1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sieht einen unmittelbaren Forschungsbedarf im Kontext des Übereinkommens von Paris, der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung. Im Übereinkommen von Paris von 2015 wird das Ziel formuliert, den Anstieg der globalen Mitteltemperatur auf „deutlich unter 2 °C“ über vorindustriellem Niveau zu beschränken und „Anstrengungen zu unternehmen“ den Anstieg sogar auf 1,5 °C zu begrenzen. Zur Erreichung dieser Temperatur-Ziele sollen Maßnahmen unternommen werden, damit die weltweiten Treibhausgasemissionen „so bald wie möglich“ ihren Höchstwert erreichen und danach schnell sinken, sodass „in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts“ ein Gleichgewicht zwischen Emissionen – also Quellen – und Senken von Treibhausgasen erreicht wird.
Als Teil des „European Green Deal“ hat die EU-Kommission am 11. Dezember 2019 das Ziel verkündet, die EU bis zum Jahr 2050 „klimaneutral“ zu machen, d.h. ein Gleichgewicht von Treibhausgas-Quellen und -Senken zu erzielen. Auch das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung vom 12. Dezember 2019 nennt als Grundlage des Gesetzes das langfristige Ziel der „Treibhausgasneutralität bis 2050“ (§ 1).
Zum Erreichen der Treibhausgasneutralität wird es notwendig sein, der globalen Atmosphäre Treibhausgase zu entziehen, um verbleibende Emissionen auszugleichen, die nur mit sehr hohem Aufwand auf null reduziert werden können. Zusätzlich sind die bisher von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention eingereichten nationalen Beiträge (Nationally Determined Contributions – NDC) zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen voraussichtlich nicht ausreichend, um die Pariser Klimaziele einzuhalten. Dies macht weiterreichende Maßnahmen, darunter als eine Option auch die Entnahme von atmosphärischem Kohlenstoff (Carbon Dioxide Removal, CDR), notwendig. Die Forschung dazu muss geeignet sein, die Bewertungskompetenz in Bezug auf Potenzial und Umsetzbarkeit, Risiken sowie Wechselwirkungen mit anderen Nachhaltigkeitszielen und komplexen und weitreichenden Wirkungszusammenhängen im Erd- und Klimasystem zu erhöhen.
Das BMBF wird dementsprechend zwei komplementär angelegte Förderrichtlinien veröffentlichen: Neben der vorliegenden Förderrichtlinie „Marine Kohlenstoffspeicher als Weg zur Dekarbonisierung“ wird zeitnah eine Förderrichtlinie zu „Methoden zur Entnahme von atmosphärischem Kohlendioxid“ (im Folgenden kurz: CDR-Förderrichtlinie) mit dem Schwerpunkt auf allen nicht-marinen CDR-Methoden veröffentlicht, in der auch übergreifende Aspekte von CDR sowie eine vergleichende Analyse und Bewertung der verschiedenen CDR-Methoden behandelt werden sollen. Beide Förderrichtlinien ergänzen sich und beinhalten ein Vernetzungs- und Transfervorhaben bzw. ein Begleit- und Synthesevorhaben, die entsprechend kooperieren sollen.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Um die internationale Spitzenposition der deutschen Küsten-, Meeres- und Polarforschung weiter auszubauen und den Wissenschaftsstandort Deutschland zu stärken, haben die Bundesregierung und die Regierungen der fünf norddeutschen Bundesländer Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein den Aufbau und die gemeinsame Förderung der Aktivitäten der „Deutschen Allianz Meeresforschung (DAM)“ beschlossen. Die DAM wird in vier Kernbereichen tätig, die zum einen die Umsetzung von langfristigen Forschungsmissionen in Themenfeldern von hoher gesellschaftlicher Relevanz und zum anderen die Koordinierung seegehender Forschungsinfrastrukturen, die Steuerung von Aktivitäten in den Bereichen Datenmanagement und Digitalisierung sowie den wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen umfassen und damit folgende Zielstellungen verfolgt:
- Bereitstellung von lösungsorientiertem Handlungswissen für Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, um politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Küsten und Meere im regionalen, nationalen und internationalen Kontext wissenschaftlich fundiert zu unterstützen.
- Erhöhung der strategischen Handlungsfähigkeit der meereswissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland durch gemeinsame forschungsprogrammatische Zielsetzungen, gemeinsame Aktivitäten und verbesserte Rahmenbedingungen, um Zukunftsfragen der Meeresforschung in integrativen Forschungsansätzen auf höchstem wissenschaftlichem Niveau bearbeiten zu können.
- Stärkung der internationalen Wirksamkeit und Sichtbarkeit der deutschen Meeresforschung durch die Entwicklung von Schnittstellen und Kooperationen zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen in Themenfeldern von nationaler und globaler Bedeutung.
- Effektiver Transfer von wissenschaftsbasiertem Handlungswissen im Dialog mit Anwendern zur Bewältigung der mit dem Klima- und Nutzungswandel einhergehenden ökologischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen; Stärkung des Capacity Development und der Nachwuchsförderung.
Mit dieser Bekanntmachung beabsichtigt das BMBF, auf Grundlage des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ gemeinsam mit den fünf norddeutschen Bundesländern Projekte im Kernbereich „Forschungsmissionen“ der Deutschen Allianz Meeresforschung (DAM) zur Thematik „Marine Kohlenstoffspeicher als Weg zur Dekarbonisierung” zu fördern.
Die Ozeane enthalten mehr als 50-mal so viel Kohlenstoff wie die Atmosphäre. Bislang haben sie wesentlich zur Minderung anthropogen verursachter CO2-Effekte beigetragen, indem sie etwa ein Viertel der anthropogenen CO2-Emissionen aufgenommen und gespeichert haben. Es wird jedoch erwartet, dass der Anteil der ozeanischen CO2-Speicherung abnimmt, da durch Erwärmung, Versauerung, Abnahme des Sauerstoffgehalts und andere vom Menschen verursachte Störungen die physikalischen, chemischen und biologischen Fähigkeiten des Ozeans zur Aufnahme von CO2 beeinträchtigt werden. Das Wissen darüber, wie der Ozean als ein Pfad zur Dekarbonisierung wirken und genutzt werden kann, ist bislang begrenzt. Angesichts der Dringlichkeit gesellschaftlicher Entscheidungen zur Begrenzung des Klimawandels ist diese Frage jedoch von großer gesellschaftlicher Relevanz.
Mit der Forschungsmission „Marine Kohlenstoffspeicher als Weg zur Dekarbonisierung“ soll vor diesem Hintergrund die Bedeutung und das Potenzial des Ozeans für die Aufnahme und Speicherung von CO2 aus der Atmosphäre untersucht werden. Dabei stehen Fragen zu Auswirkungen auf die Meeresumwelt, das Erdsystem und damit auf die Gesellschaft im Vordergrund. Bei der Analyse und Bewertung von Maßnahmen zur Erhöhung der CO2-Aufnahme und -Speicherung durch das Meer sollen sowohl Risiken als auch Nutzen berücksichtigt und ihre potenziellen sowie wirtschaftlichen, politischen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Auswirkungen bewertet werden. Um dies zu erreichen, ist eine transdisziplinäre und interdisziplinäre Herangehensweise sowie ein enger Dialog mit Stakeholdern erforderlich. Die Bereitstellung konkreter Handlungsempfehlungen sowie die konsequente Umsetzung von Maßnahmen des Wissenstransfers und der Datenbereitstellung soll die spätere Nutzung der Ergebnisse in Politik und Gesellschaft sicherstellen.1
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“, und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Entsprechend der in Nummer 1.1 genannten Förderziele sollen die Projekte einen Beitrag zur Umsetzung des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“ leisten und die Zielsetzungen der DAM erfüllen. Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, die sich mit Maßnahmen und Methoden zu einer (verstärkten) Aufnahme von CO2 durch die Ozeane befassen und mit ihren Ergebnissen konkretes Handlungswissen für politische und gesellschaftliche Entscheidungen und Entwicklungen liefern. Die Produkte der Mission sollen in eine Roadmap für die nachhaltige Nutzung mariner Kohlenstoffspeicher auf regionaler und globaler Ebene einfließen, die konkrete Handlungsoptionen und Szenarien aufzeigt.
Für die Umsetzung der Forschungsmission „Marine Kohlenstoffspeicher als Pfad zur Dekarbonisierung“ werden vier Forschungsthemen zur Bearbeitung in inter- und transdisziplinären Verbünden aufgerufen. Während die Forschungsthemen I bis III Maßnahmen und Methoden adressieren, die basierend auf bisherigen Studien, Machbarkeitsanalysen und praktischen Umsetzungen als vielversprechend hinsichtlich des Aufnahme- und Speicherungspotenzials eingestuft wurden, zielt Thema IV auf neue Methoden und Maßnahmen, für die es bisher keine hinreichenden Informationen zur Bewertung des Dekarbonisierungspotenzials gibt.
Forschungsthema I: Geologische Methoden zur CO2-Speicherung
Im Klimaschutzprogramm der Bundesregierung 2030 wird die Abscheidung und Speicherung von CO2 aus industriellen Quellen als Maßnahme zur Erreichung der Klimaziele berücksichtigt. Daher werden sich die Projekte mit dem Potenzial der unterirdischen Speicherung von CO2 in Sandsteinformationen unter der Nordsee befassen. Ziel ist es, die Speicherkapazitäten in der deutschen Nordsee zu quantifizieren, die damit verbundenen Risiken und Chancen zu analysieren und das Potenzial zur Reduzierung der nationalen industriellen CO2-Emissionen durch diese Maßnahmen aufzuzeigen. Andererseits soll das Potenzial zur Einlagerung von CO2 durch Karbonatisierung von Basaltformationen der Ozeankruste bewertet werden.
Forschungsthema II: Erhöhung der Alkalität zur Steigerung der CO2-Aufnahme und Speicherung
Die Projekte sollen das Potenzial, die Durchführbarkeit sowie Chancen und Risiken verschiedener Maßnahmen zur Erhöhung der Alkalität der Meere und Ozeane bewerten, die eine verstärkte Aufnahme von CO2 aus der Atmosphäre in den Ozean ermöglichen. Ziel ist es, der Gesellschaft und den politischen Entscheidungsträgern ausreichende Informationen für eine Bewertung der Chancen und Risiken dieser Maßnahmen zu liefern.
Forschungsthema III: „Blue Carbon“ – Ansätze zur Steigerung der CO2-Aufnahme und -Speicherung
Die Projekte sollen die sogenannten „Blue Carbon“-Ansätze bewerten, die verschiedene Formen der biotisch induzierten Steigerung der Kohlenstoffaufnahme aus der Atmosphäre in küstennahen Meeresgebieten umfassen (u. a. Seegraswiesen, Salzwiesen, Makroalgen und Mangrovenwälder). Es sollen insbesondere das Potenzial sowie die Chancen und Risiken von Blue Carbon-Maßnahmen in deutschen Gewässern, aber auch weltweite Optionen für internationale Klima- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen untersucht werden.
Forschungsthema IV: Andere Ansätze zur Steigerung der CO2-Aufnahme und -Speicherung
Die Projekte sollen weitere Ansätze prüfen und bewerten, die in der Vergangenheit möglicherweise wenig Beachtung fanden, aber unter Umständen weitreichende Potenziale für die marine CO2-Aufnahme und -Speicherung bieten. Ziel ist es, Interessengruppen und politischen Entscheidungsträgern ein handlungsorientiertes Wissen über weitere potenzielle Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu vermitteln.
Die zu beantragenden Verbundprojekte sollen sich auf jeweils eines dieser Themenfelder beziehen.
Bei der Planung von Experimenten sind übliche ethische Standards der Wissenschaft, einschlägige Debatten, Kriterien und die jeweils anwendbaren völkerrechtlichen und nationalen Regularien zu beachten.
Um konkrete Handlungsempfehlungen und Szenarien ableiten und beschreiben zu können, müssen bei der Analyse und Bewertung der unterschiedlichen Maßnahmen zur Steigerung der CO2-Aufnahme und -Speicherung durch die Meere in allen oben genannten Forschungsthemen auch wirtschaftliche, politisch-rechtliche sowie gesellschaftliche und ethische Aspekte berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ein trans- und interdisziplinärer Forschungsansatz unabdingbar.
Handlungsempfehlungen zu Maßnahmen der Nutzung der Meere als CO2-Senke sollen auf der Analyse und Bewertung folgender Aspekte basieren:
- Potenziale zur Speicherung, Langzeit-Wirkung und Stabilität,
- technische Umsetzbarkeit,
- wirtschaftliche Realisierbarkeit sowie potenzielle positive und negative wirtschaftliche Auswirkungen,
- politische und gesetzliche Umsetzbarkeit,
- potenzielle ökologische Risiken und Auswirkungen (positiv und negativ),
- potenzielle positive und negative soziale und gesellschaftliche Auswirkungen (z. B. mögliche Konflikte zwischen Nutzergruppen) sowie gesellschaftliche Akzeptanz.
Zudem sollen die Bezüge der Maßnahmen zu den Nachhaltigkeitszielen (SDGs), zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und zum Nationalen Klimaschutzprogramm sowie weiteren relevanten Programmen dargestellt und die Synergien und Trade-Offs beschrieben werden.
Um die verschiedenen marinen Forschungsstränge zu bündeln und den Transfer der Ergebnisse zu sichern, ist neben der Förderung der genannten Themenfelder auch ein Vernetzungs- und Transfervorhaben vorgesehen, das verbundprojektübergreifende Aufgaben zur Erfüllung der Zielstellungen der Forschungsmission beinhalten soll. Diese Aufgaben umfassen sowohl die übergreifende Kommunikation zwischen den marinen Verbünden, als auch die Anbindung der Mission an die in Nummer 1.1 genannten weiteren Kernbereiche der DAM. Den Schwerpunkt bildet jedoch die Aufbereitung und Kommunikation der Forschungsergebnisse in breite gesellschaftliche und politische Anwendungsbereiche. Das Transfer- und Vernetzungsvorhaben dieser Förderrichtlinie soll entsprechend für eine übergreifende Bewertung der CDR-Thematik mit dem Begleit- und Synthesevorhaben, das im Rahmen der CDR-Richtlinie gefördert werden soll, zusammenarbeiten.
Der Erfolg der Umsetzung der Forschungsmissionen und der zugehörigen Aktivitäten wird durch den Verwaltungsrat der DAM mit Unterstützung eines internationalen Beirats spätestens nach drei Jahren evaluiert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten. Eine Mitgliedschaft in der „Deutschen Allianz Meeresforschung e. V. (DAM)“ ist nicht erforderlich.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es muss sich um innovative, transdisziplinäre Forschungsansätze und Konzepte handeln, die klar erkennbare und messbare Beiträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen, sowie in einer konkreten Empfehlung zur Umsetzung oder Anwendung der Ergebnisse münden und Anknüpfungspunkte zu weiteren relevanten nationalen und internationalen Aktivitäten im Klima- und Meeresschutz oder der Meeresnutzung liefern. Gefördert werden anwendungsorientierte Grundlagenforschungsprojekte, die eine Bewertung der Chancen und Risiken der Maßnahmen in das Arbeitskonzept integrieren. Das Verwertungsinteresse der einzelnen Verbundpartner muss anhand spezifischer Verwertungspläne dokumentiert sein. Zukünftige Nutzer der Ergebnisse (z. B. Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind bereits frühzeitig in die Projektdurchführung einzubinden und entsprechend in der Projektkonzeption zu berücksichtigen.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit der „Deutschen Allianz Meeresforschung e. V. (DAM)“ voraus. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und dem Zuwendungsgeber Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Bei international vernetzten Aktivitäten können die für die Durchführung des Verbundprojektes und die spätere Umsetzung der Ergebnisse relevanten Einrichtungen im Partnerland mit eigenständigen Beiträgen eingebunden werden.
Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbünden, die ausschließlich aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen gebildet werden, ist ausgeschlossen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).2
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Forschungsmissionen können strategisch auf einen maximalen Zeitraum von acht Jahren angelegt sein. Die erste Förderphase ist auf einen Projektzeitraum von drei Jahren zu konzipieren. In Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen und des zu erwartenden Nutzens im Sinne des oben genannten Zuwendungszwecks, kann sich nach einer erfolgreichen Evaluierung eine weitere Förderphase von bis zu drei Jahren und eine Synthese von weiteren zwei Jahren anschließen. Die Festlegung von Meilensteinen und Abbruchkriterien erlaubt eine Zwischenevaluierung nach drei Jahren.
Für die erste Förderperiode sollten folgende Gesamtfördervolumina einschließlich Gemeinkosten und Pauschalen nicht überschritten werden: Verbundprojekte für die Themen I bis III: jeweils 5 Millionen Euro; Verbundprojekte zum Thema IV: 2,5 Millionen Euro; Vernetzungs- und Transfervorhaben: 3 Millionen Euro.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördermittel können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.
Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen und die Möglichkeiten der institutionellen Förderung zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.
Reisen und vorgesehene Reisemittel sind schon in der Konzeption der Skizze im Verbund und in der Forschungsmission abzustimmen und zu vereinheitlichen.
Mittel für Publikationen werden nur übernommen, wenn dadurch ein Open-Access-Zugang gewährleistet wird. Es können maximal 1 500 Euro pro Veröffentlichung beantragt werden. Die Art und Anzahl der Publikationen muss im Arbeitsplan bzw. der Meilensteinplanung hinterlegt sein.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu einem Anteil von 50 % finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Ansprechpartner ist:
Frau Dr. Lydia Gustavs
Telefon: +49 3 81/20 35 63 06
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis 14. August 2020 (12.00 Uhr) elektronische Projektskizzen zur Umsetzung der Forschungsmissionen über das elektronische Formularsystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) unter BMBF – „MARE:N: DAM-Forschungsmission Dekarbonisierung“ (Skizze) einzureichen. Pro Verbundprojekt ist eine abgestimmte Projektskizze durch den Koordinator einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Portal sind die Projektskizze in englischer Sprache sowie eine englisch- und deutschsprachige Zusammenfassung in zwei separaten PDF-Dateien hochzuladen. Außerdem wird im Formularsystem easy-Online aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Einreichung der Skizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Forschungsprojekte Thema I – IV
Der Umfang der Projektskizzen soll 30 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.
Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.
Die selbsterklärende Projektbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:
- Deckblatt mit Projektthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu den oben genannten Forschungsthemen;
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache;
- Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen;
- Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen;
- Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes;
- kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet;
- Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen mit Zuordnung zu den Partnern);
- Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten);
- Ergebnisverwertung und Datenmanagement;
- grober Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.
Die Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Hauptkriterien bewertet:
- Beitrag zur Umsetzung der Forschungsmission und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N, Relevanz des Themas, Qualität, Exzellenz und Strukturierung der Forschung bzw. des Forschungsprogramms;
- Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen;
- wissenschaftliche Qualität und Originalität;
- erwartete Verwertungsmöglichkeiten aus Sicht der Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Entwicklungspotenziale der Forschungsmission;
- Systemrelevanz: integrale Berücksichtigung systemischer Fragestellungen, insbesondere gesellschaftlicher Anliegen;
- Qualität des Konsortiums: fachliche Kompetenz und Interdisziplinarität, Ausgewogenheit und Verbindlichkeit der Kooperation, Zusammenwirken der Partner und strategisches Interesse;
- Transdisziplinarität des Konsortiums: Qualität der Integration und Beteiligung von Anwendern in die Konzeption und Durchführung;
- Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements, Angemessenheit der Ressourcenplanung.
Vernetzungs- und Transferprojekt
Der Umfang der Projektskizzen soll 15 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.
Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.
Die selbsterklärende Projektbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:
- Deckblatt mit Projektthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu oben genannten Forschungsthemen;
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache;
- Gesamtziele des Projekts und Bezug des Projekts zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen;
- Stand der Wissenschaft und Technik und bisherige Arbeiten der Antragsteller;
- Arbeitsplan: Darstellung der Konzeption für Kommunikation und Vernetzung, Digitalisierung und Datenmanagement sowie den Transfer der Forschungsergebnisse unter Angabe wesentlicher Produkte und Meilensteine;
- Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und wirksamer Transfer in verschiedene Bedarfsgruppen;
- grober Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.
Die eingereichten Projektskizzen für das Transferprojekt werden abweichend von den Projektskizzen für die Forschungsvorhaben nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Qualität des Konzeptes für die Analyse, Synthese und Vernetzung in der Fördermaßnahme sowie für die Unterstützung des Ergebnistransfers;
- Profil, wissenschaftliche/technische Exzellenz und Vorerfahrungen der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner);
- Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens;
- Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungsmaßstäbe werden unter Hinzuziehung externer Sachverständiger und des DAM-Verwaltungsrats die für eine Förderung geeigneten Projektideen priorisiert. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der jeweiligen Richtlinien der Förderung ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) des BMBF zur Antragstellung.
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ; BMBF-Fördermaßnahme „MARE:N – Forschungsmission Dekarbonisierung“) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen erforderlich.
Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.
Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten und Auswahlgremien beraten zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Förderung bzw. auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen der jeweiligen Verfahrensstufen eingereicht wurden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Oktober 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. April 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Rudolf Leisen
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
a) Grundlagenforschung,
b) industrielle Forschung,
c) experimentelle Entwicklung,
d) Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Absatz 4 AGVO):
- Kosten der Studie.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO (Artikel 28 Absatz 3 AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Weiterführende Informationen zum Ziel und Inhalt der geplanten Forschungsmission finden Sie auf den Seiten der DAM: https://www.allianz-meeresforschung.de.
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.