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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten (Berufsorientierungsprogramm des BMBF – BOP), Bundesanzeiger vom 31.12.2018

Vom 11.12.2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

1.1.1 Bund und Länder haben die Bedeutung der Berufsorientierung bereits im Jahr 2008 in der gemeinsamen Dresdner Erklärung zur Qualifizierungsinitiative unterstrichen. Um Jugendliche in Ausbildung zu bringen und dem ­zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) nach verschiedenen Einzelmaßnahmen im Jahr 2010 die Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ (Bildungsketten-Initiative) gestartet. Die Bildungsketten-Initiative wird entsprechend des Koalitionsvertrags vom Herbst 2017 fortgeführt und weiter ausgebaut.

Das Berufsorientierungsprogramm, das ab dem 1. Januar 2019 auf der Grundlage dieser Richtlinien umgesetzt wird, hat bisher wesentlich zu der Bildungsketten-Initiative beigetragen und ist nun ein wichtiger Bestandteil der Initiative „Chance Beruf“. Der Bund will gemeinsam mit den Ländern zu einer verbesserten individuellen Betreuung der Jugendlichen von der Schule bis zum Ausbildungsbeginn beitragen. Eine Berufswahl, die die Fähigkeiten und Neigungen frühzeitig berücksichtigt, kann die Zahl der Ausbildungsabbrüche und Vertragslösungen deutlich senken. Zur Sicherung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Berufsorientierung erwartet das BMBF die angemessene Unterstützung der Länder, der Kommunen, der Wirtschaft und anderer.

1.1.2 Eine frühzeitige handlungsorientierte Berufsorientierung in Berufsbildungsstätten, die schon während der Schulzeit einsetzt, trägt zur Verbesserung der Berufswahlkompetenz und Stärkung der Ausbildungsreife der Jugendlichen bei.

Insbesondere überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) sind aufgrund ihrer wichtigen Rolle in der dualen Berufsausbildung an der Nahtstelle zwischen Schule und Wirtschaft, ihrer Praxisnähe und multifunktionalen Ausrichtung, ihrer Ausstattung, Erfahrung und Kompetenz des Lehrpersonals geeignet, Schülerinnen/Schüler durch individuelle, systematische, vielfältige und berufsspezifische Berufsorientierungsmaßnahmen auf das Berufsleben vorzubereiten und ­ihnen den Weg in eine Berufsausbildung zu ebnen. Die ÜBS bieten zudem eine flächendeckende Struktur, die bundesweit wirksame Impulse geben kann.

Vergleichbare Berufsbildungsstätten, die über eine entsprechende Erfahrung im fachpraktischen Teil der beruflichen Erstausbildung verfügen, kommen als Träger oder als Kooperationspartner einer Berufsorientierungsmaßnahme ebenfalls in Frage. Hierzu zählen auch die Berufsbildungswerke, die für Jugendliche mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen außerbetriebliche Erstausbildung in integrativer Form bieten.

Die ÜBS und vergleichbaren Berufsbildungsstätten werden im Folgenden „Berufsbildungsstätten“ genannt.

Um die Inklusion voranzutreiben und die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstärkt durchzusetzen, hat Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert und tritt für den Abbau von Barrieren auf allen gesellschaftlichen Ebenen ein. Hierdurch soll nicht nur für Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gesichert werden, sondern es sollen gleichermaßen alle Menschen mit und ohne Behinderungen davon profitieren. Im Rahmen des BOP wird der Grundsatz der Inklusion in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. Oktober 2011 „Inklusive Bildung von ­Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ umgesetzt.

1.1.3 Das Angebot einer frühzeitigen, praxisbezogenen und systematischen Berufsorientierung in den Berufsbildungsstätten soll bei Schülerinnen/Schülern allgemeinbildender Schulen Interesse an einer dualen Ausbildung wecken und ihnen realistische Einblicke in den Ausbildungsalltag geben. Diese Einblicke sollen den Übergang von der Schule in eine betriebliche Berufsausbildung erleichtern, geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten reflektieren und den Blick auf Berufsfelder weiten, in denen das regionale Angebot an Ausbildungsplätzen die Nachfrage übersteigt. Zudem soll ein wirksamer Beitrag zur Verringerung der Zahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Schulabschluss und/oder ohne Aussicht auf einen Ausbildungsplatz geleistet werden. Durch die Einsicht in den praktischen Nutzen schulischen Lernens kann die Motivation zum Schulabschluss gefördert werden. Die enge Abstimmung und Rück­koppelung des Ergebnisses der Berufsorientierung mit Schule und Eltern ermöglicht es, individuellen Potenzialen rechtzeitig durch gezielte Maßnahmen Rechnung zu tragen. Insgesamt wird hierdurch der reibungslose Übergang von der Schule in den Beruf vorbereitet und unterstützt.

1.1.4 Eine frühzeitige, individuelle, praxisbezogene Berufsorientierung in Werkstätten der Berufsbildungsstätten hilft den Jugendlichen, realistische Vorstellungen über die Berufswelt und die eigenen Fähigkeiten und Interessen zu entwickeln, und erleichtert es den Betrieben, qualifizierten Fachkräftenachwuchs zu gewinnen. Die Berufsorientierung dient dazu, eine zielgenaue, an den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen/Schüler ausgerichtete Auswahl eines Betriebspraktikums zu ermöglichen. Kleinen und mittleren Unternehmen mit freien Ausbildungsplätzen wird dadurch die Gelegenheit gegeben, interessierte Jugendliche kennenzulernen und anzuwerben. Eine Potenzial­analyse bietet eine erste Möglichkeit zur handlungsorientierten Auseinandersetzung mit den eigenen Interessen und Fähigkeiten und bereitet dadurch auf die Werkstatttage vor.

1.1.5 Das BMBF flankiert diesen Prozess, indem es die Berufsbildungsstätten bei der Durchführung der berufs­spezifischen Berufsorientierungsmaßnahmen im Rahmen ihres Bildungsauftrags unterstützt.

Die durch diese Richtlinien geförderten Maßnahmen sind systematisch mit den anderen Angeboten in der Region zum Übergang Schule – Beruf zu verknüpfen. Die Einbettung dieses Programms in schulische berufsorientierende Curricula ist im Zusammenwirken der Träger der Berufsbildungsstätten und der Schulen anzustreben.

1.1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen/Schüler der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen, bestehend aus

  • einer Potenzialanalyse, in der Regel ab Klasse 7/2, soweit keine entsprechende Potenzialanalyse aus den vorangegangenen zwölf Monaten vorliegt bzw. von anderer Seite durchgeführt wird (siehe Nummer 4.1);
  • Werkstatttagen in den Berufsbildungsstätten in der Regel ab Klasse 8 (siehe Nummer 4.2).

Potenzialanalyse und Werkstatttage sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.

2.2 Vorrangig zu Nummer 2.1 unterstützt werden sollen Weiterentwicklung und Einführung von Landeskonzepten für den Übergang Schule – Beruf.

Im Rahmen einer Bund-Land-Vereinbarung können Anpassungen zu Nummer 2.1 oder ergänzende Maßnahmen zu dem jeweiligen Landeskonzept vereinbart werden, die zur Berufsorientierung beitragen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt zu Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten und geeignet sind, die Ziele dieses Programms umzusetzen. Der Antragsteller muss überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Zur Durchführung der Werkstatttage können Kooperationspartner eingebunden werden. Die Kooperationspartner sollen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Vergleichbare Erfahrungen können die Durchführung von Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen in der integrativen Form sein. Wird dies in der Region nicht angeboten, müssen zumindest die Erfahrungen von Berufsausbildung in der kooperativen Form vorliegen. Für das Berufsfeld Gesundheit, Erziehung, Soziales können auch Gesundheitsausbildungs- und Pflegeausbildungsschulen oder vergleichbare Institutionen als Kooperationspartner eingebunden werden, die die geforderte Lernumgebung bereitstellen. Der Kooperationspartner muss für die angebotenen Berufsfelder Werkstätten vorhalten, die eine realitätsnahe, handlungsorientierte und geschützte Vermittlung der berufsfeldtypischen Tätigkeiten ermöglichen (realitätsnahe Simulation). Der Antragsteller kann Aufträge für die Durchführung der Potenzialanalyse erteilen.

3.2 Nach Abschluss einer Bund-Land-Vereinbarung sind von dieser abweichende Anträge, die Kooperationen mit Schulen dieses Landes vorsehen, von einer Antragstellung ausgeschlossen. Das dann gültige Verfahren ist in der entsprechenden Bund-Land-Vereinbarung geregelt. Dabei wird im Grundsatz der in Nummer 3.1 festgelegte Kreis der Zuwendungsempfänger beibehalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Berufsorientierungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 muss für mindestens 50 Jugendliche beantragt werden und für jede/n Jugendlichen grundsätzlich eine Potenzialanalyse und Werkstatttage vorsehen.

4.1 Potenzialanalyse

Eine vorgelagerte Potenzialanalyse ist für jede/n teilnehmende/n Jugendliche/n in der Regel ab Klasse 7/2 durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern eine entsprechende Potenzialanalyse aus den vorangegangenen zwölf Monaten bereits vorliegt bzw. von anderer Seite durchgeführt wird. Die Potenzialanalyse bezieht sich insbesondere auf die individuellen Kompetenzen und Interessen sowie die jeweiligen Entwicklungspotenziale der Jugendlichen. Sie hat den vorgegebenen Qualitätsstandards zu entsprechen, die auf der Internetseite des Berufsorientierungsprogramms ( www.berufsorientierungsprogramm.de ) abrufbar sind. Das Verfahren muss die individuellen Voraussetzungen der

Schülerinnen/Schüler berücksichtigen. Erkennbare Potenziale und Förderempfehlungen sind für die/den Jugendliche/n nachvollziehbar mündlich und schriftlich darzustellen. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse sind als Grundlage zu nutzen, um mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen, wie die Ergebnisse zu den Anforderungen der Berufsfelder passen und mit welchen Tätigkeiten sie korrespondieren. Es sollte darüber hinaus im Sinne des Bildungsketten-Ansatzes sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Potenzialanalyse durch die Schule zur individuellen schulischen Förderung wie auch von der an der Schule tätigen Berufseinstiegsbegleitung genutzt werden können, soweit dies rechtlich möglich ist. Das Datenschutzrecht ist zu beachten.

4.2 Werkstatttage

Es sind mindestens fünf Berufsfelder anzubieten, aus denen die teilnehmenden Jugendlichen mindestens drei Berufsfelder auswählen. Die Schülerinnen und Schüler sollen bei der Auswahl der Berufsfelder individuell beraten werden. Die anzubietenden Berufsfelder sind auf der Internetseite des Programms veröffentlicht und erläutert. Das Angebot muss beide der dort definierten Blöcke abdecken.

Die Werkstatttage sind grundsätzlich wie folgt auszugestalten:

4.2.1 Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei, höchstens fünf der angebotenen Berufsfelder zur Vermittlung eines realistischen Einblicks in den Ausbildungsalltag unter Berücksichtigung etwaiger Förderbedarfe oder Behinderungen teilnehmender Schülerinnen/Schüler. Davon ­müssen mindestens zwei Berufsfelder an mindestens zwei Tagen durchgeführt werden. Die Werkstatttage sollen sich einschließlich Vor- und Nachbereitung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin/Schüler erstrecken. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Berufsbildungszentren soll dabei einschließlich Pausen mindestens 65 Zeitstunden betragen. Der Anteil der praktischen Erprobung in den Werkstätten muss mindestens 60 Zeitstunden betragen, wobei kurze Pausen (z. B. Frühstückspause oder Nachmittagspause) in einem Umfang von bis zu fünf Zeitstunden der praktischen Erprobung zugerechnet werden können.

Die Werkstatttage sind in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. Der Abstand zwischen einer ersten und einer zweiten Woche der Werkstatttage darf vier Monate (zuzüglich Ferienzeiten) nicht überschreiten.

Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15 Jugendliche umfassen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen wird die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen erwartet.

4.2.2 Innerhalb von drei Wochen im Anschluss an die Werkstatttage ist mit jeder Schülerin bzw. mit jedem Schüler ein individuelles Feedbackgespräch zu führen. Im Gespräch müssen Selbst- und Fremdeinschätzung gegenübergestellt, die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Schlussfolgerungen angeregt und individuelle Ziele für die weitere Berufsorientierung vereinbart werden.

4.2.3 Anleitung der Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen durch

4.2.3.1 praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen. Durch die praxisnahe Erprobung in den Berufsfeldern erhalten die Jugendlichen Gelegenheit, ihre persönlichen Fähigkeiten und Interessen zu erleben und zu realen betrieblichen Anforderungen und Arbeitswelten in Beziehung zu setzen. Dies unterstützt die Jugendlichen dabei, sich selbst besser einzuschätzen und erste berufliche Vorstellungen und Präferenzen zu entwickeln.

4.2.3.2 eine individuelle Rückmeldung während der Werkstatttage. In der Rückmeldung an jeden Jugendlichen sollen die individuellen Stärken und das konkrete Verhalten zu jedem Berufsfeld gespiegelt werden. Dies ersetzt nicht das individuelle Feedbackgespräch im Anschluss an die gesamten Werkstatttage.

4.2.3.3 Dokumentation der während der Werkstatttage festgestellten Fähigkeiten, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale in einem Zertifikat.

Das Zertifikat ist am Ende der Maßnahme auszuhändigen. Es beschreibt die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld. Erkennbarer Förderbedarf ist gegebenenfalls separat zu dokumentieren.

4.2.4 Durchführung der Werkstatttage getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Die Werkstatttage für die Schülerinnen und Schüler sind von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, von außerbetrieblicher Ausbildung und von sonstigen Maßnahmen grundsätzlich getrennt durchzuführen.

4.3 Für die Organisation und Koordination der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Berufsbildungsstätte wird eine Projektleitung ein­gesetzt. Das betreuende Personal muss pädagogisch geschult sein (Eignung belegt durch bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung oder vergleichbare Qualifikationen).

4.4 Die Projektleitung hat die konkrete Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) eng mit der Schule abzustimmen, die Eltern einzubeziehen und Betriebe, Agenturen für Arbeit, Grundsicherungsträger sowie die Jugendhilfe und andere lokale Akteure unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen vor Durchführung der Maßnahme zu informieren.

4.5 Die Antragsteller gemäß Nummer 3.1 müssen mit ihren Kooperationspartnern sowie mit allen beteiligten Schulen bzw. einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle Kooperationsvereinbarungen schließen. Der Antragstellung sind zumindest Absichtserklärungen (Letters of Intent) aller kooperierenden Schulen beizufügen, die auch die jeweilige Zahl der voraussichtlich beteiligten Schülerinnen und Schüler enthalten müssen. In den Koopera­tionsvereinbarungen sind die mit der Potenzialanalyse und den Werkstatttagen verbundenen Leistungen des Trägers zu beschreiben. Seitens der beteiligten Schulen ist eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Berufsorientierungsmaßnahme zuzusagen. Die beteiligten Schulen sollen zudem bestätigen, dass

  • die Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) sich in das schulische Berufsorientierungskonzept einpasst,
  • zur Dokumentation des Berufsorientierungsprozesses ein Dokumentationsinstrument wie beispielsweise der Berufswahlpass eingesetzt wird,
  • die Ergebnisse der Potenzialanalyse im schulischen Prozess zur individuellen Förderung einschließlich der Berufseinstiegsbegleitung (soweit für die jeweilige Schule zutreffend) und die Ergebnisse der Berufsorientierungsmaßnahme insgesamt im weiteren Berufsorientierungsprozess der Jugendlichen genutzt werden, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist,
  • es sich bei der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) um eine Schulveranstaltung handelt.

In den Kooperationsvereinbarungen ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler aufzuführen, für die Potenzialanalysen und Werkstatttage vorgesehen sind.

4.6 Bund-Land-Vereinbarung

Im Rahmen der Bund-Land-Vereinbarung werden die Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.5 als Qualitätsmaßstab herangezogen. Abweichungen von diesen Zuwendungsvoraussetzungen müssen durch ergänzende Maßnahmen im jeweiligen Landeskonzept begründet werden, wobei der in Nummer 1.1 beschriebene Zuwendungszweck unverändert bleibt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern das BMBF anderweitige Vereinbarungen mit einzelnen Ländern getroffen hat oder die Maßnahmen sich nicht in vorhandene Landeskonzepte einfügen.

Die Bundesmittel können erstmalig nach Abschluss der Potenzialanalyse in entsprechenden Teilbeträgen zur Auszahlung angefordert werden. Die Bundesmittel für die Werkstatttage können nach vollständiger Durchführung der Werkstatttage (einschließlich der Feedbackgespräche) angefordert werden.

5.2 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beginnt grundsätzlich am 1. Januar des auf die Antragstellung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des 31. August des darauf folgenden Jahres.

5.3 Für die Durchführung einer vollständigen Berufsorientierungsmaßnahme wird ein Betrag in Höhe von 500 Euro je Schülerin bzw. Schüler aus Mitteln des BMBF erstattet. Eine Erstattung von Teilbeträgen ist ausgeschlossen.

Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind solche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeschlossen.

Die Maßnahmen sind kostenfrei anzubieten. Eine Kostenbeteiligung von Schülerinnen und Schülern oder Dritten ­(Eltern/Schule) ist unzulässig.

Der Zuschuss des BMBF reduziert sich auf 350 Euro für die Werkstatttage, sofern vor Beginn der durch diese Richtlinien geförderten Werkstatttage eine den Qualitätsstandards gemäß Nummer 4.1 entsprechende Potenzialanalyse nachweislich bereits innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde oder durch ein Landes­programm durchgeführt wird oder wurde.

Die Förderung der Potenzialanalyse kann nicht separat, d. h. ohne sich anschließende Werkstatttage, beantragt werden. Sollte in Einzelfällen nur eine Potenzialanalyse durchgeführt worden sein und die Werkstatttage nicht begonnen oder fortgesetzt werden, trägt das BMBF hierfür 150 Euro.

5.4 Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler voraus. Bei Fehlzeiten kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn die Maßnahmenziele für die jeweilige Schülerin bzw. den Schüler gleichwohl erreicht wurden.

5.5 Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann in der Regel nur einmalig pro Schülerin bzw. Schüler erfolgen. In Kombination mit anderen Berufsorientierungsmaßnahmen erfolgt die Förderung nur, wenn eine Verzahnung der Maßnahmen im Sinne des Bildungsketten-Gedankens dargelegt wird und es nicht zu einer Doppelung gleichgerichteter Maßnahmen kommt.

5.6 Die beantragten Berufsorientierungsmaßnahmen müssen mit den Förderinstrumenten der Bundesagentur für ­Arbeit und der Grundsicherungsträger abgestimmt sein. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist für Schülerinnen und Schüler solcher Klassen beteiligter Schulen ausgeschlossen, in denen gleichgerichtete Maßnahmen nach dem SGB III durchgeführt werden. Eine Erklärung, dass keine gleichgerichteten Maßnahmen nach dem SGB III durchgeführt werden, ist dem Antrag beizufügen.

5.7 Der auf ein Land entfallende Anteil an den Fördermitteln des Bundes orientiert sich am Landesanteil bezogen auf die bundesweite Zahl von Schulabgängerinnen und -abgängern ohne Hauptschulabschluss gemäß der aktuellen jährlichen Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mitwirkungspflichten

6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.2.1 in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden,

6.2.2 auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung, insbesondere bei den Verlaufs- und Verbleibstudien, unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen,

6.2.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Schülerinnen und Schüler und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Sie betreffen die Auswirkungen der Maßnahmen dieses Programms auf die spätere Wahl der Betriebspraktika und die Berufswahl­entscheidung. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

7 Verfahren

Mit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.

7.1 Verfahren für Anträge nach Nummer 2.1:

7.1.1 Förderanträge können in jedem Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 1. März gestellt werden. Sollten mit den bis zum 1. März eingegangenen Förderanträgen insgesamt weniger Mittel beantragt werden, als hierfür zur Verfügung stehen, kann das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF die Frist um bis zu drei Monate verlängern.

Förderanträge sind beim BIBB über das Online-Portal des Programms zu stellen ( www.bop-portal.de ). Zur Fristwahrung ist außerdem eine formgerechte und rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung spätestens mit Post­stempel 1. März einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn). Die Anträge müssen eine Projektskizze unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen in Nummer 4 enthalten. Die Vorgaben des BOP-Portals sind zu berücksichtigen. Die Antragsteller werden grundsätzlich jeweils bis zum 30. Juni über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert. Bei Verlängerung der Antragsfrist verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Das BIBB benennt der zuständigen obersten Landesbehörde die geförderten Träger und die beteiligten Schulen.

7.1.2 Auswahlverfahren: Fristgerecht eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungs­voraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Es erfolgt eine regionale Verteilung der Mittel bezogen auf die Zahl der Schulabgänger ohne Hauptschulabschluss in den Ländern. Unter den förderfähigen Anträgen aus den einzelnen Ländern wird zuerst folgende Rangfolge erstellt:

Es erfolgt eine Rangfolge nach dem Schulabschluss, den die kooperierende Schule als höchsten Schulabschluss vermittelt, wobei niedrigere Schulabschlüsse grundsätzlich Vorrang vor höheren Schulabschlüssen haben.

Die weiteren Kriterien sind:

  • Eignung des Trägers,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms,
  • Qualifikation des Personals,
  • Ausgestaltung der Potenzialanalyse,
  • Ausgestaltung der Werkstatttage,
  • Gruppengröße bei den Werkstatttagen,
  • Gestaltung der Kooperation mit den Schulen und Eltern,
  • regionale Einpassung, Unterstützung durch Land oder regionale Gebietskörperschaften, Gestaltung der Kooperation mit weiteren Akteuren der Berufsorientierung,
  • Nachhaltigkeit.

Das Bewertungsverfahren wird auf der Internetseite des Programms erläutert.

7.1.3 Sollten aus einem Land nicht genügend förderfähige Anträge eingehen, rücken förderfähige Anträge aus anderen Ländern entsprechend der Rangfolge nach.

7.1.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bund-Land-Vereinbarungen, die zur Entwicklung und Einführung eines Landeskonzeptes für den Übergang ­Schule – Beruf nach dem Ansatz der Bildungsketten-Initiative geschlossen werden, können ein von der Nummer 7.1 abweichendes Verfahren regeln. Dabei sollte vorgesehen werden, die Förderanträge über eine vom Land benannte geeignete Stelle als Sammelantrag an das BIBB zu richten.

7.3 Der Bundesrechnungshof ist gemäß der §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft und gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Sie ersetzen die Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten vom 18. November 2014. Sie gelten für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2018 eingereicht werden. Für vorher eingereichte Anträge gelten die Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten vom 18. November 2014 (BAnz AT 28.11.2014 B3).

Bonn, den 11. Dezember 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer