Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung zur Förderung von Forschungsprojekten mit Tunesien unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (TUNGER 2+2), Bundesanzeiger vom 16.03.2020
Vom 10.03.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Auf der Grundlage des Abkommens zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Republik Tunesien aus dem Jahr 1998 soll die Kooperation in den Bereichen Forschung, Technologie und Innovation ausgebaut werden. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) und dem Zehn-Punkte-Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen „Vorfahrt für den Mittelstand“ unter dem Dach von „KMU-international“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Republik Tunesien beizutragen.
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von innovativen deutsch-tunesischen Verbundvorhaben in der angewandten Forschung zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Konkret soll die Zusammenarbeit von deutschen und tunesischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von „2+2-Projekten“ gefördert werden.
Unter „2+2-Projekten“ werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Beteiligung mindestens eines deutschen KMU und eines tunesischen forschenden Industriepartners sowie mindestens einer deutschen und einer tunesischen Forschungseinrichtung verstanden. Der Beitrag aller Partner sollte essenziell und signifikant sein.
Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaft schaffen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden. Der Nutzen für Deutschland und Tunesien sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Dabei kann es sich sowohl um Prozess- wie auch Produktinnovationen handeln. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad zwischen 4 und 7 erreichen ( http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf ).
Die Förderung der gemeinsamen Verbundvorhaben erfolgt für die deutschen Projektpartner vom BMBF und für die tunesischen Projektpartner vom tunesischen Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung (MoHESR).
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Forschungsprojekte (Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Tunesien die nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Wasserwirtschaft,
- Landwirtschaftssysteme,
- Biotechnologie für Umwelt, Gesundheit und Ernährung, Gesundheitswesen, Pflanzenbiotechnologie und industrielle Biotechnologie,
- Digitalisierung,
- Green Economy/Kreislaufwirtschaft,
- Sonstige Themen.
Projektvorschläge zu den Themenbereichen Buchstabe a und b sind hier mit Verweis auf die Fördermaßnahme „Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ (PRIMA) aufgeführt. Projektvorschläge zu diesen Themen sollten detailliert auf die PRIMA Strategic Research and Innovation Agenda Bezug nehmen und sich in die dort aufgeführten thematischen Untergliederungen einfügen. Informationen zur Strategic Research and Innovation Agenda finden Sie im Internet unter dem nachstehenden Link: http://prima-med.org/wp-content/uploads/2018/02/PRIMA-SRIA_Strategic-Research-and-Innovation-Agenda.pdf
Um insbesondere die Langfristigkeit der bilateralen Partnerschaften zwischen den deutschen und tunesischen Institutionen in Forschung und Wirtschaft zu stärken, können im Rahmen der geförderten Verbundvorhaben auch sogenannte bilaterale Innovationsforen gefördert werden. Ein solches Innovationsforum zielt auf den Aufbau eines breiten bilateralen Netzwerks mit weiteren deutschen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und innovativen Unternehmen zusammen mit entsprechenden bewährten Institutionen in Tunesien zur Initiierung zukünftiger Forschungskooperationen oder Geschäftsbeziehungen ab. Im Rahmen des Innovationsforums sollen die Partner ihre Position im (nationalen/internationalen) Wettbewerb gemeinsam festlegen und eine Umsetzungsstrategie für die künftige Zusammenarbeit und gemeinsame Innovationsziele entwickeln. In diesem Zusammenhang können auch die Durchführbarkeit und Umsetzbarkeit von neuen Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsideen untersucht werden. Das Hauptergebnis des Innovationsforums soll ein gemeinsam erarbeiteter Aktionsplan für die Entwicklung neuer Produkte, Anwendungen, Verfahren und Technologien sein.
Dementsprechend beschreibt der Begriff Innovationsforum einen Prozess der Vernetzung, des Dialogs und des Agenda Settings, der etwa entsprechend dem Triple- (oder auch Quadruple-) Helix-Format organisiert wird. In der Regel sollte ein Innovationsforum mehrere kleinere Veranstaltungen, die in Deutschland und in Tunesien stattfinden können, und eine letzte öffentliche Veranstaltung in Tunesien umfassen.
Bei übergeordneter Bedeutung für das gesamte Innovationsforum kann der Erwerb oder die Entwicklung von unternehmensübergreifenden Markt- und Potenzialstudien im Einzelfall unterstützt werden.
Ein antragstellender deutscher Partner sollte Mitglied eines bereits bestehenden deutschen Netzwerkes sein. Willkommen sind vor allem neue Netzwerke, die am Anfang ihrer Entwicklung stehen. Es werden nur Projekte für eine Förderung ausgewählt, in denen die Beschreibung des Innovationsforums in der Projektskizze zeigt, dass das geplante bilaterale Netzwerk für eine diskriminierungsfreie Teilnahme und Beteiligung anderer interessierter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und öffentlicher Verwaltung offen sein wird.
Des Weiteren wird eine sektorenübergreifende bilaterale Mobilität zwischen den Projektpartnern – der Austausch von tunesischem und/oder deutschem Forschungs- und Innovationspersonal mit deutschen und/oder tunesischen Unternehmen – begrüßt. Der Wissenstransfer soll dazu beitragen, kreative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren umzusetzen. Unterstützt wird der Austausch von Nachwuchsforschern (early stage researchers, ESR) und erfahrenen Forschern (experienced researchers, ER). Die betreffende Person muss mindestens sechs Monate vor der ersten Entsendung bei der entsendenden Organisation beschäftigt und im Bereich Forschung und Entwicklung tätig gewesen sein. Die Entsendungen an die Partner können bis zu drei Monate dauern.
Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
- internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen;
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Horizont 2020);
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland und in Tunesien oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung eines Verbundvorhabens ist, dass an den Teilvorhaben jeweils mindestens ein deutsches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner mit einer deutschen Forschungseinrichtung/Universität sowie ein tunesischer Industriepartner mit einer tunesischen Forschungseinrichtung/Universität beteiligt sind („2+2-Projekte“).
Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Tunesien dokumentieren.
Deutsche und tunesische Einrichtungen können die webbasierte Partnering Plattform PT-Partnering ( https://partnering.pt-dlr.de/tunger18 ) nutzen, um sich bei Interesse für eine mögliche Beteiligung an antragstellenden Konsortien zu registrieren, beziehungsweise um Informationen über weitere interessierte, registrierte Partner aus Tunesien und/oder Deutschland zu beziehen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).
Es wird empfohlen, auch die internationalen Partner in diese Kooperationsvereinbarung mit aufzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit maximal 250 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt. Vorhaben, die zusätzlich ein Innovationsforum in Tunesien umsetzen, werden in der Regel mit maximal 350 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gefördert.
Kein deutscher Partner darf mehr als 75 % des deutschen Gesamtbudgets des Vorhabens beantragen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale nicht enthalten ist.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können:
- Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
- Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)
- In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden
- Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Das tunesische Forschungsministerium trägt die Ausgaben/Kosten für die Unterkunft von deutschen Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten (Vollpension) während projektbedingter Aufenthalte in Tunesien.
Für weitere projektbedingte notwendige Reiseausgaben/-kosten im Inland und Ausland (bei Flugtickets: Economy-Class) sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.
Für die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten tunesischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom tunesischen Forschungsministerium übernommen. Tunesische Unternehmen müssen ihre anfallenden An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland selbst tragen. Der Aufenthalt der tunesischen Projektpartner in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. - Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland und in Tunesien (insbesondere zur Durchführung der Innovationsforen) können wie folgt unterstütz werden.
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartner ist:
Fachlicher Ansprechpartner:
Stephan Epe
Telefon +49 2 28/38 21-19 04
E-Mail: Stephan.Epe@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen, https://foerderportal.bund.de/easyonline , siehe auch Nummer 7.2.2) zu nutzen.
Das BMBF bzw. der beauftragte Projektträger – hier DLR-PT – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 8. Mai 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/outlines/create/tunger202plus2z2 ) vorzulegen.
Das antragstellende Konsortium muss auf deutscher Seite einen Verbundkoordinator benennen, der die gemeinschaftlich erstellte Projektskizze einreicht.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und tunesischen Projektpartnern
- Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des (wissenschaftlichen) Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Eventuell Beteiligung Dritter
- Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- Erwartete Projektergebnisse
- Potenzial für die Umsetzung der Projektergebnisse
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Tunesien
- Geplante Kooperation in Folgeprojekten
- Geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den tunesischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze muss als Anlage eine einseitige deutsche Zusammenfassung beigefügt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen unter Einbindung von deutschen und tunesischen Experten und Expertinnen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ; unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Verfahren im Partnerland
Die Förderung der beteiligten tunesischen Einrichtungen erfolgt über das tunesische Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung (MESRS) entsprechend der für Tunesien geltenden nationalen Förderrichtlinien. Nähere Auskunft hierzu geben die Ansprechpartner auf der tunesischen Seite.
Auf tunesischer Seite wird eine gekürzte englischsprachige Version der Bekanntmachung durch das Forschungsministerium ( http://www.mes.tn/ ) veröffentlicht.
Ansprechpartner für tunesische Projektpartner:
Ministry of Higher Education and Scientific Research (MESRS)
General Directorate of Research Valorization (DG-VR)
Ms. Rim Saied (General Director)
E-Mail: Rim.SAIED@mesrs.tn
Ms. Besma Ben Mesbeh
E-Mail: benmesbeh.besma@gmail.com
Telefon: +2 16 71 83 33 78/58 47 82 28
Telefax: +2 16 71 83 34 15
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 10. März 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Peter Webers
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randziffer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation