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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung in der Klimaforschung mit China

Vom 29.10.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Auf der Grundlage des Abkommens zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit China aus dem Jahr 1978, des Abkommens zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ökologischen Forschung und der Entwicklung der Umwelttechnologien aus dem Jahr 1988 sowie der gemeinsamen Absichtserklärung vom 9. Juli 2018 soll die Kooperation im Bereich Klimaforschung ausgebaut werden.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“. Die Fördermaßnahme zielt darauf, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit China beizutragen.

Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung von deutsch-chinesischen Vorhaben in der Forschung zum Klimawandel. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte FuEuI1-Partnerschaft schaffen. Die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und weiteren Ressourcen beider Seiten soll einen Mehrwert für die beteiligten Partner generieren.

Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte, z. B. bei BMBF, Europäischer Union oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft dienen.

Auf chinesischer Seite wird eine entsprechende Bekanntmachung zur Förderung der chinesischen Partner durch das Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) veröffentlicht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in inter­nationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus China die nachfolgenden Themen bearbeiten:

Thema 1: Grundlagenforschung zum Klimawandel

  1. Dynamik und Variabilität des Monsuns
    • Klimamodellierung unterschiedlicher Zeitintervalle mit hochaufgelösten, konvektionsauflösenden, globalen Klimamodellen um vertiefte Erkenntnisse über extreme Wetterlagen und -ereignisse im globalen Monsun-System zu gewinnen und Veränderungen des Monsuns in Folge der globalen Erwärmung zu identifizieren.
    • Koordinierte Nutzung von bereits existierenden dreidimensionalen, hochauflösenden Feldbeobachtungen sowie regionaler Analysen aus unterschiedlichen Datenquellen einschließlich Satellitendaten um die in Buchstabe a angeführten Modellsimulationen zu evaluieren und zu verbessern sowie das physikalische Verständnis der Modelle zu überprüfen.
    • Untersuchung der Veränderungen von extremen Wetterereignissen („high-impact weather“) in Monsunregionen mit Fokus auf den asiatischen und westafrikanischen Monsun. Datengrundlage sind Monsun-Simulationen seit Beginn der Satellitenmessungen (ab dem Jahr 1988) und bereits projizierten Zeitintervallen (Mitte bis Ende des 21. Jahrhunderts).
    • Untersuchungen der historischen Monsunvariabilität (letzte Jahrhunderte), einschließlich eines Prozessverständnisses der Monsundynamik (intrasaisonal bis interannuell) seit Beginn der instrumentellen Beobachtungen auf subtäglicher bis täglicher Skala (einschließlich Extreme, „high-impact weather“). Sensitivitätsuntersuchungen zur künftigen Entwicklung des Monsuns in Abhängigkeit von arktischen, pazifischen und atlantischen Signalen des Klimawandels. Insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf regionale Niederschlagsmuster und die Hydrologie als Ganzes sollen Gegenstand von Untersuchungen sein.
  2. Wechselwirkungen des „dritten Pols” (Qinghai-Tibet-Plateau) mit dem Klimawandel
    • Aufbau automatischer Beobachtungssysteme auf dem Qinghai-Tibet-Plateau, um durch Langzeitbeobachtungen von Gletschern, der Vegetation, des Permafrostes, der Seen und der Atmosphäre Auswirkungen des Klimawandels zu identifizieren.
    • Untersuchung der Auswirkungen und Rückkopplungen des Klimawandels auf die Massenbilanz von Gletschern (Nähr- und Zehrgebiete), auf das Gleichgewicht der Eisbedeckung sowie die Veränderung der Hydrologie jeweils auf dem Qinghai-Tibet-Plateau.

Thema 2: Auswirkungen des Klimawandels in betroffenen Sektoren

  1. Auswirkungen von Klimawandel und Extremwetter auf Schlüsselsektoren und Bestimmung bzw. Quantifizierung des Beitrags des Klimawandels (Attribution)
    • Untersuchungen der Auswirkungen von Klimawandel und Extremereignissen auf Ökosysteme und Biodiversität.
    • Identifizierung des Beitrags von Klimawandel und Extremereignissen zu räumlich-zeitlichen Veränderungen in Ökosystemen und der Biodiversität.
  2. Bewertung und Projektion von Klimarisiken und nachhaltige Transformation
    • Projektion der klimabedingten Veränderungen von Extremereignissen (z. B. Hitzewellen, Überschwemmungen, Dürren, Staubstürme und Luftverschmutzung) über die nächsten Jahre bis zu fünf Dekaden. Ermittlung und Untersuchung der politischen Implikationen sowie Kosten und Nutzen der damit verbundenen Auswirkungen und Risiken des Klimawandels.
    • Quantitative Bewertung und Modellierung der sozialen Auswirkungen des Klimawandels in und zwischen verschiedenen Sektoren (z. B. Süßwassersysteme, Landwirtschaft usw.). Soweit möglich sollen Wirkungsmodelle und -simulationen in bestehende internationale Modellvergleichsprojekte (wie z. B. Agricultural Model Intercomparison and Improvement Project (AgMIP), Inter-Sectoral Impact Model Intercomparison Project (ISIMIP)) integriert werden, um die Sichtbarkeit und Relevanz der Forschung zu erhöhen. Folgende Schwerpunkte werden verfolgt:
      • Entwicklung oder Erweiterung von (regionalen) Wirkungsmodellen oder regionalen Erdsystemmodellen (insbesondere mit einem angemessenen Landoberflächen-Modell).
      • Untersuchung des Wasser-Getreide-Energie-Ökologie-Nexus insbesondere im Hinblick auf systemische ­Risiken für die Ernährungssicherheit für die nächsten Jahre bis zu fünf Dekaden.
      • Abschätzung der Risiken beim Bau und Betrieb von Großprojekten.
    • Aufbau umfassender integrierter Bewertungsmodelle um nachhaltige Entwicklungspfade und Optionen zur ­Verbesserung der Klimaresilienz zu bewerten. Schwerpunkte sind hier insbesondere die Verknüpfung klima­ökonomischer Modelle mit Impact-Assessment-Modellen.
  3. Auswirkungen der Veränderungen des arktischen Meereises auf das globale Klima und das Klima der mittleren Breiten sowie Auswirkungen des Rückzugs des arktischen Meereises auf saisonale Luftverschmutzung (Dunst)
    • Untersuchung der Veränderungen des arktischen Meereises und deren Auswirkungen auf:
      • die dynamischen Prozesse von Atmosphäre und Ozean in großem Maßstab,
      • den Austausch von Impuls, Energie und Masse zwischen den Regionen in den mittleren Breiten und der Arktis,
      • die Prozesse und Mechanismen zwischen dem globalen Klima und dem Klima der mittleren Breiten.
    • Quantifizierung der Wechselwirkungen zwischen Meeresoberflächen, Atmosphäre, Aerosolen und Wolken ­sowie der Rückkopplungsmechanismen von atmosphärischen Temperaturänderungen in arktischen Regionen und deren Einfluss auf den Rückzug des arktischen Meereises. Untersuchungen der Wechselwirkungen des asiatischen Monsuns mit der Zirkulation der Arktis sowie der mittleren Breiten der nördlichen Hemisphäre.
    • Vorhersage der saisonalen Luftverschmutzung (Dunst) in der Arktis und der Auswirkungen des Rückzugs des arktischen Meereises auf die starke Luftverschmutzung im Winter in China.

Thema 3: Anpassung an den Klimawandel und Extremereignisse sowie Luftreinhaltung unter dem Einfluss des Klimawandels

  1. Schlüsseltechnologien zur Anpassung an den Klimawandel und Extremereignisse
    • Vertiefte Fallstudien in von Klimaauswirkungen besonders betroffenen Regionen mit dem Ziel der Entwicklung maßgeschneiderter Strategien, Technologieinventare und Handlungsoptionen zur Anpassung an den Klimawandel und Extremereignisse in anfälligen Sektoren. Bewertung von Übertragbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Auswirkungen dieser Maßnahmen und Technologien.
    • Entwicklung, Identifizierung und Vergleich von „Good-and-Best-Practice“-Beispielen unterschiedlicher Anpassungsstrategien in besonders betroffenen Regionen und Sektoren. Ableitung besonders effektiver Anpassungsstrategien, -maßnahmen und -technologien.
  2. Regionale Luftreinhaltung unter dem Einfluss des Klimawandels
    • Langfristiges Verhalten und Veränderungen von Luftschadstoffen und Luftkomponenten, „freien Radikalen“, Oxidation und Mehrphasenprozesse in der Atmosphäre unter dem Einfluss des Klimawandels.
    • Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Luftverschmutzung, Klimawandel und atmosphärischer Umweltbelastbarkeit. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Strahlungshaushalt, Bodenprozesse in Schlüsselregionen wie der nordchinesischen Tiefebene und dem tibetischen Hochland sowie auf das Klima (z. B. physikalische Effekte wie Aerosolpartikel im Schnee, die das Schmelzen beschleunigen).
    • Untersuchungen zu den Auswirkungen von Maßnahmen zur Emissionsreduktion auf die Luftqualität (Win-Win oder Win-Lose?) einschließlich einer Quantifizierung von Maßnahmen zum Reduktionspotenzial. Daraus abgeleitet: Entwicklung von Strategien zur Minderung der Luftverschmutzung insbesondere durch verknüpfte ­Betrachtung von Gesundheit und Klimawandel.

Der Nutzen für Deutschland und China soll klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sollen aufgezeigt werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen,
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder Horizont 2020),
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer ­gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit China dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte für die Partnerländer ausgewogen sein.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personalausgaben/-kosten für die Durchführung der Aufgaben des SynVer*Z
    Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn bestehendes, auf Etatstellen des Zuwendungsempfängers geführtes und bezahltes Personal im Projekt tätig werden soll, sind gegebenenfalls die Ausgaben/Kosten für eine Ersatzkraft, die vorübergehend den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters übernimmt, zuwendungsfähig. Für wissenschaftliche Tätigkeiten kann in der Regel ein Entgelt bis E 13 (TVöD/TV-L), bei besonders anspruchs- und verantwortungsvollen Aufgaben bis E 14, angesetzt werden. Daneben sind bei Bedarf auch Ausgaben/Kosten für studen­tische Mitarbeitende und/oder Assistenzkräfte zuwendungsfähig.
  2. Wenn erforderlich kann für bestimmte, klar abgegrenzte Dienstleistungen die Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten sind zuwendungsfähig.
  3. Sachausgaben bzw. sonstige Vorhabenkosten (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Druckarbeiten, Ausgaben/Kosten für Veranstaltungen und Ähnliches).
  4. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern und Experten auf deutscher und chinesischer Seite
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern und Experten auf deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in China sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen. Die Tagespauschale für China beträgt 94 Euro für Aufenthalte aus Deutschland kommender Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 116 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 70 Euro gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten. Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlern und Experten aus China erfolgt durch das entsendende Land.
  5. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (Pt) beauftragt:

DLR Projektträger:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Organisationseinheit Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Armin Mathes
Telefon: +49 2 28/38 21-15 41
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: armin.mathes@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin (für die Antragstellung):
Carmen Dittebrandt
Telefon: +49 2 28/38 21-21 48
Telefax: +49 2 28/38 21-15 26
E-Mail: carmen.dittebrandt@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird empfohlen, zur Antragsstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich.

Die chinesischen Partner müssen ihren komplementären Antrag bei MoST einreichen. Antragstellern auf der chinesischen Seite wird empfohlen, mit dem zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der MoST Kontakt aufzunehmen:

Ms. LIN Xiyan
China Science and Technology Exchange Center
Telefon: 00 86-10-68 59 80 10

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Das BMBF bzw. der beauftragte Projektträger – hier: DLR-PT – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis zum 10. Januar 2020 zunächst aussagefähige Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool Easy-Skizze
(https://foerderportal.bund.de/easy­online) vorzulegen. Die Einreichung der Skizze beim Projektträger erfolgt durch die deutschen Antragsteller. Die ­Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, ­können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und chinesischen Projektpartnern.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse).
  3. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik.
  4. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
    2. Beiträge der chinesischen Partner, Zugang zu chinesischen Ressourcen,
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit.
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse,
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in China,
    3. geplante Verwertung und gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten,
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
    5. Angaben zu bestehenden Schutzrechten, Umgang mit Schutzrechten im Konsortium,
    6. Umgang mit Export und Import von Daten und daraus resultierenden Risiken.
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts.
  7. Geschätzte Ausgaben/Kosten.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Außerdem sollen im Rahmen der Projektskizze bereits Fragen des Datenimports und Datenexports (vor allem vor dem Hintergrund des chinesischen „Cybersecurity Laws“ sowie der „Measures for the Management of Scientific Data“) berücksichtigt werden. Mögliche Risiken für das Know-how und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kooperationspartner sollen antizipiert und Maßnahmen zur Risikominimierung vorgesehen werden.

Zur besseren Abstimmung mit den chinesischen Partnern kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Projektzusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
    5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur dann vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.
  2. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
    2. Plausibilität des Zeitplans.
  3. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Inhaltliche/förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine zusammenfassende Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von fünf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den

31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 29. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. René Haak


Anlage
beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • Vorhaben, die überwiegend industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die ­unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum