Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für SASSCAL II − Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management („Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im südlichen Afrika“), Bundesanzeiger vom 29.04.2019

Vom 25.03.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Berichte des Weltklimarats IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), die Konferenzen der Unterzeichnerstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, COPs) und das Pariser Klimaabkommen halten einen Konsens zwischen Staaten, Entscheidungsträgern und Wissenschaftlern über folgende Erkenntnis fest: Der Klimawandel ist eine unmittelbare Bedrohung für unsere Gesellschaften und die Umwelt und erfordert weltweit wissenschaftsbasierte Maßnahmen, politische Konzepte und Strategien zur Abmilderung von und Anpassung an die Folgen der Erderwärmung. Das südliche und westliche Afrika wurden als Regionen identifiziert, die am empfindlichsten auf die klimatischen Schwankungen und den Klimawandel reagieren. Um den Gefahren und Bedrohungen zu begegnen, die von klimatischen Schwankungen und dem Klimawandel ausgehen, benötigen Entscheidungsträger auf allen Ebenen wissenschaftlich fundierte Informationen und Kenntnisse, um Abmilderungs- und Anpassungsstrategien entwickeln sowie Umwelt, Volkswirtschaften und Gesellschaften im südlichen Afrika nachhaltig entwickeln zu können.

Die Fördermaßnahme „SASSCAL II − Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management“ ist eine Initiative des deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3). Das Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung des erforderlichen Humankapitals, die Entwicklung von Werkzeugen zur Entscheidungsfindung für zukunftsorientiertes Handeln sowie die Entwicklung innovativer Lösungen für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft in Schlüsselregionen, die aller Erwartung nach durch den Klimawandel hart getroffen werden. Eine dieser Schlüsselregionen ist das südliche Afrika. Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Zu den Rahmenbedingungen für die Implementierung der aktuellen Fördermaßahme zählen über die Afrikastrategie des BMBF hinaus die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung von 2008, der Aktionsplan „Internationale Kooperation“ des BMBF und die afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung von 2014.

Ein entscheidendes Instrument im Rahmen von FONA war die Einrichtung zweier regionaler Kompetenzzentren zu Klimawandel und Landmanagement in Afrika. Nach einer einjährigen Vorbereitungsphase hat das BMBF im Juli 2010 gemeinsam mit Partnern aus zehn westafrikanischen und fünf südafrikanischen Ländern begonnen, zwei regionale Kompetenzzentren einzurichten: das WASCAL in Westafrika und das SASSCAL in Südafrika. Das Kompetenzzentrum SASSCAL (Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management – Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung des Kampfes gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im südlichen Afrika) ist eine Gemeinschaftsinitiative von Angola, Botswana, Deutschland, Namibia, Südafrika und Sambia. Es hat 2010 seinen Betrieb aufgenommen und will zu einer regional relevanten und international anerkannten Institution werden, die der Region durch Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Informationen und Kenntnisse zu den Themen Klimawandel und anpassungsfähiges Landmanagement dient.

In SASSCAL wurde bisher ein Forschungsportfolio von insgesamt 88 Teilprojekten gefördert (im Gesamtumfang von 23,8 Mio. Euro über fünf Jahre bis April 2018). Schwerpunkte dieser vom BMBF finanzierten Projekte aus der gesamten SASSCAL-Region sind Information und Serviceleistungen zum besseren Verständnis und zur Bewertung der Auswirkungen von Klimawandel und Anpassungen beim Landmanagement in fünf Bereichen: Klima, Wasser, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Biodiversität. Trotz der ausgezeichneten wissenschaftlichen Qualität der Forschungsaktivitäten des aktuellen Forschungsportfolios ist festzustellen, dass die Projekte primär auf nationaler Ebene entwickelt und nur in geringem Umfang regional integriert wurden. Um dieses Problem anzugehen und bei zukünftigen Forschungsprogrammen die regionale Integration zu verbessern, hat SASSCAL in einem konsultativen und länderübergreifenden Prozess einen Wissenschaftsplan für die nächste Phase (2019 bis 2022) entwickelt, der die Eckpfeiler des SASSCAL-Nutzungsversprechens aufgreift, und somit den wissenschaftlichen Mehrwert, der mit dem Kompetenzzentrum generiert werden soll, anstrebt: Relevanz, Exzellenz, Innovation, Kapazitätsentwicklung und regionale Integration.

Grundlage für den SASSCAL-Wissenschaftsplan ist der im Rahmen eines konsultativen und partizipativen Prozesses ermittelte Forschungsbedarf. Bei dem Plan geht es um die Bereitstellung evidenzbasierten Wissens für

  • ein besseres Verständnis der Dimension, Dynamik und Auswirkungen globaler Umweltveränderungen im südlichen Afrika;
  • ein besseres Verständnis der Implikationen dieser Veränderungen für die Entscheidungsfindung auf Ebene aller Stakeholder und
  • die Ankurbelung und Förderung von Innovation, Kapazitätsaufbau und Entscheidungsfindung zur Bewältigung dieser Herausforderungen.

Um diese Ziele zu erreichen, hat der SASSCAL-Wissenschaftsplan regionale Bedarfe identifiziert und priorisiert, bleibt aber offen für konkrete Aktivitäten in allen Bereichen, in denen das SASSCAL-Kompetenzzentrum aufgrund seines regionalen, trans- und interdisziplinären und Stakeholder-orientierten Ansatzes komparative Vorteile bietet.

Um wirksam auf den regionalen Forschungsbedarf einzugehen und die Arbeit des Kompetenzzentrums erfolgreich zu gestalten, gilt es als Schlüsselfaktor, sich bei der kollaborativen und transdisziplinären Forschung zur wissenschaft­lichen Untersuchung der Aspekte des globalen Wandels, die das Wohl der Menschen und die nachhaltige Entwicklung im südlichen Afrika umfassen, auf die Forschungsfelder zu konzentrieren, die von Wissenschaftlern andernorts aller Wahrscheinlichkeit nach nicht abgedeckt werden.

Der komparative Vorteil von SASSCAL zeigt sich vor allem in dem regionalen Ansatz, der auf einem Forschungsnetzwerk mit den erforderlichen wissenschaftlichen Stärken und Fachkompetenzen beruht. Dieses wurde in der ersten SASSCAL-Phase (2013 bis 2018) aufgebaut und bietet nun die Grundlage für die Umsetzung von Forschung, Kapazitätsentwicklung und Serviceleistungen im Rahmen der regionalen Bemühungen.

Die Fördermaßnahme „SASSCAL II“ befasst sich mit dem regionalen Forschungsbedarf und den Anforderungen im Kontext der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens, der Vision 2036 und des dazugehörigen Maßnahmenplans der Afrikanischen Union, der afrikanischen Initiativen im Rahmen der Global Change-Forschung, der einzelstaatlichen Politiken sowie der zahlreichen Aktions- und Entwicklungspläne der Entwicklungs­gemeinschaft des südlichen Afrika (SADC), insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie Klimawandel.

Um dieses übergreifende Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Einzelziele für das SASSCAL-Forschungsprogramm identifiziert und bilden somit die Grundlage für die Aufforderung zur Einreichung von Forschungsanträgen:

  1. Förderung und Unterstützung der Umsetzung und des Transfers von Forschungsergebnissen, neuen Erkenntnissen und Innovationen als Beitrag zur Realisierung der SASSCAL-Vision für die Entwicklung der Gesellschaften im südlichen Afrika. Durch die Entwicklung und Implementierung von Instrumenten für die Verbreitung und Zugänglich­machung von Informationen will SASSCAL die Möglichkeiten zum Wissenstransfer in eine größere Gemeinschaft von Nutzern und politischen Entscheidungsträgern verbessern.
  2. Entwicklung, Förderung und Optimierung von international anerkannten Forschungsprogrammen und neu ent­stehenden Forschungskapazitäten. Die internationale Reputation von SASSCAL wird durch wachsendes regionales, kontinentales und globales Engagement gestärkt; dies geschieht durch die Entwicklung und Ausweitung der inter­nationalen Forschungszusammenarbeit, den Aufbau nachhaltiger multinationaler Partnerschaften und die Adressierung globaler Herausforderungen durch internationale Entwicklungsprojekte.
  3. Förderung und Verbesserung der Aktivitäten von SASSCAL in den Bereichen Forschung, Kapazitätsentwicklung und Dienstleistungen zur Bereitstellung transformativer Erfahrungen für Hochschuleinrichtungen, Stakeholder sowie in die Zusammenarbeit eingebundene öffentliche und private Partner.
  4. Förderung und Verbesserung von Chancen für kollaborative, inter- und transdisziplinäre Initiativen zwischen SASSCAL-Partnern mit regionalen und internationalen Stakeholdern.
  5. Förderung und Verbesserung von Forschungspartnerschaften, die von den SASSCAL-Forschungskapazitäten profitieren und zu ihnen beitragen, die Forschungsförderung erhöhen und die Bereitstellung forschungsbasierter Daten für Stakeholder und Partner auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene verbessern.
  6. Unterstützung von Forschungsarbeiten zur Förderung von Vielfalt und Inklusivität als Beitrag zu einem verbesserten Verständnis von Kulturen und Gemeinschaften innerhalb der Region und in ganz Afrika sowie von Forschungsarbeiten mit positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität der Menschen.

Mit dieser neuen Bekanntmachung für die folgende Arbeitsphase (2019 bis 2022) setzt das BMBF seine Forschungsförderung im südlichen Afrika fort und baut damit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Stakeholdern und Entscheidungsträgern auf die in der ersten Phase erzielten Ergebnisse auf.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung), die Artikel 26 und 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Nach Stakeholder-Konsultationen und nach Maßgabe der nationalen und internationalen Entwicklungsagenden hat SASSCAL fünf Forschungsschwerpunkte (Research Priority Areas – RPAs) identifiziert. Der SASSCAL-Wissenschaftsplan stellt den Rahmen für Forschung, Kapazitätsaufbau, Produktentwicklung und Dienstleistungen zur Bearbeitung dieser Schwerpunkte. Es kommen nur solche Projekte zur Prüfung und möglichen Förderung infrage, die sich in den Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte einfügen. Die fünf Forschungsschwerpunkte sind:

  1. Nahrungsmittelsicherheit: Die ausreichende und nachhaltige Erzeugung von Lebensmitteln bleibt in Afrika aufgrund einschränkender natürlicher Bedingungen und einer leistungsschwachen Landwirtschaft eine große Herausforderung. Zur Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit und für die Entwicklung besserer Optionen für die Anpassungs- und Abmilderungsanstrengungen der Entscheidungsträger konzentriert sich SASSCAL auf die Unterstützung aller Entscheidungsebenen durch evidenzbasierte Daten zur Verbesserung der Informationsgrundlage für Beratung, Entscheidungsfindung und die Bestimmung der politischen Rahmenbedingungen. SASSCAL verbessert außerdem die Entwicklung, Implementierung und Anwendung nachhaltiger ökosystembasierter Agrarsysteme, z. B. durch „Climate-Smart Agriculture“ („klimaschonende Landwirtschaft“), verbesserte Nahrungsmittelsysteme und klimaresiliente Anbaumethoden. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ausbau innovativer Technologien/Aktivitäten für Anpassung und Resilienz-Aufbau sowie neuer Ansätze für eine Erhöhung der Agrarproduktion durch Ertragsverbesserung und die Verringerung von Ertragseinbußen durch die Verbesserung der Agrar-Wettervorhersage und umweltschonende Nachernte-Methoden.
  2. Wassersicherheit: Die nachhaltige Bewirtschaftung begrenzter Wasserressourcen ist unter den Bedingungen einer rasch wachsenden Bevölkerung und des wachsenden Bedarfs an Nahrungsmitteln und Energie bei gleichzeitiger Bewahrung der Gesundheit von aquatischen und terrestrischen Ökosystemen eine große Herausforderung. SASSCAL begreift Wasserunsicherheit als ein facettenreiches Problem, das in großem Umfang mit Klimaschwankungen und dem Klimawandel zusammenhängt und durch folgende Faktoren verschärft wird: wachsende Nachfrage, Übernutzung und nicht nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen. Um das facettenreiche Wasserproblem in der Region zu bekämpfen, will SASSCAL durch Monitoring und Kartierung von Art, Umfang und Qualität der regionalen ober- und unterirdischen Wasservorkommen die Verfügbarkeit und Qualität der Daten verbessern. Ferner will SASSCAL das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Wasservorkommen in sich verändernden Ökosystemen verbessern, um den Schutz der Wasserressourcen zu optimieren. SASSCAL will die grenzübergreifende integrierte Erkundung und Bewirtschaftung von Wasserressourcen auf Grundlage zusammenhängender Ökosysteme und Wassereinzugsgebiete durch entsprechende Forschung fördern und verbessern. SASSCAL leistet außerdem einen Beitrag zur Stärkung der begrenzten institutionellen Kapazitäten im Bereich Wassermanagement und Governance auf nationaler und regionaler Ebene.
  3. Bewahrung der Biodiversität: Die Biodiversität im südlichen Afrika wird durch zahlreiche natürliche und anthropogene Faktoren bedroht, wobei der Klimawandel und der Landnutzungsdruck die Hauptgefahren darstellen. Als Beitrag zu Schutz und Wiederherstellung natürlicher Habitate und Ökosysteme unterstützt SASSCAL die Bestandsaufnahme, das Monitoring und die Kartierung von Populationsdynamiken im Rahmen der regionalen Biodiversität. Dies leistet einen Beitrag zur Analyse der funktionalen Heterogenität von Ökosystemen und zur Bewertung der Auswirkungen von menschlichen Eingriffen und Klimaschwankungen auf Ebene einzelner Landschaften und der gesamten Region. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Verbesserung des regionalen Verständnisses von Auswirkungen von Klimaschwankungen, Klimaextremen, Bränden und Landnutzung sowie damit verbundener hydrologischer Veränderungen auf die biologische Vielfalt. Ferner unterstützt SASSCAL Forschungen zur wirtschaftlichen Bewertung von Ökosystem-Dienstleistungen. Dadurch soll das Verständnis des ökologischen Wirtschaftswerts verbessert werden, um optimierte, wirksame und nachhaltige Formen von Umweltschutz und Landmanagement zu fördern.
  4. Nachhaltige Forstwirtschaft und Waldnutzung: SASSCAL begreift die Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzung, die wachsende Nachfrage nach Ökosystem-Dienstleistungen durch Waldnutzung und den Mangel an angemessenen Bewirtschaftungsmethoden als große Herausforderungen für den Schutz der Forst- und Waldressourcen. Im Bestreben nach einem besseren Verständnis von Umfang und Auswirkungen von Entwaldung und Waldschädigung im südlichen Afrika und zur Entwicklung von Optionen für den Schutz und die Wiederherstellung gefährdeter Waldgebiete unterstützt SASSCAL regionale Programme für die Bestandsaufnahme und das Monitoring von Wald- und Forstflächen; Ziel ist die Verbesserung von Kartierung, Beschreibung und Statusbewertung von Wald- und Forstflächen zum Zweck des Umweltschutzes und zur Förderung nachhaltiger Forstbewirtschaftung. In Anbetracht des Raubbaus an Waldflächen liegt ein weiterer Forschungsschwerpunkt auf dem Verständnis, der Bewertung und der Förderung sozio-ökonomischer und ökologischer Gewinne aus dem Erhalt der Waldressourcen.
  5. Klimadienstleistungen: In Anbetracht der Unzulänglichkeit zuverlässiger und zugänglicher Klimadaten zur angemessenen Bestimmung von Klimaschwankungen und Klimawandel in den Ländern des südlichen Afrika begreift SASSCAL die Stärkung und Förderung von Klimadienstleistungen als wesentliche Anforderung für die erfolgreiche Implementierung der angestrebten Forschungsschwerpunkte des Wissenschaftsplans. Als Ergänzung zu den regionalen Klimadienstleistungen konzentrieren sich die Aktivitäten von SASSCAL auf die Verbesserung der regionalen Verfügbarkeit hochwertiger Klimadaten und Klimadienstleistungen als Voraussetzung für die Förderung von Anpassungsstrategien in allen relevanten Sektoren. Bei SASSCAL gehen Klimadienstleistungen über die reine Beobachtung von Daten hinaus und schließen folgende Aspekte ein: Produktion, Umsetzung, Transfer und Anwendung von Kenntnissen und Informationen über das Klima für klimafreundliche Entscheidungsfindung und klimaschonende („climate-smart“) Politik und Planung. Da es sich hier um ein Querschnittsthema handelt, werden die besten verfügbaren klimawissenschaftlichen Daten wirksam in alle relevanten Sektoren vermittelt (Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Biodiversitätsmanagement und Forstwirtschaft), um dort die Entwicklung eigenständiger Anpassungsstrategien zu fördern.

Im Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte gewährleistet SASSCAL die Förderung und das Management inter-, multi- und transdisziplinärer Forschungen insbesondere zur Untersuchung ökologischer, biophysikalischer, sozioökonomischer sowie institutioneller bzw. managementbedingter Faktoren und Treiber im Zusammenhang mit Klimawandel und Landmanagement.

SASSCAL fördert Forschungsprojekte mit dem Ziel wissenschaftlicher Erkenntnisgewinne zur Verbesserung der nationalen, regionalen und breiteren internationalen Anstrengungen zur Entwicklung von Anpassungs- und Abmilderungsstrategien für eine breite Vielfalt von Endanwendern. Zusätzliche Gewinne werden durch die Schaffung von Chancen für die Humankapitalentwicklung in Schlüsselbereichen und die Bereitstellung von Daten erwartet, die Stakeholder bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Eingereichte Projektanträge müssen deutlich beschreiben, wie die geplante Arbeit zur Realisierung der Vision von SASSCAL beitragen soll, um die fachlichen, institutionellen und Humankapazitäten in der Region zu stärken, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und Dienstleistungen für die Entscheidungsfindung zu Klimawandel und anpassungsfähigem Landmanagement zu generieren. Die Mittel dazu sind ein innovatives und fokussiertes Forschungsportfolio, regionale Wissenschafts-Infrastrukturen, Humankapitalentwicklung sowie die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen.

Da SASSCAL insbesondere kollaborative Forschung unterstützt, sollten die Projekte einen Beitrag zur Erreichung der folgenden Ziele leisten:

  • wissenschaftlicher Austausch in Theorie und Praxis zwischen den Partnerländern und internationale Vernetzung zu den obengenannten Schwerpunktbereichen;
  • Förderung weiblicher und junger Wissenschaftler;
  • Stärkung der wissenschaftlichen, fachlichen und Humankapazitäten in den Forschungs- und sonstigen Partner­institutionen;
  • Konsolidierung der Wissenschafts-Infrastrukturen in den SASSCAL-Mitgliedländern und
  • Berücksichtigung des SASSCAL-Nutzungsversprechens.

Die Zuwendungen stehen für den Zeitraum von 2019 bis 2023 zur Verfügung. Für die Förderprojekte ist eine Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschuleinrichtungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen (NGOs) mit Forschungs- und/oder Kapazitätsentwicklungsbedarf, internationale Forschungspartner, gewerbliche Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen − KMU), Gebietskörperschaften und Verbände sowie sonstige Institutionen, die zur Forschung beitragen, dem Zuwendungszweck entsprechen, die Fördervoraussetzungen erfüllen und aus den SASSCAL-Partnerländern Deutschland, Angola, Sambia, Botswana, Namibia und Südafrika kommen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung etc.) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

Projektanträge müssen von einem Verbund („Konsortium“) von Forschern aus mindestens zwei förderberechtigten Einrichtungen aus den SASSCAL-Partnerländern und mindestens einer förderberechtigten Einrichtung aus Deutschland eingereicht werden. Dieser Verbund, der durch lokale Unternehmen ergänzt werden kann, führt gemeinsam wissenschaftliche Forschung in Ländern des südlichen Afrikas durch.

Die Zusammenarbeit mit Partnern aus Nicht-SASSCAL-Ländern ist willkommen; jeder Partner außerhalb der aktuellen SASSCAL-Länder muss eigene Mittel beibringen. Internationale Projektpartner aus Nicht-SASSCAL-Ländern können eine Förderung bei den jeweiligen Zuwendungsgebern ihres Landes beantragen oder weisen eine Gegenfinanzierung ihres Vorhabenteils in Form von Eigenleistungen nach.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine teilweise oder gar ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Antrag darzustellen. Weitere Informationen zur EU-Förderung sind über den elektronischen FuE2-Informationsdienst der Europäischen Kommission ( http://cordis.europa.eu/home_de.html ) abrufbar.

Folgende unterschiedliche Arten von Projekten sind förderfähig:

  1. SADC Grand Challenges (SGC)
    SADC Grand Challenges (Große Herausforderungen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika – SADC) adressieren integrierte regional relevante Themen, die mindestens drei SADC-Mitgliedsländer betreffen. Förder­fähige integrierte Projekte gemäß dieser Förderbekanntmachung müssen mindestens drei der SASSCAL-Forschungsschwerpunkte adressieren (Nahrungsmittelsicherheit, Klimadienstleistungen, Wassersicherheit, Schutz der Biodiversität, nachhaltige Forstwirtschaft und Waldnutzung). Die Anträge müssen nachweisen, dass die grenzübergreifende Bearbeitung von drei oder mehr Forschungsschwerpunkten zur wirksamen Reaktion auf den Klimawandel und andere Formen ökologischer und sozialer Veränderungen beiträgt. Entsprechende Projekte müssen Forscher unterschiedlicher Disziplinen aus der Region an einem oder mehreren Standorten zu einem oder mehreren Themen zusammenführen. SGC-Projekte tragen zur Etablierung neuer Forschungsansätze und -modelle bei, im Sinne einer Integration von Forschung über Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel und über Veränderungen beim Landmanagement. SGC-Projekte fördern ein besseres Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Landmanagement und Klimaschutz und entwickeln gleichzeitig geeignete Methoden und Werkzeuge für die Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen im sozioökonomischen Zusammenhang von Landmanagement-Entscheidungen. Schwerpunkt dieser Projekte sollte nicht primär die Generierung neuer Erkenntnisse sein, sondern eher die Handlungs- und Implementierungsebene. Sie müssen ihre Veränderungsrelevanz für Schlüsselthemen der SADC-Region nachweisen, und zwar im Hinblick sowohl auf die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) als auch auf die nationalen und internationalen Entwicklungsagenden im südlichen Afrika sowie die Afrikastrategie des BMBF.
    SGC-Projekte stellen spezifische Regionen in den SASSCAL-Ländern heraus, für die Modelllösungen entwickelt werden, die auf andere Regionen übertragbar sind. Ihr Schwerpunkt ist angewandte Forschung, aber sie können Elemente der Grundlagenforschung beinhalten.
    Antragsteller für die Förderung integrierter Forschungsprojekte müssen einen multinationalen und interdisziplinären Verbund von mindestens sechs Partnern bilden. Als Partner in Frage kommen Forschungseinrichtungen, staatliche oder nichtstaatliche Institutionen (NGOs) und KMU oder andere teilnahmeberechtigte Forschungspartner aus mindestens vier SASSCAL-Ländern.
    Von SGC-Projekten wird erwartet, dass sie sich auf einen interdisziplinären Forschungsansatz beziehen, der mindestens drei der Forschungsschwerpunkte integriert. Dabei sind die regionale Reichweite und Bedeutung der Projekte zu berücksichtigen (d. h. sie müssen für mindestens drei SASSCAL-Länder relevant sein). Sie sollten eine klar definierte Kapazitätsentwicklungs-Komponente beinhalten und zur Entwicklung eines Anwendungsprodukts oder einer anwendungsfähigen Dienstleistung führen, die von Stakeholdern in der Region eingesetzt werden können.
    SGC-Projekte können eine Laufzeit von zwei bis maximal drei Jahren haben und dürfen ein Budget von 2 000 000 Euro nicht überschreiten. Im Rahmen des Budgets können Personalkosten für wissenschaftliche und technische Mitarbeiter, die Ausstattung mit wissenschaftlichen Geräten, Verbrauchsgüter, Reisekosten und sonstige finanzielle Aufwendungen für das Forschungsprojekt abgedeckt werden.
  2. Individuelle Forschungsprojekte (Individual Research Projects – IRP)
    Individuelle Forschungsvorhaben ermöglichen einer Gruppe einzelner Forscher die Durchführung von Forschungsarbeiten im Rahmen von klar definierten Themen, die ein oder mehrere SASSCAL-Forschungsthemen betreffen. Von individuellen Forschungsprojekten wird erwartet, dass sie innovative Forschungsansätze und -methoden im Hinblick auf die SASSCAL-Forschungsschwerpunkte entwickeln, die zu einem besseren Verständnis der vom Klimawandel betroffenen Ökosysteme beitragen und die Wechselwirkungen zwischen ökologischen und sozioökonomischen Prozesse sowie deren Bedeutung für die Verbesserung von Anpassungsstrategien berücksichtigen. Individuelle Forschungsprojekte können sich schwerpunktmäßig mit Grundlagenforschung und/oder angewandter Forschung befassen.
    Antragsteller für die Förderung individueller Forschungsprojekte müssen einen multinationalen und spezialisierten Verbund von mindestens drei Partnern bilden. Als Partner in Frage kommen Forschungseinrichtungen, staatliche oder nichtstaatliche Institutionen (NGOs) oder KMU aus mindestens drei SASSCAL-Ländern.
    Individuelle Forschungsprojekte können eine Laufzeit von zwei bis maximal drei Jahren haben und dürfen ein Budget von 300 000 Euro nicht überschreiten. Im Rahmen des Budgets können Personalkosten für wissenschaftliche und technische Mitarbeiter, die Ausstattung mit wissenschaftlichen Geräten, Verbrauchsgüter, Reisekosten und sonstige finanzielle Aufwendungen für das Forschungsprojekt abgedeckt werden.
  3. Wissenschaftsnetzwerke (Scientific Network Projects – SNP)
    Gegenstand von Netzwerkprojekten ist der standortübergreifende wissenschaftliche Austausch und die wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb eines internationalen Forschungsverbunds zu SASSCAL-Themen von allgemeinem Interesse. Ein Wissenschaftsnetzwerk besteht aus einer Gruppe von Wissenschaftlern, die über einen begrenzten Zeitraum (ein bis zwei Jahre) an einem bestimmten Forschungsgegenstand arbeiten, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Dieser Forschungsgegenstand muss SASSCAL-Forschungsschwerpunkte adressieren.
    Netzwerkprojekte wenden sich besonders an Nachwuchswissenschaftler, um sie bei der Bildung wissenschaftlicher Netzwerke zu unterstützen und ihnen so dabei zu helfen, zukünftig Mittel für ihre Arbeit zu mobilisieren. Das Vorhaben kann Workshops zur Integration von Ergebnissen aus verschiedenen Forschungsprojekten beinhalten und diese mit Stakeholdern verknüpfen.
    Antragsteller für Netzwerkprojekte müssen einen multinationalen und interdisziplinären Verbund von mindestens fünf Nachwuchswissenschaftlern aus Forschungseinrichtungen, staatlichen oder nichtstaatliche Institutionen (NGOs) oder KMU aus mindestens drei SASSCAL-Ländern bilden.
    Sie müssen ferner einen relevanten Forschungsgegenstand mit Bezugnahme auf die SASSCAL-Forschungsschwerpunkte bestimmen und ihren Ansatz zum Thema Nachhaltigkeit und zu möglichen Folgeaktivitäten skizzieren.
    Netzwerkprojekte können eine Laufzeit von einem bis maximal zwei Jahren haben und dürfen ein Budget von 100 000 Euro nicht überschreiten. Im Rahmen des Budgets können Personalkosten für einen Koordinator, Verbrauchsgüter, Reise- und Workshop-Kosten sowie sonstige finanzielle Aufwendungen für das Vorhaben abgedeckt werden.
  4. Unterstützungsvorhaben (Support Projects – SP)
    Ziel von Unterstützungsvorhaben ist die Verfestigung und Ergänzung vorheriger oder laufender SASSCAL-Projekte mit einem spezifischen anwenderorientierten Forschungsschwerpunkt, der komplementäre Aspekte abdeckt oder Lücken füllt. Beispiele hierfür sind die Fortsetzung von Monitoring-Projekten, datenintensive Vorhaben (etwa die Generierung von Erdbeobachtungsprodukten) oder dienstleistungsorientierte Vorhaben (Wissensbereitstellung).
    Antragsteller für die Förderung von Unterstützungsvorhaben müssen einen multinationalen und interdisziplinären Verbund von mindestens zwei Partnern aus Forschungseinrichtungen, staatlichen oder nichtstaatliche Institutionen (NGOs) oder KMU sowie von Forschungspartnern aus mindestens zwei SASSCAL-Ländern bilden, die im Zuge der ersten SASSCAL-Phase Zuwendungen erhalten haben.
    Die Vorhaben können eine Laufzeit von zwei bis maximal drei Jahren haben und dürfen ein Budget von 100 000 Euro nicht überschreiten. Im Rahmen des Budgets können Personalkosten für wissenschaftliche und technische Mit­arbeiter, die Ausstattung mit wissenschaftlichen Geräten, Verbrauchsgüter, Reisekosten und sonstige finanzielle Aufwendungen für das Forschungsprojekt abgedeckt werden.
  5. Projekte zur Entwicklung wissenschaftlicher Infrastrukturen (Scientific Infrastructure Development Projects – SIDP)
    Infrastrukturprojekte sind spezifische Unterstützungsprojekte, die sich gezielt auf den Aufbau und/oder die Verbesserung wissenschaftlicher Infrastrukturen konzentrieren. Darunter fallen beispielsweise Daten- und Informations­systeme, die Ausstattung mit wissenschaftlichen Geräten und IT, Labore oder andere Forschungsanlagen zur Unterstützung der SASSCAL-Ziele in den Bereichen Forschung, Kapazitätsentwicklung und Dienstleistungen. Infrastrukturprojekte müssen einen Beitrag zur vermehrten Generierung wissenschaftlicher Daten und Informationen im Zusammenhang mit den SASSCAL-Forschungsschwerpunkten und zur Stärkung der regionalen Forschungskapazitäten leisten.
    Antragsteller für die Förderung von Infrastrukturprojekten müssen einen multinationalen und interinstitutionellen Verbund von mindestens zwei Partnern aus Forschungseinrichtungen, staatlichen oder nichtstaatliche Institutionen (NGOs) oder KMU aus mindestens zwei SASSCAL-Ländern bilden.
    Infrastrukturprojekte können eine Laufzeit von zwei bis maximal drei Jahren haben und dürfen ein Budget von 300 000 Euro nicht überschreiten. Im Rahmen des Budgets können die Ausstattung mit wissenschaftlichen Geräten, Verbrauchsgüter, Reisekosten und sonstige Aufwendungen für Installation und Betrieb abgedeckt werden. Es ist Artikel 26 der AGVO zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Im Regelfall kann jede förderberechtigte Einrichtung in einem SASSCAL-Mitgliedsland Förderanträge für verschiedene Forschungsaktivitäten beantragen, wobei die möglichen Zuwendungen einen Gesamtbetrag von 500 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten dürfen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Für die afrikanischen Partner gelten vergleichbare Standards im Rahmen der Förderzusagen durch das SASSCAL-Regionalbüro in Windhoek, Namibia.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Der SASSCAL-Verwaltungsrat und das BMBF haben die folgende Stelle mit der Gesamtkoordination der Fördermaßnahme betraut:

SASSCAL Regional Secretariat
28 Robert Mugabe Avenue
PO Box 87292
Windhoek, Namibia

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Project Management Agency (DLR-PT)
Environment and Sustainability
Division Climate and Nature Protection, International Cooperation
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Germany

Ansprechpartner:

SASSCAL
Executive Director
Dr. Jane M. Olwoch
Telefon: +2 64 61-22 67 30
Telefax: +2 64 61-24 85 45
E-Mail: jane.olwoch@sasscal.org

Director Science, Technology & HCD
Dr. Jörg Helmschrot
Telefon: +2 64 61-22 39 97
Telefax: +2 64 61-24 85 45
E-Mail: joerg.helmschrot@sasscal.org

DLR-PT
Senior Scientific Officer
Dr.-Ing. Olaf Pollmann, PhD in Environm. Sciences
Telefon: +49 2 28/38 21-15 35
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: olaf.pollmann@dlr.de

Administrative Officer
Tilo Ringler
Telefon: +49 2 28/38 21-15 56
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: tilo.ringler@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf der SASSCAL-Internetseite und im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Antragsteller für Schwerpunktthemen müssen über das online Projektantrags-Tool eine elektronische Version des vollständig ausgefüllten Formulars online bei SASSCAL und über das Projektantragstool easy-Online einreichen: ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KIZ&b=SASSCAL_II );

ein vollständiger Projektantrag in englischer und deutscher Sprache ist beizufügen.

Die Projektantragsfrist endet am 16. August 2019, 00.00 Uhr.

Der easy-Online-Ausdruck muss im Original autorisiert unterschrieben von dem deutschen Partner beim DLR Projektträger innerhalb von 14 Wochentagen nach Ablauf des obigen Datums eingereicht werden.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bewerbungen sind grundsätzlich sowohl als Kombination aus Einreichung des Projektantrags über das Internetportal und schriftlicher Einsendung der unterschriebenen Endfassung, als auch ausschließlich postalisch möglich. Zusendungen per E-Mail oder Telefax werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf das internationale Evaluierungsverfahren sind Projektbeschreibungen in englischer Sprache einzu­reichen. Diese sollten einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten, mit maximal zwei Zusatzseiten pro Kollaborationspartner (11 Punkt Arial, anderthalbfacher Zeilenabstand, 2 cm Rand).

Die Beiträge einzelner Kollaborationspartner für das Gesamtprojekt sind in dem Projektantrag klar zu definieren. Projektbeschreibungen müssen selbsterklärend sein und unmittelbar ohne Rückfragen bewertet werden können. Sie sind wie folgt zu gliedern:

  1. Deckblatt mit Informationen zu den Koordinations- und Kollaborationspartnern der Gruppe sowie Bestimmung des Forschungsgegenstands mit einem der obengenannten Schwerpunktthemen.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung auf Englisch und Deutsch (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Umsetzung der Ergebnisse).
  3. Projektbeschreibung:
    1. Projektziele (Gesamtziel, wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele).
    2. Relevanz des Projekts für die Leitlinienziele der Fördermaßnahme und potenzielle Synergien mit bestehenden Förderungen.
    3. Stand der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen des Projekts inklusive Beschreibung der Originalität des Forschungsansatzes.
    4. Vorherige Arbeit der Antragsteller und deren Beziehung zum Forschungsportfolio von SASSCAL 1.0, zum regionalen Forschungs- und Kapazitätsentwicklungsbedarf und dem thematischen Zusammenhang.
    5. Arbeitsplan (detaillierte Beschreibung der Arbeit der Kollaborationspartner inklusive aller für das Projekt relevanten wissenschaftlichen und technischen Fragen sowie Vorschläge für deren Lösung).
    6. Beschreibung der Maßnahmen zur Kapazitätsentwicklung und Ressourcen-Allokation für den wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Forschungsgruppe.
    7. Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (bitte in Tabelle oder Balkendiagramm zusammenfassen: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung der betreffenden Arbeitspakete, Zusammenarbeit mit Dritten und mit SASSCAL).
    8. Konzepte für die Anwendung der Ergebnisse und das Datenmanagement.
    9. Finanzpläne inklusive der geschätzten Aufwendungen/Kosten pro Kollaborationspartner und Buchungsposten (geplantes Personal, Ausrüstungsgegenstände, Reisekosten, Investitionen).

Projektanträge, die fehlende oder mangelhafte Angaben zu den aufgeführten Gliederungspunkten aufweisen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Als weitere Anlagen können Lebensläufe und Publikationslisten (Auswahl von bis zu fünf relevanten und wichtigen Publikationen) sowie Absichtserklärungen zur Mitarbeit/Projektunterstützung von Stakeholdern/Praxispartnern beigelegt werden. Weitere Anhänge können nicht berücksichtigt werden.

Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Es steht den Antragstellenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung des Projektvorschlags von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zulässig.

Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingereichten Projektanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Die Bewertung der eingegangenen vollständigen Projektanträge wird durch SASSCAL vorgenommen. Für den Auswahlprozess wird ein Expertengremium für die Begutachtung und den Abgleich der in Frage kommenden Projekte hinzugezogen. Die endgültige Auswahl trifft der SASSCAL-Verwaltungsrat auf Grundlage einer Ranking-Liste des Expertengremiums.

Zur Bewertung der Anträge werden die folgenden Kriterien hinzugezogen (Gewichtung in Klammern):

  1. Relevanz, Exzellenz und Innovation des Forschungsansatzes (35 %):
    • regionale Bedeutung des Antrags in Bezug auf mindestens eine der „SADC Grand Challenges“,
    • Relevanz im Hinblick auf die Ziele und Forschungsschwerpunkte der Förderbekanntmachung,
    • wissenschaftliche Qualität und Originalität des Forschungsprojekts,
    • Anwendungs- und Innovationspotenzial des Forschungsprojekts,
    • Erfüllung der Leitlinien-Ziele dieser Förderbekanntmachung;
  2. Regionale Integration sowie multi-, inter- und transdisziplinärer Charakter (25 %):
    • Relevanz und Angemessenheit der ausgewählten Regionen als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung,
    • disziplin- und sektorübergreifender Ansatz (interdisziplinäre Dimension),
    • Qualität der Beteiligung von Entscheidungsträgern, Anwendern, Stakeholdern und anderen (transdisziplinäre Dimension);
  3. Aufbau von Humankapital und technischen Kapazitäten (20 %):
    • Beitrag zur Entwicklung der Forschungs- und Ausbildungskapazitäten,
    • Verknüpfung mit bestehenden Initiativen bei den Partnerinstitutionen oder in den SASSCAL-Ländern,
    • Beitrag zur Deckung des regionalen Kapazitätsentwicklungsbedarfs;
  4. Implementierung und Anwendung der Ergebnisse (20 %):
    • Qualität und Angemessenheit der erwarteten Arbeit, erforderlicher Zeit- und Ressourcenaufwand, Qualität des Arbeitsplans,
    • Wirksamkeit und Effizienz der vorgeschlagenen Organisations- und Steuerungsstruktur für die Zusammenarbeit/Angemessenheit der wissenschaftlichen Kollaborationsstrukturen und der Finanzplanung,
    • Exzellenz der Antragsteller (Profile und Leistungsbilanzen der einbezogenen Partner),
    • Erkenntnisgewinn und Potenzial für den Wissenstransfer,
    • Verwendung der Ergebnisse in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (z. B. Initiativen, Dienstleistungen, Produkte, Technologien).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Projektmanagement wird den Projektkoordinator schriftlich über das Ergebnis des Auswahlprozesses informieren.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Projekts sind zu beachten und umzusetzen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch weitere Experten beraten zu lassen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der SASSCAL-Internetseite ( www.sasscal.org ) und im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. März 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. René Haak


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vor­habens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maxi­malen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unions­rahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 von 27.6.2014, S. 1) verwiesen. Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO).
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen,
  2. um 20 % bei kleinen Unternehmen,
  3. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Gemäß Artikel 26 der AGVO sind Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können nach Artikel 26 Absatz 4 AGVO einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Nach Artikel 26 Absatz 6 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant (Artikel 26 Absatz 7 AGVO).

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung