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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ“, Bundesanzeiger vom 10.03.2020

Vom 02.03.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die Daseinsvorsorge in Kommunen und Regionen durch eine nachhaltige Entwicklung zu stärken und damit zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im ganzen Land beizutragen. Angesprochen sind vor allem Kommunen, die aufgrund struktureller Veränderungen vor besonderen Herausforderungen stehen.

Ein weiteres Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Stärkung der Kommunen in ihrer Rolle als Initiatoren, Partner und Adressaten von Forschung, Entwicklung und Innovation. Dabei wird eine Kooperation der Kommunen mit wissenschaftlichen Einrichtungen erwartet.

Die Fördermaßnahme ist Teil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen „Chancen.Regionen“ und des Gesamtdeutschen Fördersystems des Bundes für strukturschwache Regionen. „Kommunen innovativ“ leistet einen Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, zu den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDGs) und hier insbesondere zu den Zielen 7, 11, 12, 13 und 15, sowie zu der Mission „Gut leben und arbeiten im ganzen Land“ der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden die Ziele und Themen aktualisiert sowie einige Verfahrensdetails angepasst.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen und unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Artikel 4 der AGVO (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF unterstützt mit dieser Fördermaßnahme anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), die von Kommunen gemeinsam mit wissenschaftlichen Einrichtungen und gegebenenfalls in Kooperation mit Wirtschaft und/oder zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden. Ziel ist die Stärkung der Daseinsvorsorge in Verbindung mit einer nachhaltigen Entwicklung. Förderfähige Projektvorschläge müssen daher darlegen, inwieweit sie zur Daseinsvorsorge und gleichzeitig zum Beispiel zu mehr Energie- oder Ressourceneffizienz, einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft, einer Verbesserung des Klimaschutzes oder einer Minderung der Flächeninanspruchnahme beitragen (vgl. Kriterien in Nummer 7.2.1).

Vorhaben können insbesondere folgende Themenbereiche aufgreifen:

  • Planung und Management von Angeboten der Daseinsvorsorge (Flexibilisierung, Dezentralisierung, Konzentration, Netzwerke, Erreichbarkeiten etc.).
  • Neue Finanzierungs-, Organisations- und Geschäftsmodelle für die Sicherung und Entwicklung von Angeboten der Daseinsvorsorge.
  • Neue und nachhaltige Wertschöpfungsmöglichkeiten für strukturschwache Regionen durch innovative Ansätze in der Daseinsvorsorge.
  • Digitalisierung und Daseinsvorsorge einschließlich des strategischen Umgangs mit Onlinehandel und veränderten Logistikketten.
  • Neue Formen der Daseinsvorsorge für digitale Lebens- und Arbeitswelten.
  • Koproduktion und Kooperation von Daseinsvorsorge in Netzwerken aus öffentlich, wirtschaftlich und zivilgesellschaftlich Tätigen.
  • Engagement und Daseinsvorsorge einschließlich neuer Formen der Bürgerbeteiligung und Bürgeraktivierung.
  • Nachhaltige Siedlungsentwicklung zur Sicherung der Daseinsvorsorge durch kommunenübergreifende, regionale Konzepte (auch Rückzug aus peripheren Siedlungsteilen und Einzellagen).
  • Neue Ansätze für Eigentums- und Nutzungsstrukturen zur Sicherung der Daseinsvorsorge, z. B. sozialgerechte Land- und Bodennutzung, Stärkung genossenschaftlicher Eigentumskonzepte, Sharing-Modelle.
  • Untersuchung von rechtlichen Regelungen und Standards für Angebote der Daseinsvorsorge.

In Projektvorschlägen können die genannten Themen auch in Kombination adressiert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Die Fördermaßnahme richtet sich vornehmlich an Kommunen und ihre Einrichtungen, die in der vorliegenden Förderrichtlinie unter dem Begriff „Kommune“ zusammengefasst und adressiert werden. Antragsberechtigt sind insbesondere:

  • Kommunen (Städte bis maximal 100 000 Einwohner, Gemeinden, Landkreise),
  • kommunale Eigenbetriebe. Für kommunale Eigenbetriebe ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt,
  • Zusammenschlüsse, die nur aus Kommunen gebildet werden (z. B. Gemeindeverband),
  • Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in kommunaler Trägerschaft stehen.

Kommunen in strukturschwachen Regionen sind besonders zur Abgabe einer Projektskizze aufgerufen. Die Abgrenzung strukturschwacher Regionen entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)1.

In Verbundprojekten sind außerdem antragsberechtigt Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) –, Hochschulen, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen sowie weitere Einrichtungen wie z. B. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit FuE-Kapazität) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Verbundprojekte von Kommunen mit mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung und gegebenenfalls in Kooperation mit Unternehmen und/oder zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Kompetenzen in dem vorgesehenen Themenbereich (vgl. Nummer 2). Die Förderung eines Einzelprojekts einer Kommune oder eines Verbundprojekts mehrerer Kommunen ist ebenso möglich, wenn mindestens eine wissenschaftliche Einrichtung mit einem substanziellen Beitrag über eine Auftragsvergabe in das Vorhaben eingebunden wird.

In einem Verbundprojekt soll das Verhältnis der Anzahl der kommunalen Partner zu den sonstigen Partnern mindestens eins zu drei betragen. Die Verbundkoordination kann, muss aber nicht bei der Kommune liegen. Die Ergebnisse der Vorhaben müssen in erster Linie den Kommunen in Deutschland zu Gute kommen und übertragbar sein. Um die Übertragbarkeit zu gewährleisten, sind Beiträge zur Standardisierung und Normierung der kommunalen Praxis erwünscht, unter anderem hinsichtlich rechtlicher Grundlagen, Orientierungs- und Richtwerten oder standardisierter Vorgehensweisen. Hierfür soll bereits in der Skizze dargelegt werden, für welche Ziele und Prozesse der kommunalen und regionalen Entwicklung Beiträge zur Standardisierung und Normierung potenziell geleistet werden können. Darüber hinaus ist in der Skizze darzulegen, durch welche Aktivitäten ein interkommunaler Transfer der Ergebnisse gewährleistet werden soll.

Die interkommunale Zusammenarbeit ist ausdrücklich erwünscht. Der Zusammenschluss in einem Verbundprojekt kann innerhalb einer Region oder überregional erfolgen. Bei einer überregionalen Kooperation sollten Kommunen zusammenarbeiten, die vor ähnlichen Problemen stehen und hierfür gemeinsame und übertragbare Lösungen entwickeln wollen.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, begleitende Aktivitäten des BMBF insbesondere der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ“ und in dem zugrunde liegenden Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ zu unterstützen und zu einer Vernetzung sowie Zusammenarbeit der geförderten Projekte und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

Von jedem Projekt wird erwartet, dass für die mediale Außendarstellung des Vorhabens innerhalb des ersten Projektjahres audiovisuelle Materialien erstellt werden. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gefördert (vgl. Nummer 5).

Die Projektteilnehmer sind weiterhin verpflichtet, sich an Maßnahmen einer wissenschaftlichen Begleitung und gegebenenfalls Evaluation zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden2.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungen können für Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräte­investitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Das bedeutet für Kommunen, dass grundsätzlich zusätzliches Personal für das Vorhaben einzustellen ist bzw. wenn bestehendes Personal im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters eine Ersatzkraft einzustellen ist.

Zur Vereinfachung der Antragstellung gelten grundsätzlich nachfolgende Orientierungswerte:

Reiseaufwand:

  • Für Dienstreisen im Inland können von jedem Antragsteller Reisemittel bis zu 1 500 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden. Bei anteiliger Projektlaufzeit in einem Kalenderjahr reduziert sich die für das Kalenderjahr ansetzbare Summe für Reisemittel nach Maßgabe des zeitlichen Anteils.
    Sofern der Reisemittelbedarf darüber hinausgeht, ist die beabsichtigte Anzahl und der voraussichtliche Bedarf pro Reise anzugeben.

Sachaufwand:

  • Für eine Webseite zur Darstellung der Projektinhalte und für den Transfer der erarbeiteten Lösungen und Produkte können bis zu 2 000 Euro angesetzt werden.
  • Für die audiovisuelle bzw. mediale Darstellung des Vorhabens können bis zu 5 000 Euro bei der Antragstellung berücksichtigt werden.
  • Gefördert werden können Ausgaben/Kosten für Workshops mit externen Teilnehmern für die fachliche Erörterung oder Bearbeitung spezifischer Fragestellungen bis zu 30 Euro/Person/Tag.
  • Für eine Open Access-Publikation können bis zu 2 400 Euro angesetzt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Beträge nur der Vereinfachung der Antragstellung dienen. Liegt der tatsächliche Bedarf in einem Vorhaben höher, so ist dies bei der Antragstellung entsprechend zu begründen. Bei der Durchführung eines Vorhabens sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten oder Ausgaben nachzuweisen.

Sollen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Aufträge an Dritte vergeben werden, ist auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen zu achten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung beziehungsweise der durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.

Von den kommunalen Antragstellern ist ein Anteil von 10 % ihrer Gesamtausgaben oder -kosten aus Eigenmitteln zu erbringen. Kommunen, die in strukturschwachen Regionen liegen, werden zu 100 % gefördert (zur Abgrenzung strukturschwacher Regionen vgl. Nummer 3 mit Fußnote 1).

Finanzschwache Kommunen können ebenfalls eine Förderung zu 100 % erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die nach Landesrecht ein Konzept zur Haushaltssicherung aufzustellen haben und das Konzept nachweisen. Sieht das Landesrecht generell kein Konzept zur Haushaltssicherung vor, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel, industrielle Drittmittel oder andere Finanzierungsquellen).

Die Förderdauer für die FuE-Vorhaben beträgt im Normalfall zwei bis drei Jahre. Für die Förderung eines Verbundvorhabens können in der Regel maximal 1 Million Euro beantragt werden. Vor Ende der Vorhabenlaufzeit kann von den geförderten Projekten eine optionale Anschlussphase beantragt werden, wenn dadurch die Übertragung der ent­wickelten Lösung auf eine oder mehrere Kommunen in Deutschland, die zuvor in das Vorhaben nicht eingebunden waren, erreicht werden soll. Für diese Phase werden besonders innovative Konzepte ausgewählt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

Eine Kumulation von Mitteln der Maßnahme „Kommunen innovativ“ und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist nicht gestattet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ“ hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Jülich – PtJ
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner sind
Herr Dr. Reiner Enders
Telefon: 0 30/2 01 99-4 24
Telefax: 0 30/2 01 99-4 30
E-Mail: r.enders@fz-juelich.de

Frau Maike Hauschild
Telefon: 0 30/2 01 99-4 54
Telefax: 0 30/2 01 99-4 30
E-Mail: m.hauschild@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Nähere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite: http://www.ptj.de/kommunen_innovativ

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger PtJ zunächst für jeden Projektvorschlag aussagefähige Projektskizzen vorzulegen. Stichtag für die Einreichung ist der 30. Juni 2020.

Weitere Einreichungstermine werden gegebenenfalls durch eine Änderungsbekanntmachung veröffentlicht.

Im Fall eines Verbundprojektes ist eine gemeinsame Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzu­legen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind über das Internetportal easy-Online einzureichen. Der Zugang zu diesem Portal wird über die Internetseite http://www.ptj.de/kommunen_innovativ des Projektträgers veröffentlicht. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich fristgerecht zu den oben genannten Terminen unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Den Formblättern ist eine detaillierte Projektskizze in einem Umfang von maximal 10 Seiten inklusive Deckblatt beizufügen, die einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweist, alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthält und folgende Struktur aufweist (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Seitenränder 2 cm, nicht gebunden):

  • Deckblatt: Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projektes, Projektdauer, Fördersumme, Anzahl und Art der Partner, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Skizzeneinreichers
  • Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite)
  • Ausgangssituation, Problemstellung, strukturelle oder demografische Veränderungen und Zielsetzung
  • Konzeptioneller Ansatz und Lösungsweg
  • Vorhabenstruktur; Kurzdarstellung der beteiligten Einrichtungen und gegebenenfalls relevante Auftragsvergaben
  • Arbeitsplan mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  • Zeit- und Finanzierungsplan; gegebenenfalls Darstellung der Eigenbeteiligung durch die Kommune/n
  • Angestrebte Innovation und Verwertung

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Bedeutung der Zielsetzung: Gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz für die Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Entwicklung von Regionen in Deutschland; Beitrag zu Energie- oder Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz oder eine Minderung der Flächeninanspruchnahme mit entsprechendem Bezug zu mindestens einem der nachfolgend aufgeführten Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals – SDGs)
    • Nachhaltigkeitsziel 7: Bezahlbare und saubere Energie,
    • Nachhaltigkeitsziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden,
    • Nachhaltigkeitsziel 12: Nachhaltig produzieren und konsumieren,
    • Nachhaltigkeitsziel 13: Weltweit Klimaschutz umsetzen,
    • Nachhaltigkeitsziel 15: Leben an Land;
  2. Innovationshöhe und Qualität des Lösungsansatzes,
  3. Qualifikation der Partner und Angemessenheit der Verbundstruktur,
  4. Angemessenheit der vorgesehenen Ausgaben/Kosten; gegebenenfalls Bereitstellung von Eigenmitteln durch kommunale Einrichtungen,
  5. Verwertbarkeit der Ergebnisse für weitere Kommunen in Deutschland, Aktivitäten und Erfolgsaussichten für den interkommunalen Transfer und eine bundesweite Anwendung der Ergebnisse.

Die eingegangenen und begutachtungsfähigen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den oben genannten Kriterien bewertet.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag mit einer Vorhabenbeschreibung von maximal 50 Seiten vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der Begutachtung der Projektskizze sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Die Förderanträge werden ebenfalls nach den oben stehenden Kriterien 1 bis 5 in Nummer 7.2.1 für die Skizzen geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend dazu die folgenden Kriterien:

  1. Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
  2. Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner,
  3. Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten), Projektstruktur (Zuständigkeiten, Schnittstellen) sowie Risikomanagement.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Diese Bekanntmachung ersetzt die „Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ““ vom 18. August 2014 (BAnz AT 26.08.2014 B3).

Bonn, den 2. März 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Nummer 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Nummer 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang der Zuwendung; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung
  2. industrielle Forschung
  3. experimentelle Entwicklung
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Nummer 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für FuE-Vorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

  • Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).

Beihilfeintensitäten

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden sofern die in Artikel 25 Nummer 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
  • um 20 Prozentpunkte bei kleineren Unternehmen
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR5-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Nummer 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Hilfestellung zur Gebietsabgrenzung unter www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung
2 - http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm , EUREKA-Büro und http://www.eurostars.dlr.de
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum