Änderung der Bekanntmachung : Datum:
Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen, Bundesanzeiger vom 12.11.2019
Vom 11.10.2019
Die Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen vom 29. September 2017 (BAnz AT 18.10.2017 B7), die durch Bekanntmachung vom 13. August 2018 (BAnz AT 21.08.2018 B7, AT 03.09.2019 B4) geändert worden ist, wird geändert:
- Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) werden neu gefasst:
- Das Verzeichnis der Abkürzungen:
„AN | Auftragnehmer |
ArbnErfG | Gesetz über Arbeitnehmererfindungen |
ArbZG | Arbeitszeitgesetz |
BEBF-ZE/AN | Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der ZE/AN des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (in der jeweils geltenden Fassung) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BHO | Bundeshaushaltsordnung |
BMBF | Bundesministerium für Bildung und Forschung |
DFG | Deutsche Forschungsgemeinschaft |
EU | Europäische Union |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
InsO | Insolvenzordnung |
KMU | Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission |
PreisLS | Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 – früher LSP) |
Mittelstand | Definition siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) |
SGB IV | Sozialgesetzbuch Viertes Buch |
TIB | Technische Informationsbibliothek – Deutsche Forschungsberichte – Welfengarten 1 B, 30167 Hannover |
TVöD | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
USt | Umsatzsteuer |
VO PR 30/53 | Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen |
VV | Verwaltungsvorschrift |
WissFG | Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz) |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
ZB | Zuwendungsbescheid |
ZE | Zuwendungsempfänger |
ZG |
Zuwendungsgeber (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung)“ |
- Nummer 2.5.3 Satz 2:
„Das Vertragsmuster „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ des BMBF sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) über Gesamtvorkalkulation, Gewinnregelung, anerkennungsfähige Selbstkosten und Zahlungsregelung sind anzuwenden.“ - Nummer 2.5.4 Satz 1:
„Bei der Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags mit einer Vergütung über- 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
- 500 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent)
für den Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Forschungs- und Entwicklungsvertrag sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden.“
- Nummer 2.5.4 Satz 3:
„Falls der Auftragnehmer nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nummer 2 PreisLS verfügt, sind die Bestimmungen der BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“ - Nummer 2.5.5 Satz 1:
„Sollen Auftragnehmer mithilfe der Zuwendung im Fall eines Auftrags auf Ausgabenbasis Gegenstände im Einzelwert von über 800 Euro (ohne USt) erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Nutzungsende- der ZE einen angemessenen Wertausgleich erhält oder
- die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den ZE abzuführen ist.“
- Nummer 4.11 Satz 1:
„Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und diese mit Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen.“ - Nummer 6.5:
„Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein ZB nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.“ - Nummer 6.6.1:
„die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,“ - Nummer 6.6.2:
„die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.“ - Nummer 6.6.3:
entfällt.
- Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) werden neu gefasst:
- Das Verzeichnis der Abkürzungen:
„AN | Auftragnehmer |
ArbnErfG | Gesetz über Arbeitnehmererfindungen |
ArbZG | Arbeitszeitgesetz |
BEBF-ZE/AN | Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der ZE/AN des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (in der jeweils geltenden Fassung) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BHO | Bundeshaushaltsordnung |
BMBF | Bundesministerium für Bildung und Forschung |
BNBest-Abruf | Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren – Anlage 3: Besondere Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen |
DFG | Deutsche Forschungsgemeinschaft |
EU | Europäische Union |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
InsO | Insolvenzordnung |
PreisLS | Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 – früher LSP) |
TIB | Technische Informationsbibliothek – Deutsche Forschungsberichte – Welfengarten 1 B, 30167 Hannover |
TVöD | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
USt | Umsatzsteuer |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
UVgO | Unterschwellenvergabeordnung |
VOB | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen |
VV | Verwaltungsvorschrift |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
WissFG | Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz) |
ZB | Zuwendungsbescheid |
ZE | Zuwendungsempfänger |
ZG | Zuwendungsgeber (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung)“ |
- Nummer 2.3.1 Satz 2:
„Der ZE hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände zu inventarisieren, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne USt) übersteigt. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeichnen.“ - Nummer 2.4.4 Satz 2:
„Das Vertragsmuster „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ des BMBF sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) über Gesamtvorkalkulation, Gewinnregelung, anerkennungsfähige Selbstkosten und Zahlungsregelung sind anzuwenden.“ - Nummer 2.4.5 Satz 1:
„Bei der Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags mit einer Vergütung über- 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
- 500 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent) für den Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Forschungs- und Entwicklungsvertrag sowie die BEBF-ZE/AN anzuwenden.“
- Nummer 2.4.5 Satz 3:
„Falls der Auftragnehmer nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nummer 2 PreisLS verfügt, sind die Bestimmungen der BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“ - Nummer 2.4.6 Satz 1:
„Sollen Auftragnehmer mithilfe der Zuwendung im Fall eines Auftrags auf Ausgabenbasis Gegenstände im Einzelwert von über 800 Euro (ohne USt) erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Nutzungsende- der ZE einen angemessenen Wertausgleich erhält oder
- die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den ZE abzuführen ist.“
- Nummer 4.11 Satz 1:
„Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und diese mit Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen.“ - Nummer 6.5:
„Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein ZB nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.“ - Nummer 6.6.1:
„die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,“ - Nummer 6.6.2:
„die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.“ - Nummer 6.6.3:
entfällt.
Die Änderung der Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 2019
Z14 –
Bundesministeriumfür Bildung und Forschung
Im Auftrag
Paus