Bekanntmachung : Datum:
Richtlinien zur Förderung der internationalen Mobilität von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern – Förderprogramm „AusbildungWeltweit“, Bundesanzeiger vom 16.01.2020
Vom 28.11.2019
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die deutsche Wirtschaft ist international ausgerichtet. Über 50 Prozent der Arbeitsplätze, die eine Berufsausbildung voraussetzen, erfordern Fremdsprachenkenntnisse. Die Globalisierung führt zu einer kontinuierlichen Internationalisierung der Arbeitsplätze. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beruht auch auf der Fähigkeit, im globalen Rahmen wirtschaftlich tätig zu sein, Märkte zu erschließen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in einer zunehmend arbeitsteiligen Ökonomie erfolgreich zu praktizieren.
Die berufliche Bildung leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, künftige Fachkräfte auf die Globalisierung vorzubereiten. Die Vermittlung einer internationalen Berufskompetenz wird dabei immer wichtiger. Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenz, Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit und Selbstständigkeit haben für die berufliche Entwicklung eine wachsende Bedeutung. Internationale Mobilität zu Lernzwecken fördert diese Kompetenzen.
Das Mobilitätsprogramm „AusbildungWeltweit“ nimmt diesen Bedarf auf und unterstützt die Verbesserung der internationalen Berufskompetenz von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und damit deren persönliche und berufliche Entwicklungschancen. Außerdem fördert es die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch die entsprechende Qualifizierung der angehenden Fachkräfte und des Berufsbildungspersonals. Durch „AusbildungWeltweit“ wird die internationale Öffnung von Ausbildungseinrichtungen vorangetrieben.
Im Rahmen der Förderrichtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, entsprechend § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), einen Teil der Ausbildung im Rahmen eines Auslandsaufenthalts zu absolvieren. Lernaufenthalte im Ausland helfen, die Attraktivität der Berufsbildung zu steigern. Ziel ist, dass junge Menschen Internationalität nicht nur mit einem Studium, sondern verstärkt auch mit der Berufsausbildung in Verbindung bringen.
„AusbildungWeltweit“ ergänzt das europäische Bildungsprogramm Erasmus+ durch die Förderung von Lernaufenthalten in Ländern, die nicht über Erasmus+ gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Mobilitätsanträge können für alle Länder, außer den Ländern die sich an Erasmus+ (oder Nachfolgeprogramm) beteiligen, gestellt werden. Im Einzelnen umfasst die Förderung:
- Auslandsaufenthalte zu Lernzwecken von Personen in beruflicher Erstausbildung nach BBiG/HWO oder einer anderen bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung.
- Auslandsaufenthalte von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Verantwortlichen für die betriebliche berufliche Bildung zum Zweck des Lernens oder um die Entwicklung der beruflichen Bildung in der Partnereinrichtung zu unterstützen. Die Teilnahme an Kursen wird nicht gefördert. Auslandsaufenthalte zu Lern- und Lehrzwecken von schulischem Bildungspersonal sind nicht förderfähig.
- Vorbereitende Besuche von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Verantwortlichen für die betriebliche berufliche Bildung wie auch schulischem Bildungspersonal zur Vorbereitung der Auslandsaufenthalte von Personen in den genannten beruflichen Erstausbildungen.
- Nicht gefördert werden Personen, die einer Berufsausbildung nachgehen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts,
sonstige Ausbildungsbetriebe für ihre Auszubildenden, sofern das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle eingetragen ist,
Berufliche Schulen (auch als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts).
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Projektpartnern wird erwartet. Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig. Ein Ausbildungsbetrieb fällt nicht unter Dritte.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
- Voraussetzung der Bewilligung ist die Vorlage einer Absichtserklärung einer Partnereinrichtung im Zielland (Letter of Intent [LoI]). Aus der Absichtserklärung muss hervorgehen, dass die Partnereinrichtung die Durchführung der Maßnahme aktiv unterstützt.
- Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist für die Einhaltung aller relevanten aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes verantwortlich.
4.2 Dauer der Aufenthalte
Dauer der Mobilität von Auszubildenden:
- Die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt drei Wochen (19 Aufenthaltstage plus Tage für Hin- und Rückreise). Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt drei Monate (90 Tage plus Hin- und Rückreise). Der Zuwendungsempfänger kann die Dauer des Auslandsaufenthalts ohne Förderung durch das Programm „AusbildungWeltweit“ verlängern, sofern Hin- und Rückreise innerhalb des Bewilligungszeitraums stattfinden.
Dauer der Mobilität des Bildungspersonals:
- Die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei Wochen (12 Aufenthaltstage plus Hin- und Rückreise).
Dauer der vorbereitenden Besuche:
- Die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt eine Woche (fünf Aufenthaltstage plus Hin- und Rückreise).
4.3 Qualitätsverpflichtung, Lernvereinbarung und Arbeitsprogramm
- Für Auszubildende schließen die entsendende und die aufnehmende Einrichtung im Vorfeld des Aufenthalts eine Lernvereinbarung. Die Lernvereinbarung beinhaltet die Festlegung der angestrebten Lernergebnisse. Sie beschreibt, was eine Person an Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben soll. Ein entsprechendes Muster wird von der Nationalen Agentur (NA) beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Verfügung gestellt.
- Für Aufenthalte des Bildungspersonals vereinbaren die entsendende und die aufnehmende Einrichtung im Vorfeld ein Arbeitsprogramm. Ein Muster wird von der NA beim BIBB zur Verfügung gestellt.
- Die europäische Qualitätscharta für Mobilität dient als Orientierung für Maßnahmen, die über „AusbildungWeltweit“ gefördert werden.*
4.4 Reisewarnung
Eine Förderzusage wird nur erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung für den betreffenden Staat oder die betreffende Region des Staates keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
Wird nach der Förderzusage eine Reisewarnung für den jeweiligen Staat oder die Region ausgesprochen, so darf die Förderzusage nicht umgesetzt werden, d. h. die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden nicht gefördert.
Wird nach Beginn des Aufenthalts eine Reisewarnung ausgesprochen, müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten zur Ausreise aufgefordert und die Förderung darf nicht fortgeführt werden.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich grundsätzlich, insbesondere bei Reisen in Regionen mit kritischer Sicherheitslage, auf der Seite des Auswärtigen Amtes registrieren sollen („Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland“) – Reisewarnungen: ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen ).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung für einen Bewilligungszeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt werden.
5.2 Die Förderung umfasst eine Festbetragsfinanzierung zu folgenden Kostenarten:
- Fahrt
- Aufenthalt
- Organisation der Mobilität
- Vor- und Nachbereitung
- Auslandsbedingte Mehrkosten für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit besonderem Förderbedarf
Die Finanzierung von Personalausgaben erfolgt nicht. Die konkreten Höhen der oben genannten Kostenarten sind dem Dokument „Tabelle der Fördersätze“ auf der Internetseite www.ausbildung-weltweit.de zu entnehmen.
5.2.1 Zuschuss zu Fahrt und Aufenthalt: Die Höhe der Fahrt- und Aufenthaltspauschale richtet sich nach der Anzahl der Personen, der Aufenthaltsdauer und dem Zielland.
5.2.2 Ausgaben für die Organisation der Mobilität: Es kann eine Pauschale pro Stipendiatin und Stipendiat beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.
5.2.3 Ausgaben für die Vor- und Nachbereitung: Es kann eine Pauschale für Aktivitäten zur Vorbereitung und/oder Nachbereitung pro Stipendiatin und Stipendiat beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.
5.2.4 Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderung: Für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit besonderem Förderbedarf können Antragsteller einen Sonderbedarf anmelden.
5.3 Minderjährige Stipendiaten: Der Antragsteller kann auch minderjährige Stipendiatinnen und Stipendiaten entsenden, wenn eine angemessene Begleitung sichergestellt wird und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
5.4 Begleitpersonen: In begründeten Fällen kann ein Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt für Begleitpersonen gewährt werden, etwa für eine Mobilität von Minderjährigen oder eine Mobilität von Personen mit besonderem Förderbedarf in Berufsausbildung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel grundsätzlich im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel grundsätzlich im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1.1 in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden;
6.1.2 auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen;
6.1.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Stipendiatinnen und Stipendiaten und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
6.3 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Mit der Durchführung des Programms hat das BMBF das BIBB gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f BBiG als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist die:
Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB)
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Telefon: 02 28/1 07-16 11
Telefax: 02 28/1 07-29 64
E-Mail: ausbildung-weltweit@bibb.de
Die Antragsfristen werden durch die NA beim BIBB in Abstimmung mit dem BMBF auf der Internetseite www.ausbildung-weltweit.de bekannt gegeben. Die Projekte enden spätestens mit Ablauf des 30. April 2024.
Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim
Bundesinstitut für Berufsbildung
Nationale Agentur Bildung für Europa
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.ausbildung-weltweit.de
Die förmliche Antragstellung erfolgt mittels eines elektronischen Antragssystems. Zugang, Vorgehen zum Ausfüllen sowie die Form der korrekten und vollständigen Antragseinreichung sind auf der Programminternetseite unter „Antrag stellen“ beschrieben.
Maßgeblich für die fristgerechte Einreichung ist die elektronische Übermittlung.
Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.2 Entscheidungsverfahren
Eingegangene Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
7.2.1 Formale Prüfung:
Eingehende Anträge werden in Hinblick auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen geprüft:
- Antragsberechtigung gemäß Nummer 3 dieser Förderrichtlinie,
- korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie,
- hinreichende Bonität und ordentliche Geschäftsführung.
Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
7.2.2 Fachliche Prüfung:
Alle Anträge werden in Hinblick auf folgende Kriterien bewertet:
- Relevanz des Vorhabens
Hierzu zählen das Maß der betrieblichen Ausrichtung des Vorhabens und Kriterien wie Auswahl des Ziellands, der Branche, der Partnerschaft und der Ausbildungsberufe. Das BMBF kann Schwerpunkte vorgeben. - Qualität der Durchführung
Hierzu zählen Vorbereitung der Maßnahme, die Qualität der Begleitung, die beschriebenen Lernergebnisse, die Nachbereitung der Maßnahme und die Qualität des Projektmanagements. - Verbreitung und Wirkung
Hierzu zählen Aktivitäten, die dazu dienen, Lernergebnisse festzustellen, das konkrete Förderprojekt auszuwerten, bekannt zu machen und gegebenenfalls in der Einrichtung zu verstetigen. Die Maßnahmen verdeutlichen, inwieweit eine Wirkung auf individueller Ebene und/oder institutioneller Ebene angestrebt wird.
Details der Bewertung werden im Rahmen des Antragsverfahrens auf der Internetseite www.ausbildung-weltweit.de veröffentlicht. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.
8 Bereitstellung der Mittel
Die bewilligten Mittel können anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst werden. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (zu Veränderungen im Projektverlauf gemäß NABF) werden von der Bewilligungsbehörde in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.
Der Zuwendungsgeber gewährt die Zuwendung unter der Bedingung, dass die hierzu veranschlagten Haushaltsmittel des Bundeshaushalts beim Zuwendungsgeber verfügbar sind (Haushaltsvorbehalt).
Die Mittel für Fahrt- und Aufenthaltspauschalen können vier Wochen nach Bewilligung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger abgerufen werden. Die Abrechnung der Restmittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende Aktivitäten vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert.
9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, sie ersetzen die Richtlinien zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern – Pilotprojekt „Ausbildung Weltweit“ vom 10. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 B4) und gelten bis zum Ablauf des 30. April 2024.
Bonn, den 28. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Susanne Burger
- Empfehlung (EG) Nr. 2006/961 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Bildungs- und Ausbildungszwecken − Europäische Qualitätscharta für Mobilität [ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Ac11085