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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Stärkung des Transfererfolgs in den Lebenswissenschaften „GO-Bio initial“, Bundesanzeiger vom 26.11.2019

Vom 30.10.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Lebenswissenschaftliche Innovationen sind eine wesentliche Grundlage für medizinischen Fortschritt und eine gute Gesundheitsversorgung. Damit solche Innovationen gelingen, sind eine Ausrichtung der Forschung an den Bedarfen der Menschen und ein effizienter Transfer von Ergebnissen in die Praxis notwendig.

Hinsichtlich des Transfererfolgs sind lebenswissenschaftliche Forschungsprojekte mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert – darunter lange Entwicklungszeiten, großes Ausfallrisiko, regulatorische Hürden und hoher Kapitalbedarf. Daher ist es von besonderer Bedeutung, potenzialträchtige Ideen frühzeitig zu erkennen, geeignete Persönlichkeiten als Treiber zu finden und die Ideen ab initio markt- und bedarfsgerecht zu entwickeln. Nur so können die Herausforderungen frühzeitig lösungsorientiert antizipiert und Ideen erfolgreich zu Innovationen transformiert werden. Hier setzt die Förderinitiative GO-Bio initial des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an.

Ziel von GO-Bio initial ist die Identifizierung und Entwicklung lebenswissenschaftlicher Forschungsansätze mit erkennbarem Innovationspotenzial. Dazu sollen die Arbeiten, die in der sehr frühen Phase des Innovationsgeschehens – dem sogenannten „Fuzzy Front End of Innovation“ (FFE) – stattfinden, mit einer Förderung unterstützt werden. Das FFE umfasst die Ideen- und Findungsphase, die mit der initialen Problemdefinition und der Entscheidung, ein Innovationsvorhaben anzustoßen, endet. Im Ergebnis der geförderten Projekte soll der weitere Verwertungsweg für eine gegebene Idee klar vorgezeichnet sein. Über den Abschluss der Ideen- und Findungsphase hinaus soll ein Reifegrad der Forschungsresultate erzielt werden, der eine Weiterführung der Projekte in anderen etablierten Förderprogrammen der Validierungs-, Gründungs- und Firmenkooperationsförderung, wie z. B. VIP+, EXIST-Forschungstransfer, KMU1-innovativ oder GO-Bio, ermöglicht. Als übergeordnetes Ziel wird somit der lückenlose Transfer vielversprechender früher Ideen in die Anwendung verfolgt.

GO-Bio initial ist ein Baustein zur Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung, die eine deutliche Stärkung des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers vorsieht. Die Hightech-Strategie 2025 möchte „Wege ebnen, damit aus Spitzenforschung schnell innovative Produkte und Geschäftsideen werden“ und „eine offene Innovations- und Wagniskultur unterstützen, die kreative Ideen gezielt fördert und ungenutzte innovative Potenziale in Deutschland mobilisiert“. Thematisch eingebettet ist GO-Bio initial in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung, das im November 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung konstatiert, dass „Handlungsbedarf bei der Übergabe aktueller Forschungsergebnisse in die industrielle Produktentwicklung und bei der Vernetzung der daran beteiligten Akteurinnen und Akteure“ besteht, und möchte daher „den Transfer zwischen akademischer Gesundheitsforschung und der Gesundheitswirtschaft sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren des Gesundheitssystems verbessern“.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.bmbf.de/de/gesundheitsforschung-136.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Identifizierung und Weiterentwicklung lebenswissenschaftlicher Verwertungsideen, vorzugsweise aus den Bereichen „Therapeutika“, „Diagnostika“, „Plattformtechnologien“ und „Forschungswerk­zeuge“, von ihrer konzeptionellen Ausgestaltung bis hin zur Überprüfung der Machbarkeit („Proof-of-Principle“, abgekürzt „PoP“) und möglicher Verwertungsoptionen.

Im Kernmodul der Fördermaßnahme werden dazu Forschungs- und Entwicklungsprojekte als Einzel- oder Verbundvorhaben gefördert, während in einem Zusatzmodul transferorientierte Strukturvorhaben unterstützt werden können, die neuartige experimentelle Konzepte zur Gestaltung des FFE verfolgen.

Vorhaben, die thematisch in den Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“ passen, sind von der Förderung bei GO-Bio initial ausgeschlossen. Interessenten mit bioökonomischen Projektideen sollten die Fördermöglichkeiten im Ideenwettbewerb prüfen und gegebenenfalls dort eine Förderung beantragen.

Ausgangspunkt der Förderung sollen noch sehr rohe, skizzenhafte Verwertungsideen sein. Während einer Sondierungsphase werden Einzelpersonen oder kleine Teams gefördert, die eine Verwertungsidee aus den Lebenswissenschaften weiter ausgestalten möchten. Am Ende des Sondierungsprojekts sollte die Idee deutlich schärfere Konturen gewonnen haben, der Realisierungsweg einschließlich möglicher Fallstricke und deren Umgehungsmöglichkeiten durchdacht sein sowie ein Entwicklungsplan für die technische Umsetzung vorliegen. Der Ideengeber und sein Team sollten Klarheit haben, ob sich ein Weiterverfolgen der Idee in Anbetracht des herausgearbeiteten Chance-Risiko-Profils lohnt oder nicht. In einer sich gegebenenfalls anschließenden Machbarkeitsphase soll dann der technische PoP erbracht werden.

2.1 Kernmodul – Sondierungs- und Machbarkeitsphasen

Die Förderung ist zweiphasig angelegt.

2.1.1 Sondierungsphase

Im Rahmen der Sondierungsphase soll aufbauend auf ersten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine potenzielle Verwertungsidee ausgearbeitet werden.

Hauptelemente sollen dabei die Konzipierung, Prüfung und Abwägung verschiedener Verwertungsoptionen (z. B. Firmengründung, Lizenzierung, „Transfer über Köpfe“) sein. Dafür sind mögliche Produkte, Dienstleistungen oder andere Anwendungen (z. B. Prüfverfahren) aus einer Markt- und Bedarfsperspektive heraus zu definieren und iterativ zu schärfen. Patentanmeldungen sind keine Fördervoraussetzung und sollten allenfalls den Schutz von Basistechnologien umfassen. Für die aussichtsreichste Verwertungsstrategie soll eine konkrete Umsetzungsstrategie erarbeitet werden (inklusive Begründung der Auswahlentscheidung). In der Sondierungsphase können erste orientierende Voruntersuchungen zur Absicherung des technischen Entwicklungsplans durchgeführt werden.

Sofern der Antragsteller nicht selbst über Verwertungserfahrungen verfügt, sind geeignete Berater oder Kooperationspartner während der Sondierungsphase zu identifizieren und einzubinden. Es sollen auch erste Wettbewerbs- und Marktanalysen durchgeführt werden.

Bei der Planung der technischen Umsetzung ist die Schutzrechtssituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtsstrategie zu entwickeln, insbesondere soll eine orientierende Freedom-to-Operate-(FtO)-Analyse (als Voraussetzung für die zweite Förderphase) – vorzugsweise mit professioneller Unterstützung – durchgeführt werden.

Da Teams in der Regel erfolgreicher agieren, ist es in der Sondierungsphase von hoher Bedeutung, weitere Akteure zu gewinnen, welche die Verwertungsidee aufgreifen und umsetzen wollen. In einem optimalen Team sollten unterschiedliche Kompetenzen vertreten sein.

Die Förderung der Sondierungsphase erfolgt ausschließlich als Einzelprojekt.

2.1.2 Machbarkeitsphase

In der Machbarkeitsphase sollen nach abgeschlossener Sondierungsphase und initialer positiver FtO-Analyse die Entwicklungsarbeiten bis zum PoP durchgeführt werden. Es können sowohl Einzelprojekte als auch Verbundprojekte mit akademischen Partnern gefördert werden. Sofern bestimmte Kompetenzen beim Zuwendungsempfänger fehlen, regulatorische Anforderungen nicht hinreichend erfüllt werden können oder die eigene Durchführung von Teilaufgaben unwirtschaftlich wäre, können Unteraufträge an spezialisierte Dienstleister oder akademische Einrichtungen vergeben werden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können nur als Unterauftragnehmer oder assoziierte Partner an den Machbarkeitsprojekten beteiligt sein. Am Ende der Machbarkeitsphase soll die Anschlussfähigkeit zu etablierten Förderprogrammen wie VIP+, EXIST-Forschungstransfer, KMU-innovativ oder GO-Bio hergestellt sein.

Ein direkter Einstieg in die Machbarkeitsphase ohne Durchlaufen der vorgelagerten Sondierungsphase ist nicht möglich.

2.2 Zusatzmodul – Begleitende Strukturvorhaben zur Steigerung des Transfererfolgs lebenswissenschaftlicher Projektideen

Technologietransfereinrichtungen in Deutschland verfügen oft nicht über ausreichende Kapazitäten, um den komplexen Transferanforderungen von Projekten aus den Lebenswissenschaften vollumfänglich gerecht zu werden. Eine fundierte Geschäftsmodellentwicklung oder auch ein Company Building können daher nur selten verwirklicht werden.

Daher sollen in diesem Zusatzmodul experimentell angelegte Strukturvorhaben von Technologietransfereinrichtungen gefördert werden, die sich der Entwicklung, Erprobung und Evaluierung neuer Formate zur Identifizierung, Auswahl und Schärfung besonders früher lebenswissenschaftlicher Verwertungsideen und auch der Etablierung geeigneter Methoden zur zielgerichteten und bedarfsorientierten Weiterentwicklung solcher Ideen während der Sondierungsphase (siehe Nummer 2.1.1) widmen. Dadurch sollen die Transferaktivitäten professioneller, kreativer, wirksamer und nachhaltiger gestaltet werden.

In diesem Zusatzmodul werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert.

2.3 Kriterien für die Erfolgskontrolle

Um den Erfolg der Bekanntmachung auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung zu evaluieren (vgl. VV Nr. 11a zu § 44 BHO), sind Befragungen aller Sondierungs- und Machbarkeitsprojekte durch den Projektträger am Projektende sowie nach weiteren zwei und vier Jahren geplant.

Im Zuge der Erfolgskontrolle sollen insbesondere Daten zu folgenden Indikatoren erhoben werden:

  • absolute Zahl bzw. prozentualer Anteil der Sondierungsprojekte, die sich für eine Machbarkeitsphase qualifizieren konnten,
  • absolute Zahl bzw. prozentualer Anteil der Projekte, die erfolgreich (spätestens vier Jahre nach Ende der Machbarkeitsphase) in andere Förderprogramme der Gründungs-, Validierungs- oder Firmenkooperationsförderung übergegangen sind,
  • absolute Zahl bzw. prozentualer Anteil der Projekte, die innerhalb von vier Jahren nach Förderende (bei GO-Bio initial) zu einer Firmengründung bzw. einer Firmenkooperation oder einer anderen Verwertung geführt haben,
  • Anteile von Masteranden/Doktoranden/Professionals unter den Einreichern, Geförderten und erfolgreichen Projektleiterinnen und Projektleitern,
  • Zufriedenheit der Projektleiterinnen und Projektleiter von Sondierungsprojekten mit den Leistungen der zuständigen Technologietransfereinrichtung,
  • Vergleich der Erfolgsraten von Sondierungs- und Machbarkeitsprojekten, die über das Kern- oder das Zusatzmodul eingespeist wurden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Kernmodul – Sondierungs- und Machbarkeitsphasen

3.1.1 Sondierungsphase

Als Einreicher, Leiter oder Teammitglieder der geförderten Forschungsprojekte kommen insbesondere Personen infrage, die sich in einer beruflichen Orientierungs- oder Umorientierungsphase befinden, d. h. einerseits Masteranden, Doktoranden oder Postdoktoranden, die sich eine Karriere abseits des klassischen Wissenschaftssystems vorstellen können (z. B. in einer Ausgründung oder der Industrie), und andererseits Berufserfahrene, die noch einmal etwas Neues wagen wollen.

Privatpersonen sind als Zuwendungsempfänger grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Privatpersonen eine Skizze einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Skizze an eine antragsberechtigte Institution wechseln.

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Die Teilnahme von Fachhochschulen an GO-Bio initial wird ausdrücklich begrüßt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV2 zu qualifizieren ist.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

3.1.2 Machbarkeitsphase

Für die Machbarkeitsphase gelten die gleichen Regelungen wie für die Sondierungsphase, die in Nummer 3.1.1 beschrieben sind.

3.2 Zusatzmodul – Begleitende Strukturvorhaben zur Steigerung des Transfererfolgs lebenswissenschaftlicher Projektideen

Antragsberechtigt sind rechtlich eigenständige Technologietransfer-Einrichtungen, die einen vertraglich geregelten Zugriff auf das Technologieportfolio mehrerer Hochschulen oder staatlich finanzierter außeruniversitärer Forschungsinstitute (derselben oder verschiedener Trägerorganisationen) haben.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der „Allgemeinen Gruppenfrei­stellungsverordnung“ – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

Im Kernmodul (Machbarkeitsphase) ist eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von KMU, entweder im Unterauftrag oder als assoziierte Partner ohne eigene Zuwendung möglich und erwünscht. Assoziierte Partner sind wie vollwertige Verbundpartner zu behandeln und in die Kooperationsvereinbarung zu integrieren.

Im Rahmen der Sondierungs- und sich gegebenenfalls anschließenden Machbarkeitsphase werden spezifische Weiterbildungs- und Vernetzungsaktivitäten für die geförderten Vorhaben angeboten. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Teilnahme der geförderten Vorhaben an diesen Aktivitäten sicherzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

5.1 Kernmodul – Sondierungs- und Machbarkeitsphasen

5.1.1 Sondierungsphase

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institu­tionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Sondierungsphase können im Regelfall bis zu 100 000 Euro gewährt werden (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale).

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten für:

  • Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal),
  • Dienstreisen,
  • Aufträge an Dritte, beispielsweise für Marktanalysen oder regulatorische Beratung,
  • Aufwand für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten während des amtlichen Prüfverfahrens sowie eine initiale FtO-Analyse,
  • Sach- und Verbrauchsmaterialien für orientierende Voruntersuchungen (nur in begründeten Ausnahmefällen).

Gefördert werden ausschließlich Einzelprojekte mit einer Regellaufzeit von 12 Monaten.

5.1.2 Machbarkeitsphase

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei HZ und der FhG die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Machbarkeitsphase können in der Regel bei Einzelvorhaben bis zu 500 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) bzw. bis zu 1 000 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) bei Verbundvorhaben oder bei Einbeziehung von Forschungspartnern im Unterauftrag gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten für:

  • Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal),
  • Sach- und Verbrauchsmaterialien,
  • Dienstreisen,
  • Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder andere Dienstleistungen, wenn Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden müssen,
  • Aufträge für Beratungsleistungen,
  • Weiterbildung und Coaching im Hinblick auf spätere Transferschritte,
  • Aufwand für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten während des amtlichen Prüfverfahrens sowie weiterführende FtO-Analysen,
  • Investitionen (nur in begründeten Ausnahmefällen).

Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte mit einer Regellaufzeit von bis zu 24 Monaten.

5.2 Zusatzmodul – Begleitende Strukturvorhaben zur Steigerung des Transfererfolgs lebenswissenschaftlicher Projektideen

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei HZ und der FhG die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten).

Für die Strukturvorhaben können in der Regel bis zu 150 000 Euro pro Jahr als Zuwendungsbetrag in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden. In der ersten Förderphase (vier Jahre) ist ein Eigenanteil von mindestens 10 % aufzubringen, in einer möglichen zweiten Förderphase (weitere drei Jahre) erhöht sich der aufzubringende Eigenanteil auf mindestens 25 %. Ein Übergang in die zweite Förderphase ist nur nach erfolgreicher Zwischenevaluierung möglich (siehe Nummer 7.3.2).

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten für:

  • Personal,
  • Sach- und Verbrauchsmaterialien (z. B. für Workshops, Informationsmaterial, Zugang zu Datenbanken, Markt­reports),
  • Dienstreisen,
  • Aufträge für Beratungsleistungen und Gutachter.

Strukturvorhaben werden ausschließlich als Einzelprojekte gefördert.

Die aus den Strukturvorhaben resultierenden Sondierungs- und Machbarkeitsprojekte werden gemäß den Konditionen des Kernmoduls gefördert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Erfolgskontrolle durch den Projektträger oder damit beauftragte Institutionen vorgesehen. Konkret geplant sind Befragungen aller Projektleiterinnen und Projektleiter zum Ende der Sondierungs- und Machbarkeitsprojekte sowie zwei und vier Jahre nach Ende der Machbarkeitsprojekte. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung bzw. Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

(A) für das Kernmodul
Dr. Jan Strey
PtJ-Geschäftsstelle Berlin
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefon: 0 30/2 01 99-4 68
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70
E-Mail: j.strey@fz-juelich.de

und

(B) für das Zusatzmodul
Dr. Ute Fink
PtJ-Geschäftsstelle Berlin
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefon: 0 30/2 01 99-5 43
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70
E-Mail: u.fink@fz-juelich.de
Internet: https://go-bio.de und https://ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Kernmodul – Sondierungs- und Machbarkeitsphasen

Das Antragsverfahren für die Sondierungsphase ist zweistufig angelegt.

Das Antragsverfahren für die Machbarkeitsphase ist einstufig angelegt.

Die im Rahmen des Verfahrens eingereichten Projektskizzen, Projektanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.1 Sondierungsphase – Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich (PtJ) jeweils bis spätestens zum 15. Februar zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache in schriftlicher und/oder elektronischer Form mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online vorzulegen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr in der jeweiligen Auswahlrunde berücksichtigt werden.

Die letztmalige Einreichung von Projektskizzen ist zum 15. Februar 2026 möglich.

Sofern die einreichende Einrichtung von einer rechtlich eigenständigen Technologietransfereinrichtung betreut wird und diese eine Förderung im Rahmen von GO-Bio initial für ein Strukturvorhaben erhält, muss vor Skizzeneinreichung geprüft werden, ob die Projektskizze zur Sondierungsphase nur über diese Technologietransfereinrichtung eingereicht werden darf (siehe Nummer 7.3.3).

Zusätzlich zu den Angaben, die über easy-Online (Eingabemaske) abgefragt werden, sind folgende Dokumente als Anlage elektronisch hinzuzufügen (im PDF-Format):

  • Ideenskizze: Umfang maximal fünf Seiten DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgrad 11 Punkt, Zeilenabstand einfach, Ränder 2 cm, Seitennummerierung, mit folgender Gliederung:
    • Beschreibung der Verwertungsidee inklusive Titel und Kurzbeschreibung (maximal zwei Seiten) mit Angaben zu den Leitfragen:
      • Was ist der Ausgangspunkt der Verwertungsidee?
      • Welche möglichen Verwertungsperspektiven werden zum jetzigen Stand gesehen?
      • Wie ist der Stand der Technik (inklusive Wettbewerb)?
    • Zielsetzung in der Sondierungsphase (maximal drei Seiten):
      • Welches Ziel soll in der Sondierungsphase erreicht werden (maximal eine Seite)?
      • Welche offenen Fragen (z. B. Ausarbeitung verschiedener Varianten der basalen Produktidee; Analyse von Kundenbedürfnissen, Zahlungsbereitschaft, Markt- und Konkurrenzlage; Ausarbeitung eines detaillierten Entwicklungs- und Umsetzungsplans; orientierende technische Voruntersuchungen; Klärung der Schutzrechts­situation; Einbindung von zusätzlichem Know-how etc.) sollen konkret geklärt werden (maximal zwei Seiten)?
  • Kurzlebenslauf (maximal eine Seite pro Teammitglied)
  • Motivationsschreiben (eine Seite pro Teammitglied)
    • Warum ist der Ideengeber bzw. das Teammitglied von der Idee begeistert und möchte diese Idee weiter ausarbeiten?
    • Was kann und will der Ideengeber bzw. das Teammitglied einbringen, damit die Idee Realität werden kann?
  • Nur bei Einreichung der Skizze über eine rechtlich eigenständige Technologietransfereinrichtung: Stellungnahme dieser Einrichtung zum Sondierungsprojekt (Umfang eine bis zwei Seiten; siehe Nummer 7.3.3)

Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.

Skizzen, die nicht den oben genannten formalen Anforderungen genügen, können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Kriterien für die Bewertung der vollständigen Skizzen sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem:

  • Passfähigkeit zu Themengebiet und Ziel der Fördermaßnahme,
  • Neuheit und Originalität der Verwertungsidee,
  • Plausibilität der aufgezeigten Verwertungsperspektive,
  • Lösungsorientierung und verwertungsbezogene Denkweise des Ideengebers und gegebenenfalls des Teams,
  • Motivation des Ideengebers und gegebenenfalls des Teams.

Auf Grundlage der Bewertungskriterien werden die für eine Förderung der Sondierungsphase geeigneten Ideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten im Regelfall innerhalb von acht Wochen nach dem Einreichungsstichtag schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Sondierungsphase – Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung vorzulegen. In den Anträgen sind etwaige Empfehlungen und Auflagen aus der Prüfung der Projektskizzen zu berücksichtigen.

Die Einreichung der förmlichen Förderanträge soll innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Skizzenbewertung erfolgen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Zusätzlich zu den Angaben, die über easy-Online (Eingabemaske) abgefragt werden, ist eine Vorhabenbeschreibung (Umfang maximal zehn Seiten DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgrad 11 Punkt, Zeilenabstand einfach, Ränder 2 cm, Seitennummerierung, Gliederung gemäß BMBF-Richtlinien für Zuwendungsempfänger auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis) als Anlage elektronisch hinzuzufügen (im PDF-Format).

Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.

Kriterien für die Bewertung der Projektanträge sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem:

  • Notwendigkeit und Angemessenheit der Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit des Arbeits- und Finanzierungsplans,
  • Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen und Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.3 Machbarkeitsphase – Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Projektbeginn der Sondierungsphase, der jeweils zum 1. Oktober des Einreichungsjahres angestrebt wird, können förmliche Förderanträge für eine sich anschließende Machbarkeitsphase in deutscher Sprache jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres eingereicht werden. In den Anträgen sollen die notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bis zum Proof of Principle dargelegt werden. Ein direkter Einstieg in die Machbarkeitsphase ist nicht möglich.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Letztmalig können Anträge für Machbarkeitsprojekte zum 15. Mai 2027 eingereicht werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Zusätzlich zu den Angaben, die über easy-Online (Eingabemaske) abgefragt werden, sind folgende Dokumente als Anlage elektronisch hinzuzufügen (im PDF-Format):

  • Vorhabenbeschreibung: Umfang maximal 15 Seiten DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgrad 11 Punkt, Zeilenabstand einfach, Ränder 2 cm, Seitennummerierung, Gliederung gemäß BMBF-Richtlinien für Zuwendungsempfänger auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis; auf die in der Sondierungsphase erzielten Erkenntnisse zur Verwertungsidee ist ausführlich einzugehen.
  • Balkenplan zum zeitlichen Verlauf des Vorhabens (inklusive Meilensteine)

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.

Kriterien für die Bewertung der Projektanträge sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem:

  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Förderung,
  • Innovationshöhe,
  • Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
  • Plausibilität der aufgezeigten Verwertungsperspektive,
  • Kompetenzen des Teams und der Partner.

Die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projekte findet im Rahmen einer Veranstaltung statt, die nach ca. neun Monaten Laufzeit der zugrunde liegenden Sondierungsprojekte stattfinden wird und bei der die Projektteams im Wettbewerb gegeneinander antreten. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist somit für Antragsteller der Machbarkeitsphase verpflichtend. Die bereitgestellten Unterlagen werden von einer Jury und gegebenenfalls zusätzlich von externen Fachgutachtern beurteilt. Im Rahmen einer Präsentation sind der Jury der aktuelle Stand der Sondierungsprojekte und die Inhalte der angestrebten Machbarkeitsphase vorzustellen.

Bei Verbundprojekten wird das Projekt vom Koordinator vorgestellt.

Auf Basis der schriftlichen Antragsunterlagen und der Präsentation spricht die Jury eine Förderempfehlung aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zusatzmodul – Begleitende Strukturvorhaben zur Steigerung des Transfererfolgs lebenswissenschaftlicher Projektideen

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Die im Rahmen des Verfahrens eingereichten Anträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.1 Strukturvorhaben – Antrags- und Auswahlverfahren

Die förmlichen Förderanträge sind dem Projektträger Jülich (PtJ) bis spätestens zum 29. Mai 2020 vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird dringend empfohlen, vor Einreichung eines förmlichen Förderantrags Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

Die Anträge sind in deutscher Sprache in schriftlicher und/oder elektronischer Form mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Zusätzlich zu den Angaben, die über easy-Online (Eingabemaske) abgefragt werden, sind folgende Dokumente als Anlage elektronisch hinzuzufügen (im PDF-Format):

  • Vorhabenbeschreibung: Umfang maximal 25 Seiten DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgrad 11 Punkt, Zeilenabstand einfach, Ränder 2 cm, Seitennummerierung; Gliederung gemäß BMBF-Richtlinien für Zuwendungsempfänger auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:
    • Zielsetzung des Vorhabens,
    • Beschreibung der geplanten Aktivitäten zur Gestaltung des „Fuzzy Front End of Innovation“, insbesondere zur Generierung und Begleitung von Sondierungsprojekten in den Lebenswissenschaften,
    • Abgrenzung des geplanten Vorhabens zu bereits bestehenden Aktivitäten,
    • Arbeits- und Finanzplanung,
    • gegebenenfalls geplante Einbindung von Partnern, Beratern und Dienstleistern mit ihrem jeweiligen Leistungsprofil,
  • Balkenplan zum zeitlichen Verlauf des Vorhabens (inklusive Meilensteine),
  • Kurzdarstellung der betreuten Hochschulen/Forschungsinstitute und ihres Verwertungspotenzials in den Lebenswissenschaften (Anzahl Forschende, jährliche Erfindungsmeldungen etc.),
  • Abschätzung der jährlich minimal zu erwartenden Anzahl von Sondierungsprojekten, abgeleitet aus dem Verwertungspotenzial der betreuten Hochschulen/Forschungsinstitute,
  • Einverständniserklärung der Hochschulen/Forschungsinstitute, die von der Technologietransfereinrichtung betreut werden, künftige Sondierungsprojekte ausschließlich über die Technologietransfereinrichtung einzureichen,
  • Zusicherung des aufzubringenden Eigenanteils.

Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.

Kriterien für die Bewertung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem:

  • Eignung der geplanten Aktivitäten der Technologietransfereinrichtung zur Gestaltung des FFE,
  • Neuheit des Ansatzes unter Berücksichtigung bereits bestehender Aktivitäten,
  • Plausibilität der Abschätzung der minimalen Anzahl von Sondierungsprojekten,
  • Nachvollziehbarkeit des Arbeits- und Finanzierungsplans,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der Mittel,
  • Sicherstellung des aufzubringenden Eigenanteils.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3.2 Strukturvorhaben – Anschlussförderung

Die Strukturvorhaben werden gegen Ende ihrer zunächst vierjährigen Laufzeit einer Zwischenevaluierung unterzogen.

Dazu ist zehn Monate vor Ablauf des Vorhabens ein Bericht (Umfang ca. zehn Seiten) beim beauftragten Projektträger vorzulegen, der die wesentlichen Ergebnisse und Erfahrungen aus der Gestaltung des „Fuzzy Front End of Innovation“ zusammenfasst und unter Berücksichtigung der ursprünglichen sowie der für die zweite Förderphase vorgesehenen Zielstellungen bewertet. Darüber hinaus soll im Bericht kurz auf die für das Anschlussvorhaben geplanten Arbeiten eingegangen werden.

In die Zwischenevaluierung der Strukturvorhaben werden zusätzlich folgende Indikatoren einfließen:

  • Anzahl der tatsächlich eingereichten Sondierungsprojekte im Vergleich zur abgeschätzten Mindestmenge,
  • Zufriedenheit der Projektleiterinnen und Projektleiter von Sondierungsprojekten mit den Leistungen der zuständigen Technologietransfereinrichtung,
  • Vergleich der Erfolgsraten von Sondierungs- und Machbarkeitsprojekten, die über das Kern- oder das Zusatzmodul eingespeist wurden.

Bei positivem Ausgang der Zwischenevaluierung kann ein dreijähriges Anschlussvorhaben beantragt werden. Weitergehende Verfahrensinformationen zur Beantragung und Bewertung der Anschlussvorhaben im Zusatzmodul werden den Antragsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.

7.3.3 Zusatzmodul – Einreichung von Sondierungs- und Machbarkeitsprojekten

Im Fall der Förderung eines Strukturvorhabens an einer Technologietransfereinrichtung ist für die betreuten Hochschulen oder Forschungsinstitute eine Einreichung von Projektskizzen bzw. -anträgen im Kernmodul nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die entsprechende Technologietransfereinrichtung möglich, sofern sie diesem Verfahren zugestimmt haben.

Unabhängig davon gelten für solche Sondierungs- und Machbarkeitsprojekte die gleichen Anforderungen, Konditionen und Einreichungsfristen wie im Kernmodul. Den Skizzen für Sondierungsprojekte ist jedoch zusätzlich eine maximal zweiseitige Stellungnahme beizufügen, in der die in Nummer 7.2.1 aufgelisteten Kriterien aus Sicht der einreichenden Technologietransfereinrichtung bewertet werden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

Berlin, den 30. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel

1 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen
2 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.