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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für „Zukunftsfähige Spezialprozessoren und Entwicklungsplattformen (ZuSE)“, Bundesanzeiger vom 15.04.2019

Vom 10.04.2019

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Verbundforschungsprojekte, die auf die Entwicklung von spezialisierten Prozessoren für den Einsatz in technischen Systemen mit besonderen Anforderungen etwa bezüglich Energieeffizienz oder Zuverlässigkeit zielen. Dabei sollen einerseits anwendungsübergreifende Entwicklungsplattformen entstehen, die eine effiziente Ableitung von anwendungsspezifisch angepassten Prozessoren ermöglichen. Andererseits sollen Prozessoren entwickelt werden, die die besonderen Anforderungen von KI1-Algorithmen mit angepasster Hardware unterstützen, bis hin zu noch wenig verbreiteten Ansätzen wie neuromorphen Chips.

Die Digitalisierung durchdringt mittlerweile weite Bereiche der Alltags- und Arbeitswelt. Immer größere Mengen an Daten zum Beispiel aus einer steigenden Anzahl Sensoren können durch komplexe Algorithmen und KI in kurzer Zeit analysiert werden. Informationen werden so verarbeitet, dass sich neue Erkenntnisse ableiten lassen, die sich für autonome technische Systeme einsetzen lassen. Dies ist die Basis, um zukünftig zum Beispiel autonomes Fahren ohne menschliches Eingreifen zu ermöglichen oder um Produktionsketten in Echtzeit zu steuern und zu optimieren.

Diese Entwicklungen erfordern sehr leistungsfähige Elektronik. Prozessoren für Zukunftsaufgaben wie das autonome Fahren oder Industrie 4.0 müssen nicht nur bei der Rechenleistung hohe Anforderungen erfüllen. Gerade hinsichtlich Energieeffizienz, Zuverlässigkeit, Robustheit und Sicherheit gehen diese Anforderungen deutlich über den Stand der Technik, etwa bei Universalprozessoren in der Konsumelektronik, hinaus. Gleichzeitig können bestimmte Rechen­operationen, wie etwa KI-Algorithmen, erst durch stark angepasste Hardware effizient ausgeführt werden und damit auch in Szenarien mit limitiertem Energiebudget eingesetzt werden.

Die Entwicklung von entsprechend spezialisierten, an Problemstellungen in herausfordernden Anwendungsszenarien angepassten, aber gleichzeitig leistungsfähigen Prozessoren ist eine anspruchsvolle Aufgabe in Forschung und Entwicklung (FuE), zumal die Eignung für eine spätere wirtschaftliche Umsetzung von Anfang an mitgedacht werden muss. Aufwändige Einzellösungen für Spezialaufgaben in kleinvolumigen Zielanwendungen sind so oft nicht wirtschaftlich tragbar. Abhilfe könnten hier innovative Entwicklungsplattformen schaffen, die ausgehend von einer skalierbaren, ­modularen Prozessorbasis eine effiziente Adaption an die Randbedingungen von Spezialanwendungen erlauben.

Diese Förderrichtlinie ist Teil der Nationalen Prozessor-Initiative, deren Ziel es ist, Technologien für Prozessoren zu entwickeln, die von Anwendern in Deutschland benötigt werden, aber heute nicht zur Verfügung stehen. Dies soll insbesondere Know-how in Bereichen aufbauen, in denen Elektronik-Anwender in Deutschland durch be­sondere Abhängigkeiten einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden könnten, den unbeschränkten Zugang zu diesen Technologien zu verlieren. Sie ist gleichzeitig Bestandteil der Initiative „Vertrauenswürdige Elektronik“ der Digitalstrategie des BMBF (https://www.bmbf.de/de/digitale-wirtschaft-und-gesellschaft-148.html). Diese Initiative soll die Fähigkeit zum Entwurf und zur Herstellung vertrauenswürdiger, sicherer Elektronikkomponenten und -systeme garantieren.

Die Förderrichtlinie ist Teil der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 ( https://www.hightech-strategie.de ) und des Rahmenprogramms „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“ (https://www.bmbf.de/de/elektroniksysteme-made-in-germany-850.html).

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dieser Förderrichtlinie verfolgt das BMBF das Ziel der Erforschung von

  • Plattformen für die zukünftige, effiziente Entwicklung von spezialisierten Prozessoren sowie
  • Prozessoren, die für die Verarbeitung von KI-Algorithmen optimiert sind,

mittels vorwettbewerblicher Verbundforschungsprojekte zwischen Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft.

Es soll der dringende Bedarf der Anwenderbranchen an Prozessoren gedeckt werden, die auf ihre Aufgaben zugeschnitten und hochperformant sind. Durch die Entwicklungen soll darüber hinaus eine vertrauenswürdige Quelle für zentrale, strategisch wichtige Komponenten der Digitalisierung geschaffen werden, sodass vor allem für sicherheitskritische Anwendungen der gesamte Entstehungsprozess der verbauten Elektronik transparent und nachvollziehbar wird.

Zweck dieser Förderung ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Rechenleistung, die auf Anforderungen spezifischer Anwendungen zugeschnitten ist, um die Innovationskraft der Anwenderbranchen am Standort Deutschland zu stärken. Gleichzeitig soll durch den Aufbau von Kompetenzen im Bereich der Prozessorentwicklung und damit auch der Designfähigkeit für More-Moore-Technologien die Technologiesouveränität Deutschlands und Europas ausgebaut ­werden.

Für Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich sowie Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. Die Berücksichtigung von Aspekten der akademischen Ausbildung im Rahmen der Forschungsprojekte wird begrüßt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden industriegeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte unter Einbindung von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie Forschungsverbünde von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit enger Industrieeinbindung. Die Zusammenstellung des Konsortiums ist in der Skizze zu motivieren, ebenso die Auswahl des Verbundpartners sowie der Persönlichkeit, die das Verbundvorhaben koordiniert (siehe auch die Nummern 4 und 7.2.1).

In den folgenden Ausführungen umfasst die Bezeichnung „Prozessor“ alle Ausprägungen einer Prozessoreinheit, so etwa ASIC, FPGA, Microcontroller, Acceleratoren, CPU, GPU oder Analog- und Mixed-Signalrechner. Systemoptimierungen und die Weiterentwicklung einzelner Komponenten, z. B. Memristoren, können ausschließlich als Teilaspekt einer Prozessorentwicklung gefördert werden, nicht jedoch als Schwerpunkt eines Vorhabens.

Vorhaben können unter einem der in den Nummern 2.1 und 2.2 näher beschriebenen zwei Themenfelder „Plattformen“ oder „KI-Prozessoren“ gefördert werden. Eine gemeinsame, abgestimmte Entwicklung von Hardware und Software (Hardware-Software-Codesign einschließlich Tools hierfür) erhöht die erreichbare Prozessoreffizienz und Vertrauenswürdigkeit des Gesamtsystems und wird daher in beiden Themenfeldern explizit unterstützt. Besonders erwünscht sind dabei Konzepte, die nach dem Ansatz „Security and safety by design“ diese Aspekte auf allen Stufen der Konzipierung, Implementierung und Produktion berücksichtigen.

2.1 Plattformen für die effiziente Entwicklung anwendungsspezifischer Prozessoren

Mit der zunehmenden Digitalisierung aller Branchen und Anwendungsgebiete haben auch deutsche Kernindustrien im Bereich Automotive und Automatisierungstechnik im Zusammenhang mit Themen wie dem autonomen Fahren, Industrie 4.0, Internet-of-Things oder Smart Cities steigenden Bedarf an Prozessoren mit hoher Performanz. Für Produkte im Konsumentenbereich gab es hier in den letzten Jahren eine kontinuierliche Weiterentwickelung, die zu ­enormen Leistungszuwächsen führte. Für industrielle Anwendungen müssen jedoch zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die Höchstleistungsuniversalprozessoren typischerweise nicht bieten. Kritische Themen sind hier etwa die Energieeffizienz (Einsatz in mobilen Szenarien), Zuverlässigkeit (Dauerbetrieb in der Industrie), Robustheit (Einsatz unter rauen Umgebungsbedingungen) oder funktionale Sicherheit (Einsatz in sicherheitskritischen Systemen). Es fehlen etwa sehr leistungsfähige Prozessoren mit automobiler Qualifikation.

Die Anforderungen aus der europäischen und deutschen Industrie erfordern stark anwendungsspezifische, kleinteilige, aufwändige Entwicklungen. Diese Bedarfe werden derzeit auch mit europäischen Lösungen bedient. Europäische ­Unternehmen, die bisher Spezialprozessoren für diese Art von Anwendungen zur Verfügung gestellt haben, stoßen jedoch mit den steigenden Performanzanforderungen an die Grenze ihrer Entwicklungskapazitäten in Bezug auf den sich erst bildenden Markt.

Ziel der geförderten Projekte soll es daher sein, in einem breiten Zusammenschluss von Wissensträgern und Nutzern aus Industrie und Forschung eine flexible, skalierbare Prozessor-Plattform zu entwickeln, von der ausgehend Prozessoren effizient auf die individuellen Bedürfnisse einzelner Anwendungsbereiche maßgeschneidert und optimiert werden können.

Anwendern soll es dadurch zukünftig ermöglicht werden, unter Einhaltung aller spezifischen Anforderungen genau diejenige Rechenleistung zur Verfügung gestellt zu bekommen, die für innovative Lösungen im jeweiligen Anwendungsszenario erforderlich ist. Die Spezialisierung auf Basis einer Plattform ermöglicht es erst, entsprechende Lösung wirtschaftlich zu realisieren. Hierfür ist es nötig, dass das der Plattform zu Grunde liegende Prozessorkonzept in seinen unterschiedlichen Eigenschaften wie Performanz, Energieaufnahme, Ausführungssicherheit und Datensicherheit skalierbar und flexibel ist. Auch müssen für Zielanwendungen relevante Zertifizierungsaspekte bereits bei der Entwicklung der Plattform von Anfang an einbezogen werden.

Um eine möglichst große Hebelwirkung durch eine hohe Anzahl an Nutzern zu erreichen, sollen die Projekte neben Entwicklungen zur physikalischen Implementierung des Prozessors auch möglichst weite Teile des Ökosystems berücksichtigen. Dieses beinhaltet alle Hardware- und Softwarebereiche, die für eine spätere Entwickler- und Anwenderunterstützung nötig sind. Hierunter fallen unter anderem die spätere Entwicklungsumgebung und -methodik, Programmiermodelle und aufeinander abgestimmte Entwicklungswerkzeuge (Toolchain), die auch die Flexibilität der Plattform abbilden. Auch die frühzeitige Einbindung von Halbleiterherstellern kann hier von Vorteil sein.

Qualität und Leistungsfähigkeit des Ökosystems beeinflussen direkt den Erfolg der Plattform.

Dementsprechend sind ambitionierte Projektvorschläge explizit erwünscht. Die Konsortien sollen schlagkräftig und der Aufgabe angemessen breit aufgestellt sein. Eine Beschreibung von nachhaltigen Lizenz- bzw. Geschäftsmodellen der Partner sowie eines Konzepts für die Weiterentwicklung und Organisation der Plattform und des Ökosystems nach Projektende müssen in der Projektskizze enthalten sein.

Es ist grundsätzlich vorgesehen, Projekte mit einer Gesamtlaufzeit von insgesamt bis zu fünf Jahren zu fördern. Bei einer geplanten Laufzeit von mehr als drei Jahren muss in der Projektskizze eine klare Aufteilung des Projekts in zwei Phasen beschrieben sein. Die erste Phase sollte typischerweise die Kernentwicklungen zur Prozessorplattform um­fassen. Die zweite Phase sollte weitere Partner hin zur Anwendung einbinden und die Erweiterung des Ökosystems adressieren, um zur Erhöhung der Hebelwirkung beizutragen. Dabei kann die in der Skizze enthaltene Planung für Phase 2 offene Punkte enthalten, wie etwa die konkrete Erweiterung des Konsortiums. Dieses Vorgehen eröffnet die Möglichkeit, mit den Ergebnissen und Erkenntnissen aus Phase 1 neue Partner zu werben und so die Verbreitung und Hebelwirkung der Plattform zu vergrößern. Eine abweichende Aufteilung muss nachvollziehbar begründet werden. Überprüfbare Kriterien für den Übergang in die zweite Phase sind zwingend erforderlich und müssen in der Skizze definiert werden. Neben technischen Zielparametern kann hier etwa auch die Anzahl neuer interessierter Anwender oder die Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen herangezogen werden.

Die Leistungsfähigkeit der Plattform soll innerhalb der Laufzeit spätestens nach fünf Jahren an einem oder mehreren anwendungsspezifischen Demonstratoren nachgewiesen werden. Eine erste Hardwaredemonstration vor Beginn der zweiten Phase ist wünschenswert.

Details zum Bewilligungsverfahren der beiden Phasen sind in den Nummern 7.2.2 und 7.2.3 beschrieben.

Besondere Beachtung finden Projekte, die:

  • eine besondere Hebelwirkung erreichen, insbesondere auch dadurch, dass sie (zumindest in Teilen) Open-Source sind oder auf lizenzfreien, Open-Source-Konzepten basieren (z. B. RISC-V, MIPS);
  • große Teile der Toolinfrastruktur und des Ökosystems berücksichtigen, auch für das Co-Design von Hardware und Software;
  • eine möglichst vollständige Wertschöpfungskette in Deutschland abbilden;
  • etwa durch besondere Transparenz, Überprüfbarkeit oder Zertifizierungen einen Beitrag zu einer vertrauenswürdigen Wertschöpfungskette leisten.

Es können grundsätzlich mehrere Plattformen gefördert werden, die sich in ihrer Zielsetzung, den abzudeckenden Anwendungsbereichen und/oder der Herangehensweise unterscheiden. Es wird gegebenenfalls angestrebt, ähnliche Projektvorschläge zusammenzuführen.

2.2 Prozessoren für KI

Mit KI können aktuell zahlreiche spezifische Fragestellungen mit hervorragenden Ergebnissen gelöst werden, etwa im Bereich der Bilderkennung, Texterkennung, Spracherkennung und -übersetzung, Pfadberechnung in Navigations­systemen, Suchmaschinen oder zukünftig verschiedene Aufgaben des autonomen Fahrens. Solche KI-Systeme („schwache KI“) werden typischerweise mit Hilfe großer Datensätze in großen Rechenzentren trainiert. Die weniger rechenintensive Durchführung der Aufgabe (Inference) kann oder muss unter Umständen auf einem separaten Gerät, z. B. im Automobil oder in ambulanten medizinischen Anwendungen wie einem Implantat, geschehen, welches gegebenenfalls ein limitiertes Budget an Rechenleistung und Energie zur Verfügung hat. Bei einer künstlichen generellen Intelligenz, die menschenähnlich eine Kombination aus verschiedenen Fähigkeiten besitzt und durch kontinuierliches Lernen, Denken und Planen flexibel auf neue Situationen und Probleme reagieren kann („starke KI“), wäre eine

hardwareseitige Trennung von Training und Inference nicht mehr möglich, sodass die Anforderungen an die Hardware zusätzlich steigen. Innerhalb dieser Richtlinie können Arbeiten zu Prozessoren für Training, Inference oder deren ­Kombination gefördert werden.

Die der KI zugrunde liegenden künstlichen neuronalen Netze imitieren in Grundzügen das Verhalten eines menschlichen Gehirns mit Synapsen und Neuronen. Die Ausführung so strukturierter Programme auf traditionellen Rechnern mit einer von-Neumann-Architektur ist jedoch extrem ineffizient. Besonders auch die Speichereinbindung setzt hier Grenzen. Für eine weitreichende KI-Nutzung müssen daher grundlegend neue Hardwarekonzepte entwickelt werden, die durch eine tiefgreifende Anpassung an die KI-Software eine signifikante Leistungssteigerung erlauben. Nur durch einen deutlichen Performanzsprung können KI-Programme zukünftig breiter eingesetzt werden und bei Bedarf auch Trainings- und Inference-Phase auf einer Hardwareplattform zusammengeführt werden.

Ziel der geförderten Projekte soll daher die Entwicklung dedizierter KI-Prozessoren sein, die die besonderen Anforderungen künstlicher neuronaler Netze und der zugehörigen Rechenprozesse bestmöglich unterstützen. Hierunter ­fallen insbesondere auch neuromorphe Prozessoren mit innovativen Architekturen und Prozessoren, die neuartige Speicher- bzw. Rechenkomponenten integrieren (Post-von-Neumann-Prozessoren).

Die entstehenden Prozessoren müssen in mindestens einem quantifizierbaren Parameter den Stand der Technik deutlich übertreffen. Dabei ist es zulässig, die KI-Prozessoren für den Einsatz in einem konkreten Anwendungsumfeld bzw. für konkrete Aufgabenstellungen zu optimieren, sodass neben der Performanz auch anwendungsspezifische Faktoren wie Energieeffizienz oder auch die erzielbare Größe (Footprint) des Prozessors berücksichtigt werden können.

Die Entwicklungsergebnisse sollen anhand von Hardware-Demonstratoren evaluiert werden.

Dafür können die entstehenden Prozessoren, z. B. KI-Acceleratoren, im Projekt in ein größeres System eingebunden werden, wobei auch periphere Entwicklungsarbeiten im System, z. B. zum Kommunikationsframework, durchgeführt werden können. Der klare Schwerpunkt der Arbeiten muss jedoch in der Prozessorentwicklung liegen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer ­Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG))2.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen sowie die Vernetzung zwischen Forschenden der grundlagenorientierten außeruniversitären Forschungs­einrichtungen (insbesondere der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft) mit Forschenden an Hochschulen, in Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft und aus der Industrie zu stärken. Hochschulen, Fachhochschulen und technische Hochschulen sowie grundlagenorientierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI3 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben). Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.

Projektvorschläge, die auf eine Plattform-Entwicklung über mehr als drei Jahre abzielen, müssen zusätzlich die in Nummer 2.1 aufgeführten Anforderungen an den Projektaufbau erfüllen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Gesundheit ) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung durch die EU bzw. innerhalb der europäischen Elektronikinitiative ECSEL ( https://www.elektronikforschung.de/foerderung/europaeische-foerderung/ecsel ), der europäischen HPC-Initiative EuroHPC ( https://eurohpc-ju.europa.eu/ ) oder im EUREKA-Cluster PENTA ( https://www.elektronikforschung.de/foerderung/europaeische-foerderung/penta ) möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorge­gebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Zentrale Ansprechpartner beim Projektträger sind:

Frau Dr. Antonia Schmalz
Telefon: + 49 0 89/5 10 89 63-0 17
E-Mail: antonia.schmalz@vdivde-it.de

Herr Dr. Eike-Christian Spitzner
Telefon: + 49 03 51/48 67 97-34
E-Mail: eike-christian.spitzner@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator eine Projektskizze des Verbundvorhabens beim zuständigen Projektträger ein. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung der Projektidee wird entsprechend der in Nummer 7.2.1 benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 12. Juli 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Einverständnis aller Partner ist durch eine rechtsverbindliche Unterschrift nachzuweisen.

Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von 10 bis 12 DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten, abweichend hiervon für Projektvorschläge zur Entwicklung von Plattformen einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten ­(jeweils mit Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Projektkonzept sollen die Ziele des Verbundvorhabens, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Im Fall einer Plattformentwicklung über eine Projektlaufzeit von mehr als drei Jahren ist eine Aufteilung in zwei Phasen zu beschreiben. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland dargestellt werden. Bei Projekten zur Plattformentwicklung muss insbesondere auf das Geschäfts- bzw. Lizenzmodell und das Konzept für Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform nach Projektende eingegangen werden.

Die Projektskizze sollte den im Folgenden aufgeführten Gliederungsvorschlägen folgen.

Gliederung für Projektvorschläge zur Entwicklung von Plattformen:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“, einzeln nach Verbundpartnern;
  2. Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse);
  3. Beschreibung der geplanten Plattform, inklusive:
    • Entwicklungsziele, klare Herausstellung des Plattformcharakters und der Skalierbarkeit
    • Zielanwendungen mit spezifischen Anforderungen
    • berücksichtigtes Ökosystem
    • entstehende Demonstratoren;
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Abgrenzung von in der Vergangenheit bzw. laufend auf nationaler oder auf EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage;
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  6. Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland und Beitrag zur Technologiesouveränität Deutschlands;
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigen­anteils, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner; Begründung der Wahl des koordinierenden Partners und der koordinierenden Persönlichkeit;
  8. Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren: Beschreibung der zwei Projektphasen und Definition von Übergangs- bzw. Evaluationskriterien (Phase 2 kann dabei weniger detailliert skizziert werden und offene Punkte enthalten);
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von ­Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten);
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR6 und der Schweiz durch die beteiligten Partner) mit Darlegung der Marktperspektiven inklusive Zeithorizont und Planzahlen;
  11. Konzept zur Betreuung, Weiterentwicklung und Weiterverbreitung der Plattform nach Projektende, Beschreibung des geplanten Geschäfts- bzw. Lizenzmodells;
  12. Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.

Gliederung für Projektvorschläge zur Entwicklung von einzelnen KI-Prozessoren:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“ einzeln nach Verbundpartnern;
  2. Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse);
  3. Thema und Zielsetzung des Vorhabens;
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Abgrenzung von in der Vergangenheit bzw. laufend auf nationaler oder auf EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage;
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der ­Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  6. Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland und Beitrag zur Technologiesouveränität Deutschlands;
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigen­anteils, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner; Begründung der Wahl des koordinierenden Partners und der koordinierenden Persönlichkeit;
  8. Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner;
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von ­Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten);
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz durch die beteiligten Partner) mit Darlegung der Marktperspektiven inklusive Zeithorizont und Planzahlen;
  11. Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.

Es steht den Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach folgenden Kriterien be­wertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie;
  • strategische, technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, Berücksichtigung des Aspekts „Security and safety by design“;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes;
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration;
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, Beitrag zur Technologiesouveränität Deutschlands;
  • Beteiligung von KMU (das BMBF strebt im Mittel eine KMU-Beteiligung von 30 % an den Projektkosten der gewerblichen Verbundpartner an) sowie Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten;
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen am Standort Deutschland, dem EWR oder der Schweiz;
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung, vor allem bei Plattformen: Höhe der ­Barrieren zur Nutzung durch Dritte (z. B. durch Lizenzkonzept, vorhandene Anwenderunterstützung);
  • Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Ab­deckung der Wertschöpfungskette;
  • Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren.

Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge mit detaillierten Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen sowie Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung vorzu­legen. Die Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Abweichend hiervon können in Abstimmung mit dem Projektträger die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Die Partner von Plattform-Projekten, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren anstreben (siehe auch Nummer 2.1), stellen einen Förderantrag zunächst über die ersten drei Projektjahre (Phase 1). Nach dem in Nummer 7.2.4 beschriebenen Verfahren kann das BMBF eine Projektverlängerung mit der Möglichkeit zur Mittelaufstockung zur Umsetzung der Phase 2 gewähren.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die Förderanträge der einzelnen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die zur Prüfung aller Zuwendungsvoraussetzungen nötig sind. Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Zeitplan für den Auswahl- und Bewilligungsprozess

Für das in den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 beschriebene Auswahl- und Entscheidungsverfahren gilt folgender Zeitplan:

  • Die Auswahl der Projekte erfolgt Ende September 2019.
  • Für die ausgewählten Projekte erfolgt danach die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (Bonitätsprüfung) mit einer verbindlichen Einreichungsfrist der Unterlagen von drei Wochen.
  • Sind die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Antragsunterlagen mit einer verbindlichen Einreichungsfrist von drei Wochen.
  • Die Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird bis Mitte November 2019 angestrebt.
  • Die seitens Projektträger genannten Fristen für die Anforderung von Unterlagen und Nachforderungen sind verbindlich. Seitens der Antragsteller verursachte Verzögerungen können zur Ablehnung von Anträgen und damit zum Ausschluss von Verbundvorhaben von der Förderung führen.
  • Nach Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird eine Bewilligung der Förderung mit Projektstart im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 1. Mai 2020 angestrebt.

7.2.4 Möglichkeit der Projektverlängerung mit Aufstockung

Partnern der Plattform-Projekte (siehe Nummer 2.1) kann die Möglichkeit geboten werden, im Rahmen einer Projektverlängerung, die dreijährige erste Projektphase um eine bis zu zwei Jahre dauernde zweite Phase zu ergänzen. Wenn sich durch die in Phase 2 geplanten Arbeiten die Verwertungsperspektiven sowie die Breitenwirksamkeit der entwickelten Plattform signifikant verbessern, können diese Arbeiten durch eine Aufstockung des Projektvolumens unterstützt werden. Auch eine Erweiterung des Konsortiums um Partner, deren Beitrag zur Erhöhung der Verwertungschancen basierend auf den Ergebnissen aus der ersten Projektphase notwendig wird, ist möglich.

Das BMBF wird auf Basis einer Meilensteinevaluierung nach etwa zwei Projektjahren sowie der bezüglich Phase 2 dem Erkenntnisstand angepassten und weiter detaillierten Projektskizze gegebenenfalls einen förmlichen Aufstockungs­antrag anfordern und über die Gewährung einer Projektverlängerung mit Aufstockung und gegebenenfalls über die Förderung von weiteren Projektpartnern entscheiden. Soll das Konsortium erweitert werden, ist darzustellen, wie die Auswahl neuer Partner erfolgt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Informationsveranstaltung

Eine Informationsveranstaltung zu dieser Förderrichtlinie findet am 2. Mai 2019 statt. In dieser Informationsveranstaltung werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Darüber hinaus soll die Veranstaltung die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls Plattformkonzepte zur Vermeidung von Überschneidungen abzustimmen. Genauere Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessenten online beim Projektträger unter: http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 10. April 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO),
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO).

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu ­zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten ­öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - KI = Künstliche Intelligenz
2 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - Merkblatt Vordruck 0110 , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum