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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie „Gesellschaft der Ideen – Wettbewerb für Soziale Innovationen“ Förderung der Entwicklung von Sozialen Innovationen, Bundesanzeiger vom 06.05.2020

Vom 23.04.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Soziale Innovationen tragen maßgeblich zu Fortschritt und Innovationsfähigkeit in Deutschland bei. Die Forschungs- und Innovationspolitik der Bundesregierung sieht die Förderung von Sozialen Innovationen als wichtige Aufgabe, um gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen. Die Stärkung von Sozialen Innovationen wird im Koalitionsvertrag, in der Hightech-Strategie, von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sowie verschiedenen Fach- und Beratungsgremien gefordert. Das Erforschen und Entwickeln von Sozialen Innovationen ist bereits Teil einiger Fachprogramme. Eine spezifische Fördermaßnahme mit der Ausrichtung auf ausschließlich Soziale Innovationen wurde bisher nicht umgesetzt.

Mit „Gesellschaft der Ideen – Wettbewerb für Soziale Innovationen“ (Gesellschaft der Ideen) greift das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die bisherigen Erfahrungen zur Förderung von Sozialen Innovationen sowie die Empfehlungen des Hightech-Forums als zentralem Beratungsgremium zur Weiterentwicklung der Hightech-Strategie der Bundesregierung auf.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Soziale Innovationen sind neue Praktiken oder Organisationsmodelle, die gesellschaftliche Herausforderungen nachhaltig lösen.

Soziale Innovationen verändern das gesellschaftliche Miteinander. Das „Soziale“ der Sozialen Innovationen bezieht sich wie bei dem Begriff „Social Media“ oder „Soziale Netzwerke“ auf zwischenmenschliche Interaktionen. Dementsprechend kommen Soziale Innovationen in allen Bereichen des Lebens vor. Sie sind insbesondere nicht auf den Sozialbereich beschränkt.

Soziale Innovationen können sich in neuen Produkten oder Dienstleistungen, in neuen Arbeits- und Produktionsprozessen oder neuen Kooperationsformen zeigen. Sie können gewinnorientiert sein, müssen dies aber nicht. Sie können technologieinduziert sein, können aber auch unabhängig von Technologien entstehen.

Die Förderung des BMBF konzentriert sich auf die forschungsbasierte Entwicklung von Sozialen Innovationen. Forschungsbasiert heißt, dass bei der Entwicklung der Sozialen Innovationen wissenschaftliche Fragestellungen gestellt und bearbeitet werden.

Ziel der Förderung ist, Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen zu finden. Die Projektideen sollen von denjenigen stammen, die den gesellschaftlichen Herausforderungen am nächsten sind. Daher sollen zivilgesellschaftliche Akteure eingebunden werden. Unterschiedliche Akteursgruppen sollen in Lern- und Experimentierräumen1 gemeinsam mit wissenschaftlichen Einrichtungen die Ideen erproben. Darüber hinaus sollen mit Gesellschaft der Ideen Forschungsfragen beantwortet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Mit Gesellschaft der Ideen sucht das BMBF Ideen für Projekte, die darauf abzielen, Soziale Innovationen zu entwickeln. Die Projekte sollen gesellschaftliche Bedarfe aufzeigen und kreative Lösungen finden.

Im Kern geht es um die Förderung der Entwicklung Sozialer Innovationen in drei Schritten (zu den Einzelheiten siehe Nummer 7, sowie die Übersicht und das Erklärvideo unter Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen):

Schritt 1 − Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase: Interessenten (siehe Nummer 3) können am Ideenwettbewerb für Soziale Innovationen teilnehmen. Es folgt eine partizipative Online-Bewertung durch Bürgerinnen und Bürger. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisse wählt das BMBF insgesamt bis zu 30 Ideen für den Ideenpreis für Soziale Innovationen aus (siehe Nummer 7.2.1). Mit einem Preisgeld wird die Idee in den folgenden sechs Monaten zu einem Konzept ausgearbeitet.

Schritt 2 − Erprobungsphase: Nach Abschluss der Konzeptphase und erneuter partizipativer Online-Bewertung sowie einer Jurybewertung wählt das BMBF bis zu zehn Projekte für die Erprobungsphase aus, in der das Konzept mit wissenschaftlichen Partnern im Rahmen eines maximal zweijährigen Forschungsprojekts erprobt wird.

Schritt 3 − Praxisphase: Eine Anschlussförderung zur Umsetzung der besten erprobten Projekte in die Praxis ist geplant und wird den Projekten gesondert mitgeteilt.

Eine intensive Begleitung der Projekte (Coaching, Matching, Kommunikation) ist vorgesehen, um die Teilnehmenden zu unterstützen und die Erfolgschancen der Projekte zu erhöhen. Ebenso ist eine begleitende Forschung und Evaluation vorgesehen, um den Lerneffekt für die Forschungsförderung sicherzustellen (siehe Nummer 6).

2.1 Wo liegen die Herausforderungen?

Gesellschaft der Ideen ist ein Ideenwettbewerb. Die Teilnehmenden und Antragstellenden erarbeiten selbst, in welchen Bereichen eine Veränderung des gesellschaftlichen Miteinanders bezweckt wird.

2.2 Zuordnung zu Themenbereichen

Zur besseren Handhabung der Einreichungen geben die Teilnehmenden an, welchem der drei folgenden Themenbereiche ihre Idee schwerpunktmäßig zugeordnet werden soll:

Themenbereich A:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen virtuell und real

Themenbereich B:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen Stadt und Land

Themenbereich C:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen Jung und Alt

Die Themenbereiche sind weit zu verstehen. Die folgende Beschreibung soll die Themenbereiche veranschaulichen und zum Nachdenken anregen, nicht jedoch inhaltlich eingrenzen. Die bei der Beschreibung der Themenbereiche ausgeführten Aspekte können Anhaltspunkte sein. Zu bearbeitende Fragestellungen können aber auch nicht genannte Aspekte adressieren oder zugespitzt werden.

2.2.1 Themenbereich A:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen virtuell und real

Die Digitalisierung eröffnet Chancen, neue Formen der Kommunikation, des Zusammenarbeitens und -lebens zu etablieren. Besonders wenn Online- und Offline-Aktivitäten sinnvoll miteinander verzahnt werden, entstehen gewinnbringende Lösungen für beide Seiten. Gleichzeitig können sich neue Risiken ergeben, wenn bei bestimmten Online-Aktivitäten der Kontakt zur realen Welt verloren geht. Ein Risiko besteht auch darin, dass sich Menschen durch geringe Internetaffinität oder fehlende Digitalkompetenzen im Alltag oder in der Arbeitswelt nicht integriert sehen. Der zwischenmenschliche Umgang im digitalen Netz unterscheidet sich von dem in der persönlichen Kommunikation. Das hat Vor- und Nachteile. Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und Risiken zu vermindern, werden Ideen gesucht, wie Online- und Offline-Aktivitäten auf neue Art in Beziehung gesetzt werden können.

Zu bearbeitende Fragestellungen können beispielsweise folgende Punkte berühren:

  • Wie kann analoges und digitales Miteinander sinnvoll zusammengeführt werden?
  • Wie können Menschen integriert werden, die sich beruflich und/oder im Alltag von der digitalen Welt abgehängt fühlen?
  • Wie kann wechselseitiges Lernen (Digitalkompetenz vs. Erfahrungswissen) gelingen?
  • Wie können Online-Angebote genutzt werden ohne die reale Welt aus den Augen zu verlieren?

2.2.2 Themenbereich B:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen Stadt und Land

Die Möglichkeiten des Lebens, Arbeitens und Wohnens in ländlichen und städtisch geprägten Regionen sind unterschiedlich. Stadt wie Land ringen dabei mit Herausforderungen. Ländliche Räume sind z. B. oft konfrontiert mit einer älteren Bevölkerungsstruktur durch Abwanderung jüngerer Menschen in die Städte, mangelnden Angeboten in der Gesundheitsversorgung oder wenig Freizeitangeboten. In den Großstädten kann das zunehmende Bevölkerungswachstum Herausforderungen wie erhöhtes Verkehrsaufkommen, steigende Mietpreise, Wohnraummangel, Vereinsamung oder Obdachlosigkeit mit sich bringen.

Zu bearbeitende Fragestellungen können beispielsweise folgende Punkte berühren:

  • Gibt es zwischen Stadt und Land Austauschpotenziale mit wechselseitigem Nutzen?
  • Lassen sich neue Formen der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens finden?
  • Wie können Stadt und Land voneinander lernen und profitieren – z. B. beim Tourismus, der Landwirtschaft, der Jugendarbeit, der Mobilität, bei Bildungsangeboten, Freizeitoptionen oder der Gesundheitsversorgung, aber auch in anderen Bereichen?

2.2.3 Themenbereich C:
Soziale Innovationen für den Austausch zwischen Jung und Alt

Im Laufe der Jahrzehnte verändern sich die Lebensläufe und das Zusammenleben zwischen Menschen. Sowohl mit Blick auf berufliche Entwicklungen als auch auf das Privatleben sind Unterschiede zwischen den Generationen ­erkennbar. Herausforderungen wie Globalisierung und Digitalisierung tragen ebenfalls dazu bei, dass sich Lebenssituationen verändern und Anpassungen vorgenommen werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund des ­demographischen Wandels kann dies Auswirkungen auf die Beziehung der Generationen haben.

Zu bearbeitende Fragestellungen können beispielsweise folgende Punkte berühren:

  • Wie kann ein Austausch zwischen älteren und jüngeren Menschen (auch unterschiedlicher Herkunft) gelingen?
  • Wie lässt sich die Lebenssituation von Jung und Alt gleichermaßen verbessern? Wie kann generationenübergreifendes Zusammenwirken, z. B. in Wohn- und Arbeitskontexten, gestärkt werden?
  • Wie kann gegenseitiges Verständnis für unterschiedliche Werte verschiedener Generationen geschaffen werden? Wie lassen sich Fragen der Integration und sozialen Teilhabe zwischen Alt und Jung lösen?

3 Teilnehmende/Zuwendungsempfänger

Teilnahmeberechtigt am „Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase“ (siehe Nummer 7.2.1) sind:

  • volljährige natürliche Personen,
  • nichtstaatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen),
  • Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden),
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zu den teilnahmeberechtigten Unternehmen werden explizit auch Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerinnen/Handwerker und andere Selbstständige mit und ohne Beschäftigte gezählt,
  • staatliche und nichtstaatliche Hochschulen,
  • außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen,
  • Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung,
  • Akademien.

Antrags- bzw. zuwendungsberechtigt in der „Erprobungsphase“ (siehe Nummer 7.2.2) sind:

  • nichtstaatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen),
  • Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden),
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, KMU. Zu den antragsberechtigten Unternehmen werden explizit auch Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerinnen/Handwerker und andere Selbstständige mit und ohne Beschäftigte gezählt,
  • staatliche und nichtstaatliche Hochschulen,
  • außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen,
  • Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung,
  • Akademien.

Natürliche Personen werden während der Konzeptphase beim Finden von zuwendungsberechtigten Institutionen (z. B. Verein, Stiftung, Unternehmen etc.), an die das Projekt für die Erprobungsphase angegliedert werden kann, unterstützt (siehe Nummer 6). Es soll bereits während der Konzeptphase Kontakt zu möglichen Partnern aufgenommen werden, um verschiedene Sichtweisen und Expertisen in das Konzept einfließen zu lassen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen [vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)].2

Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Preisgeldes wird das Vorhandensein eines Wohnsitzes (natürliche Personen), einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (Hochschule, Forschungseinrichtung) dient, in Deutschland verlangt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung in der Erprobungsphase wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (Hochschule, Forschungseinrichtung) dient, in Deutschland verlangt.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist in allen Phasen ausgeschlossen, wenn

  • deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
  • diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
  • in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.

Nicht teilnahme- und förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

4 Besondere Teilnahme-/Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase ist, dass die Teilnehmenden

Die Teilnahme an der Konzeptphase setzt voraus, dass am Ideenwettbewerb teilgenommen und der Ideenpreis für Soziale Innovationen gewonnen wurde.

Die Antragstellung für die Erprobungsphase setzt voraus, dass der Ideenpreis für Soziale Innovationen gewonnen, und an der Konzeptphase teilgenommen wurde und eine Förderempfehlung des BMBF für die Erprobungsphase vorliegt.

In der Erprobungsphase werden nur Verbundprojekte gefördert. Mindestens eine wissenschaftliche Institution muss als Verbundpartner am Projekt beteiligt sein.

Wissenschaftliche Institutionen sind Einrichtungen, die Wissenschaft und Forschung betreiben. Dies sind z. B. Universitäten, Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Die Antragstellenden werden bei der Suche nach geeigneten wissenschaftlichen Verbundpartnern unterstützt (siehe Nummer 6).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.3

5 Art und Umfang, Höhe des Preisgeldes/der Zuwendung

Mit Gesellschaft der Ideen sucht das BMBF nach Ideen zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen. Die Gewinnerinnen und Gewinner des Ideenpreises für Soziale Innovationen (Ideenwettbewerb, siehe Nummer 7) entwickeln ihre Ideen weiter und erstellen Konzepte (Konzeptphase). Anschließend werden die besten Ideen in einem Lern- und Experimentierraum erprobt ­(Erprobungsphase) und gegebenenfalls in eine Anschlussförderung (Praxisphase) überführt.

Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase:

Für die Teilnahme am Ideenwettbewerb ist keine Förderung vorgesehen, d. h. die Teilnehmenden tragen die ent­stehenden Ausgaben/Kosten der Teilnahme am Ideenwettbewerb selbst.

Die Gewinnerinnen und Gewinner des Ideenpreises für Soziale Innovationen erhalten für die Weiterentwicklung ihrer Idee und die Erstellung eines Konzepts für die Erprobungsphase im Rahmen der sechsmonatigen Konzeptphase ein Preisgeld in Höhe von 12 500 Euro.

Die Preisgelder sollen zweckgebunden, d. h. für die Weiterentwicklung der Ideen und die Erstellung der Konzepte eingesetzt werden. Sie sollen für Sachausgaben wie z. B. die Anschaffung notwendiger technischer Bauteile, die Nutzung von Coworking-Angeboten, die Programmierung von Internetseiten oder Apps, die Vergabe von Studien oder Gutachten verwendet werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verwendung des Preisgeldes für Elemente der Grundausstattung wie z. B. Einrichtungsgegenstände sowie für Personalausgaben ist nicht vorgesehen. Für Fragen rund um die Verwendung des Preisgeldes wird zu Beginn der Konzeptphase ein Workshop stattfinden, bei dem auch Beratungsgespräche mit den Gewinnerinnen und Gewinnern des Ideenpreises für Soziale Innovationen geführt werden.

Erprobung der Ideen in einem Lern- und Experimentierraum (Erprobungsphase):

Die Zuwendungen in der Erprobungsphase werden im Rahmen der Projektförderung gewährt.

Zuwendungen werden für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in einer Gesamthöhe von bis zu 200 000 Euro pro Projekt als nicht rückzahlbare Zuschüsse für Personal-, Sach- und Reisemittel gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale inbegriffen. Die Höhe der Zuwendung pro Projekt richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.

Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Weiterhin sind Ausgaben/Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation (auch digitale Formate) mit relevanten Akteuren sowie für die Vergabe von Aufträgen, z. B. für die Organisation und Durchführung von Workshops, und gegebenenfalls andere Aktivitäten, die im Arbeitsprogramm begründet sind, zuwendungsfähig.

Mögliche Anschlussförderung zur Umsetzung der Konzepte (Praxisphase):

Nach positiver Begutachtung am Ende der Erprobungsphase ist eine Anschlussförderung von bis zu weiteren ­36 Monaten möglich. Einzelheiten zu einer Anschlussförderung, den Auswahlkriterien und zur damit verbundenen Antragstellung werden den Zuwendungsempfängern rechtzeitig mitgeteilt. Ziel ist eine nahtlose Anschlussförderung besonders vielversprechender Projekte nach der Erprobungsphase.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Projekte von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Teilnahme-/Zuwendungsbestimmungen

Für Ideenwettbewerb, Konzeptphase und Erprobungsphase gilt:

Gesellschaft der Ideen wird durch eine die Projekte unterstützende Begleitung (Begleitung) flankiert sowie begleitend erforscht (Forschung und Evaluation).

Die Begleitung unterstützt die an der Fördermaßnahme Teilnehmenden durch Informationsangebote, ermittelt Coaching-Bedarf und bietet entsprechendes Coaching an, vernetzt die Projekte untereinander und stellt Unterstützungsangebote bereit. Die Begleitung unterstützt die Projekte bei der Suche nach möglichen Institutionen, die für die Erprobungsphase Zuwendungen erhalten können sowie bei der Suche nach wissenschaftlichen Verbundpartnern. Zur besseren Sichtbarkeit von Gesellschaft der Ideen und der einzelnen Projekte finden durch die Begleitung intensive Kommunikationsmaßnahmen statt.

Ziel von Forschung und Evaluation ist, die Fördermaßnahme und die Projekte über den gesamten Zeitraum wissenschaftlich zu untersuchen und zu bewerten.

Die vom BMBF für den Ideenwettbewerb ausgewählten Ideenbeschreibungen (Text oder Video) sowie eine Kurzversion der in der Konzeptphase erarbeiteten Ergebnisse (Konzepte) werden auf der Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen für die partizipative Bewertung veröffentlicht. Die Teilnehmenden erklären sich hiermit einverstanden und tragen die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere des Urheberrechts) bei der Erstellung, Veröffentlichung und Verwertung der Ideenbeschreibungen/Konzepte.

Die Träger des Ideenpreises für Soziale Innovationen und die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit der ­Begleitung, mit der Kommunikationsagentur des BMBF, mit dem Projektträger des BMBF − VDI/VDE Innovation + Technik GmbH – sowie mit der Forschung und Evaluation zusammenzuarbeiten. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Daten, z. B. (Zwischen)Informationen zum Stand der Projekte und angewandten Methoden, die Mitwirkung an qualitativen und quantitativen Erhebungen und an Kommunikationsmaßnahmen.

Für die Erprobungsphase gilt zusätzlich:

Die Zuwendungsempfänger der Erprobungsphase sind verpflichtet, ihre Ergebnisse vor Beginn sowie am Ende der Phase im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zu präsentieren. Die Ergebnispräsentation am Ende der Erprobungsphase ist Voraussetzung für eine mögliche Anschlussförderung.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitung und der Forschung und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
− PT Innovation −
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:

Carolin Thiem, Philipp Zloczysti

Für Rückfragen steht der Projektträger unter der Telefonnummer 0 30 31 00 78-56 05 zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen für die Erprobungsphase ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Unsicherheiten, ob das geplante Projekt im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden kann, besteht die Mög­lichkeit, sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Die Förderberatung informiert auch über weitere Fachprogramme des BMBF und zu allgemeinen Fragen zur Forschungs- und Innovationsförderung.

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/26 23-0 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
www.foerderinfo.bund.de/

7.2 Auswahlverfahren

Das Verfahren sieht einen Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase vor. Die erarbeiteten Konzepte sollen in der darauffolgenden Förderphase erprobt werden (Erprobungsphase). Eine Anschlussförderung ist geplant (Praxisphase).

Ein Überblick über die einzelnen Schritte sowie ein Erklärvideo sind auch auf der Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen zu finden.

7.2.1 Ideenwettbewerb mit anschließender Konzeptphase

Ideenbeschreibungen können bis spätestens 30. Juni 2020 elektronisch über die Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen eingereicht werden. Anstelle einer schriftlichen Ideenbeschreibung können auch Videos elektronisch über die Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen eingereicht ­werden. Ideenbeschreibungen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In den Ideenbeschreibungen soll die Idee skizziert und anhand der unten genannten Fragen erläutert werden. Die Ideenbeschreibungen in Text- oder Videoform müssen alle relevanten Informationen enthalten, um dem Kreis der Begutachtenden eine abschließende Bewertung zu ermöglichen. Zur besseren Handhabung der Einreichungen geben die Teilnehmenden an, welchem der genannten Themenbereiche (siehe Nummer 2.2) ihre Idee schwerpunktmäßig zugeordnet werden soll.

Die schriftlichen Ideenbeschreibungen dürfen einen Umfang von zwei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (Seitenbegrenzung, in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm).

Die Ideenbeschreibungen in Form eines Videos sind im Format mp4 hochzuladen, dürfen eine Länge von zwei Minuten und eine Dateigröße von 300 MB nicht überschreiten.

Folgende Fragen müssen in der Ideenbeschreibung beantwortet werden:

1. Die Ausgangslage: Was ist die Herausforderung?

  • Welche Situation wollen Sie verändern (gesellschaftliche Herausforderung)?
  • Welche Personen oder Personengruppen stehen im Fokus (Zielgruppe)?

2. Die Lösung: Was ist Ihre Idee?

  • Wie wollen Sie die Herausforderung konkret lösen?
  • Warum ist Ihre Lösung wichtig für die Gesellschaft?
  • Wie wird Ihre Lösung das gesellschaftliche Miteinander verändern?
  • Was unterscheidet Ihre Idee von bisherigen Ansätzen?

3. Die Umsetzung: Wie soll es weitergehen?

  • Welche Schritte würden Sie mithilfe des Preisgeldes unternehmen, um Ihre Idee weiterzuentwickeln und ein Konzept für die Erprobung der Idee zu erstellen?
  • Was könnte bei der Weiterentwicklung und Erprobung Ihrer Idee wissenschaftlich untersucht werden?
  • Wie könnte Ihre Idee langfristig in die Praxis umgesetzt werden?
  • Welche direkten und indirekten Folgen hätte die Umsetzung Ihrer Idee?

Die Ideenbeschreibungen müssen ebenfalls folgende Informationen enthalten:

1. Projekttitel

2. Name des/der Teilnehmenden und gegebenenfalls der einreichenden Institution/Organisation

Voraussetzung für die Teilnahme am Ideenwettbewerb ist (siehe Nummer 4), dass die Teilnehmenden

Die eingegangenen Ideenbeschreibungen werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

1. Erreichung der Zielgruppe

2. Bedeutung für die Gesellschaft

3. Veränderung des gesellschaftlichen Miteinanders

4. Machbarkeit

5. Neuheit

6. Beschreibung möglicher direkter und indirekter Folgen

7. Anknüpfungspunkte für Wissenschaft und Forschung

Die eingereichten Ideen stehen untereinander im Wettbewerb. Aus den eingegangenen Ideenbeschreibungen werden bis zu 30 Ideen ausgewählt, die den Ideenpreis für Soziale Innovationen gewinnen und ein Preisgeld für die Ausarbeitung ihrer Idee erhalten.

In einem ersten Schritt wählt das BMBF die 50 besten Ideenbeschreibungen aus. Aus diesen 50 Ideenbeschreibungen werden zehn Ideen vom BMBF direkt für den Ideenpreis für Soziale Innovationen ausgewählt. 40 Ideenbeschreibungen werden auf der Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen präsentiert und dort von Bürgerinnen und Bürgern in einem partizipativen Online-Verfahren nach dem Kriterium „Bedeutung für die Gesellschaft“ bewertet.

Die Bürgerinnen und Bürger können sich für insgesamt drei Ideen stark machen. Sie können für jeden der drei ­Themenbereiche (siehe Nummer 2.2) diejenige Idee benennen, bei der sie das Kriterium „Bedeutung für die Gesellschaft“ am deutlichsten erfüllt sehen und dies begründen. Am partizipativen Verfahren können volljährige Bürgerinnen und Bürger unter Angabe ihres Klarnamens und ihrer E-Mail-Adresse teilnehmen. Das BMBF berücksichtigt die Bewertungen der Bürgerinnen und Bürger ausschlaggebend und wählt bis zu 20 Ideen für den Ideenpreis für Soziale Innovationen aus.

Insgesamt erhalten so bis zu 30 Projekte den Ideenpreis für Soziale Innovationen (bis zu 10 direkt ausgewählt, bis zu 20 nach partizipativer Bewertung). Die Gewinnerinnen und Gewinner des Ideenpreises für Soziale Innovationen erhalten ein Preisgeld in Höhe von 12 500 Euro und entwickeln mit Hilfe des Preisgeldes ihre Idee weiter und erarbeiten ein Konzept für die Erprobungsphase.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt und auf der Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen veröffentlicht.

Als gemeinsamer Start der Konzeptphase ist der 2. November 2020 geplant.

Aus der Vorlage einer Ideenbeschreibung kann kein Anspruch auf die Teilnahme an der Konzeptphase sowie die Auszahlung des Preisgeldes abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, rechtzeitig direkt mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2.2 Auswahl der Konzepte für die Erprobungsphase

Während der sechsmonatigen Konzeptphase entwickeln die Gewinnerinnen und Gewinner des Ideenpreises für Soziale Innovationen ihre Idee weiter und erstellen ein Konzept für die sich anschließende Erprobungsphase.

Die Konzepte sollten maximal fünf DIN-A4-Seiten umfassen (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang, in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm).

Folgende vertiefte Fragestellungen müssen im Konzept beantwortet werden:

1. Erreichung der Zielgruppe

  • Hat sich die Zielgruppe im Vergleich zur Ideenbeschreibung verändert?
  • Welche Rolle hat die Zielgruppe im Lern- und Experimentierraum?
  • Welches Vorgehen ist in der Konzeptphase entwickelt worden, um sicherzustellen, dass die Zielgruppe erreicht wird?

2. Veränderung des gesellschaftlichen Miteinanders/Bedeutung für die Gesellschaft

  • Welche gesellschaftliche Herausforderung soll mit dem Projekt gelöst werden?
  • Inwiefern soll das Projekt das gesellschaftliche Miteinander verändern?
  • Können andere Zielgruppen diese Soziale Innovation ebenso nutzen?

3. Machbarkeit und Umsetzbarkeit des Erprobungskonzepts

  • Wie ist die Umsetzung im Lern- und Experimentierraum geplant? (hier insbesondere Arbeits- und Zeitplan des Projekts, Budgetschätzung)
  • Welche Akteure/Akteursgruppen wurden dazu bereits angesprochen und sollen während der Förderlaufzeit noch angesprochen werden?
  • Was ist das langfristige Ziel?

4. Neuheit

  • Welche weiteren Ansätze wurden in der Konzeptphase identifiziert und wie hebt sich das Konzept von bestehenden Konzepten ab?
  • Trifft die vor der Konzeptphase angenommene Neuheit auch nach einer weitergehenden Recherche in der Konzeptphase weiterhin zu? Wenn nicht, wie wird das Projekt entsprechend angepasst?

5. Beschreibung möglicher direkter und indirekter Folgen

  • Wurden unerwünschte Effekte in der Konzeptphase bedacht?
  • Welche Lösungsansätze zur Abfederung relevanter unerwünschter Folgen wurden in der Konzeptphase entwickelt?
  • Wie sollen mögliche indirekte und direkte Folgen in der Erprobungsphase weiter untersucht werden?

6. Wissenschaftlichkeit

  • Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu erwarten?
  • Welche Forschungsdisziplinen werden am Projekt beteiligt?
  • Mit welchen wissenschaftlichen Partnern soll gegebenenfalls über den Verbund hinaus zusammengearbeitet werden?

Die eingegangenen Konzepte werden von einer Jury aus Expertinnen und Experten nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

1. Erreichung der Zielgruppe

2. Veränderung des gesellschaftlichen Miteinanders

3. Bedeutung für die Gesellschaft

4. Machbarkeit und Umsetzbarkeit des Erprobungskonzepts

5. Neuheit

6. Beschreibung möglicher direkter und indirekter Folgen

7. Anknüpfungspunkte für Wissenschaft und Forschung

Die Konzepte werden auf der Internetseite Gesellschaft der Ideen - Wettbewerb für Soziale Innovationen in geeigneter Kurzform präsentiert. (Eine Anleitung zur Fokussierung wird den Projekten zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.) Die Teilnehmenden erklären sich damit einverstanden. Sie halten die einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere des Urheberrechts) ein und erklären sich mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden.

In einem weiteren partizipativen Online-Verfahren können Bürgerinnen und Bürger erneut die „Bedeutung für die Gesellschaft“ sowie generell die Weiterentwicklung der Idee bewerten und Anregungen für die Erprobungsphase geben. Eine Jury aus Expertinnen und Experten wird die Bewertungen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar berücksichtigen und das BMBF bei der Auswahl von bis zu zehn Konzepten für die Erprobungsphase beraten. Die Projekte mit den ausgewählten Konzepten erhalten eine schriftliche Förderempfehlung des BMBF für die Erprobungsphase (siehe Nummer 7.2.3).

Aus der Teilnahme an der Konzeptphase kann kein Anspruch auf eine Förderung in der Erprobungsphase abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, rechtzeitig direkt mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Erprobungsphase und Entscheidungsverfahren

In der Erprobungsphase sollen bis zu zehn positiv bewertete Projekte aus der Konzeptphase gefördert werden. In Lern- und Experimentierräumen sollen die Ideen „in kleinem Maßstab“ erprobt und weiterentwickelt werden.

Die ausgewählten Projekte werden schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag, eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen in schriftlicher Form auf dem Postweg und über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ bis zum dort angegebenen Termin einzureichen. Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Das BMBF wird im Vorfeld der Antragstellung eine Informationsveranstaltung organisieren. Nähere Informationen zu Termin, Inhalten und Ort werden durch den Projektträger rechtzeitig bekannt gegeben.

In der Erprobungsphase werden nur Verbundprojekte gefördert. Ein Verbundprojekt besteht aus mindestens zwei Antragstellern. Einer dieser Antragsteller muss eine wissenschaftliche Einrichtung sein, z. B. eine Universität, Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Alle Verbundprojekte erhalten für die Erprobung ihrer Konzepte eine Zuwendung für bis zu 24 Monate in Höhe von insgesamt bis zu 200 000 Euro.

Jedes Verbundprojekt hat eine Vorhabenbeschreibung einzureichen, die von dem jeweiligen Verbundkoordinator vorgelegt wird. Auf einem Anschreiben/Vor-/Deckblatt bestätigen die jeweils Projektbeteiligten die Richtigkeit der in der Vorhabenbeschreibung gemachten Angaben mittels rechtsverbindlicher Unterschrift.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Name des Verbundprojekts, Akronym und Titel der Teilvorhaben der Antragsteller,
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institutionen; zusätzlich Benennung der Verbundkoordination als zentrale Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  • geplante Laufzeit des Projekts,
  • Projektschreibung (Näheres siehe unten) auf maximal zehn DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm),
  • Anhang.

Die Projektbeschreibung muss Folgendes beinhalten:

  • Beschreibung des geplanten Projekts und Darstellung des Bezugs zu den Förderzielen dieser Richtlinie,
  • detaillierten Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • Benennung der Forschungsfragen,
  • Beschreibung des methodischen Vorgehens und der (fachübergreifenden) Zusammenarbeit,
  • Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket,
  • Planungen zur Verwertung der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit bzw. Übertragbarkeit der angestrebten Projektergebnisse,
  • Konzept zum Forschungsdatenmanagement inklusive Darstellung zur Datenarchivierung und -bereitstellung auch nach Projektende,
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung.

In den Anhang zu nehmen sind:

  • kurze Darstellung der Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution,
  • Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist,
  • Erläuterungen zu den geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen,
  • gegebenenfalls „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF nach den in Nummer 7.2.2 aufgeführten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags für die Erprobungsphase kann kein Anspruch auf eine Förderung in der Erprobungsphase sowie eine mögliche Anschlussförderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen der in der Erprobungsphase eingereichten Förderanträge und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Anträge direkt mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 23. April 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Barbara Klüßendorf


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Ein Lern- und Experimentierraum dient dem Testen, Verwerfen und Verbessern von Ideen „in kleinem Maßstab“. Ein Lern- und Experimentierraum kann, muss aber nicht physisch gedacht sein.

2 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ]

3 - vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation