Bekanntmachung : Datum:
Richtlinien zur Fördermaßnahme „Enabling Start-up – Unternehmensgründungen in den Quantentechnologien und der Photonik“ im Rahmen der Programme „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“ und „Photonik Forschung Deutschland“, Bundesanzeiger vom 12.06.2019
Vom 21.05.2019
Start-ups kommt für den Transfer von neuen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen aus der Forschung in Innovationen und ihrer wirtschaftlichen Verwertung eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) forschungsorientierte Unternehmen kurz nach sowie in der Phase unmittelbar vor der Gründung. Die Fördermaßnahme „Enabling Start-up – Unternehmensgründungen in den Quantentechnologien und der Photonik“ verfolgt das Ziel, innovative Ideen in den Quantentechnologien und der Photonik aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen über Ausgründungen in Richtung einer Anwendung und wirtschaftlichen Verwertung zu überführen. Dazu sollen insbesondere Verbünde aus einem Start-up und einer Hochschule oder Forschungseinrichtung gefördert werden.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die ersten Schritte von bahnbrechenden technologischen Innovationen finden gerade im High-Tech-Bereich häufig in Hochschulen und Forschungseinrichtungen statt. Beispiele sind der Hochleistungs-Diodenlaser, die ultrahochauflösende Mikroskopie oder die aktuelle Festplattentechnologie. Insbesondere sehr neuartige technologische Ansätze werden von etablierten Unternehmen, u. a. wegen fehlender Passfähigkeit zu bestehenden Geschäftsstrukturen und stärkerer Risikoaversion, tendenziell nicht in eine Anwendung und letztlich ein Geschäftsmodell überführt. Hier kommt Neugründungen aus dem akademischen Umfeld eine besondere Bedeutung zu: Sie können das Innovationspotenzial der deutschen Forschungslandschaft ausschöpfen und nutzen dazu neuste Ansätze.
Gerade in wissenschaftlichen Disziplinen mit starkem Grundlagencharakter wie den Quantentechnologien und verschiedenen Bereichen der Photonik ist für den entscheidenden ersten Schritt zur Anwendung oft die enge Zusammenarbeit eines Start-ups mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung erforderlich. Hochschulen und Forschungseinrichtungen verfügen in aller Regel über die personellen und anlagentechnischen Kapazitäten, um die wissenschaftlichen Grundlagen einer neuen Technologie zu schaffen. Dies ist die Grundvoraussetzung für eine spätere Produktentwicklung. Technologie-Start-ups wollen Forschungsergebnisse in die Entwicklung von Produkten umsetzen und diese am Markt positionieren. Sie haben einen anwendungs- und marktorientierten Forschungsfokus. Diese beiden Kompetenzen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen einerseits und Start-ups andererseits ergänzen sich in idealer Weise.
Aus diesen Gründen fördert das BMBF im Rahmen der Programme „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“ und „Photonik Forschung Deutschland“ vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups in Einzelvorhaben oder in Verbundprojekten mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Dies findet im Hauptmodul der Fördermaßnahme statt mit dem Ziel, innovative Ideen in Richtung einer Anwendung zu überführen. Für die Teilnahme am Hauptmodul muss ein technologischer Proof-of-Principle erbracht sein. Dieser kann optional im vorausgehenden Pilotmodul erfolgen. Komplementär zu der technologischen Grundlage, die vor der Gründung im Pilotmodul erforscht und entwickelt wird, kann ein tragfähiger Geschäftsplan des Start-ups beispielsweise mit Hilfe der EXIST-Förderung erarbeitet werden (siehe https://www.exist.de/SharedDocs/Downloads/DE/Projektantrag/Foerderrichtlinie-EXIST-Forschungstransfer.pdf?__blob=publicationFile ).
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Bekanntmachung „Enabling Start-up – Unternehmensgründungen in den Quantentechnologien und der Photonik“ ist die Förderung von vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten aus dem Bereich der Quantentechnologie und der Photonik, mit dem Ziel die Grundlagen für eine Gründung bzw. die frühe Phase von Start-ups nach der Gründung zu verbreitern. Vorrausetzung ist, dass die Ergebnisse aus aktueller Forschung durch die bereits erfolgte oder kurz bevorstehende Unternehmensgründung in Richtung einer Anwendung gebracht werden. Die Zielanwendung, ihre Überführung dahin und die wirtschaftliche Verwertung müssen klar definiert sein.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von zwei Modulen:
Pilotmodul
Das optionale Pilotmodul erlaubt es, wissenschaftlich-technische Fragestellungen in den Quantentechnologien und der Photonik vor einer Ausgründung im Labormaßstab zu bearbeiten. Vor der Ausgründung aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung können in diesem Rahmen nach dem ersten wissenschaftlichen Funktionsnachweis für eine Dauer von bis zu 18 Monaten ein anwendungsgetriebener Proof-of-Principle der Technologie sowie weitere notwendige, wissenschaftlich-technische Machbarkeitsnachweise erbracht werden. Diese sind am Bedarf einer späteren Anwendung auszurichten. Im Pilotmodul sollen die Grundlagen für die Förderung in einem anschließenden Hauptmodul geschaffen werden.
Die entsprechenden Arbeiten werden im Rahmen von Einzelvorhaben an einer Forschungseinrichtung gefördert. Konzeptionelle Planungen für den Übergang zu den marktorientierteren, jedoch vorwettbewerblichen Tätigkeiten im Hauptmodul sind vor Beginn des Pilotmoduls erforderlich.
Hauptmodul
Vorgesehen ist die Förderung von Start-ups oder ein Verbund aus Start-ups und einer Hochschule oder Forschungseinrichtung. Abhängig vom konkreten technologischen Ansatz kann dabei ein Systemintegrator oder ein potenzieller Anwender in angemessener Weise in den Verbund eingebunden werden. Im Rahmen der 36-monatigen Förderung wird bedarfsorientierte vorwettbewerbliche Forschung in den Quantentechnologien und der Photonik mit dem Ziel einer zunehmenden Marktorientierung und dem Transfer des technologischen Ansatzes in Richtung einer Anwendung gefördert. Die konkrete Ausarbeitung der Geschäftstätigkeit und die Gründung des Start-ups muss vor dem Beginn des Hauptmoduls erfolgt sein. Letzteres kann zum Beispiel im Rahmen einer EXIST-Förderung während oder nach dem Pilotmodul geschehen.
Über die Förderung der vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hinaus, soll die Einbettung des Start-ups in das jeweilige Forschungsumfeld erreicht werden. Eine Positionierung und fortlaufende Vernetzung des Start-ups in einem geeigneten Innovationsökosystem auch jenseits des Projekts wird erwartet. Dazu zählen beispielsweise die Kooperation mit geeigneten gründungsunterstützenden Partner-Institutionen sowie Investoren oder die Einbindung in ein Inkubationsumfeld bzw. in ein wissenschaftliches wie geschäftliches Netzwerk.
Je nach Forschungsbedarf des spezifischen Themas ist dabei eine Förderung des Start-ups im vorwettbewerblichen Einzelvorhaben oder die Zusammenarbeit von bis zu drei Partnern im Verbund möglich.
Gefördert werden vorwettbewerbliche Vorhaben im Bereich Quantentechnologien und Photonik. Dabei werden beispielhaft folgende Themen mit einbezogen:
- Schlüsselkomponenten für die Quantentechnologien
- innovative Sensorkonzepte – beruhend auf Optik oder auf Quantenphänomenen
- Algorithmen für das Quantencomputing und die Quantensimulation
- neue Ansätze zur optischen Bildverarbeitung
- Organische Elektronik
- neuartige Strahlquellen
- Photonik in Medizintechnik und Lebenswissenschaften
Diese Liste ist nicht als vollständig anzusehen. Unabhängig vom konkreten Themenfeld ist zwingend erforderlich, dass der überwiegende Teil der später angestrebten Verwertung durch das beteiligte Start-up erfolgt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für das Pilotmodul sind ausschließlich Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, an denen die Forschungsarbeitsgruppen angesiedelt sind.
Antragsberechtigt für das Hauptmodul sind Start-ups sowie, im Verbund mit diesen, KMU, mittelständische Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen, die nicht die im Folgenden genannten Kriterien der Buchstaben a, b oder c erfüllen, können sich auf eigene Kosten am Vorhaben beteiligen.
a)
Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind junge Unternehmen, die weniger als drei Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum aufweisen oder anstreben.
b)
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
c)
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind solche, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen des optionalen Pilotmoduls werden Einzelvorhaben an Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtung gefördert, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer noch zu erfolgenden Gründung stehen. Die Arbeiten im Pilotmodul sind durch ein konkretes Konzept für das Hauptmodul zu motivieren. Dieses soll die Umsetzung und Verwertung der Projektergebnisse in einem tragfähigen Geschäftsmodell sowie die Organisation der wirtschaftlichen Tätigkeit des Start-Ups darstellen.
Im Rahmen des Hauptmoduls werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten als Einzelvorhaben eines Start-ups oder im Verbund unter Federführung eines Start-ups gefördert. Im Falle einer Verbundförderung müssen die Ergebnisse des Vorhabens in erster Linie dem Start-up zugutekommen. Ein Verbund darf dabei maximal aus drei geförderten Partnern bestehen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur
Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für den entstehenden vorhabenbedingten Aufwand sind im Rahmen der Projektförderung die laut „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben“ (NKBF 2017) und „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig. Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.
Die Dauer des Pilotmoduls beträgt bis zu 18 Monate und es wird eine maximale Zuwendung in Höhe von 100 000 Euro gewährt.
Die Dauer des Hauptmoduls beträgt in der Regel drei Jahre. Die Verteilung der Fördermittel ergibt sich über den zwingend erforderlichen Finanzbedarf sowie die Innovationshöhe der jeweiligen Teilvorhaben. Es wird darüber hinaus erwartet, dass mindestens 40 % der beantragten Gesamtfördermittel (inklusive gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU und Projektpauschalen für Hochschulen) dem Teilvorhaben des Start-ups zuzuordnen sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Hauptansprechpartner für Projekte mit Schwerpunkt Quantentechnologie:
Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 02 11/6 21 44 41
E-Mail: hiltscher@vdi.de
Hauptansprechpartner für Projekte mit Schwerpunkt Photonik:
Dr. Christian Flüchter
Telefon: 02 11/6 21 42 61
E-Mail: fluechter@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe ist eine Projektskizze vorzulegen. In dieser muss in jedem Fall das Hauptmodul beschrieben sein. Sofern die Beantragung des Pilotmoduls vorgesehen ist, müssen dazu aussagekräftige Informationen aus derselben Skizze hervorgehen. In der zweiten Verfahrensstufe erfolgen die Antragstellung für das Pilotmodul und das Hauptmodul separat voneinander.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projektskizzen elektronisch über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline vorzulegen. Sofern ausschließlich das Hauptmodul beantragt wird, soll der Umfang 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen) nicht überschreiten. Bei zusätzlicher Beantragung des Pilotmoduls soll der gesamte Umfang 25 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehen Verbundkoordinator vorzulegen. Skizzen können bis zum 31. Dezember 2021 durchgehend eingereicht werden.
Die Projektskizzen sind nach der Vorlage mit folgender Gliederung zu verfassen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten zur Fragestellung des Vorhabens
- Anwendungsrelevanz und Marktpotenzial, Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse
- Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
- Arbeitsplan des Pilotmoduls (nur bei entsprechender Beantragung)
- Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner bezogen auf das Hauptmodul
- Finanzierungsplan
- Verwertungsplan und geplante Unternehmensentwicklung des Start-ups
- Im Fall einer Beantragung des Pilotmoduls: Konzept für Ablauf und Finanzierung der Ausgründung.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- Technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation
- Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren
- Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells des Start-ups
- Einbindung in ein Innovationsökosystem und Vernetzung mit Dritten (vor allem gründungsunterstützender Partner, Investoren und anderen (Jung-)Unternehmen)
- Zusätzliches Kriterium im Fall einer Beantragung des Pilotmoduls: Plausibilität des Ausgründungskonzepts.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Sofern kein Pilotmodul vorgesehen ist, gelten für das Hauptmodul zusätzlich zur ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund (entfällt bei Einzelvorhaben)
- Innovationshöhe
- Angemessenheit des Finanzierungsplans
- Festlegung quantitativer Projektziele
- konkrete Verwertungspläne aller Verbundpartner
- Qualität des Businessplans des Start-ups
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Im Fall vorangehender Arbeiten im Rahmen eines Pilotmoduls, ist zunächst ausschließlich die Beantragung des Pilotmoduls als Einzelvorhaben an einer Forschungseinrichtung vorgesehen. Die zusätzlichen Bewertungskriterien zur ersten Auswahlstufe sind dabei:
- Innovationshöhe des Vorhabens
- konkreter Zeitplan für die Ausgründung
- Angemessenheit des Finanzierungsplans
- Festlegung quantitativer Projektziele
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Die anschließende Beantragung des Hauptmoduls erfolgt dann in einem separaten Verfahrensschritt. Dafür stellt die abgeschlossene Gründung des Start-ups eine notwendige Voraussetzung dar. Die Bewertungskriterien für das Hauptmodul sind davon unabhängig, ob vorab ein Pilotmodul durchgeführt wird.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. Mai 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO).
20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).
15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
a)
Grundlagenforschung,
b)
industrielle Forschung,
c)
experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO: Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
b) 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
c) 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen:
Kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag: 20 %; maximale Beihilfeintensität: 70 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)
Mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität: 60 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.