03.06.2019 - 17.09.2019

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „Küstenmeerforschung in Nord- und Ostsee – Küsten im Wandel“ im Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N und unter dem Dach des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklungen“ (FONA3), Bundesanzeiger vom 03.06.2019

Vom 3. Mai 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Küstenmeere sind Bindeglied zwischen Land und Ozean. Die vielgestaltigen Küstenlinien mit Steilküsten, Dünenlandschaften, Sandstränden und Watten bilden zusammen mit dem Küstenmeer einzigartige Ökosysteme, die eine enorme Bedeutung als Natur-, Lebens-, und Wirtschaftsraum haben. Sie sind Hotspot von Biodiversität, Ressourcengewinnung und Ökosystemleistungen und gleichzeitig Ballungsräume, in denen sich menschliche Siedlungen, Erholungs- und Wirtschaftsräume überschneiden. Ihr Schutz und ihre nachhaltige Bewirtschaftung sind von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“, das Teil des Rahmen­programms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)“ ist, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Untersuchung der regionalen Auswirkungen des Klimawandels und der anthropogenen Nutzung in Küstengebieten zu ­fördern. Die Fördermaßnahme soll im Spannungsfeld der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, der nachhaltigen Ressourcennutzung sowie dem Erhalt der natürlichen Lebensräume für nachfolgende Generationen Entscheidungswissen und wissenschaftsbasierte Handlungsempfehlungen bereitstellen, welche Bund und Länder bei ihren Aufgaben im Küstenschutz, im Küstenmanagement sowie im Natur- und Meeresschutz unterstützen.

Das BMBF will mit dieser Fördermaßnahme die Kooperation und Kommunikation von ingenieur-, natur- und gesellschaftswissenschaftlicher Forschung sowie die Zusammenarbeit universitärer und außeruniversitärer Forschungs­einrichtungen stärken, um so eine kohärente, trans- und interdisziplinäre Küstenforschung zu gewährleisten, welche die Komplexität des Forschungsgegenstandes spiegelt und der Vielzahl der Akteure im Küstenraum gerecht wird.

Die Zusammenarbeit mit Forschungsinstitutionen und Universitäten benachbarter Küstenstaaten entsprechend ihrer Forschungsagenden wird begrüßt.

Die Forschung im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll konkrete Zielvorstellungen formulieren, zukünftige Nutzer in die Projektplanung und -durchführung einbeziehen sowie durch konsequente Umsetzung von Maßnahmen des Wissenstransfers und der Datenbereitstellung die spätere Nutzung der Ergebnisse in Politik und Gesellschaft sicherstellen.

Mit der Digitalen Agenda hat es sich die Bundesregierung zur Aufgabe gemacht, die Rahmenbedingungen für einen ungehinderten Wissensfluss und Informationsaustausch in der Wissenschaft zu verbessern. Damit sollen die Potentiale, die die Digitalisierung für die Verbreitung von Wissen bietet, noch besser ausgeschöpft werden. Die uneingeschränkte Anwendung des Open Access-Standards, die Verfügbarmachung aller erhobenen Datensätze und ein koordiniertes Vorgehen im Datenmanagement sind daher grundlegende Leitlinien des Förderschwerpunktes „Küstenmeerforschung in Nord- und Ostsee – Küsten im Wandel“.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Küstenmeere sind sehr komplexe und dynamische Systeme, die sich in einem stetigen natürlichen Wandel befinden. Der Mensch greift in immer stärkerem Maße auf unterschiedlichen Raum- und Zeitskalen in diese natürlichen Prozesse ein. Die Folgen der vielfältigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzungen sind neben den Folgen des Klimawandels zunehmend spür- und messbar und können schon heute zu unumkehrbaren Veränderungen in der Integrität der Ökosysteme und deren Stoffkreisläufen führen.

Vor diesem Hintergrund werden Projekte gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck mindestens zwei der drei nachfolgenden Forschungsfelder in interdisziplinären Forschungsverbünden anwendungsorientiert bearbeiten. Die nachfolgend genannten Forschungsfelder und Forschungsbedarfe folgen der Schwerpunktsetzung des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N und sind Ergebnis des Agendaprozesses „Küste im Wandel“ ( https://www.fona.de/mediathek/pdf/Kueste_im_Wandel_Forschungsbedarfe_in_der_Kuestenmeerfoschung_Ergebnisse_Nov_2018.pdf).

Forschungsfeld I: Klima- und Küstendynamik

Die Konsequenzen, die zum Beispiel Veränderungen der Küstendynamik, die Eutrophierung, die zunehmende Überfischung und der Schadstoffeintrag in unsere Gewässer haben, sind bereits heute vielfach sichtbar. Das gesamte Ausmaß der Folgen menschlicher Nutzung auf das Ökosystem Küstenmeer – seine Biodiversität, Stoffflüsse und Ökosystemleistungen – und seine weitere Entwicklung können derzeit allerdings nicht ausreichend abgeschätzt werden. Besonders die bisher nur unvollständig verstandenen kumulativen Wirkungen von Klimawandel und Nutzung bergen einen hohen Forschungsbedarf. Dabei gilt es, die Wirkung multipler Stressoren auf Küstenmeere und ihre Wechselwirkung mit den wirtschaftlichen und sozialen Faktoren aufzuklären und dieses Wissen in Handlungsempfehlungen bzw. Managementpläne zu überführen.

Die Forschungsprojekte sollen sich auf folgende Forschungsbedarfe konzentrieren:

  1. Identifizierung von „Hotspots“ der Veränderung im Küstenraum durch den Klimawandel und Nutzungsdruck. Räumliche und zeitliche Analyse sowie die Bewertung der Auswirkungen multipler Stressoren auf die Dynamik und die Integrität regionaler Ökosysteme und ihrer Ökosystemleistungen.
  2. Regionale Analysen der Reaktion verschiedener Küstenkompartimente auf einen stetigen oder beschleunigten ­Meeresspiegelanstieg und Ableitung von Maßnahmen zur Minderung bzw. zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Forschungsfeld II: Biodiversität und Nahrungsnetze

Die Folgen der schnellen Änderung der Biodiversität mit ihren Auswirkungen auf das Ökosystem aber auch auf die menschliche Nutzung sind auch in den Küstengewässern unübersehbar. Neben klimabedingten Artverschiebungen, sind es aber vor allem die invasiven Arten sowie die Übernutzung und Verschmutzung der Küstengewässer, die die Änderungen in der Biodiversität beschleunigen. Diese führen zu Reaktionskaskaden im Ökosystem, die Änderungen in Nahrungsnetzen, Stoffflüssen sowie der Verfügbarkeit von Ressourcen und Ökosystemleistungen nach sich ziehen und die heute noch nicht sicher abgeschätzt werden können.

Die Forschungsprojekte sollen sich auf folgende Forschungsbedarfe konzentrieren:

  1. Analyse und Bewertung der Auswirkungen von anthropogen- und klimabedingten Änderungen in Küstenhabitaten (z. B. Nutzungsänderung, Off-Shore Bauwerke, Schutzgebiete, Meeresspiegelanstieg) auf Artvorkommen, funktionelle Biodiversität und Stoffflüsse unter Ableitung spezifischer wissenschaftsbasierter Handlungsempfehlungen für eine nachhaltige Nutzung der Küsten.
  2. Analyse, Prognostizierung und ökologische Bewertung der Auswirkungen von Biodiversitätsänderungen auf Schadstoffvektoren in Küstengewässern.

Forschungsfeld III: Ökosystembasierter Küstenschutz

Klimabedingte Veränderungen, wie die Zunahme von Extremereignissen und der Meeresspiegelanstieg bergen Risiken für Mensch und Küstenökosysteme, die zunehmend auch nach Ansätzen für einen nachhaltigen, ökosystembasierten Küstenschutz verlangen.

Die Forschungsprojekte sollen sich auf folgende Forschungsbedarfe konzentrieren:

  1. Entwicklung und Optimierung von ökosystemfördernden multifunktionalen Küstenschutzmaßnahmen, in Verbindung mit der Analyse und Bewertung der langfristigen Wirkung solcher Maßnahmen im Küstenschutz und deren zu erwartende Auswirkung auf Küstenbiotope und -arten.
  2. Analyse und Projektion der gesellschaftlichen Akzeptanz eines ökosystembasierten Küstenschutzes in Abwägungs- und Entscheidungsprozessen am Beispiel konkreter Modellsysteme.

Querschnittsaufgaben

Modellentwicklung:

Zur Analyse der Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Nutzung in oben genannten Forschungs­feldern ist die Integration von neuem Prozessverständnis in numerische Modelle des Küstenozeans, die Weiterentwicklung der Kopplung von hydro- und morphodynamischen mit biogeochemischen Modellen sowie die Kombination von datenbasierten und generischen Ansätzen unerlässlich. Die Weiterentwicklung und Verfügbarmachung kompartiment- und skalenübergreifender Modellwerkzeuge sollte daher integraler Bestandteil der Projektvorschläge sein.

Transfer und Koordinierung:

Die Fördermaßnahme soll durch ein eigenständiges Koordinierungs- und Transfervorhaben betreut werden, das organisatorische und inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele dabei sind die Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse aus den regional orientierten Verbundvorhaben, die themenübergreifende Vernetzung und der Transfer in die Praxis sowie die inter- und transdisziplinäre Vernetzung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Fördermaßnahme. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:

  • Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den verschiedenen Verbundvorhaben und inhaltliche Abstimmung ­(Koordination) der Fördermaßnahme „KüNO“. Unterstützung beim Transfer der in den Verbundvorhaben erzielten Ergebnisse in Politik und Gesellschaft, Steuerung des Dialogprozesses mit zukünftigen Anwendern und Nutzern sowie Etablierung eines professionellen Wissensmanagements zur Unterstützung der Verwertung der in der Fördermaßnahme erzielten Ergebnisse.
  • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, Stakeholder-Meetings sowie Arbeitstreffen zu verbundübergreifenden Fragestellungen. Vorbereitung und Durchführung einer nationalen Konferenz zur Küstenmeerforschung.
  • Organisation und Umsetzung eines abgestimmten Datenmanagements im Förderschwerpunkt. Vorbereitung und Organisation der langfristigen Datenhaltung inklusive des öffentlichen Zugangs zu den Daten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gesellschaftliche Organisationen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

Auf Grund des integrativen und interdisziplinären Ansatzes der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten wird erwartet, dass mindestens zwei der drei in Nummer 2 genannten Forschungsfelder unter Berücksichtigung der genannten Forschungsbedarfe verknüpft in größeren Verbundprojekten bearbeitet werden. Die Antragsteller sollten die Verknüpfung der natur-, geistes- bzw. ingenieurwissenschaftlichen Fragestellungen in der Aufstellung von interdisziplinären Projektteams spiegeln. Mit der Fördermaßnahme soll anwendungsorientiertes Entscheidungswissen in Form von Handlungsempfehlungen, Managementplänen und anderen geeigneten Werkzeugen zur Umsetzung gesellschaftlicher und politischer Entscheidungsprozesse bereitgestellt werden. Potentielle Anwender (z. B. Behörden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Koordinierungs- und Transfervorhaben bei allen oben genannten Aktivitäten voraus.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachge­wiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die vorgeschlagenen Verbünde sollten ein Gesamtfördervolumen von je 2 Millionen Euro – das Koordinierungs- und Transferprojekt eine Gesamtfördersumme von 350 000 Euro – nicht überschreiten.

Die Verbundvorhaben sind auf eine Laufzeit von drei Jahren zu konzipieren. In Abhängigkeit von den Ergebnissen und dem zu erwartenden Nutzen im Rahmen des oben genannten Zuwendungszwecks, kann sich nach einer erfolgreichen Evaluierung eine weitere Förderphase anschließen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeres- und Polarforschung, Geowissenschaften,
Schifffahrt und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner ist: Dr. Sigrid Sagert
Telefon: 03 81/2 03 56-2 72
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, bis spätestens 17. September 2019 Projektskizzen über das elektronische Formularsystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) vorzulegen. Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Angabe des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Küstenforschung/Küste im Wandel“ (Skizze).

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze vom Verbundkoordinator vorzulegen. Damit die elektronische Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese, zusammen mit den über easy-Online generierten Formblättern, fristgerecht zum oben genannten Termin unterschrieben beim Projektträger eingereicht werden. Eine ausschließliche Einreichung über easy-Online wird grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind in englischer Sprache und mit einer deutschen Zusammenfassung einzureichen. Dabei darf ein Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschritten werden. Bei mehr als drei Verbundpartnern erhöht sich die maximal mögliche Seitenzahl der Skizze pro weiteren Verbundpartner um je eine Seite. Die Erhöhung der Seitenzahl hat keine Auswirkungen auf die unten genannte Gliederung der Skizze.

Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Vorhabenbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende ­Gliederung aufweisen:

  1. Deckblatt mit Verbundthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Verbundkoordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu oben genannten Forschungsfeldern und Bedarfen
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache
  3. Ziele (Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres ­Beitrages zu den politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen einer nachhaltigen Nutzung und eines umfassenden Schutzes der Küsten
  4. Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
  5. Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes
  6. Kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet
  7. Ausführlicher Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen)
  8. Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netz­diagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten)
  9. Ergebnisverwertung und Datenmanagement
  10. Tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und ­Einzelpositionen

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht,
  • Inter- und Transdisziplinarität des Vorhabens,
  • erwarteter Erkenntnisgewinn,
  • Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums,
  • Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements,
  • Angemessenheit der Mittelplanung.

Für das Koordinierungs- und Transfervorhaben:

  • Qualität des Konzepts für die Vernetzung in der Fördermaßnahme und den Transfer der Ergebnisse,
  • Profil, wissenschaftliche Exzellenz, Leistungsfähigkeit und Erfahrung der Skizzeneinreicher,
  • Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Verbundkoordinator) schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der die Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt.

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan für jeden der Kooperationspartner ent­halten muss. Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Verbundkoordinator) durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Die elektronische Antragstellung erfolgt in easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Küstenforschung/Küste im Wandel“.

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache entsprechend den jeweiligen Richtlinien des BMBF zur Antragstellung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare).


Über die Förderwürdigkeit wird nach abschließender Prüfung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung ge­gebenenfalls durch Experten beraten zu lassen. Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Ressourcen-, Arbeits- und ­Meilensteinplanung.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 3. Mai 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • FuE2-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Grundlagenforschung zuzuordnen sind: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vor- haben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung und industriellen Forschung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind einer dieser FuE-Kategorien zuzuordnen.

Dabei handelt es sich um

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO) und

50 % der beihilfefähigen Kosten bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum