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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von „Partnerschaften für nachhaltige Problemlösungen in Schwellen- und Entwicklungsländern – Forschung für Entwicklung“ Pilotmaßnahmen für Partnerschaften in Wissenschaft, Forschung und Bildung mit Ländern Zentralasiens und des Südkaukasus, Bundesanzeiger vom 29.08.2019

Vom 13.08.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Wissenschaftskooperation mit den Regionen Zentralasien (Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Mongolei) und Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan und Georgien) ist für Deutschland und die Europäische Union (EU) von hoher strategischer Bedeutung. Die Kooperation mit den genannten Regionen gilt es daher auch im Bereich Forschung und Entwicklung mit neuen gemeinsamen FuE1-Projekten zu intensivieren und insbesondere zentralasiatische und südkaukasische Forschungsinfrastrukturen für eine Kooperation mit Deutschland und dem Europäischen Forschungsraum zu stärken. Bereits in den Jahren 2010, 2012 und 2015 wurden Ausschreibungen zur Förderung von Vorhaben im Bereich „Forschung für Entwicklung“ sehr erfolgreich durchgeführt, sodass nun die vierte Förderbekanntmachung dieser Art mit Zentralasien und dem Südkaukasus veröffentlicht wird.

Die Europäische Union setzt mit der im Jahr 2007 veröffentlichten und im Jahr 2017 weiterentwickelten Strategie „EU und Zentralasien – eine Partnerschaft für die Zukunft“ politische Leitlinien für ein verstärktes europäisches Engagement in den zentralasiatischen Ländern. Stabilität und Sicherheit sind die obersten Prioritäten, ebenso wie wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung zentrale Elemente der EU-Zentralasienstrategie sind. Die Länder des Südkaukasus besitzen als Partner in der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine hohe politisch-strategische Bedeutung für Deutschland und Europa. Mit der Politik der Östlichen Partnerschaft wurden die Beziehungen der EU zu ihren direkten Nachbarn erfolgreich auf eine neue Grundlage gestellt und in allen Bereichen ausgebaut. Deutschland hat sich darüber hinaus verpflichtet, an der Umsetzung der Paris Declaration (2005), der Accra Agenda for Action (2008), der Busan Partnership for Effective Development Cooperation (2011) und der Agenda 2030 (2015) durch eine partnerschaftliche und nachhaltige Herangehensweise aktiv mitzuwirken.

Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer im Jahr 2017 verabschiedeten Strategie zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (Internationalisierungsstrategie) politische Leitlinien für ein verstärktes Engagement in den Entwicklungs- und Schwellenländern, hier Zentralasien und Südkaukasus, definiert. Mit dieser Strategie geht die Bundesregierung auf die Anforderungen der Globalisierung ein und erhöht folgerichtig ihre Forschungsförderung mit Entwicklungs- und Schwellenländern kontinuierlich.

Um Forschungsergebnisse erzielen zu können, die nachhaltig in den Ländern Zentralasiens und des Südkaukasus implementiert werden können, ist ein partnerschaftliches Verständnis der Kooperationen eine wichtige Grundvoraussetzung. Ziel der Förderbekanntmachung ist es daher, durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen beiderseitige Bedarfe zu berücksichtigen und zum Ausbau vorhandener Potenziale beizutragen.

Zudem soll die Fördermaßnahme vor allem deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Anreiz dienen, entsprechend ihrer wissenschaftlichen Stärken und Problemlösungskompetenz neue Kooperationsansätze mit Partnern aus Zentralasien und dem Südkaukasus zu erarbeiten. Damit sollen die Kapazitäten deutscher entwicklungsbezogener Forschung signifikant ausgebaut und nachhaltig vernetzt werden. Gleichzeitig ist es ein Ziel der Fördermaßnahme, einen Beitrag zum Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten der ausländischen Partner zu leisten, um qualifizierten (Nachwuchs-)Wissenschaftlern2 eine Forscherkarriere im Heimatland zu ermöglichen.

Zweck der Zuwendungen ist es daher auch, Qualifizierungsmaßnahmen für wissenschaftlichen Nachwuchs und ­Beiträge zum Ausbau des Forschungsmanagements zu ermöglichen sowie nicht zuletzt zur konkreten Erweiterung der Forschungsinfrastruktur beizutragen. Darüber hinaus soll die Einbindung von Partnern aus den Zielländern in internationale Konsortien mit deutscher Beteiligung verbessert sowie die Vernetzung mit Forschern aus anderen Ländern unterstützt werden (z. B. durch trilaterale Kooperationen mit anderen Industrie- oder Schwellenländern).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr ­entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen gewährt auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1). Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Zentralasien und dem Südkaukasus eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten.

  • Gesundheit
  • Biodiversität
  • Stadt-Land-Systeme
  • sozio-ökologische Forschung

Bei der Berücksichtigung der lokalen und regionalen Implementierung der Forschungsergebnisse im ländlichen und urbanen Bereich sowie im Hinblick auf den Transfer der Methoden deutscher Entwicklungsforschung nach Zentralasien, Südkaukasus und in die Mongolei sollen neben globalen Herausforderungen und prioritären Bedarfsfeldern in den Zielregionen insbesondere auch die beiden folgenden Querschnittsthemen berücksichtigt und explizit eingebunden werden:

  • Digitalisierung
  • Wissenstransfer

Die Auswahl der Förderthemen ist komplementär zu aktuellen Förderbekanntmachungen (z. B. CLIENT II) und Schwerpunktthemen des BMBF gewählt.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Förderbekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in den Regionen Zentralasiens und des Südkaukasus dokumentieren.

Um die Forschung entlang der Wirkungszusammenhänge sowie die anschließende Implementierung von Maßnahmen sicherzustellen und die Wertschöpfung durch Forschungsergebnisse in Zukunft zu gewährleisten, sollen sozioökonomische Forschungsaspekte integraler Bestandteil der Themen sein. Interdisziplinäre Forschungsansätze werden besonders berücksichtigt. Da Grundlagenforschung Voraussetzungen für wissensbasierte Problemlösungen schafft, können auch Vorhaben gefördert werden, die durch die geeignete Verzahnung mit den oben genannten anwendungsorientierten Forschungsfeldern auch dem Kapazitätsausbau in der Grundlagenforschung in den Zielländern dienen.

Es werden Pilotmaßnahmen für Forschungs-Partnerschaften gefördert, die

  • neue oder erweiterte Möglichkeiten gemeinsamer Forschung sondieren oder als Pilotprojekte umsetzen, und damit deutsche und zentralasiatische und/oder südkaukasische Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bei der Internationalisierung ihrer Forschung unterstützen,
  • relevante und gemeinsame Themen durch Forschungskooperation vorantreiben wollen,
  • Innovationskerne im Partnerland ausbauen, um die gesamte Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu verbessern,
  • bestehende Kooperationen nutzen oder neue konzipieren,
  • lokales und regionales Know-how einbinden und verfügbar machen,
  • Antragstellungen für Folgeprojekte vorbereiten – z. B. bei Fachprogrammen des BMBF, der DFG, den nationalen Programmen des Partnerlands (falls vorhanden), den EU-Programmen oder auch Programmen von nationalen und internationalen Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit (KfW3, GIZ4, Weltbank, Asian Development Bank u. a.).

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind – im Verbund mit Partnereinrichtungen aus Zentralasien und/oder dem Südkaukasus – Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

Die zentralasiatischen und südkaukasischen Konsortialpartner können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Zuwendung, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden soll. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers, sowie eine Erklärung zur Eignung der Weiterleitung von Zuwendungen des Erst-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden.

Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss vom deutschen Antragsteller bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einer, möglichst aber mehreren weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen aus Zentralasien und/oder dem Südkaukasus eingereicht werden. Die Einbindung weiterer europäischer Partner (ohne Förderung durch das BMBF) wird ausdrücklich begrüßt. Internationale Forschungseinrichtungen mit Standort in den betreffenden Ländern können als ein zusätzlicher Partner (ohne Förderung) in das Vorhaben eingebunden werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

Antragsteller sollen sich bei der Vorbereitung des geplanten Vorhabens mit entwicklungspolitischen Strategien der Zielregionen sowie entsprechenden Partnerschaftskonzepten der EU, den Förderprogrammen des BMBF und entsprechenden Maßnahmen in Europäischen Förderprogrammen – unter anderem dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, den Instrumenten der Nachbarschaftspolitik sowie den entwicklungspolitischen Instrumenten – vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Pilotmaßnahmen von Forschungsverbünden, bestehend aus deutschen und zentralasiatischen und/oder südkaukasischen Wissenschaftlern, werden in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten mit bis zu 200 000 Euro pro Einzel- bzw. Verbundvorhaben bezuschusst.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

Für die Förderung von Personal aus Deutschland gilt:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftler, studentisches und/oder wissenschaftliches Personal aus Deutschland können in der Regel bis zu TVöD EG13 Stufe 2 bezuschusst werden.

Für die Förderung von Personal aus Zentralasien/Südkaukasus gilt:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für zentralasiatische und/oder südkaukasische Nachwuchswissenschaftler in den jeweiligen Partnerländern können in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, ­Literatur, Mieten, Transportkosten von Material etc.) ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in begrenztem Umfang möglich.

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte in begrenztem Umfang beantragt werden.

d) Reisekosten (bis zu vier Wochen) von deutschen und ausländischen Wissenschaftlern und Experten

Bezuschusst werden generell nur Bus-, Bahn- und Flugtickets der zweiten Klasse bzw. Economy Class, gegebenenfalls inklusive Transfer der Reisenden zum/vom Bahnhof und Flughafen. Die Reisedauer ist pro Reise und Reisenden auf vier Wochen beschränkt.

Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlern und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Außerdem können Reisemittel für internationale Veranstaltungen zwecks Aufbaus weiterer Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit unmittelbarem fachlichem Projektbezug in begründeten Fällen (maximal eine Reise und eine Person je Projektjahr für deutsche Wissenschaftler) gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens gefördert werden.

Für die Förderung der Reisekosten zentralasiatischer und/oder südkaukasischer Projektwissenschaftler nach und innerhalb von Deutschland gilt:
Bezuschusst werden An- und Abreisekosten inklusive notwendiger Visa sowie vorhabenbezogene Reisekosten innerhalb von Deutschland. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

Für die Förderung von Reisekosten zentralasiatischer und/oder südkaukasischer Projektwissenschaftler innerhalb der Regionen gilt:
Bezuschusst werden Reisekosten inklusive der notwendigen Visa sowie der Tagegeldpauschale (abhängig vom Land derzeit zwischen 82 Euro und 107 Euro pro Tag) bzw. der länderspezifischen Monatspauschale.

e) Planungs- und Qualifizierungsworkshops in Deutschland und Zentralasien und/oder dem Südkaukasus

Für die Durchführung von Workshops können bestimmte Ausgaben bzw. Kosten bezuschusst werden. Hierzu gehören z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, eine angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen sowie Bankgebühren.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an einem Evaluationsworkshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachlicher Ansprechpartner beim DLR-Projektträger für die Region Zentralasien:

Dr. Hendrik Meurs
E-Mail: Hendrik.Meurs@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-19 44
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00

Fachlicher Ansprechpartner beim DLR-Projektträger für die Region Südkaukasus:

Dr. Jörn Grünewald
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00

Administrative Ansprechpartner beim DLR-Projektträger:

Benjamin Hellfritzsch
E-Mail: Benjamin.Hellfritzsch@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-19 98
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00

Andrea Kröll
E-Mail: andrea.kroell@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 13
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=FFE_IV&t=SKI ).

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 28. November 2019 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze soll zehn Seiten nicht überschreiten. Folgende Aspekte des Projekts sind darzustellen:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern (Letter of ­Intend bitte beifügen)

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Abschnitt II genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. evtl. Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Land X
  3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts

VII. geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf) – aufgeschlüsselt nach Ausgaben-/Kostenart und nach Projektpartnern

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Grundvoraussetzungen

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4)
  • Qualifikation der Antragsteller und der beteiligten Partner

Vernetzung und Langfristigkeit

  • Stimulation und/oder Verstetigung neuer Partnerschaften und strategischer Netzwerke
  • Qualität und Reichweite der Vernetzung
  • Optionen für längerfristige, kontinuierliche Kooperationen
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Qualifizierungsmaßnahmen und die Entwicklung von Perspektiven für Nachwuchswissenschaftler müssen integraler Bestandteil des Antrags sein

Partnerschaftlichkeit und Wissensmanagement

  • Qualität der Entwürfe für partnerschaftliche Arbeitsstrukturen (gleichwertige Partizipationsmöglichkeiten, bedarfsorientiertes Wissensmanagement etc.)
  • Förderung der Chancengleichheit als Grundvoraussetzung durch Einbezug von Wissenschaftlerinnen (Genderaspekt)
  • Förderung von Chancengleichheit als Grundvoraussetzung durch Einbezug von Wissenschaftlern aus Zentralasien und/oder dem Südkaukasus und Deutschland

Bedarfsorientierung und Multiplizierbarkeit

  • Mehrwert für Partnereinrichtungen
  • Innovationsgehalt
  • Qualität und Originalität des vorgeschlagenen Kooperationsthemas
  • Angemessene Berücksichtigung sozialwissenschaftlicher Aspekte
  • Beiträge zu ökologisch angepassten, sozial verträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Konzepten („Nachhaltigkeit“) mit hoher Relevanz für die betreffenden Regionen
  • Sicherstellung des Transfers zwischen Wissenschaft und Praxis durch ein Implementierungskonzept der zu erwartenden Forschungsergebnisse
  • Wirkungsorientierung in Bezug auf die aktuellen Herausforderungen in Zentralasien und/oder Südkaukasus
  • Einordnung geplanter Aktivitäten in bestehende lokal-, national-, regional- und globalpolitische Zielsetzungen sowie Akteure/Netzwerke
  • Bezug zur Programmatik des BMBF

Berücksichtigung der Querschnittsthemen

  • Digitalisierung
  • Wissenstransfer

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen. Diese soll den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

I. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens

  • Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit

II. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten

  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen

III. Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit, einschließlich:

  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung (Gantt-Chart)
  • Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform

IV. Verwertungsplan

V. Zusammenarbeit mit Dritten

VI. Notwendigkeit der Zuwendung

gegebenenfalls Anlagen

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 13. August 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Kieffer


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich ­zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung kann wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR6-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

3 - KfW = Kreditanstalt für den Wiederaufbau

4 - GIZ = Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum