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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Förderbezogene Diagnostik in der inklusiven Bildung“, Bundesanzeiger vom 05.12.2019

Vom 01.11.2019

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Inklusive Bildung – das heißt gemeinsame Lehr-Lernprozesse von Menschen mit unterschiedlichen Lern- und Leistungsvoraussetzungen – ist eines der zentralen Anliegen der aktuellen Bildungspolitik. Sie bildet die Grundlage für persönliche Entwicklung, soziale Teilhabe und einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsleben.

Mit der Ratifizierung des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen“ (UN-Behindertenrechtskonvention) im Jahr 2009 hat sich Deutschland verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung und Behinderung an Bildung über alle Bildungsetappen – von der frühkindlichen über die schulische und berufliche Bildung bis hin zur Hochschule und Weiterbildung – hinweg zu ermöglichen. Bildungschancen und -beteiligung von Menschen mit Behinderungen sind über den gesamten Lebensweg hinweg zu erhöhen, um einen gleichberechtigten Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung für alle Lernenden zu gewährleisten. Hierbei steht die gemeinsame Beschulung in Regelschulen und die Ausbildung in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes im Fokus der wissenschaftlichen, bildungspolitischen und öffentlichen Diskussion.

Ein Schlüssel für eine umfassende Teilhabe aller Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen an Bildung ist ihre individuelle Förderung. Der Diagnostik und der diagnosebasierten Förderung kommt hierbei eine zentrale Funktion zu, um z. B. die vielfältigen – auch persönlichen und lebensweltlichen – jeweiligen Lernausgangslagen aller Lernenden zu erfassen sowie Lernverläufe zu dokumentieren. Dies ist für den Kontext inklusiver Bildung von größter Bedeutung, um der Heterogenität der Lernenden Rechnung zu tragen und eine wiederkehrende, in den Alltag integrierte förderbezogene Diagnostik zu ermöglichen.

Professionelles Diagnostizieren im Kontext inklusiver Bildung umfasst bisher eine Bandbreite medizinischer und psychologischer Testverfahren, Erhebungen des Sprachförderbedarfs, Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie qualifizierte pädagogische Beobachtungen, Selbst- und Fremdeinschätzungen und Lernprozessdokumentationen während des Unterrichts.

Die Bedeutung der Diagnostik und diagnosebasierten Förderung wurde bereits im 5. Nationalen Bildungsbericht – Schwerpunkt „Menschen mit Behinderungen“ (2014) beschrieben. Dieser konstatierte in den unterschiedlichen Bildungsetappen eine Vielfalt an Diagnoseverfahren und -instrumenten sowie Rahmenbedingungen. Diese Vielfalt erschwert derzeit die Vergleichbarkeit von Diagnoseergebnissen, auf deren Basis ein gerechter Zugang zu Bildungs- und Lebenschancen gewährleistet werden kann. Wie der Bildungsbericht darstellt, ist eine „Verschiedenartigkeit der rechtlichen und disziplinären Grundlagen von Diagnosen und (eine) regional uneinheitliche Umsetzung“ zu beobachten (z. B. Schulgesetze, Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Sozialgesetzbücher, Landeshochschulgesetze). Derzeit sind in den Bundesländern unterschiedliche Förderbegriffe und Diagnosestandards und damit einhergehend erheblich unterschiedliche Quoten hinsichtlich des individuellen Förderbedarfs feststellbar.

Die bisherige Diagnostik weist zudem je nach Bildungsetappe – in der unterschiedliche Institutionen zuständig sind – eine jeweilige Spezifik auf. Ausgehend vom Ziel der Prävention ist ein Schwerpunkt derzeitiger Diagnostik im frühkindlichen und schulischen Bereich auszumachen. In der frühen Kindheit sind dies Verfahren der Entwicklungsdiagnostik in Form von Entwicklungsscreenings und Schuleingangsuntersuchungen. Im Schulbereich ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zentral, das grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt der Schullaufbahn eingeleitet werden kann. In den anschließenden Bildungsetappen steht dagegen vielfach ein Nachteilsausgleich aufgrund bereits diagnostizierter Bedarfe im Mittelpunkt. In der beruflichen Bildung existieren entsprechend der Heterogenität der Akteure (Betriebe, Berufsschulen, Berufsbildungswerke, Jugendhilfe etc.) unterschiedliche Zuordnungskonzepte (wie Behinderung, Benachteiligung, Beeinträchtigung) und Feststellungsverfahren (im schulrechtlichen Sinne oder unter Bezugnahme auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“). In der Hochschulbildung weisen Studierende mit Behinderung durch ein fachärztliches Gutachten nach, wie ihre Behinderung ihr Hochschulstudium beeinträchtigt. Eben hierauf aufbauend können dann adäquate Nachteilsausgleiche geschaffen werden.

Es ergeben sich in Teilen auch unterschiedliche Ziele beim Einsatz von Diagnostik. Während Diagnostik einerseits Lernvoraussetzungen und -verläufe in den Blick nimmt, wird sie andererseits für die Ressourcengenerierung und -absicherung genutzt. Zugleich werden in der Praxis Diagnoseverfahren herangezogen, um adäquate Fördermaß­nahmen zu bestimmen oder den bestmöglichen Förderort für Lernende zu identifizieren. Ziel der Förderrichtlinie ist es, zur (Weiter-)Entwicklung einer entsprechenden Diagnostik und ihrer Rahmenbedingungen beizutragen, um die Voraussetzungen für inklusive Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu verbessern.

Bildungspolitisch stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage nach der Rolle von Diagnostik in einem zunehmend inklusionsorientierten Bildungswesen sowie nach ihrer angemessenen Form und zukünftigen Ausgestaltung. Um die für die Klärung dieser Fragen notwendige Forschung zu ermöglichen, fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsprojekte zu den unten genannten Themenbereichen.

Eingebunden in das Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung ( http://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de ), schließt diese Fördermaßnahme an die Richtlinie zur Förderung der Forschung zu „Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte für inklusive Bildung“ vom 29. März 2016 (www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1163.html) an. Ziel auch dieser Fördermaßnahme ist eine durch Forschung begleitete Implementation der Ergebnisse in den Aus- und Fortbildungsgängen und im Studium von pädagogischen Fachkräften. Diese kann dazu beitragen, die Qualität der Diagnostik in heterogenen Systemen und damit auch die der Lernergebnisse aller Lernenden zu erhöhen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017; ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die im Rahmen der Richtlinie geförderten Forschungsprojekte sollen Grundlagen für eine stärkere wissenschaftliche Fundierung professionellen Diagnostizierens im Kontext inklusiver Bildung in unterschiedlichen Bildungsbereichen schaffen. Gleichzeitig sollen Gelingensbedingungen einer alltagsintegrierten förderbezogenen Diagnostik identifiziert werden – dies auf der Mikroebene der Situation der einzelnen Lernenden und Lerngruppen, der Mesoebene der beteiligten Institutionen und Personen sowie der Makroebene des Bildungssystems. Zur Verbesserung der diesbezüglichen Aus- und Fortbildung sollen erforderliche Kompetenzen identifiziert und konzeptualisiert werden. Diese Kompetenzen sollen an den Lernenden orientiert sein und daher die Ziele und Standards für Aus- und Fortbildung und Studium berücksichtigen und weiterentwickeln. Dabei sollen – sofern sinnvoll und möglich – jüngste Reformmaßnahmen des Bildungssystems berücksichtigt werden. Wo sinnvoll und möglich kann eine – gegebenenfalls international – vergleichende Perspektive eingenommen werden. Gefördert werden Forschungsprojekte, die zur Unterstützung folgender Zielsetzungen beitragen, die hier beispielhaft aufgeführt werden:

  • Identifizierung bzw. Konzeptualisierung der erforderlichen pädagogisch-diagnostischen Qualifikationen der pädagogischen Fachkräfte, und Erarbeitung von entsprechenden Konzepten für die Qualifizierung zur Unterstützung einer inklusionsfördernden lernbegleitenden sowie alltagsintegrierten förderungsbezogenen Diagnostik in den unterschiedlichen Bildungsbereichen;
  • Fortentwicklung von theoretischen und praxisbezogenen Inhalten der Qualifizierungsphase zur Förderung professionellen Diagnostizierens in inklusiven Lehr-Lernprozessen;
  • Analyse der Verwendung förderrelevanter diagnostischer Verfahren und Instrumente innerhalb unterschiedlicher Bildungsetappen und in ihrem Übergang, ihrer spezifischen Zielstellungen vor dem Hintergrund spezifischer Professionsbezüge und ihrer Konsequenzen;
  • (Weiter-)Entwicklung förderrelevanter diagnostischer Verfahren und Instrumente – gegebenenfalls unter Einbezug digitaler Anwendungen – und ihrer Umsetzungsprozesse in verschiedenen professionellen Umgebungen und unter eventuellem Einbezug der Eltern;
  • Untersuchung der Vergleichbarkeit von Daten auf der Grundlage diagnostischer Verfahren in den einzelnen Bildungsetappen und in ihrem Übergang sowie gegebenenfalls unter vergleichender internationaler Perspektive;
  • (Weiter-)Entwicklung der Verfahren, Konzepte und Modelle multiprofessioneller bzw. institutionsübergreifender Kooperation kommunaler bzw. regionaler Akteure im Feld Diagnostik im Kontext inklusiver Bildung.

In den Forschungsprojekten sollen sowohl die Anwendung der Forschungsergebnisse in der Praxis als auch der Transfer der Ergebnisse von Anfang an berücksichtigt werden. Zur Stärkung des Anwendungsbezugs und des Transfers ist der Einbezug von Praxispartnern (d. h. von Kindertagesstätten, Schulen, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Menschen agierenden Stellen) sowie von weiteren Akteuren und Stakeholdern, die für den Transfer von Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Kommunen, Behörden, Landes­institute und Qualitätseinrichtungen der Länder, weitere nachgeordnete Dienstleistungsinstitute, Verbände etc.) ausdrücklich erwünscht.

Gefördert werden anwendungsorientierte Grundlagenforschung und/oder gestaltungsorientierte empirische Forschung. Die Maßnahmen, die in diesen Forschungsprojekten entwickelt werden, sollen theoretisch und empirisch fundiert und zugleich praxistauglich und auf andere Kontexte übertragbar sein.

Nicht gefördert werden kommerziell orientierte Produktentwicklungen und die reine Entwicklung und Erprobung von Materialien.

Die Forschung in den oben genannten Themenfeldern erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Daher sind interdisziplinär angelegte Forschungsprojekte ausdrücklich erwünscht. Neben den klassischen Bezugsdisziplinen der Bildungsforschung wie Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Soziologie, Psychologie, Sprachwissenschaft und Ökonomie können auch weitere Disziplinen beteiligt sein.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich wünschenswert. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und -doktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaft­liche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (z. B. auch kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (z. B. Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Projekts dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden in dieser Förderrichtlinie sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist. Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams, zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung, zusammen. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Herausforderungen der Praxis und Anwendungswissen sollen von Anfang an in die Forschung einbezogen werden und ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Bildungsadministration und Wissenschaft befördern. Bei der Ausgestaltung des Forschungsprojekts sollen die Bedarfe der Praxis durch einen angemessenen Einbezug von Praxispartnern und administrativer Ebene von Anfang an berücksichtig werden. Die entsprechende Einbindung der Partner ist in der Beschreibung des Arbeitsplans zu verankern und darzustellen.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.

Die Nutzung von vorhandenen Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2.1).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um eine erfolgreiche Kooperation mit Praxispartnern aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist bei der Antragstellung darzustellen und zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Projekte von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für zusätzlich notwendiges Projektpersonal und wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Weiterhin können bei Bedarf Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen stehen (beispielsweise Veröffent­lichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops, Symposien und gegebenenfalls anderen Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Förderrichtlinie stattfinden, können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen (in der Regel bis zu zwei Personen) pro Jahr pauschal Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden.

Alle zwei Jahre findet eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die u. a. zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung pauschal bis zu 250 Euro beantragt werden. Die nächste Tagung findet voraussichtlich am 9./10. März 2021 statt.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro ganzer beantragter wissenschaftlicher Stelle bzw. pro Doktorandenstelle pro Jahr für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen und Kongressen pauschal bis zu 500 Euro je Reise und für maximal eine Reise ins europäische Ausland bis zu 1 000 Euro beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen. Um den Austausch der Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen diese jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungs­materialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten weiterer geförderter Forschungsprojekte einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben im Förderschwerpunkt „inklusive Bildung“, welches vom BMBF gefördert wird. Aufgabe des Metavorhabens ist es, die Ergebnisse der Projekte der Förderrichtlinie in einen übergreifenden bildungswissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen zu stellen. Für die Zusammenarbeit sind beispielsweise regel­mäßige Reisen zu Vernetzungstreffen zu berücksichtigen.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung, www.forschungsdaten-bildung.de ) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und Checklisten sind unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement abrufbar. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist bereits in der Projektskizze darzulegen und wird begutachtet (siehe Nummer 7.2.1).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Bereich Bildung, Gender
Bildungsforschung, frühe und allgemeine Bildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen sind:
Frau Dr. Wiebke Hortsch (Wiebke.Hortsch@dlr.de, +49 (0) 2 28/38 21 20 09)
Frau Dr. Nicole Lederle (Nicole.Lederle@dlr.de, +49 (0) 2 28/38 21 19 46)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Das BMBF und der Projektträger planen eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchzu­führen. Antragstellern wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/2973.php . Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch Informationen der Beratungsveranstaltung zeitnah nach der Veranstaltung zur Ver­fügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INKBI&b=INKBI_2 ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 4. März 2020 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizzen sind mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Wird das Projektblatt zur Skizze nicht elektronisch signiert, muss es nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in doppelter Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 6. März 2020 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen.

Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 21 600 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen, Fußnoten etc.; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung möglicherweise nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):
    • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym;
    • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt;
    • Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin bzw. Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person);
    • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts;
    • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projekt­leitenden.
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:
    1. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
    2. Ziele:
      • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts;
      • Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie.
    3. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld
    4. Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/oder bildungspraktischen Herausforderungen sowie Darstellung des angestrebten Transfer- und gegebenenfalls Distributions­konzepts
    5. Beschreibung des Arbeitsplans:
      • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n);
      • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren;
      • Beschreibung der Arbeitspakete inklusive der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart) sowie der Einbindung von/Zusammenarbeit mit Praxis und/oder Administration in den einzelnen Arbeitspaketen;
      • Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs, sofern zutreffend.
    6. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses:
      Konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchs­wissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern
  4. Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):
    1. Angaben zum Finanzbedarf: Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch, inklusive sofern zutreffend Ausweisung der beantragten Projektpauschale/Gemeinkosten/Overheadpauschale und bei Verbundprojekten aufgeschlüsselt nach Teilprojekten). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen (maximal 1 000 Zeichen, bei Verbünden pro Verbundpartner).
    2. CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
    3. Eigene Vorarbeiten der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (unabhängig von der Personenzahl insgesamt maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):
      • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn);
      • erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte;
      • laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).
    4. Literaturverzeichnis
    5. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:
      • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist, durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de ) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen);
      • Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen (maximal 6 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).
    6. Im Falle der Arbeitsteilung und der Zusammenarbeit mit Dritten bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen, Verbänden oder Landesinstituten) sind vorzulegen:
      • Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert (maximal 5 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der Ziele dieser Förderrichtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themen;
  • gesellschaftliche und/oder bildungspraktische Relevanz der Fragestellung/des Projekts;
  • theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands;
  • Verankerung des Forschungsansatzes in der Bildungsforschung unter Berücksichtigung der Diskurse zur förderbezogenen Diagnostik in der inklusiven Bildung;
  • innovatives Potenzial, insbesondere in Bezug auf Praxisinnovationen;
  • Potenzial des Transfer- und Distributionskonzepts;
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden;
  • Angemessenheit des Arbeitsplans;
  • Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs;
  • Expertise der beteiligten Personen/Institutionen;
  • Angemessenheit der Interdisziplinarität;
  • Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Praxis und/oder Administration, sofern zutreffend;
  • bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Angemessenheit der zeitlichen Umsetzung;
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans;
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements, inklusive Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Wird der Formantrag nicht elektronisch signiert, muss dieser nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Formanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Formantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Formantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 36 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der unter D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Zusätzlich muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten (entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge):

Zu Abschnitt C Nummer I – Ziele:

  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm);
  • Beschreibung der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Projekts.

Zu Abschnitt C Nummer II – Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld:

  • Stand der Wissenschaft und Technik (einschließlich alternative Lösungen, der Ergebnisverwertung, entgegen­stehende Rechte, Informationsrecherchen);
  • bisherige Arbeiten der/des Antragstellenden.

Zu Abschnitt C Nummer IV – Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans:

  • ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart) und der projektbezogenen Ressourcen­planung, sowie bei Verbundprojekten Zuständigkeiten der Verbundpartner;
  • detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration.

Abschnitt C Nummer VIII – Notwendigkeit der Zuwendung

Abschnitt D Nummer V – Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans (Verwertungs-, Disseminations- und Transferkonzept)

Abschnitt D Nummer VI – Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Koopera­tionspartnerinnen bzw. -partnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (z. B. Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung),
  • gesellschaftliche und/oder bildungspraktische Relevanz der Fragestellung/des Projekts im Sinne des Rahmenprogramms empirische Bildungsforschung,
  • bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
  • Angemessenheit der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration,
  • Angemessenheit der projektbezogenen Ressourcenplanung,
  • Potenzial des Verwertungsplans (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit),
  • soweit erforderlich: Umsetzung der in der externen Begutachtung formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 1. November 2019

Bundesministerium ür Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. A. Ruyter-Petznek


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO):

  1. Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  2. Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  3. Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

(vgl. Artikel 25 Absatz 3 AGVO)

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung;
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung;
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel lII der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation