20.04.2020 - 01.07.2020

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung: Forschungsmission „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ der Deutschen Allianz Meeresforschung, Bundesanzeiger vom 20.04.2020

Vom 25. März 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Um die internationale Spitzenposition der deutschen Küsten-, Meeres- und Polarforschung weiter auszubauen und den Wissenschaftsstandort Deutschland zu stärken, haben die Bundesregierung und die Regierungen der fünf norddeutschen Bundesländer Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juli 2019 den Aufbau und die gemeinsame Förderung der Aktivitäten der „Deutschen Allianz Meeresforschung (DAM)“ beschlossen. Die DAM ist in vier Kernbereichen tätig, die neben der Umsetzung von langfristigen Forschungsmissionen in Themenfeldern von hoher gesellschaftlicher Relevanz auch die Koordinierung seegehender Forschungsinfrastrukturen, die Steuerung von Aktivitäten in den Bereichen Datenmanagement und Digitalisierung sowie den wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen umfassen. Damit werden vier Zielstellungen verfolgt:

  • Bereitstellung von lösungsorientiertem Handlungswissen für Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, um politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Küsten und Meere im regionalen, nationalen und internationalen Kontext wissenschaftlich fundiert zu unterstützen.
  • Erhöhung der strategischen Handlungsfähigkeit der meereswissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland durch gemeinsame forschungsprogrammatische Zielsetzungen, gemeinsame Aktivitäten und verbesserte Rahmenbedingungen, um Zukunftsfragen der Meeresforschung in integrativen Forschungsansätzen auf höchstem wissenschaftlichem Niveau bearbeiten zu können.
  • Stärkung der internationalen Wirksamkeit und Sichtbarkeit der deutschen Meeresforschung durch die Entwicklung von Schnittstellen und Kooperationen zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen in Themenfeldern von nationaler und globaler Bedeutung.
  • Effektiver Transfer von wissenschaftsbasiertem Handlungswissen im Dialog mit Anwendern zur Bewältigung der mit dem Klima- und Nutzungswandel einhergehenden ökologischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen; Stärkung des Capacity Development und der Nachwuchsförderung.

Mit dieser Bekanntmachung beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), auf Grundlage des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ gemeinsam mit den fünf norddeutschen Bundesländern Projekte im Kernbereich „Forschungsmissionen“ der Deutschen Allianz Meeresforschung (DAM) zur Thematik „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ zu fördern.

Meere und Küstenräume werden als Nahrungs-, Energie- und Rohstoffquelle, als Transportweg sowie für den Touris­mus genutzt. Die sogenannte Blue Economy zählt zu den weltweit am schnellsten wachsenden Wirtschaftszweigen. Gleichzeitig unterliegen die Meere massiven klimatischen und anthropogenen Einflüssen. Die durch Meeresspiegelanstieg, Erwärmung, Verschmutzung und Übernutzung entstehenden ökologischen Risiken bedrohen durch die sich gegenseitig verstärkenden und kaskadierenden Effekte nicht nur die natürliche, sondern auch die gesellschaftliche und ökonomische Integrität vieler Küstenregionen der Erde. Effektive Konzepte für eine umweltschonende Nutzung von Meeres- und Küstengebieten sowie Schutzkonzepte zum Erhalt der Artenvielfalt und natürlicher Biotope sind daher vor dem Hintergrund des stärker werdenden Einflusses von Klimawandel und Nutzungsdruck sowohl national als auch international von großer gesellschaftlicher Bedeutung.

Der politische Rahmen für die Bewältigung dieser gesellschaftlichen Herausforderung ist auf UN-Ebene durch das Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung gegeben, die auf EU-Ebene durch die EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und auf nationaler Ebene durch die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, das Nationale Klimaschutzprogramm 2030 und die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) aufgegriffen werden.

Die Forschungsmission „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ soll Entscheidungsträgern in Politik, Wirtschaft und Behörden sowie der Öffentlichkeit konkrete wissenschaftsbasierte und gesellschaftlich reflektierte Handlungsoptionen für die Gestaltung von Nutzungs- und Schutzkonzepten liefern. Um die potentiellen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie die politischen Rahmenbedingungen für Nutzungsformen zu bewerten, ist eine trans- und interdisziplinäre Herangehensweise sowie ein enger Dialog mit Stakeholdern unerlässlich. Durch die Bereitstellung konkreter Handlungsempfehlungen sowie die konsequente Umsetzung von Maßnahmen des Wissenstransfers und der Datenbereitstellung soll darüber hinaus die spätere Nutzung der Ergebnisse in Politik und Gesellschaft sichergestellt werden.1

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Entsprechend der in Nummer 1.1 genannten Förderziele sollen die Projekte einen Beitrag zur Umsetzung des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“ leisten und die Zielsetzungen der DAM erfüllen. Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, die Konzepte für eine nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen und -dienstleistungen sowie den Schutz von Ökosystemen und den Erhalt der Artenvielfalt entwickeln und bewerten. Die Forschungsmission soll sich vorrangig auf Nord- und Ostsee als Reallabore konzentrieren. Ansätze zur Internationalisierung der Forschung müssen an den Förderzielen (siehe Nummer 1) und unter Berücksichtigung des Forschungsgegenstands (siehe Nummer 2) sowie der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4 dieser Bekanntmachung) erfolgen.

Für die Umsetzung der Forschungsmission „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ werden drei Forschungsthemen zur Bearbeitung in inter- und transdisziplinären Verbünden in den oben genannten regionalen Gebieten aufgerufen. Es soll konkretes Handlungswissen für politische und gesellschaftliche Entscheidungen ent­stehen, welches in eine Roadmap für den Schutz und die nachhaltige Nutzung mariner Räume überführt werden kann.

Forschungsthema I: Konzepte zur Reduzierung der Auswirkungen anthropogener Drücke bzw. Nutzungen auf marine Ökosysteme und die Artenvielfalt

Unter Nutzung von Reallaboren sollen die kumulativen Auswirkungen natürlicher Variabilität und anthropogener Drücke in Verbindung mit spezifischen Nutzungsformen wie z. B. Fischerei, Sand- und Kiesausbeutung, Offshore Windparks und Öl- und Gasexploration auf marine Ökosysteme, deren Ökosystemleistungen sowie auf die Artenvielfalt und die Wechselbeziehungen zwischen den Arten untersucht und quantifiziert werden. Basierend auf diesen Ergebnissen sollen konkrete Konzepte zur Reduzierung der anthropogen bedingten Auswirkungen entwickelt und diese sowie bereits bestehende Konzepte bezüglich Realisierbarkeit, Effektivität und potentieller Risiken bewertet werden.

Forschungsthema II: Konzepte zur Vermeidung und Reduzierung mariner Verschmutzung

Die Verbundprojekte sollen die Verteilung und Konzentration von spezifischen Schadstoffen oder Schadstoffklassen in ausgewählten Küstengebieten analysieren sowie deren Ursprung, die Transportwege und natürlichen Verstärkungs- oder Abschwächungsprozesse untersuchen. Basierend darauf sollen Konzepte zur Reduzierung und Vermeidung von Schadstoffen entwickelt und diese sowie bereits bestehende Konzepte bezüglich Effektivität und Realisierbarkeit bewertet und priorisiert werden. Die Untersuchungen schaffen die Grundlage zur Bewertung existierender und zukünftiger Regularien zum Schutz mariner Ökosysteme.

Forschungsthema III: Modellbasierte Untersuchung zukünftiger Nutzungsszenarien und Analyse potentieller Managementoptionen

Mithilfe modellbasierter Untersuchungen sollen Auswirkungen anthropogener Drücke unter Berücksichtigung der gesamten physikalisch-biogeochemisch-biologischen Wirkungskette analysiert und skaliert werden. Zudem sollen Szenarien zu potentiellen zukünftigen Nutzungen erarbeitet werden. Darüber hinaus kommt der Bündelung dieser Modellierungsaktivitäten für Nord- und Ostsee sowie dem Schließen von Lücken in den Modellsystemen und ihren Randbedingungen sowie deren räumlicher Auflösung und Skalierung eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Umsetzung der deutschen Klimaanpassungsstrategie sollen so konkrete Szenarien zur regionalen und lokalen Betrachtung von Klimawirkungen in oben genannten Randmeeren und deren Ästuaren entstehen.

Basierend auf den Modellen und Szenarien sollen in Zusammenarbeit mit den umsetzenden Institutionen und Behörden sowie lokalen Akteuren existierende Schutz- und Anpassungsmaßnahmen, Managementoptionen und die maritime Raumplanung analysiert und deren effektive Umsetzung und Weiterentwicklung vorangetrieben werden.

Die zu beantragenden Verbundprojekte sollen sich auf jeweils eines dieser drei Themenfelder beziehen.

Projektvorschläge zu den Forschungsthemen I und II sollen in ihren Konzeptionen die bereits gestarteten Pilotprojekte der DAM zu Auswirkungen des Ausschlusses mobiler grundberührender Fischerei in Meeresschutzgebieten der Nord- und Ostsee berücksichtigen und langfristig integrieren.

Um konkrete, effiziente und praktikable Handlungsoptionen für Entscheidungsträger in Politik, Wirtschaft und Behörden bereitstellen zu können, ist ein trans- und interdisziplinärer Ansatz unabdingbar, der sich in den zu bildenden Konsortien spiegeln soll. Neben natur-, geistes-, sozial-, wirtschafts- und ingenieurwissenschaftlicher Expertise sind Stakeholder und potentielle Nutzer der Ergebnisse bereits frühzeitig in die Projektentwicklung einzubeziehen.

Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung mariner Systeme sollen auf der Analyse und Bewertung folgender Aspekte basieren:

  • wirtschaftliche Realisierbarkeit sowie potentielle wirtschaftliche Auswirkungen,
  • technische, politische und gesetzliche Rahmenbedingungen und Anforderungen,
  • ökologische Effekte und/oder Risiken,
  • potentielle positive und negative soziale und gesellschaftliche Auswirkungen (z. B. mögliche Konflikte zwischen Nutzergruppen) sowie gesellschaftliche Akzeptanz,
  • Regionalisierung und Übertragbarkeit.

Zudem sollen die Bezüge der Maßnahmen zu den Nachhaltigkeitszielen (SDGs), zur Nationalen Nachhaltigkeits­strategie und zum Nationalen Klimaschutzprogramm sowie weiteren relevanten Programmen dargestellt und die Synergien und Trade-Offs beschrieben werden.

Um die verschiedenen Forschungsstränge zu bündeln und den Transfer der Ergebnisse zu sichern, ist neben der Förderung der genannten Themenfelder auch ein Vernetzungs- und Transfervorhaben vorgesehen, das verbund­projektübergreifende Aufgaben zur Erfüllung der Zielstellungen der Mission beinhalten soll. Diese Aufgaben umfassen sowohl die übergreifende Kommunikation zwischen den Verbünden als auch die Anbindung der Mission an die unter Punkt 1 genannten weiteren Kernbereiche der DAM. Den Schwerpunkt bildet jedoch die Aufbereitung und Kommunikation der Forschungsergebnisse in breite gesellschaftliche und politische Anwendungsbereiche.

Der Erfolg der Umsetzung der Forschungsmissionen und der zugehörigen Aktivitäten wird durch den Verwaltungsrat der DAM mit Unterstützung eines internationalen Beirats spätestens nach drei Jahren evaluiert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten. Eine Mitgliedschaft in der „Deutschen Allianz Meeresforschung e. V. (DAM)“ ist nicht erforderlich.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es muss sich um innovative, inter- und transdisziplinäre Forschungsansätze und Konzepte handeln, die klar erkennbare und messbare Beiträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen sowie in einer konkreten Empfehlung zur Umsetzung oder Anwendung der Ergebnisse münden und Anknüpfungspunkte zu weiteren relevanten nationalen/internationalen Aktivitäten im Klima- und Meeresschutz oder der Meeresnutzung liefern. Reine Grundlagenforschung oder Produktentwicklungen werden nicht gefördert. Das Verwertungsinteresse der einzelnen Verbundpartner muss anhand spezifischer Verwertungspläne dokumentiert sein. Potentielle Nutzer und Anwender sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit der DAM voraus. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und dem Zuwendungsgeber Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Bei international vernetzten Aktivitäten sind die für die Durchführung des Verbundprojekts und die spätere Umsetzung der Ergebnisse relevanten Einrichtungen im Partnerland mit eigenständigen Beiträgen einzubinden.

Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbünden, die ausschließlich aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen gebildet werden, ist ausgeschlossen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Absatz 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Forschungsmissionen können strategisch auf einen maximalen Zeitraum von acht Jahren angelegt sein. Die erste Förderphase ist auf einen Projektzeitraum von drei Jahren zu konzipieren. In Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen und des zu erwartenden Nutzens im Sinne des oben genannten Zuwendungszwecks kann sich nach einer erfolgreichen Evaluierung eine weitere Förderphase von bis zu drei Jahren und eine Synthese von weiteren zwei Jahren anschließen. Die Festlegung von Meilensteinen und Abbruchkriterien erlaubt eine Zwischenevaluierung am Ende der ersten Förderphase.

Für die erste Förderperiode sollten folgende Gesamtfördervolumina einschließlich Gemeinkosten und Pauschalen nicht überschritten werden: Verbundprojekte für die Themen I bis III: jeweils fünf Millionen Euro; Vernetzungs- und Transfervorhaben: zwei Millionen Euro.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördermittel können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.

Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen und die Möglichkeiten der institutionellen Förderung zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.

Reisen und vorgesehene Reisemittel sind schon in der Konzeption der Skizze im Verbund und in der Forschungsmission abzustimmen und zu vereinheitlichen.

Mittel für Publikationen werden nur übernommen, wenn dadurch ein Open-Access-Zugang gewährleistet wird. Es können maximal 1 500 Euro pro Veröffentlichung beantragt werden. Die Art und Anzahl der Publikationen muss im Arbeitsplan bzw. in der Meilensteinplanung hinterlegt sein.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu einem Anteil von 50 % finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten sowie die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeresforschung, Geowissenschaften,
Schiffs- und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Ansprechpartner ist:

Dr. Sigrid Sagert

Telefon: +49 3 81/2 03 56-2 72
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis 1. Juli 2020 (12.00 Uhr MESZ) elektronische Projektskizzen zur Umsetzung der Forschungsmissionen über das elektronische Formularsystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) unter BMBF − „MARE:N: DAM-Forschungsmission Schutz und Nutzen“ (Skizze) einzureichen. Pro Verbundprojekt ist eine abgestimmte Projektskizze durch den Koordinator einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Portal sind die Projektskizze in englischer Sprache sowie eine englisch- und deutschsprachige Zusammenfassung in zwei separaten PDF-Dateien hochzuladen. Außerdem wird im Formularsystem easy-Online aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Einreichung der Skizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Forschungsprojekte Thema I bis III

Der Umfang der Projektskizzen soll 30 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.

Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.

Die selbsterklärende Projektbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

  1. Deckblatt mit Projektthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu den oben genannten Forschungsthemen.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache.
  3. Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  4. Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  5. Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes.
  6. Kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet.
  7. Ausführlicher Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen mit Zuordnung zu den Partnern).
  8. Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten).
  9. Ergebnisverwertung und Datenmanagement.
  10. Grober Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Koopera­tionspartnern und Einzelpositionen.

Die Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Hauptkriterien bewertet:

  • Beitrag zur Umsetzung der Forschungsmission und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N, Relevanz des Themas, Qualität, Exzellenz und Strukturierung der Forschung bzw. des Forschungsprogramms,
  • Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • erwartete Verwertungsmöglichkeiten aus Sicht der Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Entwicklungspotentiale der Forschungsmission,
  • Systemrelevanz: integrale Berücksichtigung systemischer Fragestellungen, insbesondere gesellschaftlicher An­liegen,
  • Qualität des Konsortiums: fachliche Kompetenz und Interdisziplinarität, Ausgewogenheit und Verbindlichkeit der Kooperation, Zusammenwirken der Partner und strategisches Interesse,
  • Transdisziplinarität des Konsortiums: Qualität der Integration und Beteiligung von Anwendern in die Konzeption und Durchführung,
  • Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements, Angemessenheit der Ressourcenplanung.

Vernetzungs- und Transferprojekt

Der Umfang der Projektskizzen soll 15 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.

Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.

Die selbsterklärende Projektbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

  1. Deckblatt mit Projektthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu oben genannten Forschungsthemen.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache.
  3. Gesamtziele des Projekts und Bezug des Projekts zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik und bisherige Arbeiten der Antragsteller.
  5. Arbeitsplan: Darstellung der Konzeption für Kommunikation und Vernetzung, Digitalisierung und Datenmanagement sowie den Transfer der Forschungsergebnisse unter Angabe wesentlicher Produkte und Meilensteine.
  6. Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und wirksamer Transfer in verschiedene Bedarfsgruppen.
  7. Grober Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Koopera­tionspartnern und Einzelpositionen.

Die eingereichten Projektskizzen für das Transferprojekt werden abweichend von den Projektskizzen für die Forschungsvorhaben nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung in der Fördermaßnahme sowie für die Unterstützung des Ergebnistransfers,
  • Profil, wissenschaftliche/technische Exzellenz und Vorerfahrungen der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit ggf. eingebundener Partner),
  • Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens,
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungsmaßstäbe werden unter Hinzuziehung externer Sachverständiger und des DAM-Verwaltungsrats die für eine Förderung geeigneten Projektideen priorisiert. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der jeweiligen Richtlinien der Förderung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare) des BMBF zur Antragstellung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur dann vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbund­koordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/; BMBF − Fördermaßnahme „MARE:N – Forschungsmission Schutz und Nutzen“) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen erforderlich.

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten und Auswahlgremien beraten zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Förderung bzw. auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen der jeweiligen Verfahrensstufen eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Oktober 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn/Berlin, den 25. März 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Grundlagenforschung;

b) industrielle Forschung;

c) experimentelle Entwicklung;

d) Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Absatz 4 AGVO):

  • Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO (Artikel 28 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR2-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwalteter Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Weiterführende Informationen zum Ziel und Inhalt der geplanten Forschungsmission finden Sie auf den Seiten der DAM: https://www.allianz-meeresforschung.de

2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum