Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Beschleunigung der Transformation zu Open Access, Bundesanzeiger vom 17.06.2020
Vom 18.05.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zielt mit seinen Maßnahmen im Bereich Open Access auf die nachhaltige Etablierung von Open Access als Standard des wissenschaftlichen Publizierens in der deutschen Wissenschaft. In seiner Digitalstrategie hat sich das BMBF zum Ziel gesetzt, dass bis zum Jahr 2025 70 % aller neu erscheinenden wissenschaftlichen Publikationen in Deutschland ausschließlich oder zusätzlich Open Access veröffentlicht werden. Das BMBF hat im Jahr 2016 seine Open Access-Strategie vorgelegt und seitdem wichtige Maßnahmen umgesetzt. Zudem ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode der Auftrag, eine nationale Open Access-Strategie zu entwickeln.
Im Kontext der Weiterentwicklung der Open Access-Strategie des BMBF hin zu einer nationalen Open Access-Strategie soll diese Richtlinie die Etablierung von Open Access als Standard des wissenschaftlichen Publizierens weiter voranbringen. Dabei werden unter dieser Richtlinie Maßnahmen in drei Themenfeldern gefördert, die nachfolgend erläutert werden:
- Vorhaben, die die Transformation des Publikationssystems durch die Umstellung von Schriftenreihen oder mehrerer, inhaltlich verbundener Monographien auf Open Access unterstützen. Da im Zuge der Umstellungen der Publikationen hin zu Open Access insbesondere kleinere und mittlere Verlage auf Herausforderungen stoßen, richtet sich diese Richtlinie im Besonderen auch an diese Zielgruppe.
- Vorhaben, die die Umstellung der Publikationsprozesse von kleinen und mittleren Verlagen und Hochschulverlagen im Rahmen der Transformation hin zu Open Access durch die Entwicklung und Erprobung digitaler Werkzeuge erleichtern und standardisieren sollen. In diesem Zusammenhang sollen Vorhaben unterstützt werden, die als Best-Practice-Beispiele herangezogen werden können.
- Vorhaben, die mit innovativen Ideen das Open Access-Ökosystem verbessern und dadurch die Transformation hin zu Open Access in der deutschen Wissenschaft befördern.
Alle zu fördernden Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Bestand an qualitätsgesicherten Open Access-Publikationen nachhaltig zu erhöhen.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28, 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Um die Akzeptanz, Wirkung und Verbreitung von Open Access zu stärken, müssen mehr qualitätsgesicherte Publikationen unter dem Open Access-Modell erscheinen. Gegenstand der Förderung sind Projekte aus drei Themenfeldern, die dieses Ziel auf unterschiedliche Art befördern.
Da die nachhaltige Open Access-Transformation des deutschen Wissenschaftssystems durch die Zusammenarbeit verschiedener Akteure profitieren kann, sieht der Zuwendungsgeber besonderes Erfolgspotenzial in Verbundprojekten, die einerseits die Kooperation innerhalb der Wissenschaft stärken, aber auch die Zusammenarbeit mit Verlagen ermöglichen.
Themenfeld 1: Open Access-Transformation von wissenschaftlichen Publikationen
Ziel der Förderung in diesem Themenfeld ist es, den Anteil qualitativ hochwertiger Open Access-Publikationen, die von Hochschulen, kleinen oder mittleren Verlagen oder Fachgesellschaften veröffentlich werden, nachhaltig zu steigern. Hierfür sollen Publikationen, die bisher noch nicht oder nicht vollständig im Open Access publiziert werden, auf dieses Modell umgestellt werden (Transformation). Dabei kann die Transformation von Buchreihen bzw. mehrere einzelne Buchpublikationen, die eine thematisch-inhaltliche Verbindung aufweisen und die mindestens seit drei Jahren durchgängig veröffentlicht worden sind, unterstützt werden. Eine Transformation von eBooks wird ausdrücklich begrüßt. Die Überführung von Zeitschriften ist nicht förderfähig.
Die Vorhaben müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllen, die nachfolgend dargestellt sind:
- Sowohl bei Schriftreihen als auch bei Buchpublikationen ist eine bedeutende Stellung des Publikationsformats innerhalb ihrer jeweiligen Fachdisziplin durch die Antragstellenden nachzuweisen. Kriterien zur Beurteilung der bedeutenden Stellung können unter anderem die (potenzielle) Sichtbarkeit des Formats, der relative Anteil an allen Publikationen einer Fachdisziplin sowie deren Rezeption und Zitierung sein.
- Durch die Förderung muss eine vollständige Umstellung hin zu Open Access erfolgen. Hybride Veröffentlichungsmodelle (nach der Umstellung) werden explizit nicht gefördert. Die Publikation darf bisher nicht vollständig im Open Access erscheinen. Transformationsvorhaben von Publikationsreihen, die vor Beginn des Förderzeitraums nur teilweise im Open Access verfügbar sind, können gefördert werden. Die Publikation muss nach der Durchführung des Vorhabens Open Access veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass eine Publikation für die Allgemeinheit über das Internet unentgeltlich zugänglich ist und unter den Bedingungen einer freien Lizenz genutzt werden darf. Bei der Wahl der freien Lizenzen sind vorzugsweise Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenz) zu verwenden. Die Wahl der konkreten Lizenz obliegt dabei dem Zuwendungsempfänger. Eine parallele Lizenzierung für Druckausgaben ist zulässig.
- Die wissenschaftliche Qualitätssicherung muss dabei nach der Transformation durch geeignete Verfahren sichergestellt sein, die bei Antragstellung anzugeben sind. Ausdrücklich kann es sich hierbei auch um innovative Review-Verfahren handeln, die im Zuge der Transformation erprobt werden sollen.
- Für eine Förderung im Themenfeld 1 muss bei Antragstellung ein Transformationsplan vorgelegt werden. In diesem sind das gegenwärtige Finanzierungsmodell der Publikation und die zukünftige Ausgestaltung der Finanzierung unter einem Open Access-Modell anzugeben. Ferner muss belastbar dargelegt werden, wie die erfolgte Transformation nach dem Abschluss der Förderung nachhaltig erhalten bleiben soll. Projekte, bei denen für die Autorinnen und Autoren selbst keine Publikationskosten anfallen, finden besondere Berücksichtigung. Der Transformationsplan muss detailliert den Förderbedarf beschreiben und aufzeigen, wie der Finanzbedarf nach Ende der Förderung gedeckt werden soll. Die Preisgestaltung muss transparent, nachvollziehbar und angemessen sein.
Da die nachhaltige Open Access-Transformation des deutschen Wissenschaftssystems nur durch die Zusammenarbeit verschiedener Akteure realisiert werden kann, sieht der Zuwendungsgeber besonderes Erfolgspotenzial in Verbundprojekten, die einerseits die Kooperation innerhalb der Wissenschaft stärken, aber auch die Zusammenarbeit mit Verlagen ermöglichen. Insbesondere im Fokus steht dabei die Erprobung neuer kooperativer Finanzierungsmodelle von Open Access-Publikationen. Die Förderung von Einzelprojekten bleibt gleichzeitig unter Wahrung der oben genannten Voraussetzungen möglich.
Themenfeld 2: Erfolgsmodelle zur Umstellung der Publikationsprozesse in kleinen und mittleren Verlagen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulverlagen hin zu Open Access
In diesem Themenfeld werden Vorhaben gefördert, die sich aus einer technischen Perspektive mit den für Open Access spezifischen Aspekten der Digitalisierung von Publikationsprozessen in Verlagen befassen und diese Prozesse vereinfachen, optimieren und standardisieren sollen.
Förderfähig sind Vorhaben, die es sich zum Ziel gesetzt haben, leicht skalierbare Lösungen zu entwickeln, die zukünftig als Best-Practices dienen können und vor allem innerhalb der Landschaft der kleinen und mittleren Verlage sowie im Bereich der Hochschulverlage leicht anschlussfähig sind. Denkbare Vorhabenschwerpunkte können dabei sowohl auf der Erarbeitung von spezifischen Hilfsmitteln (wie beispielsweise der Entwicklung von digitalen Tools für den Publikations-Work-Flow oder von frei nutzbaren digitalen Satztemplates), als auch auf der Entwicklung von integrierten Ansätzen zur Verbesserung des Metadatenmanagements und der Langzeitarchivierung bis hin zur Konzeption und Umsetzung bzw. Weiterentwicklung einer offenen Publikationsplattform für Open Access-Veröffentlichungen liegen. Zur Sicherstellung der Anschlussfähigkeit der entwickelten Lösungen sind die Ergebnisse der Vorhaben unter einer offenen Lizenz bereitzustellen.
Aufgrund der dadurch bedingten erhöhten Akzeptanz und der Steigerung der Lerneffekte innerhalb des Open Access-Ökosystems werden in Themenfeld 2 vor allem Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Verlagen sowie Akteuren aus der Wissenschaft als besonders förderungswürdig eingestuft. Die Förderung von Einzelprojekten bleibt gleichzeitig unter Wahrung der oben genannten Voraussetzungen möglich.
Themenfeld 3: Weiterentwicklung des Open Access-Ökosystems
Unter Themenfeld 3 werden Vorhaben gefördert, die geeignet sind, Akteure und Prozesse im Open Access-Ökosystem zu unterstützen und die Transformation hin zu mehr verfügbaren Open Access-Publikationen auf innovative Weise zu befördern, jedoch nicht unter die Themenfelder 1 und 2 subsumiert werden können. Neben Hochschulen und wissenschaftlichen Bibliotheken werden auch die Fachgesellschaften sowie die unterschiedlichen Arten von Verlagen als Teile des Open Access-Ökosystems verstanden. Das übergeordnete Ziel der erhöhten Verfügbarkeit von qualitätsgesicherten Open Access-Publikationen bleibt bestehen. Dabei können aber auch Faktoren berücksichtigt werden, die derzeit die weitere Verbreitung von Open Access indirekt hemmen.
Förderfähig sind unter anderem Maßnahmen, die zur Veränderung traditioneller Wissenschaftskulturen beitragen und damit direkten und indirekten Hemmnissen der weiteren Verbreitung von Open Access entgegenwirken. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Erprobung neuer kooperativer Formen der Forschungsarbeit, die durch Open Access erst ermöglicht werden. Ferner können Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zugänglichkeit im Sinne der Auffindbarkeit von Open Access-Publikationen für potenzielle Nutzerinnen und Nutzer beitragen, berücksichtigt werden.
Förderfähig sind außerdem wissenschaftlich fundierte Erhebungen und Studien zur detaillierten Verbreitung von Open Access und deren Bedeutung in der wissenschaftlichen Praxis (z. B. Wirkung von Open Access Policies, Umsetzung in Berufungsverfahren etc.) sowie zum Einfluss von Open Access auf Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Erhebungen sollen, ebenso wie alle anderen Maßnahmen in diesem Themenfeld, im Ergebnis einen nachhaltigen Mehrwert für das Open Access-Ökosystem haben, der bei der Antragstellung plausibel durch die Antragstellenden darzustellen ist.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie nicht gewerbliche Institutionen (z. B. Stiftungen und gemeinnützige Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
Die Antragsteller erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten entsprechende Vorarbeiten und Kenntnisse im Bereich Open Access vorweisen können.
Antragstellende sollen sich im Umfeld der nationalen Förderrichtlinie mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( Gesundheit ) vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.
Die Partnerinnen/Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartnerinnen/Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Pro Einzelprojekt bzw. Verbundprojekt stehen im Regelfall Mittel in Höhe von bis zu 300 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Die Laufzeit der Vorhaben soll nicht mehr als 24 Monate betragen. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit beziehungsweise geringerem Förderbedarf sind möglich. Der Projektstart ist zum 1. Februar 2021 geplant.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen und eine entsprechende Erläuterung der Einstufung als Forschungsvorhaben ist dem Antrag beizufügen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2 zu finden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger ihre aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichten, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, sollten die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
− Projektträger Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung −
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartnerin: Frau Diana Kapke
Telefon: +49 30/31 00 78-54 40
Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
(
https://foerderportal.bund.de/easyonline
).
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger sind bis 7. August 2020 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:
- Akronym und Titel des Vorhabens
- zugeordnetes Themenfeld
- Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- geplante Laufzeit
- nähere Beschreibung des Vorhabens – maximal zehn DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 15 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang)
- Anhang.
Die Vorhaben sind grundsätzlich einem der drei Themenfelder (siehe Nummer 2: Gegenstand der Förderung) zuzuordnen. Die Zuordnung zu mehreren Themenfeldern ist bei entsprechender Begründung möglich.
Die nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Angaben beinhalten:
- Vorhabenbeschreibung und Begründung für die Zuordnung zum entsprechenden Themenfeld inklusive der in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie für das Themenfeld geforderten Angaben.
- Einen detaillierten Plan zur Finanzierung und zu den finanziellen Auswirkungen der Transformationsvorhaben inklusive Finanzierungsmodell für den Zeitraum nach der Förderung.
- Detaillierte Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den jeweiligen Antragsteller/Antragstellenden), gegebenenfalls inklusive Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten.
- Ausführlicher Verwertungsplan.
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.
- Bei Forschungsprojekten der aktuelle Stand der Forschung und 3 bis 5 Forschungsfragen, die im Vorhaben bearbeitet werden sollen.
Unter dem folgenden Link stehen weitere Hinweise und Vorlagen zur Verfügung:
https://www.bildung-forschung.digital/files/Leitfaden_OA.pdf
In den Anhang zu nehmen sind:
- Vorerfahrungen und Kenntnisse der antragstellenden Institution und des vorgesehenen Personals (falls vorhanden) im Bereich Open Access.
- Bei Verbundvorhaben: Unterschriebener Nachweis der jeweils unterschriftsberechtigten Person aller Verbundpartner zur Bestätigung der Kooperationsbereitschaft.
- Bei Bedarf: „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner muss einen eigenen Förderantrag einreichen. Die Vorhabenbeschreibung kann übergreifend formuliert werden, sie muss in diesem Fall die Aufgaben der Verbundpartner im Verbundprojekt differenziert darstellen.
Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung des Projektantrags direkt mit dem Projektträger VDI/VDE Innovation und Technik GmbH Kontakt aufzunehmen.
Sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie den oben genannten Abschnitten entsprechend nach folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit dem in Nummer 1 genannten Zuwendungszweck und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung der Bekanntmachung,
- Originalität, Kreativität und Qualität des Ansatzes,
- Reichweite der Ergebnisse und deren nachhaltige Nutzbarkeit im Anschluss an die Förderung,
- Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en), Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
- Qualität und Renommee der zu transformierenden Publikationen (ausgewiesen insbesondere durch die wissenschaftliche Expertise der Herausgeberinnen und Herausgeber, Autorinnen und Autoren, Reviewerinnen und Reviewer und sonstiger fachlich Beteiligter, Anzahl der beteiligten Akteure),
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
Die Anträge stehen im Wettbewerb zueinander. Entsprechend der genannten Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Das Ergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 18. Mai 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bettina Klingbeil
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO),
- 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO),
- 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO),
- 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO) und
- 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für die Erhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie die Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebsmittel (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Als beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO gelten:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 28 Absatz 3) nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt (Artikel 28 Absatz 4).
Artikel 29 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Als beihilfefähige Kosten für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten,
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen darf bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen (Artikel 29 Absatz 4).
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.