06.07.2020

Änderung der Bekanntmachung

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Beschleunigung der Transformation zu Open Access, Bundesanzeiger vom 06.07.2020

Vom 24. Juni 2020

Die Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Beschleunigung der Transformation zu Open Access vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 17.06.2020 B3) wird wie folgt ergänzt und geändert:

  1. Nummer 1.2 wird wie folgt ergänzt:
    Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
  2. Nummer 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-VO und der AGVO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die De-minimis-VO oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO oder AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft ­gesetzt werden.
  3. Die Anlage wird wie folgt ergänzt:
    Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
    1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
    Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. – Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
    Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
    Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-) Jahre aufbewahrt.
    2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
    De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. Juni 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Klingbeil