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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Wassertechnologien: Wiederverwendung“ im Bundesprogramm „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N“ innerhalb des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA), Bundesanzeiger vom 02.07.2019

Vom 21.06.2019

Die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist entscheidend für das gesundheitliche Wohlergehen des Menschen, für die nachhaltige Entwicklungsfähigkeit von Regionen und eine intakte Umwelt. Die Beeinträchtigung der Wasserressourcen infolge Übernutzung und Verschmutzung einerseits und der weiterhin steigende Wasserbedarf bei begrenzten Ressourcen andererseits stellen immense Herausforderungen dar.

Weltweit wird sich diese Situation weiter verschärfen. Betroffen sind nicht nur aride Gebiete – auch die Wasserressourcen in Europa geraten zunehmend unter Druck. Die Vermeidung von Nutzungskonflikten um Wasser und die Erreichung einer nachhaltigen Wasserbereitstellung in ausreichender Menge und Qualität sind aber von höchster gesundheitlicher, ökonomischer und sozialer Bedeutung. Die bedarfsgerechte Verfügbarkeit der Wasserressourcen als zentrale Aufgabenstellung der Wasserwirtschaft bei der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, der Wirtschaft mit Prozesswasser und der Landwirtschaft mit Bewässerungswasser benötigt deshalb neue, innovative Lösungen. Hierbei bietet auch die Digitalisierung vielversprechende Potenziale.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme soll einen Beitrag zur Erhöhung der Wasserverfügbarkeit und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung von Regionen im In- und Ausland leisten, insbesondere auch in Ländern mit vielversprechendem Potenzial für deutsche Technikanbieter. Dabei soll der Schwerpunkt des Forschungsgegenstands in Deutschland liegen, in Ausnahmen kann dieser auch im Ausland sein. Ziel ist es, innovative Technologien, Betriebskonzepte und Managementstrategien zur Wasserwiederverwendung und Entsalzung zu entwickeln und so zu einer nachhaltigen Erhöhung der Wasserverfügbarkeit sowie zu einem zukunftsfähigen Wassermanagement beizutragen. Dabei sind die Potenziale der Digitalisierung insbesondere aufzugreifen. Die Untersuchungen sollen möglichst unter praxisnahen Bedingungen durchgeführt werden. Dabei können im Rahmen der modellhaften, praxisorientierten und transdisziplinären Verbundprojekte auch Demonstrationsanlagen im technischen Maßstab erprobt werden. Für eine erfolgreiche Ergebnisnutzung sind bei den zu lösenden Problemstellungen insbesondere auch die Rahmenbedingungen in den Regionen der Projekte zu berücksichtigen. Der Anpassung der Technologien an den Bedarf im Untersuchungsgebiet, der Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis nach Projektende, einem optimalen Kosten-Nutzen-Verhältnis und der Übertragbarkeit der technologischen und konzeptionellen Ansätze auf andere vergleichbare Standorte kommen besondere Bedeutung zu. Übergeordnet sollen durch die Ergebnisse der Fördermaßnahme wirksame Impulse zur Entwicklung und Umsetzung ressourcen- und energieeffizienter Lösungen zur Erhöhung der Wasserverfügbarkeit gegeben werden. Hierzu können auch Reallabore beitragen, die den experimentellen Austausch zwischen Wissenschaft und Zivilgesellschaft in einem angepassten Regulierungsrahmen ermöglichen und die auch dazu dienen, Innovations- und Umsetzungshemmnissen zu begegnen.

Mit der Fördermaßnahme sollen Beiträge zu einem nachhaltigen Wassermanagement, zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDG) sowie zur Verbesserung der Position deutscher Unternehmen aus den genannten Bereichen unter Wahrnehmung internationaler Verantwortung geleistet werden. Dabei stellt die Etablierung von Referenzprojekten zur Demonstration von entwickelten Technologien und Konzepten für die internationale Positionierung deutscher Technikanbieter und den Ergebnistransfer ins Ausland einen wichtigen Aspekt dar.

Zur Zielerreichung ist eine disziplinübergreifende Kompetenz- und Kapazitätsbündelung in transdisziplinär angelegten und praxisorientierten Verbundprojekten mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis erforderlich. Die relevanten Akteure der Wasserwirtschaft sollen daher von Anfang an eingebunden werden, um eine Ergebnisumsetzung vorzubereiten bzw. zu erreichen. Ferner sind im Rahmen der Fördermaßnahme auch begleitende Kommunikationsmaßnahmen vorzusehen und öffentlichkeitswirksame Aktivitäten zur vorhabenbezogenen Wissensvermittlung im Dialog mit den Akteuren auch außerhalb von Wissenschaft und Technik durchzuführen.

Die Förderrichtlinie ist Teil des neuen Bundesprogramms „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N“. Sie gliedert sich ein in das Rahmenprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA) und liefert darin Beiträge zur Leitinitiative Green Economy/Ressourcen und Rohstoffe.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Fördermaßnahme zur Entwicklung von neuen Technologien und Konzepten für eine ressourcen- und energieeffiziente Wasserwiederverwendung und Entsalzung konzentriert sich auf folgende Themenfelder:

  1. Wasserwiederverwendung durch Nutzung von behandeltem kommunalem Abwasser;
  2. Kreislaufführung von industriell genutztem Wasser;
  3. Aufbereitung von salzhaltigem Grund- und Oberflächenwasser.

Die Verbundprojekte können auf ein Themenfeld fokussiert werden, aber auch eine Kombination der Themenfelder ist möglich. Es werden nur Verbundvorhaben gefördert, die eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen und innovativ sind. Bevorzugt werden in den Themenfeldern Neuentwicklungen angestrebt, aber auch innovative Optimierungen bestehender technischer Systeme. Die hohen Anforderungen an den Betrieb bezüglich Betriebssicherheit, ­Zuverlässigkeit und Anlagenverfügbarkeit sind zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die zu entwickelnden Verfahren sind auch eine Bewertung der Nachhaltigkeit vorzunehmen sowie entsprechende Risikobewertungskonzepte einzubeziehen. Dabei können auch Stoffstrom- sowie Energiemodelle und Kennzahlen zur ökologischen und ökonomischen Effizienzbewertung eine Rolle spielen.

Für die spezifischen Nutzungen der aufbereiteten Wässer ist bei den Projekten bezüglich der Entwicklungsarbeiten und der Ergebnisumsetzung von vornherein die kooperative Einbindung der jeweils relevanten Akteure wie beispielsweise Wasserversorger und Abwasserentsorger, Wirtschaft und Behörden von Bedeutung. Der nachhaltige Umgang mit den bei der Wasserwiederverwendung und Entsalzung anfallenden Konzentraten und Reststoffen sowie Synergien zwischen Wasserwiederverwendung und stofflicher Ressourcennutzung sind in den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten besonders zu berücksichtigen. Ferner ist die Akzeptanz unter der besonderen Berücksichtigung einer Veränderung der bisher vorherrschenden soziokulturellen Rahmenbedingungen zu beachten. Maßnahmen zum Capacity Development sowohl im akademischen als auch im nichtakademischen Bereich, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Anlagenbetrieb und Anlagenüberwachung, können integriert werden.

In Abhängigkeit von der angestrebten Wassernutzung bestehen unterschiedliche und spezifische Anforderungen an die Wasserbehandlung und die zu erreichende Wasserqualität. Vorhandene nationale und internationale Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen (z. B. zu EU-weiten Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung) und Standards sind zu berücksichtigen bzw. für eine Übertragbarkeit weiterzuentwickeln. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert.

2.1 Wasserwiederverwendung durch Nutzung von behandeltem kommunalem Abwasser

Neue Konzepte und Technologien zur Wasserwiederverwendung sind als Bestandteil eines regionalen Wasserressourcenmanagements anzusehen. Sie bedürfen einer ganzheitlichen Betrachtung sowie einer effizienten technischen Systemlösung vom Kanalnetz und von der Kläranlage mit einer bezüglich des vorgesehenen Verwendungszwecks angepassten Wasserbehandlung über die Zwischenspeicherung bis zur Wasserverteilung und -verwendung. Zur Schonung der Wasserressourcen ist vor allem auch die Mehrfachnutzung in wachsenden Städten wegen des großen Wasserbedarfs infolge hoher Bevölkerungsdichte ein wichtiger Bestandteil eines nachhaltigen Wasserressourcenmanagements.

An die Wasserqualität bestehen im Hinblick auf die stoffliche und hygienische Unbedenklichkeit unterschiedliche Anforderungen in Abhängigkeit vom Verwendungszweck. Die hygienische Unbedenklichkeit des wiederzuverwendenden Wassers steht bei der landwirtschaftlichen und urbanen Bewässerung und vor allem bei der Stützung der Trinkwasserversorgung im Vordergrund. Ferner ist der Salzgehalt bei der Wiederverwendung zu beachten und gegebenenfalls eine Salzentfernung vorzusehen. So sind die Salzkonzentrationen zur Beurteilung der Eignung als Bewässerungswasser in der Landwirtschaft ein wichtiger Parameter.

Durch Wiederverwendung als Bewässerungswasser können hochwertige Grundwasserressourcen geschont und im Wasser enthaltene Nährstoffe und Ergänzungsstoffe dem Boden zugeführt werden. Durch den Verbleib von Nährstoffen im aufbereiteten Abwasser können der Einsatz von Düngemitteln reduziert bzw. der Pflanzenertrag mit weniger Düngemittelzusatz gesteigert werden. Auch die Möglichkeit einer Rückgewinnung der Nährstoffe aus dem Abwasser und deren Verwendung als in das Bewässerungswasser dosierbares Düngemittel kann von Vorteil sein. Zu vermeidende Problemstellungen bei der Wasserwiederverwendung sind dabei Stoffeinträge mit negativen Umweltauswirkungen wie z. B. eine Infiltration von Nährstoffen, Metallen und organischen Spurenstoffen ins Grundwasser oder deren Akkumulation in Agrarprodukten. Eine große Herausforderung bei der Wasserwiederverwendung von aufbereitetem kommunalem Abwasser ist insbesondere auch die Vermeidung der Übertragung von potenziellen Krankheitserregern und Antibiotikaresistenzgenen. Hierzu bedarf es insbesondere eines adäquaten Risikomanagements, das eine wichtige Grundlage für Planung, Genehmigung, Betrieb und behördliche Überwachung von Maßnahmen zur Wasserwiederverwendung darstellt. Auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Mehrfachnutzung von Wasser ist dies von entscheidender Bedeutung.

Eine zusätzliche Herausforderung bei der Wasserwiederverwendung ist oftmals ein diskontinuierlicher, vor allem auch saisonal schwankender Wasserbedarf. Zum Ausgleich der Unausgewogenheit zwischen Abwasserzufluss und dem Wasserbedarf werden Zwischenspeicher mit nicht unerheblichen Speichervolumina benötigt, in die zusätzlich auch noch Regenwasser eingespeist werden kann. Die Speicherung kann in den Gesamtprozess der Wasserbehandlung als naturnahes Reinigungsverfahren mit Abbau- und Separationsprozessen integriert werden. So wirkt beispielsweise bei einer Versickerung oder Infiltration in den Grundwasserleiter die Untergrundpassage als Sicherheitsbarriere vor der Wiederentnahme.

Landwirtschaftliche, industrielle und urbane Wasserwiederverwendung können auch sinnvoll kombiniert werden. Im Industriesektor liegt das Interesse unter anderem auch aus ökonomischen Gründen auf dem internen Wasserrecycling, aber auch industrielle Nutzungen zur Wiederverwendung von kommunalem Wasser können attraktiv sein. Die Wasserwiederverwendung trägt dazu bei, wertvolle Ressourcen zu schützen, die Absenkung des Grundwasserspiegels infolge Übernutzung des Wasserdargebotes zu verhindern und aufwändige Wassertransporte über weite Strecken zu vermeiden.

Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind folgende Themenkomplexe beispielhaft zu nennen:

  • Entwicklung neuer praktikabler Verfahren zur Wasserwiederverwendung für den landwirtschaftlichen, industriellen und/oder urbanen Bereich.
  • Entwicklung innovativer Prozesskombinationen (Multi-Barrieren-Systeme) und Konzepte der Wasserwiederverwendung zur Stützung der Trinkwasserversorgung.
  • Entwicklung von Aufbereitungs- und Betriebsführungsprozessen zur Anpassung der Wasser- und Nährstoffströme an die Bedürfnisse bei der landwirtschaftlichen und/oder urbanen Bewässerung.
  • Entwicklung umfassender Bewertungsansätze von Wasserwiederverwendungsstrategien im Vergleich zu traditionellen wasserwirtschaftlichen Planungsoptionen.
  • Entwicklung intelligenter Mess- und Regelungskonzepte (z. B. Echtzeit-Monitoring-Systeme) zur Anlagenüberwachung und zur Kontrolle und Steuerung der Wassermengen- und Wasserqualitätsentwicklung im Gesamtsystem (Digital GreenTech).
  • Entwicklung praxistauglicher Verfahren zur Bewertung der hygienischen Wasserqualität (z. B. Sensorik, Indikatorkeime) und der Wirksamkeit von Aufbereitungsverfahren zur Wasserwiederverwendung (z. B. Oxidation, Desinfektion).
  • Entwicklung von Konzepten zur Risikobewertung, zum Risikomanagement und zur Risikokommunikation bei der Wasserwiederverwendung.

2.2 Kreislaufführung von industriell genutztem Wasser

Wasser ist ein entscheidender Produktionsfaktor für die Industrie. Die Qualitätsanforderungen im industriellen Anwendungsbereich unterscheiden sich vom kommunalen Bereich und richten sich darüber hinaus branchen- und standortabhängig nach den Anforderungen der jeweiligen Produktionsprozesse. Die industriellen Prozesswässer enthalten in der Regel andere Stoffe und höhere Stoffkonzentrationen als die häuslichen Abwässer und beeinflussen die Wasserressourcen vergleichsweise mehr über die stoffliche Belastung bei der Abwassereinleitung als über das Wasservolumen. Diesbezüglich sind auch die Salzkonzentrationen zu beachten, da sich diese beispielsweise bei Neutralisationsprozessen oder bei Kreislaufschließung erhöhen.

Neben technologischen Ansätzen zur Aufkonzentrierung von salzhaltigen Lösungen und zur gezielten Abtrennung von Stoffen (z. B. Organik, Salze und Metalle) sind hier auch Vorhersagen des Verhaltens von Konzentraten bei hohen Konzentrationen (etwa mit Unterstützung von Modellen) von hoher Relevanz. Dabei ist eine umfassende Betrachtung notwendig, die bei der zielgerichteten Herstellung von Produkten beginnt sowie eine Nutzung und Verwertung von anfallenden Stoffen einbezieht.

Weltweit gesehen ist davon auszugehen, dass auch der industrielle Wasserbedarf und die Abwasserfrachten in den nächsten Jahren vor allem in den Wachstumsregionen weiter zunehmen werden. Wegen der besonders starken Verbindung zwischen Wasser- und Energiebedarf, Rohstoffeinsatz und Wertstoffrückgewinnung in industriellen Produk­tionsprozessen ist die Entwicklung innovativer und integrativer Technologien und Managementsysteme von hoher Bedeutung. Ziel ist eine an die jeweilige Branche angepasste und maßgeschneiderte Prozessführung zur Verbesserung der Ressourceneffizienz unter Berücksichtigung der Wertschöpfungskette und zur Vermeidung von Stoffeinträgen in den natürlichen Wasserkreislauf.

Zur Verminderung des Primärwasserbedarfs kann neben wassersparenden Produktionstechniken und Wasserkreislaufführung auch die Nutzung von Regenwasser und von aufbereitetem kommunalem Abwasser oder behandelten Prozessabwasserteilströmen aus anderen Industriebetrieben sowie Kühlwasser anstelle von Frischwasser berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind folgende Themenkomplexe beispielhaft zu nennen:

  • Entwicklung maßgeschneiderter, an den Produktionsprozess und Produktionsstandort angepasster und integrierter Verfahren zur Wasseraufbereitung für eine effiziente Wasserwiederverwendung und Wasserkreislaufführung. Besondere Herausforderungen bestehen hierbei insbesondere im Zusammenhang mit einer abwasserfreien Produktion (Zero Liquid Discharge, ZLD).
  • Entwicklung innovativer Verfahren und Konzepte zur Wasserwiederverwendung in Kombination mit Roh- und Wertstoffrückgewinnung mit hoher Selektivität und/oder Energiebedarfsreduzierung bzw. Energierückgewinnung. Beim Wasserrecycling sind vor allem auch Aufbereitungsprozesse anzustreben, die produktionsbedingt bei hohem Temperaturniveau, Betriebsdruck und/oder hohen Stoffkonzentrationen einsetzbar sind.
  • Entwicklung von angepassten und übertragbaren Methoden und Verfahren zur Abtrennung von Salzen aus dem Kreislaufwasser zur Vermeidung einer Salzanreicherung und zur Entsorgung bzw. zur Verwertung anfallender Reststoffkonzentrate.
  • Entwicklung von neuartigen und intelligenten Monitoring-Verfahren und smarter Komponenten zur Prozessüber­wachung und -steuerung und von Betriebskonzepten für eine effiziente Wasserkreislaufführung und Stoff- sowie Energierückgewinnung (Digital GreenTech).

2.3 Aufbereitung von salzhaltigem Grund- und Oberflächenwasser

Entsalzungstechnologien werden heute in ariden und semiariden Gebieten, aber auch in gemäßigten Klimazonen zur Trink- und Brauchwassergewinnung eingesetzt. Gegenüber den zumeist großskalig ausgelegten zentralen Meerwasserentsalzungsanlagen besteht gerade im Bereich der dezentralen Aufbereitung von salzhaltigen Grund- und Oberflächenwässern noch ein erheblicher Forschungs- und Entwicklungsbedarf. Das Themenfeld fokussiert daher auf die Aufbereitung von salzhaltigen Grund- und Oberflächenwässern mit Anlagen kleinerer und mittlerer Kapazität (bis ca. 50 000 m3/d). Einsatzmöglichkeiten bestehen in der Wasseraufbereitung zur Nutzung als Trinkwasser, gewerbliches bzw. industrielles Brauchwasser und Bewässerungswasser. Konzeptionelle und technologische Neu- oder Weiterentwicklungen bedürfen der Berücksichtigung innovativer Techniken, Materialien und Prozesse sowie der Anforderungen an die Betriebsführung, den Umweltschutz, den Energieeinsatz und die Nachhaltigkeit. Herausforderungen betreffen u. a. die Steigerung der Energieeffizienz, die Verminderung der Soleströme, den gezielten Rückhalt von Störstoffen und Rohstoffen, den nachhaltigen Umgang mit den anfallenden Reststoffen sowie die bisher nur unzureichend verstandenen Umweltwirkungen von salzhaltigen Lösungen.

Durch die Nutzung von erneuerbaren Energien können Treibhausgas-Emissionen vermieden und Entsalzungsanlagen auch an Standorten ohne Kraftwerke mit fossilem Brennstoff und ohne Anschluss an ein Stromnetz betrieben werden. Hierbei ist die Dynamisierung der Prozessführung von Entsalzungsanlagen besonders zu berücksichtigen. In Regionen mit starker Sonneneinstrahlung sind die solaren Energiepotenziale so hoch, dass die benötigten Energiemengen zur Wasserentsalzung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und sich eine prozessintegrierte Kopplung von Entsalzung und Solarenergie anbietet. Zur energieeffizienten Entsalzung kann auch die Nutzung mikrobiologischer Prozesse beitragen.

Bei der Entsalzung sind an die Rahmenbedingungen der jeweiligen Regionen angepasste wasserwirtschaftliche Systemlösungen von der Rohwasserentnahme über die Vorbehandlung, die eigentliche Entsalzung, der Nachbehandlung bis hin zur Wasserbereitstellung anzustreben.

Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind folgende Themenkomplexe beispielhaft zu nennen:

  • Entwicklung von innovativen, energieeffizienten Entsalzungsverfahren für Anlagen mit kleinen und mittleren Durchsätzen, insbesondere auch skalierbare und flexible Lösungen nach dem Baukastenprinzip (Digital GreenTech).
  • Überwachung, Stabilisierung und Optimierung des Entsalzungsverfahrens hinsichtlich eines dynamischen Betriebs (Volllast- und Teillastbetrieb sowie Stillstände) und Optimierung des Energie- und Materialmanagements im Gesamtsystem.
  • Entwicklung von innovativen, effizienten und umweltfreundlichen Verfahren und Strategien zur Vorbehandlung der aufzubereitenden salzhaltigen Wässer sowie der Überwachung und Minimierung von Scaling- und Fouling-Vorgängen.
  • Entwicklung von effizienten Verfahren und Strategien zur Vermeidung, Aufkonzentrierung oder Weiterverarbeitung der Salzkonzentrate („Brine“), insbesondere für eine umweltfreundlichere Entsorgung und auch Wertstoff- bzw. Rohstoffgewinnung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz zu verwerten.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sind besonders die im Wassersektor aktiven Ingenieur-, Planungs- und Beratungsbüros aufgefordert, sich an den Forschungsprojekten zu beteiligen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis. Bei international orientierten Projekten erfolgt grundsätzlich nur eine Förderung der deutschen Verbundpartner. Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist in den drei Themenfeldern nicht möglich.

Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Es muss sich um innovative anwendungsorientierte Forschungsansätze, Technologien und Konzepte handeln, die neuartige Lösungen zur Erhöhung der Wasserverfügbarkeit durch Wasserwiederverwendung und Entsalzung ermög­lichen, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen, eine Umsetzung erwarten lassen und Anknüpfungspunkte zu relevanten nationalen/internationalen Aktivitäten bieten. Reine Grundlagenforschung oder Produktentwicklungen werden nicht gefördert.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung in den drei Themenfeldern sind:

  • Einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand des Wissens bzw. zum Stand der Technik.
  • Die Zusammenarbeit von Einrichtungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
  • Eine eindeutige inhaltliche und organisatorische Struktur der Projektvorschläge.
  • Eine maßgebliche finanzielle Eigenbeteiligung durch die in das Verbundprojekt eingebundenen Unternehmen.
  • Eine klare Erkennbarkeit des Verwertungsinteresses der einzelnen Verbundpartner, das anhand spezifischer Verwertungspläne zu dokumentieren ist.

Bei international ausgerichteten Projekten sind die für die Durchführung des Verbundprojekts und die spätere Umsetzung der Ergebnisse relevanten Einrichtungen im Partnerland mit eigenständigen Beiträgen einzubinden.

Die Verbundvorhaben sind in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die ­Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit ­beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner ist:
Herr Dr.-Ing. Markus Delay
Telefon: +49 7 21/6 08-2 25 30
Telefax: +49 7 21/6 08-99 20 03
E-Mail: markus.delay@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag. Aus der Vorlage der Projektskizzen und Förderanträge kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger durch den vorgesehenen Verbundkoordinator bis spätestens 13. September 2019 zunächst Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die vom Projektkoordinator unterschriebene Projektskizze zusätzlich beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang auf Deutsch maximal zehn Seiten exklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

  1. Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Zuordnung zu den in Nummer 2 genannten Themenfeldern; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung).
  2. Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee), inklusive Problemrelevanz bzw. nachweisbarem Anwendungsbezug (technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung).
  3. Lösungsweg: Beschreibung der notwendigen Forschungsarbeiten, Arbeits-, Meilenstein- und Zeitgrobplanung.
  4. Struktur des Projekts: Projektmanagement, Koordination, Zusammenarbeit der beteiligten Partner inklusive Kurzdarstellung der beteiligten Partner.
  5. Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner.
  6. Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten, insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Untersuchungsgebiet/am Untersuchungsstandort und bei den einzelnen Partnern, Marktpotenzial, Wirtschaftlichkeit und gesellschaftliche Bedeutung, Anwendungspotenziale, Übertragbarkeit, Standardisierung und Normung.

Aus der Vorlage einer Projektskizze können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vorgeprüft und danach von unabhängigen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit bewertet. Das Votum der Experten dient als Entscheidungsgrundlage für das BMBF und hat empfehlenden Charakter.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie und des zugrunde liegenden FONA-Rahmenprogramms;
  • Problemrelevanz und Anwendungsbezug (wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung);
  • Innovationhöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes (Neuartigkeit und Originalität des Lösungsansatzes);
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik);
  • Verwertungsperspektiven und Erfolgsaussichten des Vorhabens (geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Übertragbarkeit des Ansatzes, Realisierbarkeit der Projektziele, Standardisierung und Normung);
  • Inter- und Transdisziplinarität (fach-, branchen- bzw. sektorübergreifender Ansatz und Qualität der Beteiligung von Entscheidungsträgern);
  • Qualifikation des Konsortiums und Projektstruktur (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Angemessenheit der Ressourcenplanung).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung,
  • Erfolgsaussichten der Verwertungsplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden sofern die in Artikel 25 Nummer 6 und 7 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation