Aus den Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ziel und Zweck der Förderung ist die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsbereiter junger Menschen nach ihrer Berufsausbildung unter Berücksichtigung im Programm unterrepräsentierter Personengruppen. Gefördert wird die Teilnahme an Weiterbildungen, die auf dem Bildungsmarkt angeboten werden oder speziell zu entwickeln sind. Daneben fördert das BMBF aus diesen Mitteln Maßnahmen zur Weiterentwicklung, zur Information und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Evaluation der Begabtenförderung berufliche Bildung. Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Konzeption, die der Förderung zugrunde liegt.
1 Förderungsfähiger Personenkreis
1.1 Junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung, die ihre Leistungsfähigkeit und Begabung durch besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben und für die Zukunft Leistungsbereitschaft im Beruf erwarten lassen, sollen durch anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen besonders gefördert werden. Eine regionale und berufsstrukturelle Ausgewogenheit der Förderung ist anzustreben. Junge Frauen und junge Männer sollen gleichermaßen berücksichtigt werden.
1.2 In die Begabtenförderung kann als Stipendiatin/Stipendiat einmal aufgenommen werden, wer eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen besonders erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung wird nachgewiesen
- durch das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut” (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser)
- oder durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
- oder durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Fördermittel, kann die zuständige Stelle höhere Anforderungen zugrunde legen.
1.3 Bei Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung soll die Stipendiatin/der Stipendiat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In zu begründenden Ausnahmefällen kann die Aufnahme maximal bis zu drei Jahre später erfolgen.
1.4 Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungen. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Arbeitsuchende können in die Begabtenförderung aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt. Eine nachgewiesene Beschäftigung im Ausland ist gleichgestellt. Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind, ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.
1.5 Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen können nach diesen Richtlinien nicht aufgenommen werden.
1.6 Die Aufnahmevoraussetzung nach Nummer 1.2 Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn Ausbildung und Prüfung im Ausland in einem Mitgliedsbetrieb der jeweiligen Auslandshandelskammer entsprechend den in Deutschland geltenden Ausbildungsvorschriften, insbesondere den Ausbildungsordnungen, durchgeführt worden sind und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag dies im Einzelfall bestätigt. Die Durchführung der Begabtenförderung obliegt in diesem Fall einer vom DIHK im Einvernehmen mit dem BMBF bestimmten Stelle. Eine Ausbildung und Prüfung im Ausland berechtigt ebenfalls zur Förderung, wenn im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gem. den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen von Bund oder Ländern bzw. eines Fachgesetzes festgestellt wird, dass der ausländische Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.
1.7 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.8 Antragstellerinnen/Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben.
2 Zuständigkeit und Durchführung
2.1 Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der das Berufsausbildungsverhältnis einer Interessentin/eines Interessenten oder einer Antragstellerin/eines Antragstellers eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung, Aufnahme und Förderung im Rahmen dieser Richtlinien. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden. Von der Vereinbarung ist die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH (SBB) zu unterrichten. Eine über den Einzelfall hinausgehende generelle Übertragung der Zuständigkeit von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle ist nur mit Zustimmung der SBB wirksam. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf die SBB oder eine andere Institution ist nur mit Zustimmung des BMBF wirksam. Nummer 1.6 bleibt unberührt. Für die Durchführung des Förderprogramms im Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen ist die SBB zuständige Stelle im Sinne dieser Förderrichtlinien.
2.2 Die zuständigen Stellen können Mittel für die Begabtenförderung bei der SBB beantragen. Die Fördermittel für die jeweilige zuständige Stelle werden von der SBB nach Maßgabe der ihr vom BMBF bewilligten Fördermittel festgelegt. Sie richten sich nach der Höhe der im Bundeshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel und den Anträgen der zuständigen Stellen.
2.3 Die Fördermittel werden den zuständigen Stellen einmal jährlich von der SBB durch privatrechtlichen Vertrag zugewendet und alle zwei Monate insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der Antrag wird auf dem von der SBB bereitgestellten Antragsformular regelmäßig bis 1. November für das darauffolgende Haushaltsjahr gestellt. Die SBB führt einen Ausgleich von Fördermitteln zwischen zuständigen Stellen mit Minderbedarf und solchen mit Mehrbedarf herbei.
2.4 Ein Anspruch der zuständigen Stellen auf Zuwendung von Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen.
2.5 Für das Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Aufnahme in die Förderung, zur Betreuung während der Förderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen für Bildungsmaßnahmen können die zuständigen Stellen, soweit es nicht in diesen Richtlinien bestimmt ist, im Einvernehmen mit der SBB Grundsätze festlegen.
2.6 Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag über die Aufnahme in die Begabtenförderung. Die Aufnahme einer Stipendiatin/eines Stipendiaten ist von der zuständigen Stelle auf dem von der SBB bereitgestellten Stammblatt für Stipendiatinnen/Stipendiaten zu dokumentieren.
2.7 Die zuständige Stelle soll sich bei der Aufnahme von Stipendiatinnen/Stipendiaten an den von der SBB zugewendeten Fördermitteln orientieren und die Erfahrungen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die durchschnittliche Inanspruchnahme der Fördermittel berücksichtigen.
2.8 Wer in die Begabtenförderung aufgenommen ist, kann bei der zuständigen Stelle die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 3 beantragen. Über die Förderung entscheidet die zuständige Stelle in jedem Einzelfall nach Maßgaben des Zuwendungsvertrags und dieser Richtlinien. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
2.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der der SBB zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
3 Art, Umfang und Dauer der Förderung
3.1 Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten auf Antrag nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten förderfähiger Weiterbildungen. Für den Antrag ist das von der SBB bereitgestellte Formular „Antrag auf Förderung einer Weiterbildung“ zu verwenden.
3.1.1 Förderfähig sind
a) die Teilnahme an anspruchsvollen Maßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen,
b) die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
c) die Teilnahme an anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen,
d) berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung oder Berufstätigkeit der Stipendiatin/des Stipendiaten fachlich/inhaltlich aufbauen.
3.1.2 Maßnahmen, die vor Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden:
a) Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme),
b) der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und
c) die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag genannt.
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig.
3.1.3 Aus den Mitteln können die zuständigen Stellen auch Seminare, die der Information und Beratung der Stipendiatinnen/Stipendiaten dienen, sowie die individuelle Weiterbildungsberatung der Stipendiatinnen/Stipendiaten fördern. Grundsätze über für diesen Zweck einsetzbare Höchstbeträge regelt das BMBF.
3.1.4 Bildungsmaßnahmen im Ausland sind förderfähig, wenn die Durchführung im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Sprachkurse im Ausland sind förderfähig, wenn sie im muttersprachlichen Ausland als Intensivsprachkurs (insgesamt mindestens 20 Zeitstunden Sprachunterricht pro Woche) durchgeführt werden. Die Förderung von Maßnahmen im außereuropäischen Ausland bedarf der Zustimmung der SBB. Soweit beantragte Maßnahmen auch nach EU-Programmen gefördert werden können, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3.1.5 Nicht bezuschusst werden insbesondere
- Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören;
- Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten, die den Qualifizierungszielen (Nummer 3.1.1) nicht entsprechen;
- Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemeinbildende Bildungsabschlüsse dienen;
- Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers.
3.2 Förderfähige Kosten sind Maßnahme-, Fahrt- und Aufenthaltskosten.
3.2.1 Maßnahmekosten
Maßnahmekosten sind in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten förderfähig. Als Maßnahmekosten können neben den Teilnahmegebühren und den Prüfungskosten auch Fahrt- und/oder Aufenthaltskosten sowie sonstige maßnahmebedingte Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie vom Veranstalter erhoben werden. Maßnahmekosten sind im Antrag in geeigneter Weise zu belegen. Förderfähig sind ferner nachgewiesene Kosten, die unvermeidlich entstehen, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme sonst nicht möglich ist (z. B. besondere Materialien, besonderes Handwerkszeug, spezielle Software). Die Anschaffung eines Computers für die Weiterbildung ist einmalig im ersten Förderjahr bei gleichzeitigem Antrag auf Förderung einer Maßnahme förderfähig mit bis zu 250 Euro (sogenannter IT-Bonus).
3.2.2 Fahrtkosten
Fahrtkosten sind bei Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Wohnortes in Höhe der Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) förderfähig, soweit sie nicht als Maßnahmekosten im Sinne von Nummer 3.2.1 Satz 2 bezuschusst werden. Dies gilt auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Flugkosten sind förderfähig, wenn die Gesamtkosten der Reise durch den Flug insgesamt niedriger sind als bei Nutzung sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel.
3.2.3 Aufenthaltskosten
a) im Inland und der Europäischen Union
Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld von 24 Euro und pro Übernachtung ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten im Sinne von Nummer 3.2.1 Satz 2 bezuschusst werden. Nachgewiesene höhere Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 60 Euro pro Übernachtung förderfähig.
b) Übriges Ausland
Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld und ein Übernachtungsgeld nach Anlage 1* förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten im Sinne von Nummer 3.2.1 Satz 2 bezuschusst werden.
3.3 Die Stipendiatin/der Stipendiat trägt einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten pro Maßnahme. Von Dritten gewährte Zuschüsse für dieselbe Maßnahme werden auf den Förderbetrag angerechnet. Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.
3.4 Berechnung und Auszahlung
3.4.1 Verdienstausfall gehört nicht zu den förderfähigen Kosten.
3.4.2 Der Förderbetrag wird nach den Angaben im Antrag vorläufig festgelegt und ausgezahlt. Bei längerfristigen Maßnahmen werden die vom Veranstalter in Rechnung gestellten und fälligen Teilbeträge ausgezahlt. Nach Abschluss der Maßnahme ist unter Beachtung insbesondere der Nummer 4.3 Buchstabe i bis l der abschließende Förderbetrag festzusetzen.
3.4.3 Die zuständige Stelle kann Förderzusagen an Stipendiatinnen/Stipendiaten im Umfang der ihr zur Verfügung stehenden Fördermittel für das laufende und das folgende Haushaltsjahr geben.
3.5 Die Höhe der Förderung pro Stipendiatin/Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres 2 700 Euro nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle diesen Förderbetrag aus vorhandenen Fördermitteln überschreiten. Die Höchstförderung von 8 100 Euro pro Stipendiatin/Stipendiat darf in drei Förderjahren nicht überschritten werden.
3.6 Die Förderung wird unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens der Stipendiatin/des Stipendiaten und etwaiger Unterhaltsansprüche geleistet.
3.7 Die Förderdauer beträgt drei Jahre (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre). Die Förderung beginnt frühestens nach Abschluss der Berufsausbildung. Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten kann die Förderung in begründeten Ausnahmefällen unterbrochen werden; die Förderdauer verlängert sich entsprechend, längstens aber um drei Jahre.
4 Allgemeine Bestimmungen
4.1 Im Antrag an die zuständige Stelle auf Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme sind die nach Nummer 3 erforderlichen Angaben zu machen.
4.2 Das Antragsformular auf Förderung einer Weiterbildung ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten vollständig auszufüllen und der zuständigen Stelle rechtzeitig einzureichen. Maßnahmen, die vor der Aufnahme bereits begonnen wurden, können nur unter den Voraussetzungen der Nummer 3.1.2 bezuschusst werden, im Übrigen ist eine Bezuschussung bereits begonnener Maßnahmen ausgeschlossen. Für den Nachweis der Berufstätigkeit gilt Nummer 1.4.
4.3 Die zuständigen Stellen gewähren die Leistungen auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. In die Vereinbarung sind insbesondere aufzunehmen:
a) der Zweck der Leistung;
b) der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben;
c) die Art und Höhe der Leistungen;
d) der Eigenanteil der Stipendiatin/des Stipendiaten;
e) die Zahlungsmodalitäten;
f) die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt von der Vereinbarung gemäß Nummer 5.1 und der Rückzahlungsverpflichtung, einschl. der Bestimmungen über die Verzinsung rückgeforderter Beträge, gemäß Nummer 5.2 durch die Stipendiatin/den Stipendiaten;
g) die Verpflichtung, Änderungen in den der Förderung zugrunde liegenden Verhältnissen (z. B. Gewährung von Mitteln durch Dritte) unverzüglich mitzuteilen;
h) die Verpflichtung, jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Prüfung der Verwendung der Mittel notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen;
i) die Verpflichtung, nach Beendigung einer geförderten Maßnahme die regelmäßige Teilnahme durch eine Bescheinigung des Veranstalters oder dessen, bei dem die Maßnahme durchgeführt wurde, nachzuweisen;
k) bei einer Förderung von Maßnahmekosten nach Nummer 3.2.1 die Verpflichtung, für den Fall, dass der Förderbetrag nicht vollständig für den Zuwendungszweck verbraucht wird, dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und die nicht verbrauchten Beträge zurückzuzahlen;
l) bei einer Förderung von Fahrt- und Aufenthaltskosten nach Nummer 3.2.2 und 3.2.3 die Verpflichtung, nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich die erforderlichen Kostennachweise vorzulegen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Förderbeträge unverzüglich zurückzuzahlen;
m) eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass über ihr/sein Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und sie/er keine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat.
5 Rücktritt von der Vereinbarung, Rückzahlung der Förderung, Ausschluss, vorzeitiges Ausscheiden aus der Begabtenförderung
5.1 Die zuständige Stelle soll von der Vereinbarung zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) eine Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen ist;
b) die Stipendiatin/der Stipendiat unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat;
c) die Stipendiatin/der Stipendiat die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet;
d) die Stipendiatin/der Stipendiat eine geförderte Maßnahme ohne rechtfertigenden Grund abbricht;
e) erkennbar wird, dass die Stipendiatin/der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Erreichung des Förderungszweckes bemüht;
f) die Stipendiatin/der Stipendiat den Verpflichtungen nach Nummer 4.3 nicht nachkommt.
Von dem Rücktritt kann nur mit Einwilligung des BMBF abgesehen werden.
5.2 Bei Rücktritt von der Vereinbarung sind die gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn der Grund von der Stipendiatin/dem Stipendiaten zu vertreten ist. Rückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt des Eintritts des für die Rückforderung maßgeblichen Grundes an nach Maßgabe des § 49a VwVfG zu verzinsen.
5.3 Stipendiatinnen/Stipendiaten, die ihren Verpflichtungen aus den mit der zuständigen Stelle getroffenen Vereinbarungen nicht nachkommen, können aus der Begabtenförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in das Förderprogramm der zuständigen Stelle keinen Antrag auf Förderung der ersten Weiterbildung vorlegt oder keine Absichtserklärung über eine konkret geplante Weiterbildung abgibt.
5.4 Vorzeitiges Ausscheiden aus der Förderung
Beginnt die Stipendiatin/der Stipendiat ein Hochschulstudium in Vollzeit, so scheidet sie/er aus der Begabtenförderung berufliche Bildung aus. Erklärt die Stipendiatin/der Stipendiat gegenüber der zuständigen Stelle, dass sie/er aus beruflichen oder persönlichen Gründen künftig nicht in der Lage ist, Weiterbildungen durchzuführen, so kann die zuständige Stelle feststellen, dass sie/er aus der Begabtenförderung berufliche Bildung ausscheidet. Die zuständige Stelle vermerkt den Tag des Ausscheidens auf dem Stammblatt für Stipendiatinnen/Stipendiaten; die Stipendiatin/der Stipendiat erhält eine entsprechende Mitteilung. Die Nummern 5.1 und 5.2 bleiben unberührt.
6 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft; sie ersetzen die Richtlinien vom 20. Juni 2016 (BAnz AT 24.06.2016 B3).
Berlin, den 11. November 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Jenny Thauer
* - Die Anlage 1 wird den zuständigen Stellen von der SBB einmal jährlich gesondert übermittelt.