Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden auf dem Gebiet der Antisemitismusforschung „Aktuelle Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus“, Bundesanzeiger vom 07.04.2020
Vom 19.02.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert mit seinem neuen Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025) für die Geistes- und Sozialwissenschaften
(
https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/
) drängende gesellschaftliche Herausforderungen.1 Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinien sollen geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsverbünde gefördert werden, welche die Dynamiken und die damit verbundenen Herausforderungen des gegenwärtigen Antisemitismus erforschen.
Bis in die Mitte der Gesellschaft hinein wird eine zunehmende Polarisierung und Radikalisierung von Positionen und Verhaltensweisen wahrgenommen. Dies geht einher mit Ressentiments gegen einzelne Bevölkerungsgruppen. Anfeindungen gegen Jüdinnen und Juden stehen derzeit besonders im Licht der öffentlichen Aufmerksamkeit. Teilweise schlagen hier Vorurteile und Abwertungen in Hass und Gewalt um. Zugleich entstehen neue Verschwörungsmythen und der Ruf nach einem Schlussstrich unter die Zeit des Nationalsozialismus, des Holocaust und der Shoah wird lauter. Diese Entwicklungen gefährden nicht nur Menschen jüdischen Glaubens und jüdisches Leben in Deutschland und Europa, sondern sie bedrohen insgesamt die Demokratie, den gesellschaftlichen Frieden und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Mit der Förderung von Forschungsvorhaben zu aktuellen Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus in Deutschland und Europa will das BMBF dazu beitragen, dass Politik und Gesellschaft diesen Entwicklungen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse angemessen begegnen und Antisemitismus zurückdrängen können. Dafür bedarf es sowohl einer Stärkung der Grundlagenforschung als auch einer Stärkung der anwendungsorientierten Forschung.
Vorhaben der Grundlagenforschung sollen dazu beitragen, die Ursachen und Wirkungen aktueller Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus in der Tiefe zu erfassen und zu verstehen. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse aus der Forschung in die politische Bildung bzw. in die breite Öffentlichkeit vermittelt werden. Wünschenswert ist zudem, wenn aus den grundlagenbezogenen Forschungsergebnissen politik- und praxisrelevante Handlungsempfehlungen abgeleitet und/oder Ansätze für weiterführende anwendungsbezogene Forschungen entwickelt werden.
Anwendungsbezogene Forschungsvorhaben sollen dazu beitragen, Konzepte und Maßnahmen zu entwickeln, die Akteuren und Entscheidungsträgern (beispielsweise aus Politik, Justiz und Verwaltung, Polizei und Sicherheitsbehörden, Journalismus und Medien, Bildungseinrichtungen, Präventionsprojekten und aus anderen Institutionen) beim Umgang mit den Herausforderungen des Antisemitismus helfen können. Grundsätzlich begrüßt wird dabei eine frühzeitige Einbindung von Praxispartnern in die Forschungsvorhaben.
Das BMBF beabsichtigt, mit der Förderung der Forschungsvorhaben die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Antisemitismusforschung in Deutschland zu unterstützen und ihre Verankerung in der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft zu stärken. Forschung zu Antisemitismus findet in Deutschland häufig unverbunden in vielen Disziplinen und Forschungsfeldern statt. Die Potenziale, die aus der Verbindung verschiedener Forschungsansätze und Methoden, der Zusammenführung von Einzelstudien sowie größer angelegter Verbundforschungen erwachsen können, werden bislang nur unzureichend genutzt. Dies liegt auch daran, dass die Antisemitismusforschung in Deutschland sehr dezentral verortet und auf viele, oft kleine Institutionen und Standorte verteilt ist. Mit der Förderung von Forschungsverbünden, die jeweils mehrere Einrichtungen einbeziehen, und mit verbundübergreifenden Begleitmaßnahmen möchte das BMBF deshalb dazu beitragen, die Antisemitismusforschung in Deutschland interdisziplinär und standortübergreifend enger zu vernetzen sowie Möglichkeiten für längerfristige, über den Zeitraum der Forschungsförderung hinausgehende Forschungskooperationen zu schaffen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, Forschungsverbünde zu fördern, die den gegenwärtigen Antisemitismus in seinen Dynamiken, Erscheinungsformen, Ursachen und historischen Bezügen sowie seinen gesellschaftlichen Herausforderungen und gesellschaftlichen Wirkungen erforschen.
Exemplarische Themen für die Forschung können unter anderem sein:
Normen und Wertewandel: Gibt es aktuell grundlegende Veränderungen von gesellschaftlichen Werten und Normen, die die Entstehung von Antisemitismus und von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit begünstigen? Welche Rolle nimmt der erstarkende (Rechts-)Populismus für den gegenwärtigen Antisemitismus ein?
Medien/öffentliche Diskurse: Welche Rolle spielen Medien, insbesondere die Sozialen Medien, die Sozialen Netzwerke und das Internet, für die Verbreitung von Antisemitismus und welche spezifischen Ausprägungen von Antisemitismus gibt es hier? Welche Zusammenhänge und Dynamiken gibt es zwischen analogen und digitalen Aktivitäten? Welche Präventionsmaßnahmen gegen und welche Reaktionsmaßnahmen auf antisemitische Hassreden in sozialen Medien sind wirksam? Welche gesellschaftlichen und welche politischen Wirkungen haben öffentliche Debatten über Antisemitismus, u. a. auf das soziale Klima und den gesellschaftlichen Zusammenhalt; inwiefern gibt es „Gewöhnungseffekte“?
Gesellschaftliche Aufarbeitung: Wie setzt sich die Gesellschaft mit dem Antisemitismus im eigenen Land auseinander? Welche Selbstverortungen, Erzählungen und Erinnerungen gibt es (etwa in jüdischen und nicht-jüdischen Familien, in Vereinen und Verbänden, in christlich-jüdischen Zusammentreffen oder in der politischen Bildung)? Wie werden diese weitergegeben und was bewirken diese?
Wechselwirkungen von Antisemitismus mit anderen „Ideologien der Ungleichwertigkeit“: In welcher Beziehung stehen antisemitische und andere gruppenbezogene Stereotype? Welche Wechselwirkungen gibt es gegebenenfalls mit anderen Phänomen-Bereichen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit? Was bedeuten mögliche Überschneidungen von Antisemitismus zu anderen Rassismen für die Entstehung, Verfestigung und Ausbreitung antisemitischer Ressentiments; was bedeutet dies für die politische Bildung und die Präventionsarbeit?
Gesellschaftliche Milieus und Bevölkerungsgruppen: Welche Ursachen und Dynamiken von Antisemitismus gibt es in den verschiedenen gesellschaftlichen Milieus und Submilieus? Wie verhalten sich diese zueinander? Wie verhalten sich diese innerhalb und zwischen den Generationen? Inwiefern erfolgt eine Generationenweitergabe von Ressentiments? Welche sozialen, kulturellen und welche medialen Kontexte begünstigen oder verhindern Antisemitismus? Welche Unterschiede, Entwicklungen und Überschneidungen gibt es in migrantischen (Sub-)Milieus und in nicht-migrantischen (Sub-)Milieus? Welche aktuellen Dynamiken gibt es in rechts- und linksextremen sowie in salafistischen Gruppen?
Perspektiven von Jüdinnen und Juden: Wie wird Antisemitismus von Jüdinnen und Juden wahrgenommen? Welche Wirkungen hat er auf Einstellungen, Verhaltensweisen bei Jüdinnen und Juden sowie jüdisches Leben in Deutschland und Europa? Inwiefern gibt es unterschiedliche Bedrohungswahrnehmungen und Bedrohungserfahrungen von Jüdinnen und Juden, etwa in der Stadt und in ländlichen Regionen, von Zuwanderern, etwa aus Russland, und von Alteingesessenen, in verschiedenen Generationen oder gegebenenfalls durch eine verstärkte Manifestation judenfeindlicher Äußerungen im Rentenalter („Altersantisemitismus“)?
Institutionen: Inwiefern kann Antisemitismus in staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen wie Bildungseinrichtungen (insbesondere Schulen), der Justiz, in Sicherheitsbehörden, öffentlichen Verwaltungen, in Journalismus und Medien, in Unternehmen, Verbänden, Nicht-Regierungsorganisationen etc. empirisch erforscht werden? Welche Bedeutung hat dies gegebenenfalls für die Verfestigung antisemitischer Tendenzen in welchen Personenkreisen, Milieus und Bevölkerungsgruppen? Welche Auswirkungen haben Rechtssprache, Gesetzestexte und Begriffe, insbesondere aus der NS-Zeit, auf antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft? Welche Präventionsmaßnahmen sind hier gegebenenfalls erforderlich?
Wirkungsforschung: Wie ist die Wirkung von Maßnahmen gegen Antisemitismus zu beurteilen, über die Evaluierung von Einzelprojekten hinaus? Wie zielführend sind beispielsweise in der Bildungs- und Präventionsarbeit gängige, maßgeblich auf die NS-Zeit rekurrierende Bezüge, um sich aktuellen Ressentiments und Vorurteilen wirkungsvoll entgegenstellen zu können? Welche gegenwartsbezogenen Narrative und Präventionsansätze fehlen?
Europäische und internationale Herausforderungen/Vergleiche: Inwiefern sind aktuelle Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus ein internationales Phänomen? Gibt es grundsätzliche Unterschiede zwischen Ländern und Regionen? Welche Rolle spielt bspw. der israelbezogene Antisemitismus für aktuelle antisemitische Dynamiken in Deutschland und Europa? Was bedeuten internationale Entwicklungen für den gesellschaftspolitischen Umgang mit Antisemitismus, gerade auch mit Blick auf mögliche gemeinsame, internationale Maßnahmen?
Anwendung und Wissenstransfer:
Das BMBF möchte die mittel- und unmittelbar praktische Relevanz von Forschungsergebnissen erhöhen. Mit der Forschungsförderung soll ein Beitrag geleistet werden, Antisemitismus in Deutschland und Europa zurückzudrängen. Gefördert werden dazu sowohl anwendungsbezogene Vorhaben als auch Vorhaben der Grundlagenforschung.
Bei Vorhaben der Grundlagenforschung wird erwartet, dass deren Forschungsergebnisse adressatengerecht aufbereitet werden, damit sie als Hintergrund- und Orientierungswissen für Politik und Gesellschaft zu aktuellen Fragen des Antisemitismus dienen können. Förderfähig sind insbesondere auch Vorhaben, deren Grundlagenforschung mit praxisrelevanten Fragen und anwendungsbezogener Forschung verbunden wird.
Vorhaben der anwendungsbezogenen Forschung sollen dazu beitragen, konkrete Maßnahmen und Konzepte beispielsweise für die Bildungs-, Präventions- und Deradikalisierungsarbeit, Antidiskriminierungspolitik, Strafverfolgung oder andere relevante Bereiche zu entwickeln. Um die Praxisrelevanz zu erhöhen und den Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis zu stärken, ist eine frühzeitige Einbindung von Praxis- und Anwendungspartnern in die Forschungsvorhaben wünschenswert. Konzepte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verankerung und Verstetigung von Erkenntnissen in der Praxis sind gewünscht.
Sowohl für Vorhaben der anwendungsbezogenen Forschung als auch für Vorhaben der Grundlagenforschung gilt, dass deren Erkenntnisse in die breite Öffentlichkeit vermittelt und der Diskurs mit Bürgerinnen und Bürgern gesucht wird. Geeignete Konzepte für den Wissenstransfer und die Wissenschaftskommunikation sind vorzulegen.
Interdisziplinäre und standortübergreifende Vernetzung und Forschungszusammenarbeit:
Gefördert werden Forschungsverbünde, die interdisziplinär ausgerichtet sind bzw. angrenzende Forschungsfelder einbeziehen, wie beispielsweise die Radikalisierungs- und Konfliktforschung, die Migrations- und Integrationsforschung, die Bewegungsforschung oder die Einstellungs- und Verhaltensforschung. Dadurch sollen breite und vielfältige fachliche Perspektiven auf den Forschungsgegenstand sowie neue Forschungsfragen und neue methodische Zugänge in der Antisemitismusforschung ermöglicht werden.
Außerdem sollen die Verbünde zur regionalen und überregionalen Vernetzung der Antisemitismusforschung beitragen. Gerade auch kleinen Institutionen und Einrichtungen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich zu beteiligen und standortübergreifend zu vernetzen. Die Einbindung internationaler Partner ist in begründeten Einzelfällen durch Fellowships oder die Vergabe von Unteraufträgen grundsätzlich möglich.
Zur Vernetzung des Forschungsfeldes wird das BMBF verbundübergreifende Begleitmaßnahmen durchführen. Es wird die Bereitschaft der Projekte vorausgesetzt, sich aktiv an entsprechenden Aktivitäten zu beteiligen. Das BMBF wird dazu u. a. ein „Metavorhaben“ innerhalb der Förderlinie „Aktuelle Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus“ fördern. Dessen Aufgaben sind:
- Vernetzung der beteiligten Forschungsverbünde untereinander sowie mit weiteren Projekten und Akteuren im Bereich der Antisemitismusforschung mit dem Ziel, den wissenschaftlichen Austausch und das Community-Building zu fördern sowie um Möglichkeiten für weitere Kooperationen zu schaffen,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (insbesondere Postdocs) in den Verbundvorhaben durch Vernetzungsaktivitäten sowie Schulungen, Workshops etc. zu zentralen, projektübergreifenden inhaltlichen und methodischen Fragen (z. B. europäische und internationale Kooperationen, Multi- und Interdisziplinarität, Anwendungsbezug und Ergebnistransfer sowie Forschungsdatenmanagement),
- Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion; Identifizierung potenzieller Forschungsfragen und gesellschaftlicher Handlungserfordernisse auf der Basis einer Synthese der Ergebnisse aus den Projekten und aus der nationalen, gegebenenfalls internationalen Antisemitismusforschung,
- Anschlussfähigkeit für die bildungsbezogene, soziale und gesellschaftliche Praxis ermöglichen, Austausch mit Politik und Stakeholdern aus der Praxis (z. B. Justiz und Verwaltung, Polizei und Sicherheitsbehörden, Journalismus und Medien, Bildungseinrichtungen, Präventionsprojekten und aus anderen Institutionen) voranbringen, Erkenntnisse für den Transfer bündeln.
Das Metavorhaben kann als Einzelvorhaben oder als eigenständiges Modul innerhalb eines Forschungsverbundes beantragt werden. Es wird als solches eigenständig begutachtet werden. Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Aufgabenstellung des Metavorhabens aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sowie andere Institutionen und öffentliche sowie private Einrichtungen, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beteiligung von Forschenden aus Kleinen Fächern wird begrüßt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein, Verband usw.) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber z. B. im Rahmen von Gastaufenthalten oder Unteraufträgen integriert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html).
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden, mit Ausnahme des Metavorhabens, ausschließlich Verbundprojekte – keine Einzelprojekte – gefördert. Das Metavorhaben kann als Einzelvorhaben oder als eigenständiges Modul eines Forschungsverbundes beantragt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).2
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch das Metavorhaben, den Projektträger und externe Sachverständige voraus.
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbunds beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung sind den FAQs auf der Internetseite des DLR Projektträgers zu entnehmen: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/files/faq_antisemitismusforschung.pdf
Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (bspw. unter https://www.nks-gesellschaft.de/ ). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Förderfähig sind folgende Positionen:
- Personalausgaben/-kosten,
- studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
- Vergabe von Aufträgen,
- Sachausgaben,
- Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
- Reiseausgaben/-kosten.
Es besteht die Möglichkeit, Mittel für den Aufenthalt von Fellows zu beantragen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Gesellschaften der Zukunft/Soziale Innovationen
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner sind:
Dr. Silvia E. Matalik
Telefon: 02 28/38 21-13 67
E-Mail: silvia.matalik@dlr.de
Dr. Cedric Janowicz
Telefon: 02 28/38 21-17 69
E-Mail: cedric.janowicz@dlr.de
Internet:
http://www.dlr.de/pt//desktopdefault.aspx/tabid-4270/6848_read-6936
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik „Formularschrank“ abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 9. Juli 2020 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und in elektronischer Form über das Internetportal vorzulegen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=ANTISEMITISMUS
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist, zusammen mit der Projektskizze, dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch den Verbundkoordinator bzw. die Verbundkoordinatorin vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze soll folgende Gliederung enthalten
- Deckblatt, Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Projektlaufzeit, Anzahl und Einrichtungstyp der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. des Skizzeneinreichers,
- halbseitige Zusammenfassung,
- Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
- Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden, geplante Kooperationen (soweit bereits absehbar),
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten.
Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität des Projekts und Originalität der Forschungsidee,
- Relevanz der Forschungsfrage,
- Angemessenheit der Forschungsmethode,
- plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern,
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns sowie des Kooperationskonzepts,
- Wissenschaftskommunikation mit dialogischen Formaten,
- Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit auf nationaler und/oder internationaler, insbesondere europäischer Ebene,
- Angemessenheit des Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 19. Februar 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen),
die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Die Bundesregierung arbeitet auf der Grundlage der IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus (IHRA: International Holocaust Remembrance Alliance).
2 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.