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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie über die Förderung zum Themenfeld „Zivile Sicherheit – Prävention und schnelle Hilfe bei biologischen Gefahren“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“ der Bundesregierung, Bundesanzeiger vom 11.06.2019

Vom 15.05.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Biologische Gefahren machen nicht an nationalen Grenzen Halt. Um Krisen zu bewältigen, die sich aus solchen Ereignissen ergeben, ist eine internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Mit der vorliegenden Förderrichtlinie wird daher angestrebt, die effektive Kooperation zwischen Forschern, Anwendern und Praxispartnern aus dem Bereich der Krisenvorsorge in Deutschland und Frankreich zu stärken und den Schutz der Bevölkerung vor biologischen Gefahren, wie sie durch Epidemien oder Pandemien, technische Störfälle oder die vorsätzliche Ausbringung von Agenzien hervorgerufen werden, zu verbessern.

Mit dieser Förderrichtlinie streben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Agence Nationale de la Recherche (ANR) die Förderung interdisziplinärer Forschungsprojekte an, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Damit setzen BMBF und ANR die langjährige erfolgreiche bilaterale Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung fort, mit der nicht nur die nationale Sicherheit in beiden Ländern gestärkt, sondern auch ein Beitrag zur europäischen Sicherheitsarchitektur geleistet werden soll.

Im Rahmen der Förderung werden Lösungen aus der Forschung erwartet, die zur Erhöhung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern beitragen, den internationalen Markt für Sicherheitsprodukte und Sicherheitsverfahren erschließen und die Grundrechte sowie die Freiheit der Menschen respektieren. Die Forschungsverbünde müssen interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sein und in Zusammenarbeit zwischen Natur- und Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Behörden gemeinsam Sicherheitslösungen erarbeiten, die der Praxis und den gesellschaftlichen Ansprüchen genügen. In den Vorhaben sind gesellschaftliche, ethische, kulturelle und rechtliche Fragen zu berücksichtigen.

Diese Förderrichtlinie richtet sich unter anderem an Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Einbeziehung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette, von der Forschung über die Industrie hin zu den Anwendern, unterstützt die Nutzungsrelevanz der erarbeiteten Lösungen. Anwender im Sinne des Sicherheitsforschungsprogramms sind insbesondere Kommunen, Behörden, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsches und Französisches Rotes Kreuz und andere Hilfsorganisationen), Betreiber kritischer Infrastrukturen und Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.

Die Forschung erfolgt grundsätzlich in deutsch-französischen Verbundprojekten. Partner aus Deutschland und Frankreich sollen einander ergänzende Kompetenzen in ein gemeinsames Projekt einbringen, um zusammen Ergebnisse zu erzielen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Basis für gemeinsame deutsch-französische Projekte ist die Vereinbarung zwischen dem BMBF und der ANR zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen/globalen Sicherheitsforschung vom Mai 2019.

Vorhaben deutscher Partner können vom BMBF auf Basis des Rahmenprogramms der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“ ( http://sifo.de ) gefördert werden.

Vorhaben französischer Partner können von der ANR auf Basis des ANR-Arbeitsprogramms 2019 (siehe https://anr.fr/fr/lanr-et-la-recherche/plan-daction-2019/ ) gefördert werden.

Nach diesen Förderrichtlinien werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bilaterale Verbundprojekte, die innovative Lösungen erforschen, um die Prävention, Detektion und Bewältigung biologischer Gefahrenlagen zu verbessern. Die Forschungsprojekte können aktuelle oder erwartete Gefahren, die auf natürlichen oder intentionellen Ursachen beruhen, adressieren und müssen einen deutlichen Mehrwert für die deutsch-französische Zusammenarbeit in der zivilen Sicherheitsforschung erbringen.

Spezielle Risiken können sich ergeben aus

  • Naturereignissen und technischen Störfällen (beispielsweise Krankheitsausbrüchen nach Flutkatastrophen),
  • epidemische und pandemische Ausbrüche, besonders im Fall neu auftretender Krankheiten, sowie
  • dem vorsätzlichen Ausbringen gesundheitsgefährdender biologischer Agenzien (beispielswiese bei kriminellen oder terroristischen Taten).

Projektvorschläge sollen neue Lösungen entwickeln oder vorhandene Lösungen in zielgerichtete Ansätze zur Prävention und Bewältigung biologischer Gefahrenlagen integrieren. Die Vorschläge sollen eines oder mehrere der folgenden Themen behandeln:

  1. Detektion, Identifikation und Analyse biologischer Gefahren, zum Beispiel Optimierung der mobilen Vorort-Analytik, mikrobiologische Forensik, Tatortarbeit in biologisch kontaminierter Umgebung, Umgang mit und Desinfektion von kontaminierten Beweismitteln, Integration verschiedener Diagnose-Tools und Datenbanken sowie molekularer Forensik in ein kohärentes Detektions- und Warnverfahren, einschließlich Anleitung und Training,
  2. innovative Umgangsmethoden bezüglich biologischer Agenzien, Anti-Vektor-Technologien und Breitbandimpfungen bei akuten Krankheitsausbrüchen,
  3. Strategien und Verfahren für Einsatzkräfte und Gesundheitsbehörden für die schnelle Bereitstellung von Antiviren und Impfstoffen für die schnelle Hilfe bei existierenden, aufkommenden und neuen Bedrohungen, zum Beispiel Verfahren zur Zusammenarbeit und Kommunikation sowie zum grenzüberschreitenden Austausch von biologischen Agenzien,
  4. Modellierung der Ausbreitung von Pathogenen und Simulation von Infektionsrisiken, Szenarien und Prozeduren für optimales Krisenmanagement,
  5. öffentliche Akzeptanz von Präventions- und Reaktionsmaßnahmen wie zum Beispiel Quarantänen oder Notimpfungen in außergewöhnlichen Gesundheitslagen, unter Berücksichtigung rechtlicher, ethischer und gesellschaftlicher Aspekte, Werkzeuge, um die Bevölkerung entsprechend zu informieren und vorzubereiten.

Die Projektvorschläge sollen darauf abzielen, die deutsch-französische Kooperation in der zivilen Sicherheitsforschung langfristig zu stärken. Um dies zu erreichen, können auch Vernetzungsaktivitäten in den Projekten gefördert werden. Dazu gehören insbesondere bilaterale Workshops, Austauschaufenthalte und Aktivitäten, vor allem für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sowie für Studenten im Master-Studium oder für Promovenden, um die Nachhaltigkeit der Forschung zu stärken.

Allen Projektvorschlägen ist ein klares und nachvollziehbares ziviles Sicherheitsszenario zugrunde zu legen. Die Projektvorschläge sollen auf praxisorientierte Lösungen zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung abzielen, die ein hohes Anwendungspotenzial aufweisen und klar über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die wissenschaftliche Exzellenz muss klar erkennbar, der Verwertungsplan realistisch und nachvollziehbar sein.

Projektvorschläge sollen auf ganzheitliche Lösungen ausgerichtet sein und einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel zum Datenschutz und zu Haftungsfragen), ethische und gesellschaftliche Aspekte sowie zukunftsorientierte Ansätze zur Aus-, Fort- und Weiterbildung einbezogen werden.

Insbesondere rechtliche und ethische Fragen in Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor biologischen Gefahren sind ganzheitlich zu berücksichtigen.

Vernetzungsaktivitäten für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollten ebenfalls Bestandteil der Projektvorschläge sein, wie zum Beispiel Austauschaufenthalte und gemeinsame Workshops mit Anwendern sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

Projektideen müssen einen klar erkennbaren Fokus auf die zivile Sicherheit aufweisen. Projektvorschläge, die sich grundsätzlichen Gesundheitsfragen oder der biologischen Grundlagenforschung widmen, oder sich auf IT-Sicherheit konzentrieren, können nicht gefördert werden.

In den Projektvorschlägen ist darzulegen, inwiefern die Lösungen bestehenden DIN/ISO Normen und Standards entsprechen. Bei entsprechender Eignung können auch projektbezogene Standardisierungs- und Normierungsaktivitäten gefördert werden.

Außerdem sollen die Projektvorschläge gerne auch den Wissenstransfer in die Bildung berücksichtigen. Möglichkeiten hierzu stellen beispielsweise Bildungs- und Trainingskonzepte mit dem Ziel dar, die Entscheidungsfindung und die Kommunikation zu Sicherheitsfragen zu verbessern. Möglichkeiten, komplexe Forschungserkenntnisse für Bildungszwecke anzupassen, können ebenfalls einbezogen werden.

Anwender sollen in die Projekte eingebunden werden, um ihre Bedarfe, ihr Wissen sowie ihre praktischen Erfahrungen von Beginn an zu berücksichtigen und die Überführung der Ergebnisse auf den Markt zu unterstützen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,

sowie Anwender im Sinne dieser Richtlinie:

  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
  • Kommunen,
  • Betreiber kritischer Infrastrukturen (zum Beispiel Labore, medizinische Einrichtungen etc.),
  • Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Katastrophenschutz etc.),
  • Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtung, Behörden etc.) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

KMU können sich zur Klärung ihres Status im Sinne der Definition der Europäischen Kommission beim Lotsendienst für Unternehmen der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden bilaterale Kooperationen unterstützt. Die Verbünde setzen sich aus deutschen und französischen Partnern zusammen. Die Gewährung einer Zuwendung an deutsche Partner des bilateralen Projekts ist an die Förderung der französischen Partner durch die ANR gebunden.

In besonderen Einzelfällen können ausnahmsweise auch Verbünde mit Partnern ausschließlich aus Deutschland ge­fördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass vorgeschlagene Projekte einen außergewöhnlichen wissenschaftlichen oder praktischen Wert aufweisen.

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die bereits geförderten Projekte (siehe http://www.sifo.de/de/forschungsprojekte-im-ueberblick-1695.html ) sind zu berücksichtigen.

Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen dar­stellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien.

Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann (siehe zum Beispiel https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home ). Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden. Das BMBF und die ANR ermutigen deutsche und französische Forschende, auch unter dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ zusammenzuarbeiten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Ver­bundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, siehe Merkblatt Vordruck 0110 ).

Die Partner bestimmen jeweils einen Koordinierenden für den deutschen und den französischen Teil des Projekts. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Sprecherin oder ein gemeinsamer Sprecher („Spokesperson“) für das bilaterale Projekt festzulegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zu­wendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf ). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Jan Bornemeier
Telefon: +49 2 11/62 14-4 23
Telefax: +49 2 11/62 14-9 74 23
E-Mail: bornemeier@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Projektpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze aller deutschen und französischen Partner im Umfang von maximal 25 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen) über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/Biologische_Gefahren_2019 bis spätestens 10. September 2019 ein. Die Projektvorschläge sind in englischer Sprache zu verfassen.

Sollen assoziierte Partner eingebunden werden, sind formlose Teilnahmebestätigungen der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den 25 DIN-A4-Seiten) beizufügen.

Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Projektpartner gestellt.

Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind im oben genannten Internetportal verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung beim Projektträger eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.

Darüber hinaus ist eine identische Fassung der gemeinsamen Projektskizze aller deutschen und französischen Partner bei der ANR nach Maßgabe der Bekanntmachung der ANR zur dort genannten Frist einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

1 Zusammenfassung des Projektvorschlags

2 Ziele und Kontext des Projekts

2.1 Gesamtziel

2.2 Kontext und Bezug des Projektvorschlags zur Förderbekanntmachung

2.3 Stand von Wissenschaft und Technik sowie Patentanmeldungen (durch Antragsteller, Dritte)

2.4 Wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des vorgeschlagenen Projekts einschließlich der angestrebten Innovationen und Durchführbarkeit des Projekts

3 Projektkonsortium

3.1 Qualifikation und Beitrag der einzelnen Partner

3.2 Konsortium als Ganzes, einschließlich der Verteilung der Rollen und Komplementarität

3.3 Mehrwert der deutsch-französischen Kooperation für das Projekt

4 Arbeitsplan

4.1 Gesamtprojektstruktur

4.2 Ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete

4.3 Meilenstein

4.4 Netzwerkplan

4.5 Geplante Vernetzungsaktivitäten

5 Verbreitung und Verwertung

5.1 Umgang mit dem geistigen Eigentum und Wissen, das aus dem Projekt hervorgeht

5.2 Wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse der beteiligten Partner

5.3 Vorläufige Analyse ethischer, datenschutzbezogener und rechtlicher Fragen

5.4 Mehrwert für die deutsch-französische Forschungszusammenarbeit

6 Abschätzung der Kosten und des Förderbedarfs für jeden Partner

7 Referenzen

8 Annexes

8.1 Liste der beteiligten Partner

Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • wissenschaftliche und technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Qualität des Konsortiums einschließlich Einbeziehung von Anwendern und Rolle der KMU,
  • Methodik, Effizienz und Qualität des Projektaufbaus,
  • Gesamtwirkung des Projekts einschließlich wissenschaftlicher Verbreitung und wirtschaftlicher Verwertung,
  • Mehrwert der bilateralen Kooperation und voraussichtlicher Nutzen für die französische und deutsche Seite,
  • ausgewogene wissenschaftliche Beiträge und Kosten der jeweils in Deutschland und Frankreich geförderten Partner,
  • Förderung des Austauschs von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern,
  • Berücksichtigung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aspekte sowie Einbindung von Anwendern.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen in einem zwischen BMBF und ANR abgestimmten Verfahren ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF wird der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin oder den Koordinator über das Auswahlergebnis informiert. Das BMBF, der Projektträger und die ANR behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

Die eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.

Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat diese/r eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antrag­stellern durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • konkreter Verwertungsplan.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorgaben und Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechender Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 15. Mai 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Andrea Detmer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mit­wirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):

  1. Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  2. Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  3. Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  4. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Mio. Euro pro Studie;
  5. Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV3 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO),
  • industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO),
  • experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO),
  • Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO),
  • Förderung nach Artikel 28 AGVO,
  • Innovationbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO),
  • (Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben ein­gesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:

  • Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstade d AGVO).

Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO):
Mittlere Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 10 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %, maximale Beihilfe­intensität für experimentelle Entwicklung: 35 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 %.
Kleine Unternehmen:
Maximaler Aufschlag 20 %, d. h. maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %, maximale Beihilfe­intensität für experimentelle Entwicklung: 45 % und maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 70 %.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.