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Bekanntmachung : Datum:

Zweite Richtlinie zur Förderung von Digitalisierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren (Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung, Phase II), Bundesanzeiger vom 25.06.2019

Vom 13.06.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Wie von den Regierungsparteien mit dem Koalitionsvertrag vereinbart, wird das bisherige Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung ausgeweitet. Diese zusätzliche Förderung von Digitalisierungsvorhaben in ÜBS trägt zu den Zielen der Bundesregierung bei, mit der Digitalisierung und dem fortschreitenden Transformationsprozess in der Arbeitswelt neu entstehende oder veränderte Qualifikationsanforderungen in die Ausbildung der Fachkräfte zu integrieren, die berufliche Bildung zu modernisieren und ihre Attraktivität zu steigern. Digitale Entwicklungen stellen gerade ausbildende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor zusätzliche Herausforderungen. Hier leisten die ÜBS wichtige Unterstützung, indem in der ergänzenden überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) der Umgang mit digitalen Technologien vermittelt wird und somit auch zukünftig die Qualität beruflicher Bildung gesichert bleibt.

Mit dem Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung, Phase II, soll die Modernisierung der Ausbildung von Fachkräften in der ÜBA in ÜBS mit Blick auf die Anforderungen durch die zunehmende Digitalisierung weiter gestärkt werden.

Die ÜBA dient einerseits der Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung. Andererseits sichert sie ein einheitliches Niveau durch Ausgleich innerbetrieblicher Spezialisierung und ergänzt die betriebliche Ausbildung. So wird die Anpassung der Berufsqualifikation an technologische Entwicklung möglich. Insbesondere ergeben sich veränderte Anforderungen an die Qualifizierung der Fachkräfte durch die voranschreitende Digitalisierung in Wirtschaft und Arbeit, die Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftsprozesse und -modelle.

ÜBS sollen durch das Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung, Phase II, unterstützt werden, Anpassungen in der Ausgestaltung und Durchführung der ÜBA vorzunehmen und sich so für die mit der Digitalisierung verbundenen Anforderungen an die Qualifizierung der Fachkräfte zukunftsweisend aufzustellen. Um dazu beizutragen, dass ÜBS eine zukunftsorientierte Qualifizierung der Auszubildenden bieten können, sollen sie daneben ihre berufspädagogischen Konzepte mit Blick auf digitale Anforderungen fortentwickeln, Prozesse ganzheitlich überdenken und neugestalten sowie in die Qualifizierung ihres Ausbildungspersonals investieren können. Dazu wird die Ausstattung von ÜBS mit gängiger digitaler Technik beschleunigt und der Einzug neuer zukunftsweisender Technologien sowie neu konzipierter Qualifizierungsangebote in die ÜBA angeregt.

Die ÜBS sollen, soweit erforderlich, wissenschaftliche Expertise einbinden (durch Auftragsvergabe). Zudem werden eine Vernetzung der ÜBS im Themenbereich Digitalisierung in der ÜBA und der Transfer der Arbeitsergebnisse zu anderen ÜBS angestrebt. Zudem sollen Möglichkeiten identifiziert werden, wie die Ergebnisse in die weiteren Lernorte der dualen Ausbildung transferiert werden können.

1.1.1 Zur Modernisierung der Ausbildung von Fachkräften insbesondere für KMU wird mit folgenden Förderlinien beigetragen:

Förderlinie 1:

Förderung digitaler Ausstattung entsprechend der Ausstattungsliste gemäß Nummer 2.1. Zweck ist, die Verbreitung der mit der Digitalisierung verbundenen Technik in ÜBS schneller voranzutreiben.

Förderlinie 2:

Förderung zukunftsweisender digitaler Ausstattung für die Neugestaltung bzw. die Fortentwicklung von Lehr-/Lernprozessen in der ÜBA.

Dazu gefördert werden

  1. zukunftsweisende digitale Ausstattung, die nicht Gegenstand der Ausstattungsliste gemäß Nummer 2.1 ist (Förderlinie 2a), oder
  2. Entwicklungsprojekte, in denen didaktisch-methodische Konzepte für den Einsatz zukunftsweisender digitaler Ausstattung erstellt werden, die nicht Gegenstand der Ausstattungsliste gemäß Nummer 2.1 ist, einschließlich deren Anschaffung (Förderlinie 2b).

Zweck ist es, die Implementierung neuer, innovativerer Technologien in der ÜBA zu unterstützen.

Förderlinie 3:

Förderung von Pilotprojekten, in denen, basierend auf den digitalen Entwicklungen in den betrachteten Berufen, Gestaltungsmöglichkeiten für Lehr-/Lernprozesse für die ÜBA herausgearbeitet werden. Zweck ist es, neue oder veränderte Anforderungen der sich durch die Digitalisierung wandelnden Wirtschaft zu identifizieren und daran angepasste Qualifizierungsangebote zu generieren.

1.1.2 Soweit Ergebnisse gemäß Nummer 3.4.2 NABF erzeugt werden, sind dem BMBF und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Verwertungsrechte einzuräumen.

1.1.3 Das Sonderprogramm richtet sich ausschließlich an ÜBS. Alle ÜBS im Sinne von Nummer 3.1 sind in allen drei Förderlinien gleichermaßen antragsberechtigt. Anträge können in allen Förderlinien unabhängig voneinander gestellt werden.

1.1.4 Die Zielerreichung der Förderung wird evaluiert.

1.1.5 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützen die ÜBS fortlaufend dabei, ihre Ausstattung und Gebäude zu modernisieren und sich zu Kompetenzzentren weiterzuentwickeln (Änderung der Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 15. Januar 2015, BAnz AT 22.01.2015 B3).

Das BMBF setzt seit dem Jahr 2016 mit dem Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung einen zusätzlichen Schwerpunkt darauf, den Einzug digitaler Technologien in die ÜBA der Fachkräfte in den ÜBS zu beschleunigen.

Investitionen in digitale Ausstattung von ÜBS, die der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte dienen, werden seitens des BMWi unterstützt auf Basis der Bekanntmachung – Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen ­Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren vom 3. August 2018 (BAnz AT 10.08.2018 B1).

Das BMBF ist u. a. mit den folgenden weiteren Förderinitiativen für eine moderne und an den Anforderungen der zunehmend digitalen Arbeitswelt ausgerichtete Ausbildung der Fachkräfte aktiv:

  • Digitale Ausstattung von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen wird mit dem DigitalPakt Schule unterstützt.
  • Projekte zur Integration digitaler Medien in die Berufsbildung, u. a. mit Schwerpunkt in den Bereichen „Wissensmanagement“, „Medienkompetenzförderung/Medienbildung“, „offene Bildungsmaterialien (OER)“, „Inklusion“, „VR/AR“ und „Gesundheitsberufe“ werden mit dem Programm „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“ unterstützt.
  • Strukturen und Projekte mit Schwerpunkt in der Qualifizierung des Ausbildungs-, Lehr- und Prüfungspersonals werden mit der Initiative „Qualifizierung 4.0“ unterstützt.
  • Innovations-Cluster zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, auch im Hinblick auf Digitalisierung und den Einsatz neuer Technologien, fördert das BMBF mit dem Wettbewerb „InnoVET: Zukunft gestalten – Innovationen für eine exzellente berufliche Bildung“.

Wo ein Anknüpfen an die Erkenntnisse anderer BMBF-geförderter Projekte sinnhaft ist, ist dies ausdrücklich erwünscht.

Eine Förderung gedoppelter Inhalte oder gedoppelter Personal- und Sachausgaben ist nicht zulässig (Verbot der Doppelförderung).

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2.2 Nur für geförderte Investitionen (Nummer 5.3), die nicht ausschließlich im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags genutzt werden sollen, und

  • wenn an dem geförderten ÜBS-Standort wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mehr als 20 % der dortigen jährlichen Gesamtkapazität betragen und
  • dem Fördervorhaben zuzuordnende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht nur rein lokale Auswirkungen aufweisen,

gilt zudem:1

Nach dieser Richtlinie werden staatliche Beihilfen gewährt auf der Grundlage von Artikel 56 (Beihilfen für lokale Infrastrukturen) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1). Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. Siehe hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie.

2 Gegenstand der Förderung

In allen drei Förderlinien kann digitale Ausstattung gefördert werden, die mindestens überwiegend in der ÜBA eingesetzt werden muss. Ausstattung im Sinne dieser Richtlinie sind Arbeits-, Lern- und Lehrmittel, die für die Ausgestaltung der ÜBA erforderlich sind. Die geförderte Ausstattung muss den Anforderungen der Digitalisierung entsprechen und zur Modernisierung der ÜBA beitragen.

Die Förderung kann dabei jeweils auch im Zusammenhang anfallende weitere investive Ausgaben, wie beispielsweise Breitbandzugänge, einschließen.

Gegenstand der Förderung ist insbesondere nicht die alleinige Implementierung von Lernplattformen.

2.1 Förderlinie 1

Die förderfähige digitale Ausstattung ist in einer Ausstattungsliste zusammengefasst. Diese Ausstattungsliste kann auf der Internetseite www.bibb.de/uebs-digitalisierung abgerufen werden (Verfahren in Nummer 7.2).

2.2 Förderlinie 2

Gefördert wird digitale Ausstattung für die Anwendung in der ÜBA, die zum Bereich zukunftsweisender Technologien zählt und nicht bereits Gegenstand der Förderlinie 1 ist (Verfahren in Nummer 7.3).

Förderfähig sind passend erwerbbare Ausstattung sowie Ausstattung, die für den Einsatz in der ÜBA zunächst entwickelt, weiterentwickelt oder angepasst werden muss.

Mit dem Antrag muss der Bedarf für den Einsatz der zukunftsweisenden Technologien in der ÜBA nachvollziehbar begründet werden.

Zukunftsweisende Technologien können nur in Verbindung mit einem geeigneten Konzept gefördert werden, das zur didaktisch-methodischen Weitentwicklung und Anpassung überbetrieblicher Ausbildungsangebote beiträgt. Das ­Konzept kann entweder bei Antragstellung vorgelegt oder im Zuge des Fördervorhabens entwickelt werden. Daher bestehen folgende Alternativen der Vorhabengestaltung:

2.2.1 – Förderlinie 2a

Anschaffung zukunftsweisender Technologien unter Vorlage eines didaktisch-methodischen Konzepts für deren Einsatz in der ÜBA (zukunftsweisende Technologien) (Verfahren in Nummer 7.3.1).

2.2.2 – Förderlinie 2b

Entwicklung und Erprobung eines didaktisch-methodischen Konzepts zur Integration zukunftsweisender Technologien in die ÜBA einschließlich deren Anschaffung (Konzeptentwicklungsprojekt zukunftsweisende Technologien). (Verfahren unter Nummer 7.3.2).

2.3 Förderlinie 3

Gefördert wird die Durchführung von Pilotprojekten. In diesen soll identifiziert werden, inwiefern sich die Digitalisierung in der Wirtschaft in den betrachteten Berufen auf die Tätigkeitsprofile auswirkt und sich hieraus Einflüsse auf die ÜBA ergeben. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen durch die Entwicklung berufspädagogischer Konzepte aufgegriffen und in Qualifizierungsangeboten erprobt werden. Des Weiteren sind Anforderungen und Konsequenzen zu ermitteln, welche sich daraus sowohl für die Qualifizierung der Fachkräfte als auch des Bildungspersonals der ÜBS ergeben (Verfahren in Nummer 7.4).

Soweit zur Umsetzung der Projekte in der Förderlinie 3 Ausstattung (im Sinne der Förderlinien 1 und 2a) erforderlich ist, kann diese nach Prüfung als förderfähig anerkannt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende ÜBA an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

3.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts ­organisierten Mitglieder ÜBA durchführen.

3.3 Für die Förderung von Projekten der Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien) und der Förderlinie 3 (Pilotprojekte) sind auch Projektverbünde antragsberechtigt. In diesem Fall müssen alle Verbundpartner die Voraussetzungen von Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 erfüllen.

Projektverbünde benennen vor Beginn des Vorhabens verbindlich eine verantwortliche Projektkoordination. Diese ist gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zielgerichtete und regelkonforme Durchführung des Projekts im gesamten Verbund sowie die verbundinterne Kommunikation und zum Zuwendungsgeber verantwortlich.

3.4 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen,
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, soweit eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben worden ist und die Angaben an Eides statt versichert worden sind oder eine Verpflichtung zu deren Abgabe und Versicherung besteht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben aller Förderlinien müssen mindestens überwiegend der ergänzenden ÜBA dienen. Eine Nutzung zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses sowie eine Nutzung zur Fort- und Weiterbildung sind daneben zulässig.

4.2 Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten.

4.3 Die Förderung setzt grundsätzlich Gesamtausgaben von mindestens 30 000 Euro voraus.

4.4 Die Förderung von Ausstattung setzt eine aktuelle Bedarfsanalyse voraus (vgl. Nummer 5.3).

4.5 Die Förderung setzt bei den Antragstellern grundsätzlich eine 75%ige, in begründeten Ausnahmefällen eine ­mindestens 50%ige Auslastung der Bildungsstätte voraus.

4.6 Die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahmen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe und/oder Teilnehmenden gebunden sein.

4.7 Die geförderten Maßnahmen müssen eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt sein.

4.8 Die Laufzeit der Projekte der Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien) und der Förderlinie 3 (Pilotprojekte) darf maximal drei Jahre betragen. Der Abschluss der Projekte muss spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erfolgen.

4.9 Verbundpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über die weiteren, seitens des BMBF vorgegebenen, Kriterien zur Zusammenarbeit der Verbundpartner nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr.0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeines

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Aus­gabenbasis) gewährt.

5.2 Fördersätze

Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt je Vorhaben 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Investitionen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden (Nummer 1.2.2 in Verbindung mit Nummer 5.3), darf der entsprechende Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem ­Betriebsgewinn der Investitionen (vgl. Artikel 56 Absatz 6 AGVO). Auf dieser Basis kann sich die Höhe des Zuschusses auf weniger als 90 % reduzieren.

5.3 Investitionen

Es können Investitionen für digitale Ausstattung gefördert werden, die der unmittelbaren Durchführung der ÜBA dienen.

5.4 Personal- und Sachausgaben

Zusätzlich können in Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien) und in Förderlinie 3 (Pilotprojekte) Personal- und Sachausgaben gefördert werden.

Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  • Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
  • zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt,
  • gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziertes Personal.

Darüber hinaus sind die Hinweise zur Förderung von Personal- und Sachausgaben unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung zu beachten.

5.4.1 Sachausgaben für den allgemeinen Geschäftsbedarf

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig.

5.4.2 Ausgaben für Reisen

Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.

5.5 Auftragsvergaben

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in der Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien) und der Förderlinie 3 (Pilotprojekte) in begründeten Fällen zuwendungsfähig. Die Nummern 5.4.1 und 5.4.2 gelten analog.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen

Bestandteile des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) gemeinsam mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF“ zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der ­gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.2 Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für geförderte Ausstattungsgegenstände beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei Projekten der Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien) und der Förderlinie 3 (Pilotprojekte) ­beläuft sich die Zweckbindungsfrist auf den Durchführungszeitraum.

6.3 Mitteilungs- und Nachweispflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsgebers nachzuweisen, dass die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszwecks genutzt wurden.

7 Verfahren

7.1 Verfahren für Förderanträge aller Förderlinien

Mit der Durchführung des Sonderprogramms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des BBiG als Bewilligungsbehörde beauftragt.

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.3
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
E-Mail: digitalisierung-uebs@bibb.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Bitte beachten Sie in allen Phasen des Fördervorhabens stets die unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung-hilfestellungen abrufbaren Hilfestellungen und Hinweise zum Sonderprogramm.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIBB_43&b=SOPRO_UEBS_DIGI&t=AZA ). Dort erhalten Sie weitere Hinweise zu den Antragsunterlagen, die dem BIBB neben dem förmlichen Förderantrag vorzulegen sind.

Alle weiteren Antragsunterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung .

Der förmliche Förderantrag (easy-Online-Antrag – AZA), die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen und, soweit erforderlich, die Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind rechtsverbindlich zu zeichnen und im Original zusätzlich postalisch in ausgedruckter Form beim BIBB einzureichen unter der folgenden Postanschrift:

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.3
Postfach 20 12 64
53142 Bonn

Eingereichte Antragsunterlagen (inklusive Projektskizzen) werden nicht zurückgesendet.

7.2 Verfahren für Anträge der Förderlinie 1 (digitale Ausstattung gemäß Ausstattungsliste) nach Nummer 2.1

Das Antragsverfahren ist einstufig.

7.2.1 Anträge der Förderlinie 1 können ab dem 1. Januar 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2023 nach dem Verfahren aus Nummer 7.1 gestellt werden. Zur Fristwahrung ist ein formgerechter und rechtsverbindlich unterschriebener Antrag erforderlich. Es gilt das Datum des Poststempels.

Weitere Unterlagen können durch das BIBB jederzeit gefordert werden.

7.2.2 Das BIBB prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens. Wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens bejaht, wird zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausstattung sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten ein Fachgutachter eingeschaltet. Nach der Bestätigung von Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausstattung wird durch das BIBB auf Basis der vorhandenen Haushaltsmittel über die Förderung entschieden.

7.2.3 Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eintretens ihrer Bewilligungsreife bewilligt. Liegt die Beteiligung aus Bundesländern unterhalb des Prozentsatzes nach dem Königsteiner Schlüssel, werden Anträge aus diesen Ländern vorrangig (und innerhalb des jeweiligen Bundeslandes ebenfalls nach Eintritt der Bewilligungsreife) bewilligt. Falls zum Ende eines Jahres noch freie Mittel verbleiben, kommen diese der ÜBS-Förderung nach Maßgabe der Änderung der Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 15. Januar 2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3) zugute.

7.3 Verfahren für Anträge der Förderlinie 2

7.3.1 Anträge nach Nummer 2.2.1 – Förderlinie 2a (zukunftsweisende Technologien)

Das Antragsverfahren ist einstufig.

7.3.1.1 Anträge der Förderlinie 2a können vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 nach dem Verfahren aus Nummer 7.1 gestellt werden. Zur Fristwahrung ist ein formgerechter und rechtsverbindlich unterschriebener Antrag erforderlich. Es gilt das Datum des Poststempels.

Weitere Unterlagen können durch das BIBB jederzeit gefordert werden.

7.3.1.2 Das BIBB prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus prüft das BIBB oder ein von ihm bestellter Fachgutachter das dem Antrag zugrundeliegende Konzept anhand nachfolgender Kriterien:

  • Relevanz des vorgelegten Konzepts hinsichtlich der Zielstellung der Richtlinien und des Förderzwecks;
  • Innovationsgehalt des Lösungsansatzes für die Berufsbildungspraxis;
  • Plausibilität des Konzepts zur Implementierung der Technologien in die Ausbildungspraxis.

Des Weiteren wird die Förderfähigkeit der Ausstattung wie in Nummer 7.2.2 geprüft.

7.3.2 Anträge nach Nummer 2.2.2 – Förderlinie 2b (Konzeptentwicklungsprojekte zukunftsweisende Technologien)

Das Verfahren ist zweistufig. Es erfolgen vier Förderrunden.

7.3.2.1 Erste Stufe (Anzeige und Projektskizze)

Anzeigen mit einer Projektskizze können dem BIBB in der ersten Verfahrensstufe zum 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020, 31. Dezember 2020 und letztmalig zum 30. Juni 2021 in schriftlicher und elektronischer Form (per E-Mail an digitalisierung-uebs@bibb.de) vorgelegt werden. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Alle verfügbaren Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung .

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.3.2.2 Art und Umfang von Projektskizzen

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 11, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 15 DIN-A4-Seiten für Einzel- und Verbundvorhaben. Der Skizze sind außerdem die in Nummer 5 (siehe unten) angeführten Anhänge beizufügen, soweit zutreffend und erforderlich. Darüberhinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt.

Die Skizze soll von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.

Die geplanten Projekte müssen eine im Einklang mit den Projektzielen nachvollziehbare Begründung der Arbeitsplanung sowie ein entsprechendes Verwertungs- und Nachhaltigkeitskonzept vorsehen.

Die Projektskizzen sollen eine kurze Darstellung der folgenden Punkte beinhalten:

  1. Allgemeine Angaben
    1. Antragsteller,
    2. Titel des Vorhabens,
    3. Hauptansprechpartner (Angabe der Kontaktdaten).
  2. Kurzzusammenfassung der Projektskizze unter Nennung der wichtigsten Vorhabenziele (maximal 2 500 Zeichen).
  3. Darstellung des Vorhabens mit:
    1. Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens;
    2. Bedeutung des Projekts für die Implementierung neuer Technologien in der ÜBA;
    3. Darstellung des Vorhabens einschließlich der zur Umsetzung relevanten Ausstattung;
      • Darlegung des nachvollziehbaren Bedarfs,
      • Bedeutung der Technologie zur Unterstützung der überbetrieblichen Ausbildungsangebote,
      • Darlegung der beabsichtigten didaktisch-methodischen Weiterentwicklung und Maßnahmen zur Erreichung des Ziels,
      • Darlegung erforderlicher Anpassungsmaßnahmen der Lehr-/Lernszenarien;
    4. Darstellung des Vorgehens zur Entwicklung eines neuen Konzepts für den Einsatz der Ausstattung;
    5. Darstellung des Erprobungsvorgehens im Vorhaben unter Nennung der Kooperationspartner in beruflichen Schulen und/oder Betrieben (Umsetzung von Lernortkooperation);
    6. Bedeutung des Vorhabens zur Vermittlung von Prozesswissen und Förderung von Systemkompetenz einschließlich Darstellung hierfür erforderlicher Maßnahmen;
    7. Maßnahmen zur Qualifizierung des Bildungspersonals im Vorhaben;
    8. Nachhaltigkeitskonzept und Transferaktivitäten, insbesondere zu anderen ÜBS, ausbildenden Betrieben sowie der Fachöffentlichkeit.
  4. Angaben zur Abschätzung des Zeit- sowie Ausgabenrahmens:
    • Arbeitsplan mit Balkendiagramm (maximal zwei Seiten),
    • grober Finanzierungsplan der Gesamtausgaben und Zuwendungsbedarf (tabellarisch).
  5. Anhänge
    Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten (soweit notwendig)
    • Auftragsvergaben:
      • Begründung der Notwendigkeit der Beauftragung,
      • soweit vorgesehen, Darstellung der vorgesehenen Einbindung wissenschaftlicher Expertise,
      • Darstellung des Mehrwerts für den Erfolg des Projekts;
    • Verbundvorhaben:
      • Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert,
      • entsprechende Letters of Intent (LOI), soweit eine solche Zusammenarbeit vorgesehen ist;
    • Literaturverzeichnis.

Antragsteller, die bereits Zuwendungen des Bundes in diesem Themenbereich, insbesondere im Wettbewerb „InnoVET: Zukunft gestalten – Innovationen für eine exzellente berufliche Bildung“ oder aus dem Förderprogramm „Digitale ­Medien in der beruflichen Bildung“ erhalten bzw. erhalten haben, sind zur Vermeidung von Doppelförderungen aufgefordert, die Abgrenzung zwischen den Projekten nachvollziehbar darzustellen.

7.3.2.3 Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet und ausgewählt:

  • Relevanz des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Zielstellung der Richtlinie;
  • Bedeutung des Konzepts für die breite Implementierung neuer Technologien in der ÜBA;
  • Bedeutung des Vorhabens für die didaktisch-methodische Weiterentwicklung und Anpassung überbetrieblicher Ausbildungsangebote;
  • Innovationsgehalt und Bedeutung des Lösungsansatzes für die Berufsbildungspraxis an allen Lernorten der dualen Ausbildung, insbesondere durch Einbindung wissenschaftlicher Expertise;
  • Vollständigkeit der Projektskizze sowie Plausibilität des Projekts;
  • Relevanz des dargestellten Transferansatzes zum Zweck der Übertragbarkeit des Projektansatzes in andere ÜBS (Transferorientierung);
  • geplante finanzielle Aufwendung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die in dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Antragsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

7.3.2.4 Zweite Stufe (Antrags- und Entscheidungsverfahren)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag nach dem Verfahren aus Nummer 7.1 vorzulegen.

Zusätzlich zu den in Nummer 7.3.2.2 genannten Angaben sollen in der Projektbeschreibung Ausführungen enthalten sein zu:

  • Beschreibung der Arbeitsziele,
  • Beschreibung des konkreten Arbeits- und Zeitplans,
  • Darstellung der projektbezogenen Ressourcenplanung. Zum Personaleinsatz muss eine Aufschlüsselung mit Eingruppierung und Dauer in Vollzeit-Personenmonaten erfolgen,
  • Darstellung der Erfolgsaussichten,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität und Aussagekraft des Projektplans sowie Relevanz hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und, wenn zutreffend, der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
  • Zweckmäßigkeit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans,
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zur Verwertung,
  • soweit erforderlich: Einhaltung des im Rahmen der externen Begutachtung zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel.

Zusätzlich wird die Umsetzung der im Rahmen der Ausarbeitung des Förderantrags gegebenenfalls formulierten Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung geprüft.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Verfahren für Anträge der Förderlinie 3 (Pilotprojekte) nach Nummer 2.3

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

7.4.1 Erste Stufe (Anzeige und Projektskizzen)

Anzeigen mit einer Projektskizze können dem BIBB in der ersten Verfahrensstufe bis spätestens 31. Dezember 2019 in schriftlicher und elektronischer Form (per E-Mail an digitalisierung-uebs@bibb.de) vorgelegt werden. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Alle verfügbaren Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung .

Bei Projektverbünden ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Projektkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.4.1.1 Art und Umfang der Projektskizzen

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 11, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 15 DIN-A4-Seiten für Einzel- und Verbundvorhaben. Der Skizze sind außerdem die in Nummer 5 (siehe unten) angeführten Anhänge beizufügen, soweit zutreffend und erforderlich. Darüberhinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Projektverbünden ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Projektkoordinator vorzulegen.

Die Skizze soll bei Projektverbünden von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.

Die geplanten Projekte müssen eine im Einklang mit den Projektzielen nachvollziehbare Begründung der Arbeitsplanung sowie ein entsprechendes Verwertungs- und Nachhaltigkeitskonzept vorsehen.

Die Projektskizzen sollen eine kurze Darstellung der folgenden Punkte beinhalten:

  1. Allgemeine Angaben
    1. Antragsteller,
    2. Titel des Vorhabens,
    3. Hauptansprechpartner (Angabe der Kontaktdaten),
    4. bei Verbundvorhaben Nennung aller Partner und dortiger Ansprechpartner.
  2. Kurzzusammenfassung der Projektskizze unter Nennung der wichtigsten Vorhabenziele (maximal 2 500 Zeichen).
  3. Darstellung des Vorhabens:
    1. Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens;
    2. Bedeutung des Projekts für die Identifikation von Digitalisierungstendenzen bezüglich der ÜBA;
    3. Darstellung des Vorhabens einschließlich zur Umsetzung relevanter Ausstattung, wobei folgende Arbeitsschritte enthalten sein sollen:
      • Analyse von Arbeitsprozessen und -aufgaben in einschlägigen Erwerbsberufen;
      • Analyse und Abgleich mit aktuellen Curricula;
      • Bestimmung und Überprüfung des Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen;
      • Anpassung, Erneuerung, Erweiterung der Curricula nach dem Prinzip der Kompetenzorientierung und deren pilothafte Erprobung;
      • sofern erforderlich, Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Berufsbildes;
      • Gestaltung der Lehr-/Lernprozesse durch entsprechende Methodik und Didaktik, unter Bezug auf die Förderung von Prozess- und Systemverständnis bei Auszubildenden und dem Bildungspersonal;
      • Entwicklung und Umsetzung geeigneter Lehr-/Lernkonzepte, verbunden mit dem Einsatz innovativer Ausbildungsmittel;
      • Entwicklung und Umsetzung von Lehrgangskonzepten zur Förderung von Medienkompetenz des überbetrieblichen Bildungspersonals;
    4. Darstellung des Erprobungsvorgehens im Vorhaben;
    5. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Vorhaben;
    6. Bedeutung des Vorhabens zur Vermittlung von Prozesswissen und Förderung von Systemverständnis einschließlich Darstellung hierfür erforderlicher Maßnahmen;
    7. Erläuterung der geplanten Kooperationen zur Umsetzung des Vorhabens sowie, sofern erforderlich, Darstellung des Vorgehens zur Einbindung weiterer Lernorte der beruflichen Bildung (Umsetzung von Lernortkooperation) und den Interessensvertretungen der betrachteten Branche;
    8. sofern erforderlich, Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen Integration von Mitgliedern der Interessensvertretungen des jeweils betrachteten Berufsbildes (z. B. Fachverbände);
    9. Nachhaltigkeitskonzept und Transferaktivitäten, insbesondere zu anderen ÜBS, ausbildenden Betrieben sowie der Fachöffentlichkeit.
  4. Angaben zur Abschätzung des Zeit- sowie Ausgaben-/Kostenrahmens:
    • Arbeitsplan mit Balkendiagramm (maximal zwei Seiten),
    • Ausgaben bzw. Kosten und Zuwendungsbedarf (tabellarisch).
  5. Anhänge
    Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten (soweit notwendig),
    • Auftragsvergaben:
      • Begründung der Notwendigkeit der Beauftragung,
      • soweit vorgesehen, Darstellung der vorgesehenen Einbindung wissenschaftlicher Expertise,
      • Darstellung des Mehrwerts für den Erfolg des Projekts;
    • Verbundvorhaben:
      • Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert,
      • entsprechende Letters of Intent (LOI), soweit eine solche Zusammenarbeit vorgesehen ist;
    • Literaturverzeichnis.

Antragsteller, die bereits Zuwendungen des Bundes in diesem Themenbereich, insbesondere im Wettbewerb „InnoVET: Zukunft gestalten – Innovationen für eine exzellente berufliche Bildung“ oder aus dem Förderprogramm „Digitale ­Medien in der beruflichen Bildung“ erhalten bzw. erhalten haben, sind zur Vermeidung von Doppelförderungen aufgefordert, die Abgrenzung zwischen den Projekten nachvollziehbar darzustellen.

7.4.1.2 Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet und ausgewählt:

  • Relevanz des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Zielstellung der Richtlinien;
  • Bedeutung des Konzepts zur Identifikation und Analyse entsprechender Qualifizierungsbedarfe und erforderlicher (Weiter-)Entwicklungen der ÜBA infolge von Digitalisierung;
  • Bedeutung des didaktischen und technischen Konzepts insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Akzeptanz innerhalb der Zielgruppen (Ausbildende und Auszubildende);
  • Innovationsgehalt und Bedeutung des Lösungsansatzes für die Berufsbildungspraxis an allen Lernorten der dualen Ausbildung, insbesondere durch Einbindung wissenschaftlicher Expertise;
  • Vollständigkeit der Projektskizze sowie Plausibilität des Projekts;
  • Relevanz des dargestellten Transferansatzes zum Zweck der Übertragbarkeit des Projektansatzes in ÜBS (Transferorientierung);
  • geplante finanzielle Aufwendung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.4.2 Zweite Stufe (Antrags- und Entscheidungsverfahren)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag nach dem Verfahren aus Nummer 7.1 vorzulegen.

Zusätzlich zu den in Nummer 7.4.1.1 genannten Angaben sollen in der Projektbeschreibung Ausführungen zu Nachstehendem enthalten sein:

  • Beschreibung der Arbeitsziele;
  • Beschreibung des konkreten Arbeits- und Zeitplans;
  • Darstellung der projektbezogenen Ressourcenplanung. Zum Personaleinsatz muss eine Aufschlüsselung mit Eingruppierung und Dauer in Vollzeit-Personenmonaten erfolgen;
  • Darstellung der Erfolgsaussichten;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität und Aussagekraft des Projektplans sowie Relevanz hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und, wenn zutreffend, der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels;
  • Zweckmäßigkeit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans;
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zur Verwertung;
  • soweit erforderlich: Einhaltung des im Rahmen der externen Begutachtung zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel.

Zusätzlich wird die Umsetzung der im Rahmen der Ausarbeitung des Förderantrags gegebenenfalls formulierten Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung geprüft.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesem Sonderprogramm Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 13. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer


Anlage

Nachfolgende beihilferechtliche Vorgaben sind zu beachten, sofern Investitionen als staatliche Beihilfen gewährt werden (Nummer 1.2.2 in Verbindung mit den Nummern 5.3 und 5.2 der oben genannten Richtlinie).

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten bei Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen auf einen Maximalbetrag von 10 Mio. Euro oder Gesamtkosten von ­maximal 20 Mio. Euro für dieselbe Infrastruktur (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc AGVO).

Bei der Prüfung, ob dieser Maximalbetrag (Anmeldeschwelle) eingehalten ist, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Der Maximalbetrag darf nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für staatliche Beihilfen nach der oben genannten Richtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Ausgaben; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Ausgaben den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Beihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56 AGVO):

Beihilfefähige Ausgaben sind die Ausgaben der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Artikel 56 Absatz 5 AGVO). Diese dienen dem Bau oder der Modernisierung lokaler Infrastrukturen, die auf lokaler Ebene einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und zur Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis leisten (Artikel 56 Absatz 1 AGVO).

Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (Artikel 56 Absatz 3 AGVO).

Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen (Artikel 56 Absatz 6 AGVO).

Die beihilfefähigen Ausgaben sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Kumulierung

Gemäß Artikel 8 AGVO sind folgende Kumulierungsregeln zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Ausgaben gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Ausgaben bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Ausgaben nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Ausgaben auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Informationsangebot für Antragsteller: „Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten“ unter www.bibb.de/uebs-digitalisierung
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.