Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „CLIENT II – Internationale Partnerschaften für nachhaltige Innovationen“ im Rahmenprogramm Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3, Bundesanzeiger vom 02.01.2019
Vom 19.12.2018
Die Förderrichtlinie „CLIENT II – Internationale Partnerschaften für nachhaltige Innovationen“ zielt auf die Förderung internationaler Partnerschaften im Klima-, Umwelt- und Energiebereich. Sie liefert einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)“ und bündelt die wirtschaftsorientierten internationalen Aktivitäten unter dieser Dachmarke. CLIENT II soll einen Beitrag dazu leisten, durch die Unterstützung der Kooperation mit entsprechenden Partnerländern Bildung, Forschung und Innovation in Deutschland zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu unterstützen. Gleichzeitig nimmt Deutschland durch die Zusammenarbeit mit Schwellen- und Entwicklungsländern bei Forschung und Entwicklung (FuE) auch seine internationale Verantwortung bei der Bewältigung globaler Herausforderungen wahr.
Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden die Themenschwerpunkte und Zielregionen aktualisiert sowie einige Verfahrensdetails angepasst.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Fokus von CLIENT II steht die Förderung nachfrageorientierter FuE-Kooperationen mit ausgewählten Schwellen- und Entwicklungsländern. Das Ziel ist, für konkrete Herausforderungen im Partnerland innovative und nachhaltige Lösungsansätze in den Themenbereichen Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft, Wassermanagement, Klimaschutz/Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel, Landmanagement, Nachhaltige Energiesysteme und Naturrisiken gemeinsam zu entwickeln und zu implementieren. Gleichzeitig sollen damit neue Marktpotenziale für exportorientierte innovative deutsche Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – erschlossen werden.
Die Fördermaßnahme zielt auf Bereiche mit einer hohen Innovationsdynamik und bezieht technologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte ein. Eine intensive Einbindung relevanter Akteure von Anfang an, eine Abstimmung mit Verwaltung und Politik sowie die Berücksichtigung entsprechender Rahmenbedingungen im Partnerland sind für eine erfolgreiche Implementierung der Projekte und die spätere Verwertung der Ergebnisse unverzichtbar.
Die angestrebten FuE-Projekte sollen wirkungsvolle Impulse geben, um die Umweltbelastungen in den Partnerländern zu reduzieren, natürliche Ressourcen intelligent und schonend zu nutzen, alle Bevölkerungsschichten mit sicherer, sauberer und bezahlbarer Energie zu versorgen und einen Beitrag zum globalen Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel und Naturrisiken zu leisten. Dies kann z. B. über Erhöhung der Rohstoff- und Energieeffizienz, eine nachhaltige Landnutzung oder über eine Verminderung schädlicher Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht werden. Die zu untersuchenden Fragestellungen sollen so wichtig sein, dass Lösungsoptionen eine starke Hebelwirkung vor Ort erzielen und auf vergleichbare Gegebenheiten in anderen Regionen ausstrahlen. Hierdurch sollen die wirtschaftliche Wettbewerbsposition Deutschlands und der beteiligten Partnerländer gemeinsam gestärkt werden.
Angesprochen sind Wirtschaftsbereiche für Technologien, Produkte und Dienstleistungen, die der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sowie der Wiederherstellung bereits geschädigter Umweltfunktionen dienen und einen Beitrag zu einem nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen leisten. Hierbei soll die aktive Einbindung von Unternehmen und die Ausrichtung auf eine wirtschaftliche Verwertung verstärkt werden. Die Vorhaben müssen über entsprechende Schnittstellen zu umsetzungsorientierten Akteuren und Aktivitäten im Partnerland verfügen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Zentrum der Fördermaßnahme CLIENT II steht die Durchführung anwendungsorientierter Verbundforschungsvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von Technologien, Produkten, Dienstleistungen und Systemlösungen, die speziell an die Partnerländer angepasst sind und zur Bewältigung entsprechender Herausforderungen vor Ort beitragen. Die Entwicklungen von Prototypen oder pilothaften Anwendungen können ebenso gefördert werden, wie auch FuE-Arbeiten zur Einbringung neuer technischer Ausrüstungen in bestehende Anlagen, nicht jedoch hiermit verbundene Großinvestitionen oder die Errichtung neuer Produktionsanlagen. Die Betrachtung nachgeschalteter Technologien („End-of-Pipe“) wird nicht ausgeschlossen, soweit diese eine effektive Lösung darstellen. Darüber hinaus sind Projekte zur Entwicklung insbesondere technologiebegleitender Dienstleistungen möglich.
Die Verbundvorhaben sollen von Wissenschaft, Wirtschaft und anderen Praxisbereichen gemeinsam getragen werden. Die Vorhaben sollen eine große wirtschaftliche Bedeutung besitzen, risikobehaftet und innovativ sein. Eine hohe Priorität wird integrierten Ansätzen eingeräumt, die auf Technologie- und Dienstleistungsentwicklungen im Kontext von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Partnerländern zielen und gegebenenfalls auch damit verbundene politische Gestaltungsoptionen betrachten. Von den Verbundprojekten wird eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit erwartet.
Bei der Einführung von innovativen Umwelttechnologien sind wissensbasierte Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für eine langfristige und nachhaltige Nutzung der neuen Technologien. Dienstleistungen werden oft als Treiber für Technologieinnovationen betrachtet und hängen eng mit dem Wachstum auf Zukunftsmärkten zusammen. Besondere Bedeutung kommt Dienstleistungen zu, wenn sie am Anfang der Wertschöpfungskette stehen (z. B. Planung und Projektierung von Technologieanwendungen, Entwicklung von innovativen und standortspezifischen Dienstleistungskonzepten im Umweltbereich für die Finanzierung, die Betriebsführung und die Wartung von Anlagen, bis hin zu Betreibermodellen). Infrage kommen auch Konzepte zur Integration von Qualifizierungsangeboten oder Vorhaben, die auf die qualifizierte Beratung für den Dienstleistungsexport in die Partnerländer zielen. Derartige Ansätze können nur gefördert werden, wenn sie Teil eines Verbundvorhabens sind.
Kooperationen mit ausgewählten Schwellen- und Entwicklungsländern, die interessante Märkte für deutsche Umwelttechnologieanbieter darstellen, stehen im Vordergrund dieser Bekanntmachung. Die jeweiligen Schwerpunktländer der Kooperation, die mit dieser Bekanntmachung vordringlich adressiert werden, sind unter den Themenschwerpunkten (siehe unten) aufgeführt. In Ausnahmefällen ist die Förderung von Projekten auch mit anderen Ländern möglich.
Die Förderung der ausländischen Projektteilnehmer durch die Partnerländer oder deren Einbringung als Eigenleistung wird vorausgesetzt und ist in der Skizze darzulegen und spätestens im Antrag schriftlich nachzuweisen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.
Inhaltliche Schwerpunkte dieser Fördermaßnahme sind nachhaltige Technologien und Dienstleistungen in den Bereichen:
2.1 Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft:
Innovationen zur Erhöhung der Rohstoffproduktivität; nachhaltige Rohstofferschließung und -management; Steigerung der Ressourceneffizienz (Rohstoffe, Material); Substitution kritischer Rohstoffe; Schließung von Stoffkreisläufen und Recycling; Etablierung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft; nachhaltige Rohstoffgewinnung bzw. damit im direkten Zusammenhang stehende Aspekte eines nachhaltigen Land-/Wassermanagements.
Schwerpunktländer und -regionen: Südamerika (insbesondere Brasilien, Chile, Peru), Kasachstan, Mongolei, Vietnam und Indonesien.
2.2 Wassermanagement:
Im Rahmen der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit China (2016) wurde von beiden Seiten eine Neuausrichtung der Zusammenarbeit im Rahmen des chinesischen Megawasserprogramms zur Behandlung und Kontrolle der Wasserverschmutzung beschlossen.
Bilaterale Forschungsprojekte sollen auf die beiden Schwerpunktregionen des Megawasserprogramms Jing-Jin-Ji (= Großraum Peking) und Taiseeregion fokussiert werden. Kooperationsschwerpunkte sind hier: Technologien und Konzepte für den Gewässerschutz; Umsetzung des „Sponge Cities“ Konzepts; Effiziente Abwasserbehandlung und Wiederverwendung sowie Klärschlammbehandlung und -verwertung; Industrieabwasserbehandlung für ausgewählte Schlüsselindustrien; Trinkwasserversorgung und -sicherheit.
(Anmerkung: 2017 wurde im Rahmen der bilateralen Abstimmungen mit dem Partnerministerium MOST Vietnam die Durchführung mehrerer CLIENT-Großprojekte vereinbart, sodass zum dritten Stichtag keine neuen Projektvorschläge mit Vietnam eingereicht werden können.)
Schwerpunktland: China.
2.3 Klimaschutz/Energieeffizienz:
Verminderung des Ausstoßes umwelt- und klimaschädlicher Emissionen (Treibhausgase, Aerosole) durch z. B. Erhöhung der Energieeffizienz in Unternehmen, Wertschöpfungsketten und bei der Nutzung von Produkten; energieeffiziente Infrastrukturen; klimaschonende Energie- und Querschnittstechnologien sowie -dienstleistungen.
Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligte Länder), Zentralasien (einschließlich Mongolei sowie zentralasiatischer Regionen von China und Russland), Indonesien und Vietnam sowie Jordanien und Marokko.
2.4 Anpassung an den Klimawandel:
Technologien und innovative Infrastrukturen zur Verminderung der Vulnerabilität und Erhöhung der Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und damit einhergehenden Klimaextremen. Relevante Bereiche sind z. B. Küstenschutz und Landnutzung sowie der Umgang mit gefährdenden Wetterereignissen und Dienstleistungen zur praxisbezogenen Nutzung von Klimadaten und Klimainformationen (Climate Services).
Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligte Länder), Zentralasien (einschließlich Mongolei sowie zentralasiatischer Regionen von China und Russland), Indonesien und Vietnam sowie Jordanien und Marokko.
2.5 Landmanagement:
Nachhaltiges Landmanagement auch im Zusammenhang mit der Gewinnung biotischer Ressourcen und der Erhaltung von Biodiversität bzw. Ökosystemleistungen; Restauration kontaminierter und stark degradierter Böden; Flächenrecyclingtechnologien; Verwertung landwirtschaftlicher Reststoffe; urbane Landwirtschaft unter Berücksichtigung von Schadstoffen und Flächenknappheit.
Schwerpunktländer und -regionen: südliches und westliches Afrika (an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligte Länder) sowie Zentralasien (einschließlich Mongolei sowie zentralasiatischer Regionen von China und Russland), Indonesien und Vietnam sowie Jordanien und Marokko.
2.6 Nachhaltige Energiesysteme:
Erfassung der relevanten Forschungs- und Wissensbedarfe im Energiebereich aus Sicht aller gesellschaftlichen Gruppen in den jeweiligen Fokusländern (z. B. durch Agendaprozesse); Bestandsaufnahme des Energiesystems (u. a. spezifische Stärken, Herausforderungen, Rahmenbedingungen, systemische Betrachtung des lokalen Energiesystems von der Wandlung bis zum Verbrauch) sowie Erarbeitung von Optionen für eine nachhaltige Gestaltung des Energiesystems vor Ort (einschließlich möglicher konkreter FuE-Kooperationen im Energiebereich). Hierbei ist insbesondere auf die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der zu entwickelnden Lösungsansätze auch nach Ende der Förderung zu achten. Insbesondere Projekte, die alle oder mehrere der zuvor genannten Aspekte adressieren, sind erwünscht.
Schwerpunktländer und -regionen: Afrika, insbesondere an den Afrikazentren SASSCAL und WASCAL beteiligte Länder sowie die Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), Iran.
2.7 Naturrisiken:
Durchführung von Multi-Risikoanalysen unter Berücksichtigung von Kaskadeneffekten in natürlichen und anthropogenen Systemen. Risikoabschätzung vor dem Hintergrund der Urbanisierung und unter Einbeziehung von fernerkundlicher und ingenieurgeologischer Expertise. Vulnerabilitätsabschätzung erdbebengefährdeter Gebiete sowie für die Bereiche Hochwasser/Überflutungen und Massenbewegungen/Hangrutschungen.
Schwerpunktregionen: Andenregion, Vorder- und Zentralasien sowie Südostasien.
Themenübergreifende Verbundprojekte die mehrere der oben genannten Themenschwerpunkte und Schnittstellen zwischen den Schwerpunktthemen adressieren, sind ausdrücklich erwünscht. Dies ist bei der Erstellung der Projektskizzen entsprechend zu berücksichtigen.
2.8 Definitionsprojekte, regionale, themenübergreifende Projektbüros und wissenschaftliche Begleitvorhaben:
Im Rahmen des ersten oder zweiten Stichtags (siehe Nummer 7.2.1) wurden neben FuE-Verbundvorhaben auch
- Definitionsprojekte als vorbereitende Maßnahme im Vorfeld von FuE-Verbundvorhaben,
- übergreifende Vernetzungs- und Transferaktivitäten in den oben genannten Schwerpunktländern und -regionen in Form von entsprechenden regionalen Projektbüros vor Ort sowie
- wissenschaftliche Begleitvorhaben (themenübergreifend oder für einzelne Themenbereiche)
gefördert.
Für die vorgenannten Projekte gelten weiterhin die Nummern 7.2.2 und 7.2.4 der Bekanntmachung vom 2. Mai 2017 (BAnz AT 15.05.2017 B2) und die darin genannten Verfahren.
Zum dritten Stichtag (siehe Nummer 7.2.1) ist nur noch die Förderung von FuE-Verbundvorhaben in den in Nummer 2.1 bis 2.7 genannten Themengebieten vorgesehen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit FuE-Kapazität in Deutschland. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit FuE-Kapazität) in Deutschland verlangt.
Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- Relevanz und nachgewiesener dringender FuE-Bedarf im Partnerland für das angestrebte gemeinsame Projekt (z. B. durch übergeordnete Programme auf ministerieller und/oder regionaler Ebene).
- Nachweis einer angemessenen eigenständigen Finanzierung der Kooperationspartner in dem jeweiligen Land.
- Zusammenarbeit von unabhängigen Einrichtungen aus Wirtschaft und Wissenschaft und gegebenenfalls Verbänden mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen FuE-Aufgaben (Verbundvorhaben).
- Maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung (insbesondere KMU) durch mindestens einen relevanten Akteur der Wertschöpfungskette in Deutschland.
- Im Partnerland: Einbeziehung mindestens einer, möglichst aber mehrerer Einrichtungen (neben Forschungseinrichtungen bevorzugt Unternehmen mit eigenständigen FuE-Beiträgen) sowie mindestens eines für die Umsetzung relevanten Anwenders bzw. weiterer Einrichtungen aus dem Partnerland („Stakeholder“, z. B. Behörden), auch ohne eigenständigen Forschungsbeitrag im Interesse eines nachhaltigen Verwertungserfolgs.
- Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Verbundpartnern über Rechte und Pflichten in dem bilateralen Projekt, Zuständigkeiten, Kooperationsbedingungen, Umgang mit Daten, Vorgehen bei Veröffentlichungen etc. Spätestens sechs Monate nach Projektbeginn ist der Abschluss dieser Vereinbarung nachzuweisen.
- Klare Darstellung der Verwertungsziele der verschiedenen Partner und der Transferdimension.
- Angemessener Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wirtschaftliche bzw. wissenschaftliche Ziele.
Die Verbundvorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren (ohne eine gegebenenfalls anschließende Transferphase) nicht überschreiten.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten bilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die im Rahmen der WTZ mit den Partnerländern und der regionalen Projektbüros sowie des wissenschaftlichen Begleitvorhabens (siehe Nummer 2.8) des Förderschwerpunkts stattfinden, um so zu einer effektiven Vernetzung der Verbundprojekte beizutragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme zu unterstützen.
Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren und regionalen Vernetzungstreffen vorgesehen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme – insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Wirkungen – bereitzustellen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der
Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss gegebenenfalls die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss gegebenenfalls die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel, industrielle Drittmittel oder andere Finanzierungsquellen).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheides werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Hauptansprechpartnerin für die Fördermaßnahme CLIENT II ist:
Frau Anke Krüger
Projektträgerschaft „Ressourcen und Nachhaltigkeit“
Projektträger Jülich
Telefon: 0 30/2 01 99-34 55
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: an.krueger@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Abhängig vom jeweiligen Themenbereich hat das BMBF die fachlich zuständigen Projektträger mit der Umsetzung der Fördermaßnahme beauftragt. Es wird empfohlen, zunächst mit Frau Krüger und zur fachlichen Beratung mit den zuständigen Ansprechpartnern bei den Projektträgern Kontakt aufzunehmen.
Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite: www.fona.de/client_II
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für FuE-Verbundvorhaben ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag. Aus der Vorlage der Projektskizzen und Förderanträge leitet sich kein Rechtsanspruch auf Förderung ab.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für FuE-Verbundvorhaben
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst aussagefähige Projektskizzen in elektronischer Form bis zu folgenden Stichtagen vorzulegen:
30. Juni 2016 (abgeschlossen),
30. November 2017 (abgeschlossen),
31. Mai 2019.
Die Projektskizzen sind durch den vorgesehenen Verbundkoordinator nach Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundpartnern auf Deutsch und Englisch über das Internet-Portal pt-Outline einzureichen. Den Zugang zu diesem Portal bietet die Internetseite: www.fona.de/client_II .
Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich unterschrieben beim zuständigen Projektträger eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Den pt-Outline-Formblättern ist eine Projektbeschreibung beizufügen, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einem Umfang von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig) in deutscher und englischer Sprache entsprechend der nachfolgenden Gliederung zu strukturieren. Zur Erstellung der Projektskizze ist eine Vorlage zu verwenden, die unter www.fona.de/client_II heruntergeladen werden kann.
Deckblatt:
- Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, Partnerland, Zuordnung zu einem der in Nummer 2 genannten Themenbereiche mit Schlagworten, Angaben zu Gesamtkosten und Projektdauer, Anzahl und Art der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Skizzeneinreichers.
Ausgangssituation:
- Unter anderem ökologische und volkswirtschaftliche Relevanz im Partnerland, Bedarf bei den Unternehmen; Bedarf bzw. Nachfrage vor Ort an geplanten Forschungsleistungen und Innovationen.
Zielsetzungen:
- Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens, einschließlich von Indikatoren zur (quantitativen oder qualitativen) Beschreibung des Projekterfolgs sowie gegebenenfalls auch der mittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und/oder politischen Effekte.
Lösungsweg:
- Beschreibung der notwendigen FuE-Arbeiten sowie der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird.
Nationale und internationale Kooperationspartner:
- Arbeitsteilung und Beschreibung der eingebundenen Partner aus Forschungseinrichtungen und Unternehmen (Kernkompetenzen, Leistungsfähigkeit, Infrastruktur, Anzahl der Mitarbeiter, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit etc.) sowie Zusammenarbeit mit Dritten.
Nachhaltigkeitspotenzial:
- Ökologische, ökonomische und soziale Wirkungen (qualitativ und quantitativ).
Kostenabschätzung:
- Angabe der voraussichtlichen Kosten und der Beteiligung mit Eigenmitteln, Arbeits- und Zeitgrobplanung sowie Personalaufwand.
Ergebnisverwertung:
- Erfolgsaussichten, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzepte zur Verwertung der Vorhabenergebnisse nach Ende der Förderung (Verwertungsplan), erwarteter Nutzen für die beteiligten Unternehmen.
Datenmanagementplan (nur für datenintensive Vorhaben):
- Konzept für den Umgang mit Daten und Datenprodukten, Abschätzung des zu erwartenden Aufwands und Finanzbedarfs eines projektbezogenen Datenmanagements für Verbundprojekte.
Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR.
Siehe dazu BMBF-Leitfaden „Umgang mit Know-how in internationalen FuE-Kooperationen“:
http://www.kooperationinternational.de/fileadmin/redaktion/publication/know_how_internationale_kooperation.pdf
(für Dienstleistungsprojekte nicht zwingend).
Ergänzend ist eine aussagekräftige Zusammenfassung der Projektskizze (Umfang auf Deutsch und Englisch: jeweils maximal zwei Seiten) vorzulegen, die für Abstimmungsprozesse zwischen BMBF und den Ministerien oder Fördereinrichtungen im Partnerland verwendet werden kann (siehe Formatvorlage unter www.fona.de/client_II ).
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung
- Auswirkung auf die Umwelt (qualitativ und quantitativ) und sozioökonomische Wirkungen (Kosteneinsparungen für Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, sozialverträgliche Entwicklung).
Innovationsgrad
- Hochwertigkeit der Technologie oder Dienstleistung, Neuartigkeit der Fragestellungen und Lösungsansätze für das Partnerland (gegebenenfalls durch Anpassung), Forschungsrisiko.
Wissenschaftlich-technische Qualität
- Begründung und Nachvollziehbarkeit des Lösungsansatzes, Qualität und Realisierbarkeit des Arbeitsplans.
Verwertungsplan und Umsetzungschancen
- Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, Chancen-Risiko-Abwägung für die langfristige Umsetzung, Anwendbarkeit und Ergebnistransfer, Konzept zur Einbindung der Stakeholder.
Qualität der Zusammenarbeit und Verbundstruktur
- Qualifikation der Partner, Interdisziplinarität, Zusammenarbeit Wissenschaft und Wirtschaft, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Konzept für die Verbundkoordinierung, KMU-Beteiligung im Verbund, Art der Kooperation mit den ausländischen Partnern (einschließlich Abstimmung mit der politischen bzw. Verwaltungsebene).
Bedarf und Marktperspektiven – im Partnerland und darüber hinaus
- Analyse des relevanten Markts und Bedarf in den Partnerländern, Analyse des sozioökonomischen Hintergrunds des relevanten Markts, Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen des Partnerlandes, des politisch programmatischen Hintergrunds etc., Darstellung der erwarteten Co-Finanzierung bzw. Eigenbeteiligung im Partnerland; Darstellung möglicher Ausstrahlungseffekte in andere Länder und Märkte, Analyse des Bedarfs und der Marktpotenziale über das Partnerland hinaus (Nachbarländer, andere Marktregionen), wirtschaftliche Perspektiven und sonstige Chancen für deutsche Projektpartner.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für FuE-Verbundvorhaben
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge in deutscher Sprache vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Bewertung und Prüfung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte:
- detaillierte Arbeits- und Meilensteinplanung,
- Einbindung der Akteure im Partnerland,
- Umsetzungschancen, inklusive Nachweis der erforderlichen Co-Finanzierung/Eigenmittel im Partnerland.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung − Richtlinie zur Förderung von „CLIENT II – Internationale Partnerschaften für nachhaltige Innovationen“ im Rahmenprogramm Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3 vom 2. Mai 2017 (BAnz AT 15.05.2017 B2) sofern nicht anders genannt (siehe Nummer 2.8).
Bonn, den 19. Dezember 2018
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Wolf Junker
Prof. Dr. René Haak
Dr. Christoph Rövekamp
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Nummer 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Nummer 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang der Zuwendung; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
a) Grundlagenforschung,
b) industrielle Forschung,
c) experimentelle Entwicklung,
d) Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Nummer 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):
- Personalkosten: Kosten für Forscher-/innen, Techniker-/innen und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).
Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):
Kosten der Studie.
Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden sofern die in Artikel 25 Nummer 6 und 7 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleineren Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Nummer 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation