noch effizienter zu gestalten, sollen dabei auch Ansätze zur Rohstoffeinsparung und Substitution berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sollen auch bestehende Konzepte der genannten Ebenen hinsichtlich nachfolgender Recycling­verfahren oder dem Wiedereinsatz von Batterien überdacht werden. Die Batteriezellen aus Primär- als auch aus Sekundärrohstoffen sollen im Vergleich zum Stand der Technik zu deutlichen, quantifizierbaren Verbesserungen der Eigenschaften wie Energie- und Leistungsdichte, Schnellladefähigkeit, Lebensdauer, Sicherheit und Alterung führen. Zugleich soll eine kosteneffiziente Fertigung sichergestellt sein.

Ebenfalls werden innovative Konzepte betrachtet, die die Entwicklung von Prozessen und die notwendigen Produktionsmittel für Batterien adressieren. Hierbei werden Fertigungsprozesse und Produktionsmittel für die Wert­schöpfungskette Batterie betrachtet. Eine praktische Erprobung auf Pilotlinien, etwa an der im Aufbau befindlichen „Forschungsfertigung Batteriezelle“ in Münster, kann dabei Teil der Vorhaben sein.

2.1 Batteriematerialien, Batteriesysteme

Projektideen können unter Berücksichtigung der Ressourcen- und Energieeffizienz zu folgenden Forschungsschwerpunkten der Wertschöpfungskette eingereicht werden:

  • Material- und Zellkomponentendesign (z. B. Beschichtungen, Strukturierung, materialeffizienter Einsatz und Substitution der Rohstoffe, recyclinggerechte Konstruktion der Materialien und Zellkomponenten, Labeling für eine Recyclingstrategie),
  • Materialsynthese oder -entwicklung von Kathoden- und Anodenmaterialien, Elektrolyten und Additiven sowie Separatoren inklusive Betrachtung des Skalierungspotenzials,
  • Materialsimulation bzw. -modellierung als Ergänzung zu experimentellen Untersuchungen,
  • mikrostrukturelle und physikalisch-chemische Charakterisierung (z. B. Grenzflächenphänomene, Reaktions- und Transportmechanismen, Einlagerungsmechanismen, Dendritenbildung etc.) inklusive Methodenentwicklung,
  • Zelldesign, z. B. Design und Konstruktion demontage- und recyclingfreundlicher Batteriezellen und -module, Monitoringsysteme und Überwachungskonzepte (Hard- und Software) zur Beurteilung der Qualität, des Lade­zustands, des Funktions- und des Alterungszustandes der Zellen, Substitution der Funktion durch innovative Konzepte, die vom üblichen Zelldesign abweichen (z. B. Anodenfreie Zellkonzepte) sowie Lebenszyklusbetrachtungen zur Entscheidung Re-Use oder Recycling,
  • Zellsimulation und -modellierung zur Prädiktion des Zellverhaltens (beispielsweise zur Alterungsprognose, Vermeidung kritischer Zustände und von Degradationsphänomenen).

Diese Forschungsschwerpunkte sind bedarfsorientiert zu bearbeiten. Sofern eine Industrierelevanz nachgewiesen wird, können auch andere Aspekte Forschungsgegenstand sein. Unterteilt in zwei Themenschwerpunkte werden im Folgenden Beispiele für die dringendsten Fragestellungen genannt.

2.1.1 Lithium-Ionen-Systeme

Im Bereich der Lithium-Ionen-Technologie können Projektvorschläge eingereicht werden, sofern das adressierte Batteriesystem mindestens eine Interkalationselektrode aufweist. Hier können auch Festkörperbatterien berücksichtigt werden.

2.1.2 Alternative Batteriesysteme

Im Bereich der alternativen Batteriesysteme können Projektvorschläge eingereicht werden, sofern die Technologie dem Metall-Ionen- (keine Li-Ionen-Technologie), dem Metall-Luft/Sauerstoff- oder dem Metall-Schwefel-System zuzuordnen ist. Andere alternative Systeme können Bestandteil der Projektidee sein, sofern ein hoher Innovationsgrad nachgewiesen wird.

2.2 Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und Batteriematerialrecycling

Der Schwerpunkt Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und Batteriematerialrecycling adressiert im Sinne der Zirkulären Wirtschaft (Circular Economy) u. a. den Abbau von Versorgungsrisiken sowie die Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks und der Wirtschaftlichkeit von Lithium-Ionen-Akkumulatoren und alternativen Sekundärbatterietypen. Im Fokus stehen verbesserte und neue Recyclingverfahren zur funktionserhaltenden Wiedergewinnung und Rückführung sowohl qualitativ hoch­wertigen Re-Use-Kathoden- und Anodenmaterials, als auch des Elektrolyten. Für die Wiederverwertung der zurückgewonnenen Sekundärrohstoffe aus dem Recyclingstrom und aus Rückständen des Produktionsprozesses stehen die Verarbeitungsprozesse zur Sicherstellung vergleichbarer Eigenschaften von Primärrohstoffen sowie deren Aufbereitung und Erprobung als Zellkomponentenmaterial im Vordergrund der Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Folgende Fragestellungen können beispielsweise bearbeitet werden:

a) Prozesse und Verfahren zum Recycling:

  • sichere Trenn- und Zerlegeverfahren,
  • Methoden zur Gewährleistung der Sortenreinheit,
  • Berücksichtigung einer flexiblen Prozesstechnik in Bezug auf verschiedene Batterietypen und chemische Zusammensetzungen.

b) Wiedergewinnung von (kritischen) Rohstoffen:

  • Verfahren und Prozesse zur Reduzierung der Lithium- und Magnesiumverluste im Recyclingprozess,
  • metallurgische bzw. hydrometallurgische Aufschlüsse,
  • Rückgewinnung des Elektrolyten und der Metalle aus den Batteriezellen.

c) Wiederverwertung zurückgewonnener Sekundärrohstoffe:

  • Verarbeitungsprozesse recycelter Substanzen zur Gewährleistung definierter Material- und Partikeleigen­schaften sowie der Produktreinheit,
  • Aufbereitung und Konfektionierung der rückgewonnenen Elektrodenmaterialien für die Wiederverwendung in Zellen,
  • Erprobung der rückgewonnenen Kathoden- und Anodenmaterialien in kleinformatigen Testzellen und in großformatigen Zellprototypen mit umfassender elektrochemischer Charakterisierung (Performance, Zyklenstabilität, kalendarische Alterung etc.),
  • Beurteilung der Zellperformance von Batteriezellen aus Sekundärrohstoffen (Benchmarking).

2.3 Innovative Fertigungsprozesse und innovative Produktionsmittel für die Wertschöpfungskette Batterie

Um Hochenergie- und Hochleistungsbatterien nicht nur besser, sondern auch kostengünstiger zu fertigen, müssen Hersteller, Maschinenbauer und Wissenschaftler gemeinsam die Prozess- und Produktionstechnologie verbessern. Daher fokussiert der Schwerpunkt „Innovative Fertigungsprozesse und innovative Produktionsmittel für die Wertschöpfungskette Batterie“ auf die Neu- oder Weiterentwicklung der notwendigen Prozess- und Anlagentechnik. Ziel ist es, die Flexibilität von Produktionssystemen bezüglich der zu verarbeitenden Materialien, der standardisierten Zellformate und der zu produzierenden Kapazitäten zu steigern.

Der Schwerpunkt reicht dabei vom Bereich der Materialherstellung bis zur fertigen Batteriezelle, kann aber im begründeten Einzelfall auch darüber hinausgehen. Umfasst werden auch Aspekte wie Prozesssimulation und -entwicklung sowie Elektroden- und Zellproduktion, Zellassemblierung und -gehäuse, automatisierte Modulfertigung und Industrie 4.0.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind grundlegende bis hin zu anwendungsnahen Untersuchungen innerhalb der genannten Batteriesysteme und Forschungsschwerpunkte, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Förderung zielt auf industriegeführte Verbundvorhaben zwischen Industrie und/oder Wissenschaft ab. Die Konsortialführerschaft sollte ein Industrieunternehmen übernehmen. Abweichend davon sind Wissenschaftsverbünde zulässig

  • im Themenschwerpunkts 2.1.2 „Alternative Batteriesysteme“, sofern eine intensive Einbindung von Industrieunternehmen erfolgt, z. B. durch einen Industriebeirat,
  • im Themenschwerpunkt 2.2 „Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und Batteriematerialrecycling“ in einzelnen, explizit begründeten Ausnahmefällen,
  • sowie in internationalen Verbundvorhaben.

Für Verbundvorhaben, deren Ziel die Umsetzung eines Machbarkeitsnachweises oder die Entwicklung eines Demonstrators ist, ist eine erfolgreich beendete Vorlaufforschung bzw. ein nachweisbarer Testbetrieb Voraussetzung für eine Förderung. Förderfähig sind risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben. Die Vorhaben müssen auf industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ausgerichtet sein, eine ausreichende Innovationshöhe erreichen und aufgrund erheblicher Entwicklungsrisiken ohne öffentliche Förderung nicht durchführbar sein. Somit sollen Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnisse weiterentwickelt und möglichst nah an die Markteinführung gebracht werden. Die Arbeiten sollen auf konkrete Anwendungen ausgerichtet sein und in einer Demonstrations- bzw. Referenzanlage münden. Die Einbeziehung entsprechender zentraler Demonstrationsanlagen, wie der Beschichtungseinheit der „Forschungsfertigung Batteriezelle“, ist grundsätzlich möglich. Im Vorfeld der Antragstellung sind der Nachweis der prinzipiellen Machbarkeit und eine Potenzialabschätzung zu der erwarteten Verwertung zu erbringen. Die Entwicklung einer Anlagenkonzeption soll so weit vorangetrieben werden, dass eine möglichst rasche und breite Markteinführung möglich wird. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Zudem können im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit Verbundvorhaben mit internationalen Partnern gefördert werden. Die Finanzierung der internationalen Partner muss durch das Partnerland oder über Eigenfinanzierung erfolgen. Möglich sind Verbünde zwischen Hochschulen und außer­universitären Forschungseinrichtungen sowie Verbundvorhaben unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen auf deutscher Seite sowie auf Seite der internationalen Kooperationspartner. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Bevorzugt ausgewählt werden Konsortien, die entlang der Wertschöpfungskette agieren und eine signifikante KMU-Beteiligung aufweisen. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Mitwirkung der beteiligten KMU zum Zwecke des Aufbaus eines Schutzrechtsportfolios, des Auf- oder Ausbaus von Produktionskapazitäten oder zur Schaffung eines eigenständigen Marktzugangs erfolgt. Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden.

Die Förderung für Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bietet im Rahmen der Verbund­projekte die Gelegenheit, die forschungstechnischen Rahmenbedingungen zu optimieren. Deshalb können auch Mittel für die Anschaffung von Forschungsgeräten und -anlagen (Investitionen), die im Rahmen des Projekts und anschließend für den nachhaltigen Einsatz im Forschungsschwerpunkt der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung erforderlich sind, beantragt werden. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Neben der fachlichen Notwendigkeit für das vorgeschlagene Forschungs- und Entwicklungs-Projekt muss in einer Projektskizze auch die nachhaltige Nutzung durch die Hochschule nachgewiesen werden. Deshalb ist im Rahmen der Antragstellung von der Hochschulleitung eine Erklärung einzureichen, wie das Gerät/die Anlage auch über die Laufzeit des Forschungs- und Entwicklungs-Projekts hinaus in die Forschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt wird. Die Förderung von Investitionen für Unternehmen ist nur im Rahmen der Verbundvorhaben möglich, deren Ziel die Umsetzung des Machbarkeitsnachweises oder die Entwicklung eines Demonstrators ist.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen (z. B. Begleitmaßnahme zur Bekanntmachung Batterie 2020 Transfer) zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage im Rahmen der Vorhaben, die auf die Umsetzung eines Machbarkeitsnachweises oder die Erstellung eines Prototyps abzielen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel mit 25 % anteilfinanziert werden können.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, so dass bei Verbundvorhaben eine Verbundförderquote von maximal 60 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird. Falls im Einzelfall (nur zulässig im Schwerpunkt Nummer 2.1.2 „Alternative Batteriesysteme“ und in Ausnahmefällen im Schwerpunkt 2.2 „Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und Batteriematerialrecycling“) die Arbeiten nur mit einer geringen Industriebeteiligung durchgeführt werden können, ist die daraus resultierende höhere Verbundförderquote gesondert zu begründen.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

(weitere Informationen unter www.batterieforschung.de).

Ansprechpartner sind:

Dr.-Ing. Peter Weirich
Telefon: 0 24 61/61-27 09
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

und

Dr. Anne Marohn
Telefon: 0 24 61/61-8 54 90
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger jederzeit zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Bewertungsstichtage sind:

  • 31. Oktober 2020
  • 1. April 2021
  • 1. Februar 2022
  • 1. November 2022

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme Batterie 2020 Transfer bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

  • Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • Fördermaßnahme: Batterie 2020
  • Förderbereich: Batterie 2020 Transfer

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I. Titel des Vorhabens und Kennwort

II. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projekt­koordinator

III. Ziele:

  • Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens
  • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie sowie der thematischen Schwerpunktsetzung
  • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
  • angestrebte Innovationen (u. a. zu erreichende Entwicklungsstufe der Technologie)
  • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit

IV. Stand der Wissenschaft und Technik:

  • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Entwicklungsstufe der Technologie, auch internationaler Vergleich, bestehende Schutzrechte)
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/Materialien
  • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner

V. Arbeitsplan:

  • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer)
  • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
  • Meilensteine und Abbruchkriterium
  • Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten

VI. Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

  • Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht

VII. Notwendigkeit der Zuwendung und grobes finanzielles Mengengerüst

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die genannten Stichtage gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem letzten Stichtag eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme sowie der thematischen Schwerpunktsetzung
  • Beitrag zu einer deutlichen Verbesserung der Eigenschaften von Batteriezellen bzw. Weiterentwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnissen in Richtung Marktanwendung
  • Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technologischen Konzepts
  • wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial
  • Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette bzw. des -netzwerks
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen und der Nachhaltigkeit

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch externe Gutachter beraten zu lassen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan:
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit,
    • Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben),
    • positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Investitionsentscheidungen, Pilotanlagen, neue Marktsegmente u. a.),
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:
    • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
    • detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln),
    • mögliche Finanzierung durch die Europäische Union.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. Juli 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr.-Ing. Joachim Kloock


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

  • Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):
    • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
  • Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
    • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO (Artikel 28 Absatz 3 AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer des 17 FuEuI-Unionsrahmen.