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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen, Bundesanzeiger vom 12.11.2019

Vom 11.10.2019

Die Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen vom 29. September 2017 (BAnz AT 18.10.2017 B7), die durch Bekanntmachung vom 13. August 2018 (BAnz AT 21.08.2018 B7, AT 03.09.2019 B4) geändert worden ist, wird geändert:

  1. Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) werden neu gefasst:
    1. Das Verzeichnis der Abkürzungen:
„AN Auftragnehmer
ArbnErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz
BEBF-ZE/AN Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der ZE/AN des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (in der jeweils geltenden Fassung)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BHO Bundeshaushaltsordnung
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft
EU Europäische Union
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
InsO Insolvenzordnung
KMU Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission
PreisLS Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 – früher LSP)
Mittelstand Definition siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)
SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch
TIB Technische Informationsbibliothek – Deutsche Forschungsberichte – Welfengarten 1 B, 30167 Hannover
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
USt Umsatzsteuer
VO PR 30/53 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
VV Verwaltungsvorschrift
WissFG Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
ZB Zuwendungsbescheid
ZE Zuwendungsempfänger

ZG
Zuwendungsgeber (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für ­Bildung und Forschung)“
  1. Nummer 2.5.3 Satz 2:
    „Das Vertragsmuster „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ des BMBF sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) über Gesamtvorkalkulation, Gewinnregelung, anerkennungsfähige Selbstkosten und Zahlungsregelung sind anzuwenden.“
  2. Nummer 2.5.4 Satz 1:
    „Bei der Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags mit einer Vergütung über
    • 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
    • 500 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent)
      für den Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Forschungs- und Entwicklungsvertrag sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden.“
  3. Nummer 2.5.4 Satz 3:
    „Falls der Auftragnehmer nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nummer 2 PreisLS verfügt, sind die Bestimmungen der BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“
  4. Nummer 2.5.5 Satz 1:
    „Sollen Auftragnehmer mithilfe der Zuwendung im Fall eines Auftrags auf Ausgabenbasis Gegenstände im Einzelwert von über 800 Euro (ohne USt) erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Nutzungsende
    • der ZE einen angemessenen Wertausgleich erhält oder
    • die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den ZE ab­zuführen ist.“
  5. Nummer 4.11 Satz 1:
    „Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und diese mit Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen.“
  6. Nummer 6.5:
    „Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein ZB nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.“
  7. Nummer 6.6.1:
    „die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,“
  8. Nummer 6.6.2:
    „die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.“
  9. Nummer 6.6.3:
    entfällt.

  1. Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) werden neu gefasst:
    1. Das Verzeichnis der Abkürzungen:
„AN Auftragnehmer
ArbnErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz
BEBF-ZE/AN Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der ZE/AN des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (in der jeweils geltenden Fassung)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BHO Bundeshaushaltsordnung
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
BNBest-Abruf Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren – Anlage 3: Besondere Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft
EU Europäische Union
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
InsO Insolvenzordnung
PreisLS Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 – früher LSP)
TIB Technische Informationsbibliothek – Deutsche Forschungsberichte – Welfengarten 1 B, 30167 Hannover
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
USt Umsatzsteuer
UStG Umsatzsteuergesetz
UVgO Unterschwellenvergabeordnung
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VV Verwaltungsvorschrift
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WissFG Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz)
ZB Zuwendungsbescheid
ZE Zuwendungsempfänger
ZG Zuwendungsgeber (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für ­Bildung und Forschung)“

  1. Nummer 2.3.1 Satz 2:
    „Der ZE hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände zu inventarisieren, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne USt) übersteigt. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeichnen.“
  2. Nummer 2.4.4 Satz 2:
    „Das Vertragsmuster „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ des BMBF sowie die BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) über Gesamtvorkalkulation, Gewinnregelung, anerkennungsfähige Selbstkosten und Zahlungsregelung sind anzuwenden.“
  3. Nummer 2.4.5 Satz 1:
    „Bei der Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags mit einer Vergütung über
    • 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
    • 500 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent) für den Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Forschungs- und Entwicklungsvertrag sowie die BEBF-ZE/AN anzu­wenden.“
  4. Nummer 2.4.5 Satz 3:
    „Falls der Auftragnehmer nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nummer 2 PreisLS verfügt, sind die Bestimmungen der BEBF-ZE/AN (in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“
  5. Nummer 2.4.6 Satz 1:
    „Sollen Auftragnehmer mithilfe der Zuwendung im Fall eines Auftrags auf Ausgabenbasis Gegenstände im Einzelwert von über 800 Euro (ohne USt) erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Nutzungsende
    • der ZE einen angemessenen Wertausgleich erhält oder
    • die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den ZE ab­zuführen ist.“
  6. Nummer 4.11 Satz 1:
    „Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und diese mit Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen.“
  7. Nummer 6.5:
    „Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein ZB nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.“
  8. Nummer 6.6.1:
    „die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,“
  9. Nummer 6.6.2:
    „die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.“
  10. Nummer 6.6.3:
    entfällt.

Die Änderung der Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. Oktober 2019

Z14 –

Bundesministeriumfür Bildung und Forschung

Im Auftrag
Paus