Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit mit der Ukraine, Bundesanzeiger vom 19.12.2018
Vom 28.11.2018
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zentrale Grundlage für die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) ist die seit dem Jahr 1993 unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und des Staatskomitees für Wissenschaft und Technologie der Ukraine über wissenschaftlich-technische Beziehungen“. Die Zusammenarbeit mit der Ukraine hat sich in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich entwickelt. Sie gewinnt zusätzliche Bedeutung durch die jüngsten politischen Entwicklungen und durch die herausgehobene Rolle des Landes im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union. Insbesondere eine intensivere Beteiligung der Ukraine am Europäischen Forschungsraum (ERA), beispielsweise durch die seit dem Jahr 2015 erfolgte Assoziierung an das EU-Programm „Horizont 2020“, eröffnet auch für Deutschland neue Perspektiven in der Intensivierung der Forschungskooperationen mit diesem Zielland.
In einem am 23. November 2009 unterzeichneten Memorandum of Understanding vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW) der Ukraine die Förderung der WTZ zwischen deutschen und ukrainischen universitären und außeruniversitären öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf der Grundlage regelmäßiger gemeinsamer Bekanntmachungen.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die WTZ mit der Ukraine weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Sie stellt außerdem einen Beitrag zum Aktionsplan Ukraine der Bundesregierung dar, mit dem die politische und wirtschaftliche Stabilisierung des Landes unterstützt wird.
Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE1-Aktivitäten deutscher und ukrainischer Projektpartner. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Ukraine und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei BMBF, Europäischer Union (EU) oder Förderorganisationen wie z. B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.
Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ukrainischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen KMU aus Deutschland sowie die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Die Entscheidung zum Umfang der Förderung in der Ukraine wird durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine jährlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine „Über den Staatlichen Haushalt der Ukraine“ getroffen.
2 Gegenstand der Förderung
Schwerpunkte der Förderung sind Maßnahmen zu den folgenden Aspekten:
- Vorbereitung neuer und zur Intensivierung bestehender projektbezogener oder institutioneller Kooperationen,
- Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.
Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und des MBWU werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:
- Biotechnologien
- Technologien für eine effektive Ressourcen- und Energienutzung, nachhaltige Umwelttechnologien
- Gesundheitsforschung und Medizintechnik
- Informations- und Kommunikationstechnologien
- Neue Materialien und Produktionstechnologien
Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Deutschland
Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422(2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
3.2 Ukraine
Antragsberechtigt in der Ukraine sind ukrainische Forschungseinrichtungen und Labors sowie Forschungsgruppen an Hochschulen und Unternehmen in Verbindung mit Partnereinrichtungen aus Deutschland.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss von deutscher Seite in deutscher oder englischer Sprache und zeitgleich von mindestens einem ukrainischen Partner auf ukrainischer Seite auf Ukrainisch und in Englisch eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner aus Drittländern an dem Vorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und der Ukraine dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in beiden Ländern.
Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel von deutscher Seite mit maximal 40 000 Euro und von ukrainischer Seite mit maximal 320 000 UAH (auszahlbar in ukrainischer Griwna), gewährt. Die Zuwendungen können in der Regel für die maximale Dauer von 24 Monaten gewährt werden.
5.1 Deutschland
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Reisen
Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zu und von den Zielorten im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld wird vom aufnehmenden Land übernommen.
Des Weiteren werden für die deutschen Projektpartner auch die Ausgaben/Kosten für projektbezogene Inlandsreisen übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland und in der Ukraine wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Unterlagen für Workshops, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. - Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
5.2 Ukraine
Vorhaben können in der Ukraine mit ca. 160 000 UAH pro Vorhaben und Jahr gefördert werden. Die Förderung wird für zwei Jahre bewilligt, aber für jedes Jahr separat zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung zur Fortsetzung der Förderung im zweiten Jahr wird nach der Begutachtung des Zwischenberichtes des abgewickelten Projektteils getroffen.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
- Austausch von Projektwissenschaftlern: Für die Förderung von Reisekosten ukrainischer Projektwissenschaftler gilt: Es werden die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners übernommen.
- Die Tagegelder für die ukrainischen Projektwissenschaftler in Deutschland werden vom aufnehmenden Land übernommen.
- Die ukrainische Seite übernimmt die Aufwendungen in Höhe von 60 USD pro Tag und Nacht, die mit dem Aufenthalt der deutschen Fachleute in der Ukraine verbunden sind. Die maximale Aufenthaltszeit der ausländischen Fachleute beträgt 14 Tage pro Jahr.
- Aufwendungen für Personalkosten der ukrainischen Projektbeteiligten.
- Sachmittel:
die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
Grundsätzlich werden die Ausgaben für Grundausstattung, wie:
– Labor- und EDV-Ausstattung
nicht übernommen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Thomas Reineke
E-Mail: Thomas.Reineke@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 48
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
Administrative Ansprechpartnerin:
Iryna Ibel
E-Mail: Iryna.Ibel@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-18 03
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.
7.2 Verfahren in der Ukraine
Die Abwicklung der Fördermaßnahme in der Ukraine erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine:
Kysly Valerii
Abteilung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Verwaltung
für internationale Zusammenarbeit und europäische Integration
Boulevard T. Shevchenka, 16
01601 Kiew, Ukraine
Telefon: +3 80 (44) 2 87-82-76
E-Mail: v_kysly@mon.gov.ua
Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) reichen die ukrainischen Wissenschaftler einen Antrag beim MBWU ein. In der Ukraine tritt gemäß den dort gültigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Ukraine ( http://www.mon.gov.ua/ ) in Kraft, auf der weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Informationen zu den Modalitäten und den einzureichenden Unterlagen können beim MBWU erfragt werden.
Die Frist für die Einreichung der Anträge auf der ukrainischen Seite ist der 14. Februar 2019.
7.3 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 14. März 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool „PT-Outline“ ( https://ptoutline.eu/app/wtzukr2018 ) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten (ohne Anhänge) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
- Darstellung des Ziels der Vernetzung/des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- Angaben zur Qualifikation der Förderinteressenten und zum Stand der Wissenschaft und Technik (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
- Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
- Beteiligung Dritter
- Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
- Absichtserklärung der beteiligten Partner
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
- Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Kooperationsziele
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
- ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
- Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung
- Verwertungsplan
- z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Ukraine
- geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Bedingungen
- Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Ukraine
- Verstetigung bilateraler Partnerschaften
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Das MBWU führt eine unabhängige Prüfung der auf ukrainischer Seite eingereichten Anträge durch ukrainische Experten durch.
Die endgültige Förderentscheidung erfolgt auf Basis einer gemeinsamen Diskussion der Begutachtungsergebnisse.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Es können nur Skizzen berücksichtigt werden, die sowohl auf deutscher als auch auf ukrainischer Seite eingereicht wurden (siehe auch Nummer 7).
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 28. Februar 2022 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 28. Februar 2022 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 28. November 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. Kieffer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
- Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
- FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
-
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.