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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Wissenschaftsjahr 2020/21 – Bioökonomie

Vom 06.07.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) richtet gemeinsam mit Partnern aus Wissenschafts-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Akteuren aus Politik, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Medien seit dem Jahr 2000 die Wissenschaftsjahre aus. Im in der Regel jährlichen Wechsel widmen sich die Wissenschaftsjahre gesellschaftsrelevanten Zukunftsthemen aus Wissenschaft und Forschung. Im Fokus stehen interdisziplinäre Forschungsthemen mit hoher Relevanz für die Gesellschaft, zu denen Natur- und Technikwissenschaften ebenso Beiträge leisten wie Geistes- und Sozialwissenschaften. Ziel eines Wissenschaftsjahres ist es, die Öffentlichkeit stärker für Wissenschaft zu interessieren. Entwicklungen in der Forschung werden dadurch für Bürgerinnen und Bürger transparenter und zugänglicher. Junge Menschen sollen für Forschungsthemen begeistert werden und für ihre Berufswahl Anregungen erhalten. Ziel der Wissenschaftsjahre ist es zudem, kontroverse Debatten anzuregen und voranzutreiben. Die Wissenschaftsjahre sollen als Treiber für eine Weiterentwicklung der Wissenschaftskommunikation wirken. Im Rahmen eines Wissenschaftsjahres kommt eine Vielzahl unterschiedlicher Formate zum Einsatz.

Mit dieser zweiten Förderrichtlinie zum Wissenschaftsjahr 2020/21 sollen erneut Vorhaben der Wissenschaftskommunikation gefördert werden, die sich den Themen und Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres Bioökonomie widmen. Gefördert werden sowohl wissensvermittelnde und informierende Formate, partizipatorische und dialogorientierte Projekte, die den Austausch zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit zum Thema Bioökonomie stärken, bundesweite aber auch regional mobilisierende Formate sowie trans- und interdisziplinäre Projekte, die unterschiedliche Partner miteinander vernetzen und Synergien schaffen.

Die Förderprojekte sollen sich an verschiedene Zielgruppen wie die interessierte Öffentlichkeit, Kinder- und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler sowie Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik richten. Förderfähig sind methodisch innovative Formate der Wissenschaftskommunikation, die auf Vermittlung, Dialog oder Partizipation abzielen. Angesichts der ungewissen Corona-Pandemie-Entwicklung sollen alle grundständig analog angelegten Förderprojekte durch entsprechende digitale Angebote begleitet werden und gegebenenfalls durch digitale Ansätze in Gänze ersetzt werden können. Neben diesen hybriden Formaten sollen im Rahmen der Förderrichtlinie auch explizit neue digitale Formate gefördert werden, welche die Vermittlung von Anliegen und Themen des Wissenschaftsjahres 2020/21 und neue Formen der Partizipation und Beteiligung von unterschiedlichen Zielgruppen voranbringen. Die Vorhaben sollten den Standards guter Wissenschaftsvermittlung entsprechen. Als Zeitraum für die Förderung der neuen Projekte ist März bis Dezember 2021 vorgesehen.

In der Vergangenheit wurde bereits eine Vielzahl von unterschiedlichen Formaten (weiter)entwickelt, von Vortragsveranstaltungen bis hin zu mehr Beteiligungsformaten, Dialogveranstaltungen, interaktiven Ausstellungen, Wettbewerben, Mitmachaktionen und Citizen-Science-Projekten. Auch zukünftig geht es darum, qualitativ überzeugende, innovative Formate der Wissenschaftskommunikation gezielt zu fördern. Die geförderten Vorhaben sollen einen wichtigen Beitrag bei der dialogorientierten Vermittlung der Relevanz und der Rolle von Wissenschaft und Forschung bei der gesellschaftlichen Zukunftsgestaltung leisten. Die Vorhaben sollen die Wissenschaftsmündigkeit von Bürgerinnen und Bürgern (scientific literacy) fördern und die aktive Einbindung der Gesellschaft in wissenschaftspolitische Entwicklungsprozesse ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie einen Beitrag zur qualitativen Weiterentwicklung von Methoden und Formaten der Wissenschaftskommunikation leisten.

Die Projekte werden kommunikativ unter dem Dach des Wissenschaftsjahres gebündelt. Um eine hohe Sichtbarkeit zu erreichen, treten alle im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte kommunikativ einheitlich nach außen auf. Sie orientieren sich in ihrer Außendarstellung am Corporate Design des Wissenschaftsjahres und kommunizieren die Dachmarke Wissenschaftsjahr in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

1.1.1 Wissenschaftsjahr 2020/21 – Bioökonomie

Menschen nutzen seit jeher natürliche Ressourcen wie Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen, um daraus beispielsweise Nahrungsmittel, Kleidung, Wärme oder Licht zu gewinnen. Heute sind wir angesichts der wachsenden Weltbevölkerung, der schwindenden Biodiversität, des voranschreitenden Klimawandels sowie sich verändernder Konsumbedürfnisse besonders gefordert, diese Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen. Hier setzt die Bioökonomie an mit dem Ziel, biologische Ressourcen und biologisches Wissen zur Deckung unseres Bedarfs an Rohstoffen, Produkten und Dienstleitungen zu erzeugen und zu verwenden. Innovationen sind die Grundlage dafür, dass die Bioökonomie eine ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsform ist.

Der Wandel hin zu solch einer ressourcenschonenden Wirtschafts- und Lebensweise ist mit komplexen Herausforderungen verknüpft, die ein kontinuierliches und sorgfältiges Abwägen zwischen Interessen verschiedener Akteure erfordern. Bei dieser Entwicklung kommt der Forschung und insbesondere der engen Zusammenarbeit unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen an Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Industrieunternehmen eine zentrale Bedeutung zu. Gemeinsam entwickeln und erproben sie neue Methoden, Herstellungsverfahren sowie Kaskaden- und Koppelnutzungsprozesse. Diese ermöglichen es, fossile und mineralische Rohstoffe zu ersetzen, Produkte umweltverträglicher herzustellen und biologische Ressourcen zu schonen.

Die Bioökonomie ist inzwischen in vielen Ländern in den Agenden von Wissenschaft und Politik verankert. Industrielle Anwendungen nehmen stetig zu. Dennoch spielt sie in der öffentlichen Wahrnehmung – trotz der gesellschaftlichen Relevanz – kaum eine Rolle, weil beispielsweise der Begriff in den Medien kaum verwendet wird und vielen Menschen unbekannt ist.

Im Wissenschaftsjahr 2020/21 sollen die verschiedenen Aspekte der Bioökonomie dargestellt werden. Es soll erklärt werden, welche Ziele sie verfolgt, welche Potenziale sie für die Zukunft bietet, welche Rolle Wissenschaft und Forschung dabei spielen und wie die Gesellschaft zum Wandel in Richtung einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsform beitragen kann. Ein besonderer Fokus kann auch darauf gelegt werden, die wirtschaftlichen Aspekte der Bioökonomie herauszuarbeiten. Das Wissenschaftsjahr orientiert sich u. a. an folgenden Handlungs- und Themenfeldern:

Erzeugen:

  • Das Themenfeld „Pflanzenforschung“ beleuchtet Ziele, Methoden, Erkenntnisse, Erfolge und ethische Aspekte der Forschung rund um das Thema Pflanzen.
  • Das Themenfeld „Agrarforschung“ nimmt die Herausforderungen (u. a. Bevölkerungswachstum, Ertragssicherheit, Klimafreundlichkeit, Umweltschutz und Erhalt der Biodiversität) der nachhaltigen Produktion von Pflanzen und Tieren in den Blick und diskutiert Lösungsmöglichkeiten.
  • Im Themenfeld „Bodenforschung“ geht es um die vielfältigen Funktionen von Böden. Dabei stehen Fragen und Herausforderungen zur Nutzung und zum Schutz von Böden im Vordergrund.

Verarbeiten:

  • Im Themenfeld „Bioraffinerien“ sind Verfahren zur möglichst effizienten Verwertung von biologischen Ressourcen von großer Bedeutung.
  • Im Themenfeld „Biotechnologie“ werden biotechnologische Methoden in den Blick genommen und Fragen zu ihren Anwendungsfeldern aufgegriffen.

Nutzen:

  • Das Themenfeld „Bioökonomische Materialien und Produkte“ beschäftigt sich mit umwelt- und ressourcenschonenden Materialien und Produkten der Bioökonomie und adressiert und beantwortet Fragen zu Anforderungen an ihre Gestaltung.

Das Querschnittsthemenfeld „Politische, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte“ fokussiert auf die Chancen und Risiken sowie Aus- und Wechselwirkungen der Nutzung biologischer Ressourcen und biologischen Wissens. Dabei sind entsprechende Fragestellungen und Lösungsansätze unter politischen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten zu erörtern.

Das Wissenschaftsjahr 2020/21 will darüber hinaus die verschiedenen Dimensionen und Fragestellungen der Bioökonomie möglichst breit, perspektivenreich und ergebnisoffen zeigen und diskutieren. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragssteller sind daher eingeladen, kreative Ideen zu entwickeln, wie gesellschaftlich relevante Fragestellungen der Bioökonomie mit ausgewählten Zielgruppen diskutiert bzw. Herausforderungen vermittelt werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die sich mit Themen und Aspekten aus den Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2020/21 befassen. Gefördert werden kann ein breites Spektrum von Vermittlungs-, Informations- und/oder Partizipationsformaten. Dazu zählen u. a. dialog- und beteiligungsfördernde Formate, edukative Wissensvermittlungsformate und interdisziplinäre gegebenenfalls im Verbund umzusetzende Vermittlungsformate sowie niedrigschwellige, popularisierende Formate, die auch wissenschaftsferne Zielgruppen adressieren. Angesicht der ungewissen Corona-Pandemie-Entwicklung sollen alle grundständig analog angelegten Förderprojekte durch entsprechende digitale Angebote begleitet werden und gegebenenfalls durch digitale Ansätze in Gänze ersetzt werden können. Neben diesen hybriden Formaten sollen im Rahmen der Förderrichtlinie auch explizit neue digitale Formate gefördert werden, welche die Vermittlung von Anliegen und Themen des Wissenschaftsjahres 2020/21 und neue Formen der Partizipation und Beteiligung von unterschiedlichen Zielgruppen voranbringen. Bei der Entwicklung von digitalen Formaten, bei denen ein langer Vorlauf zur technischen Entwicklung notwendig ist, ist darauf zu achten, dass bereits während des Entwicklungsprozesses die entsprechenden Zielgruppen in partizipativen Formaten (analog und/oder digital) mit eingebunden werden.

Es werden Vorhaben mit Fragestellungen aus allen wissenschaftlichen Disziplinen sowie mit inter- und transdisziplinären Schwerpunkten berücksichtigt. Die zu fördernden Vorhaben dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben und müssen ausdrücklich für das Wissenschaftsjahr 2020/21 entwickelt worden sein. Ziel der Vorhaben muss es sein, die Inhalte des Wissenschaftsjahres auf eine für die ausgewiesenen Zielgruppen verständliche Art und Weise darzustellen und das Interesse der Menschen für aktuelle Forschungsinhalte der Bioökonomie zu wecken.

Nicht gefördert werden können:

  • Veröffentlichungen in Fachliteratur
  • nichtöffentliche Tagungen, die sich an ein Fachpublikum richten
  • Vorhaben, die vorrangig der Außendarstellung institutioneller Antragsteller dienen
  • Werbe- und Marketingkampagnen
  • kostenpflichtige Schulungen, Workshops oder sonstige kommerzielle Formate
  • die Weiterführung bereits umgesetzter Projekte

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nichtstaatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung und Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden). Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung und Wissenschaftskommunikation. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in Form von Verbundprojekten ist möglich.

Wenn Teile des Projekts von Dritten erbracht werden müssen (wie beispielsweise die Programmierung von digitalen Anwendungen), können diese über die Vergabe von Aufträgen (z. B. an Freiberuflerinnen und Freiberufler) in das Projekt eingebunden werden.

Die Förderinteressierten sollten die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben und nachweisbare Kenntnisse über die Themen des Wissenschaftsjahres 2020/21;
  • Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens;
  • Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Einzel- oder Verbundvorhaben, die sich an den Zielen des Wissenschaftsjahres 2020/21 orientieren und als Zielgruppen die breite und interessierte Öffentlichkeit, Kinder- und Jugendliche, Studierende, Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und/oder Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik haben. Gefördert werden können ausschließlich Projekte, die sich inhaltlich an den Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2020/21 – Bioökonomie orientieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Ausgabenbasis bzw. auf Kostenbasis als Anteilfinanzierung bzw. als Fehlbedarfsfinanzierung (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis). In begründeten Ausnahmenfällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

Bemessungsgrundlage für die in Nummer 3 genannten möglichen Zuwendungsempfänger (Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nichtstaatliche Organisationen wie Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung, Kommunen) sind die im nichtwirtschaftlichen Bereich zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderanträge sind auf Grundlage der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. auf Kostenbasis (AZK) zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block .

Zuwendungsfähig sind:

  • Mittel für die Vergabe von Aufträgen, wenn Teile des Vorhabens von Dritten erbracht werden müssen (beispielsweise Gestaltung von Informationsmaterial, Programmierung von Websites, Druck von Informationsmaterial etc.);
  • Sachmittel, die für das Vorhaben unmittelbar notwendig sind;
  • Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz;
  • Personalausgaben bzw. -kosten, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten finanziert sind.

Personalausgaben bzw. -kosten sind nur dann zuwendungsfähig,

  • wenn das Personal zusätzlich für das Vorhaben eingestellt wird;
  • wenn für bestehendes Personal, das im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich eine Ersatzkraft eingestellt wird;
  • wenn die Stelle für bestehendes Personal für das beantragte Vorhaben aufgestockt wird (zuwendungsfähig ist nur der Aufstockungsanteil).

Höhe der Zuwendung

Die Vorhaben können mit einer Zuwendung von 20 000 Euro bis 150 000 Euro gefördert werden. Je nach Qualität und Umfang der Vorhaben können in Ausnahmefällen auch höhere Zuwendungen gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

6.2 Kommunikationskonzept, Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2020/21

Die folgenden weiteren Nebenbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids (sowohl bei Förderung auf Ausgabenbasis als auch bei Förderung auf Kostenbasis):

Das im Rahmen des Vorhabens zu erarbeitende Kommunikationskonzept und alle mit dem Projekt verbundenen öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen (analog und digital) sind in Hinblick auf Auflagenhöhe und Gestaltung mit dem Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation (siehe Nummer 7.1) abzustimmen. Grundlage für die Erstellung aller Publikationen ist das Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2020/21. Alle Publikationen sind unter Verwendung der Bildwortmarke des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ zu erstellen.

Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, die Kommunikationskampagne des Wissenschaftsjahres 2020/21 zu unterstützen, sich an Evaluationsmaßnahmen zu beteiligen und zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vorhaben und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

6.3 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten wie Teilnehmerzahl oder/und Reichweite dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Mit den über diese Förderrichtlinie zu fördernden Projekten sollen insgesamt mindestens drei der in Nummer 1.1 genannten Zielgruppen erreicht werden. Darüber hinaus wird eine möglichst breite Formatvielfalt angestrebt. Mindestens sechs unterschiedliche Formate sollen mit den zu fördernden Vorhaben abgebildet werden.

6.4 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung des Auswahl- und Bewilligungsverfahrens hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR-Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartnerinnen:

Lou Anna Hilger
Telefon: +49 30/6 70 55-7 87
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: lou.hilger@dlr.de

Susette Polke
Telefon: +49 30/6 70 55-7 82
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: susette.polke@dlr.de

Der DLR-Projektträger steht für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger, Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation bis 6. September 2020 zunächst Projektskizzen sowohl online über „easy-Online“ als auch in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Bitte reichen Sie Ihre Skizze über folgenden Link online ein: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=WIKO&b=WISSENSCHAFTSJAHR21 .

Damit Ihre Online-Bewerbung Bestandkraft erlangt, müssen Sie die Projektskizze ausdrucken und umgehend nach dem 6. September 2020 auf dem Postweg zusätzlich an folgende Adresse schicken:

DLR-Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzierungsplanung mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten.

Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aussehen:

  • Projekttitel
  • Ansprechpartner und weitere Partner im Prozess
  • Kurzzusammenfassung des Vorhabens auf maximal einer Seite
  • Ausführliche Vorhabenbeschreibung:
    • Thema und Idee: Die zu behandelnde Thematik sollte möglichst genau erläutert werden.
    • Kommunikationsziel/e: Es soll mindestens ein klares sowie qualitativ und quantitativ messbares Kommunikationsziel (Botschaft, Reichweite, Wirkung etc.) definiert werden.
    • Zielgruppendefinition: Die anzusprechende/n Zielgruppe/n soll/en dargelegt und begründet werden.
    • Partnerstruktur und Vernetzung mit anderen Akteuren
    • Kommunikationsstrategie/Vermittlungsansatz: Dargestellt werden soll, wie die Zielgruppen konkret angesprochen werden und welche Anreize für eine Beteiligung am geplanten Format gesetzt werden.
    • Grober Finanzierungsplan (Gesamtmittelbedarf, Förderbedarf, Eigenleistungen)
    • Projekt- und Zeitplan
    • Qualitätssicherung und Ergebniskontrolle
    • Nachnutzung, Übertragbarkeit
  • Darstellung des Eigeninteresses/Eigenanteils
  • Selbstdarstellung und Organisationsstruktur

Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorhabens von Bedeutung sind.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

1 Thematischer Zuschnitt/Einbettung in das Wissenschaftsjahr
1.1 Das Projekt nimmt Bezug auf mindestens einen der thematischen Schwerpunkte des Wissenschaftsjahres 2020/21 (Pflanzen-, Agrar-, Bodenforschung, Bioraffinerien, Biotechnologie, Materialien/Produkte, politische, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte).
1.2 Das Projekt beschäftigt sich mit gesellschaftlich relevanten Fragestellungen/Aspekten der Bioökonomie.
1.3 Das Projekt lässt sich durch den Themenzuschnitt gut in die übergeordneten Ziele des Wissenschaftsjahres einbetten (dialogorientierte Vermittlung der Relevanz und der Rolle von Wissenschaft und Forschung, Förderung der Wissenschaftsmündigkeit von Bürgerinnen und Bürgern, aktive Einbindung der Gesellschaft in wissenschaftspolitische Entwicklungsprozesse).

2 Vermittlungsgrundlage und Methodik
2.1 Der kommunikative Ansatz/die Methode der Vermittlung berücksichtigt zentrale Kriterien guter Wissenschaftskommunikation. Der Vermittlungsansatz ist neu/innovativ und verspricht zur Weiterentwicklung der Methodik der Wissenschaftskommunikation beizutragen.
2.2 Die Vermittlungsstrategie ist geeignet, mindestens eine der Zielgruppen des Wissenschaftsjahres 2020/21 zu erreichen (allgemeine Öffentlichkeit, Kinder und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler, Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik). Das bedeutet, dass das Projekt eine oder gegebenenfalls mehrere möglichst klar definierte Zielgruppe/n adressiert und plausibel und möglichst genau aufzeigt, wie diese erreicht und zur Teilnahme motiviert werden soll/en.

3 Projektskizze und Konzept
3.1 Die Projektidee ist schlüssig und verständlich formuliert. Die quantitativen und qualitativen Kommunikationsziele (Botschaft, Reichweite, Wirkung etc.) und der Weg bzw. die Wege zu ihrer Erreichung werden plausibel dargelegt.
3.2 Projektplanung: Die einzelnen Projektschritte bauen nachvollziehbar aufeinander auf und dienen der Erreichung der beabsichtigten Ziele. Der Zeitplan erscheint realistisch.
3.3 Die im Finanzplan ausgewiesenen Positionen sind zur Durchführung des Projekts notwendig und der Höhe nach angemessen.
3.4 Das Projekt hat noch nicht begonnen und/oder wurde explizit für das Wissenschaftsjahr 2020/21 entwickelt.

4 Antragsteller
4.1 Der Antragsteller ist qualifiziert, das Projekt durchzuführen und verfügt über nachgewiesene Expertise im Themenfeld Bioökonomie und/oder im Bereich Wissenschaftskommunikation.
4.2 Der Antragsteller verfügt über nachgewiesene Kenntnisse in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. stellt sicher, dass entsprechende Ressourcen und/oder Personal für die Laufzeit des Projekts zur Sicherstellung der Kommunikation nach außen zur Verfügung stehen.
5 Kommunikation des Projekts
5.1 Das Projekt wird von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen begleitet und verspricht öffentlichkeitswirksam zu sein.
5.2 Das Projekt wird voraussichtlich mediale Berichterstattung generieren.
5.3 Das Projekt erhöht die Sichtbarkeit des Wissenschaftsjahres.

6 Struktur des Projekts
6.1 Das Projekt ist bundesweit angelegt.
6.2 Das Projekt verfügt über eine gute Partnerstruktur und/oder vernetzt sich sinnvoll mit anderen Akteuren.
6.3 Das Projekt kann übertragen bzw. nachgenutzt werden.

7 Ergebniskontrolle
7.1 Das Projekt sieht geeignete Maßnahmen der Ergebniskontrolle vor, die das Erreichen der formulierten Kommunikationsziele (qualitativ und quantitativ) überprüfen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen durch den Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Erstellung von förmlichen Anträgen erfolgt über das Antragssystem „easy-Online“
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Zugangsdaten werden durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien erneut bewertet und geprüft:

  • Auflagen: Die Auflagen aus der ersten Stufe werden erfüllt und der zur Förderung empfohlene Finanzrahmen wird eingehalten.
  • Stringenz: Die entsprechend den Auflagen aktualisierte Vorhabenplanung ist schlüssig, das Konzept ist konsistent und fachlich validiert (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan).
  • Mitteleffizienz: Die beantragten Mittel sind zuwendungsfähig, notwendig und angemessen. Die Erläuterungen zum Finanzierungsplan sind nachvollziehbar.
  • Evaluation: Das Vorhaben sieht eine sinnvolle Ergebniskontrolle und Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.2.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Beginn und Ende der Förderung

Die Vorhaben müssen innerhalb der Laufzeit des Wissenschaftsjahres 2020/21 umgesetzt werden, d. h. sie können frühestens am 1. März 2021 beginnen und sollten spätestens am 31. Dezember 2021 enden.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Berlin, den 6. Juli 2020

Bundesministeriumfür Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Duong

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten.

  • Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.