Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Programms „Stärkung Deutschlands im Europäischen Forschungs- und Bildungsraum“ Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und den Westbalkanstaaten (WBC2019), Bundesanzeiger vom 04.12.2019

Vom 14.11.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, die Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien – kurz: die Westbalkanstaaten – befinden sich in einem nachhaltigen und tiefgreifenden Wandel. Zentrales Ziel der Bundesregierung für diese südosteuropäischen Staaten ist ihre politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stabilisierung. Wichtiges Element dabei ist die Unterstützung der Heranführung der Westbalkanstaaten an die EU bzw. an den europäischen Innovations- und Forschungsraum durch Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazität. Hierzu trägt auf europäischer Ebene die zwischenstaatliche Initiative Westbalkan („Berliner Prozess“) der Bundesregierung bei, an der neben den Westbalkanstaaten und Deutschland auch Frankreich, Italien, Kroatien, Polen, ­Österreich, Slowenien und das Vereinigte Königreich sowie die Europäische Kommission beteiligt sind. Die Initiative wurde von Bundeskanzlerin Angela Merkel im August 2014 mit dem ersten Westbalkangipfel der Regierungschefs und des EU-Kommissionspräsidenten ins Leben gerufen. Die EU- Beitrittsperspektive der Westbalkanstaaten wurde zuletzt von der EU-Kommission mit der am 6. Februar 2018 veröffentlichten Erweiterungsstrategie für die Westbalkanstaaten bekräftigt1.

Eine der zentralen Herausforderungen der Westbalkanstaaten bleibt die Abwanderung von talentierten und hochqualifizierten Menschen. Serbien, die Republik Nordmazedonien sowie Bosnien und Herzegowina zählen zu den 25 am stärksten vom Brain Drain betroffenen Ländern2 weltweit. Dies betrifft insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, der an den heimischen Forschungsstandorten häufig nicht die Forschungsbedingungen und Karriereperspektiven vorfindet, die Einrichtungen im Ausland bieten.

Diese Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zielt daher auf die Initiierung gemeinsamer FuE3-Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren zwischen Deutschland und den Westbalkanstaaten, hier insbesondere unter Beteiligung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.

Durch die angestrebte Stärkung der Forschungs- und Innovationssysteme der Westbalkanstaaten wird ein Beitrag zur Integration dieser Länder in den Europäischen Forschungsraum (EFR) geleistet. Darüber hinaus trägt die Förderung auch zur Stabilisierung der Region bei, indem sie den Brain Drain adressiert, die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und das Innovationspotenzial der Westbalkanstaaten steigert.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des BMBF zur Stärkung und Erweiterung des EFR. Sie soll dazu dienen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit und in den Westbalkanstaaten zu stärken und diese an die großen europäischen Innovationsprogramme heranzuführen.

Die Fördermaßnahme erfolgt auch im Rahmen der seit dem Jahr 2017 verabschiedeten Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, in deren Kontext politische Leitlinien für ein ­verstärktes Engagement in den Entwicklungs- und Schwellenländern, hier den Westbalkanstaaten, definiert wurden.

Bei den gemeinsamen FuE-Projekten steht die wissenschaftliche Qualität der Vorhaben im Vordergrund. Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich und der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie die Erbringung eines nachhaltigen Beitrags zu entsprechenden Wertschöpfungsketten kommt außerdem besondere Bedeutung zu. Die Verwertung der Projektergebnisse soll in Deutschland wie auch den Westbalkanstaaten erfolgen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Grundlagenforschung, Buchstabe b industrielle Forschung und Buchstabe c experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden bilaterale FuE-Projekte entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in Zusammenarbeit mit Partnern aus den Westbalkanstaaten4 sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben gefördert.

Die Förderung ist themenoffen angelegt und adressiert anwendungsorientierte Forschungsfragen gegenseitigen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung5 (Gesundheit und Pflege, Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Energie, Mobilität, Stadt und Land, Sicherheit, Wirtschaft und Arbeit 4.0) und in den thematischen Prioritäten der EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation6. Bei entsprechendem Anwendungsbezug sind auch Themen der Geistes- und Sozialwissenschaften (Stichwort „Soziale Innovation“) förderfähig.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zur ­Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zum Kapazitätsausbau der wissenschaftlichen Partner in den Westbalkanstaaten leisten.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Westbalkanstaat dokumentieren.

Die Vorhaben sollen den Austausch von Personen, Wissen, Ressourcen und Kapazitäten zwischen den Einrichtungen unterstützen. Sie dienen auch der weiteren fachlich-methodischen Qualifizierung der beteiligten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und der Förderung ihrer wissenschaftlichen Selbstständigkeit.

Gefördert werden Maßnahmen, die über ein großes Anwendungspotenzial für Deutschland, den jeweiligen West­balkanstaat, die Region und Europa verfügen. Zur Stärkung der Transferkultur zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der Zielregion müssen im Projekt außerdem Maßnahmen zur Kommerzialisierung der Forschungsergebnisse entwickelt und umgesetzt werden. Der Nachweis und die Bewertung des Innovationspotenzials der Forschungsergebnisse ist für die Erschließung möglicher Anwendungsbereiche der erste und wichtigste Schritt. Dies umfasst Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit, Marktanalysen, Erstellung von Business-Plänen, Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen in Richtung Anwendung etc. Die Einbindung eines „Innovations-Coachs“, der die Integration von Erfahrungswissen aus erfolgreichen Innovationsprozessen in das Vorhaben sicherstellt, sowie frühzeitige Allianzen mit Anwendern, z. B. Unternehmen, insbesondere mit KMU aus Deutschland und/oder dem Partnerland, die in beratender Funktion den Anwendungsbezug im Projekt stärken sollen, sind daher ausdrücklich erwünscht.

Das Projekt soll einen ersichtlichen Vorteil und Mehrwert aufgrund der Kooperation in beiden Ländern erzielen, sowohl auf der individuellen Ebene der Forschenden als auch auf der Ebene der kooperierenden Institutionen (beispielsweise eine verbesserte Wissensgrundlage, Zugang zu FuE-Infrastrukturen, neue Anwendungsbereiche etc.).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland verlangt, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung in Deutschland).

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO, bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI7 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1, insbesondere Abschnitt 2).

Die Konsortialpartner aus den Westbalkanstaaten können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung ebenfalls Bundeszuwendungen aufgrund einer Weiterleitung nach den Regelungen zu Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO erhalten. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Zuwendung, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden soll.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von einem deutschen Antragsteller bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus einem Westbalkanstaat eingereicht werden. Eine Förderung multilateraler Vorhaben (z. B. mit Partnern aus mehreren Westbalkanstaaten) ist nicht beabsichtigt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 01108).

Antragsteller sollen sich bei der Vorbereitung des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 450 000 Euro pro Vorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    Für die Förderung von Personal aus Deutschland gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für den wissenschaftlichen Nachwuchs, studentisches und/oder wissenschaftliches Personal aus Deutschland können in der Regel bis zur Gehaltsstufe 13 nach/entsprechend TVöD/TV-L bezuschusst werden.
    Für die Förderung von Personal aus den Westbalkanstaaten gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler (Doktorandinnen und Doktoranden und Postdocs, deren Promotion nicht länger als maximal fünf Jahre zurückliegt) in den jeweiligen Partnerländern können in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Patente, Transportkosten von Material etc.) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  3. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
  4. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite.
    Bezuschusst werden generell nur Bus-, Bahn- und Flugtickets der zweiten Klasse bzw. Economy Class, gegebenenfalls inklusive Transfer der Reisenden zum/vom Bahnhof und Flughafen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reiseausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Außerdem können Reisemittel und Teilnahmegebühren für internationale Veranstaltungen zwecks Aufbaus weiterer Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit unmittelbarem fachlichem Projektbezug in begründeten Fällen (maximal eine Reise und eine Person je Projektjahr für deutsche ­Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des ­Unternehmens gefördert werden.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der Expertinnen und Experten aus den Westbalkanstaaten nach und innerhalb von Deutschland gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) inklusive notwendiger Visa zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  5. Workshops in Deutschland und den Westbalkanstaaten
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten, sofern keine kostenfreien Räumlichkeiten in den eigenen Einrichtungen genutzt werden können. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen sowie Bankgebühren.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Die Teilnahme der Antragsteller an einem Evaluationsworkshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachlicher Ansprechpartner und fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Ralf Hanatschek
E-Mail: ralf.hanatschek@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 82
Telefax: 02 28/38 21-14 90

Dr. Ulrike Kunze
E-Mail: Ulrike.Kunze@dlr.de
Telefon: 0 30/6 70 55-79 81
Telefax: 02 28/38 21-14 90

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Derya Manda
E-Mail: Derya.Manda@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-18 96
Telefax: 02 28/38 21-14 90

Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-EUROPA&b=WESTBALKAN_2019&t=SKI ) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 27. März 2020 zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache in elektronischer Form (siehe Nummer 7.1) vorzulegen. Zur besseren Abstimmung mit den Partnern im Westbalkanstaat kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  3. fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. evtl. Beteiligung Dritter z. B. KMU-Beteiligung oder Innovations- bzw. Transferberater
  4. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse inklusive Anwendungspotenzial und Kommerzialisierungsmaßnahmen
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Westbalkanstaat
    3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts inklusive Zeitplan
  7. geschätzte Ausgaben/Kosten

Der deutsche Antragsteller hat seiner Projektskizze eine Absichtserklärung („letter of intent“) der ausländischen Einrichtung(en) im Zielland (vergleiche auch Nummer 4) sowie Literaturlisten und Lebensläufe beizufügen.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
    3. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse, Sicherstellung des Transfers zwischen Wissenschaft und Praxis durch ein Implementierungskonzept der zu erwartenden Forschungsergebnisse
    4. Bezug zur Programmatik des BMBF
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
    2. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    3. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
    4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs in den Westbalkanstaaten
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-EUROPA&b=WESTBALKAN_2019&t=SKI ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Oktober 2025 ­hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Oktober 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. November 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Kern


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf den einschlägigen Hinweis in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forschende, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-credible-enlargement-perspective-western-balkans_en.pdf
2 - Global Competitiveness Report (GCR) von 2017/18
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
5 - www.hightech-strategie.de
6 - https://www.horizont2020.de/ sowie https://www.horizonteuropa.de
7 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.